TE Bvwg Beschluss 2026/6/22 W176 2268656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GEG §6b Abs1
GOG §79
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GOG § 79 heute
  2. GOG § 79 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 79 gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  4. GOG § 79 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 79 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 560/1985

Spruch


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W176 2268656-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Gram Schwaighofer Vondrak RAe GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom XXXX , Zl. 100 Jv 5145/22t-33a, betreffend Gerichtsgebühren folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Gram Schwaighofer Vondrak RAe GmbH, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom römisch 40 , Zl. 100 Jv 5145/22t-33a, betreffend Gerichtsgebühren folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit als „Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)“ bezeichneter Erledigung vom XXXX , Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der BF Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG i.H.v. EUR XXXX sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG i.H.v. EUR XXXX insgesamt somit den Betrag von EUR XXXX zur Zahlung vor. 1. Mit als „Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)“ bezeichneter Erledigung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der BF Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG i.H.v. EUR römisch 40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG i.H.v. EUR römisch 40 insgesamt somit den Betrag von EUR römisch 40 zur Zahlung vor.

2. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.2. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Mit der nunmehr gegenständlichen, als Bescheid bezeichneten Erledigung vom XXXX schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde) der BF (wiederum) die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG i.H.v. EUR XXXX sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG i.H.v. EUR XXXX insgesamt daher den Betrag von EUR XXXX zur Zahlung vor. 3. Mit der nunmehr gegenständlichen, als Bescheid bezeichneten Erledigung vom römisch 40 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde) der BF (wiederum) die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG i.H.v. EUR römisch 40 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG i.H.v. EUR römisch 40 insgesamt daher den Betrag von EUR römisch 40 zur Zahlung vor.

4. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.4. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, binnen zwei Wochen Dokumente vorzulegen, aus denen im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082) hervorgeht, wer die im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Erledigungen (Mandatsbescheid und Bescheid) im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG im elektronischen Akt genehmigt hat.6. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, binnen zwei Wochen Dokumente vorzulegen, aus denen im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082) hervorgeht, wer die im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen Erledigungen (Mandatsbescheid und Bescheid) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG im elektronischen Akt genehmigt hat.

7. Dazu langte keine Reaktion der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Verwaltungsakt befindliche, als „Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)“ bezeichnete Erledigung vom XXXX weist die Fertigungsklausel „Für die Präsidentin / den Präsidenten: XXXX , Kostenbeamte“ auf. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Signatur weist diese Erledigung nicht auf.1.1. Die im Verwaltungsakt befindliche, als „Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)“ bezeichnete Erledigung vom römisch 40 weist die Fertigungsklausel „Für die Präsidentin / den Präsidenten: römisch 40 , Kostenbeamte“ auf. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Signatur weist diese Erledigung nicht auf.

1.2. Die im Verwaltungsakt befindliche, als Bescheid bezeichnete Erledigung vom XXXX weist die Fertigungsklausel „Für die Präsidentin: VPräs Mag. XXXX “ sowie den Hinweis „Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG“ auf. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Signatur weist diese Erledigung ebenfalls nicht auf.1.2. Die im Verwaltungsakt befindliche, als Bescheid bezeichnete Erledigung vom römisch 40 weist die Fertigungsklausel „Für die Präsidentin: VPräs Mag. römisch 40 “ sowie den Hinweis „Elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG“ auf. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Signatur weist diese Erledigung ebenfalls nicht auf.

1.3. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Identität des die genannten Erledigungen Genehmigenden durch ein Berichtigungs- und Rollenkonzept im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems gewährleistet war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. zum Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift sowie einer elektronischen Signatur auf den genannten Erledigungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.

2.2. Die Feststellung zu 1.3. stützt sich darauf, dass Belege dafür, dass die Identität des die Erledigungen jeweils Genehmigenden auf andere Weise gewährleistet war, im dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten sind und von der belangten Behörde auch über entsprechende Aufforderung nicht vorgelegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes vorgesehen ist – für das Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, Satz 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes vorgesehen ist – für das Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.

Gemäß § 79 GOG i.d.F. BGBl. I, 119/2013, werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben. Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder eine Unterschrift noch einer Beglaubigung.Gemäß Paragraph 79, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, 119 aus 2013,, werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben. Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder eine Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Laut den Gesetzesmaterialien zur letzten Novelle des § 18 Abs. 3 AVG (BGBl I, 5/2008) kann je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität beispielsweise auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (ErlRV 294 BlgNR XXIII. GP, S. 12f.). Laut den Gesetzesmaterialien zur letzten Novelle des Paragraph 18, Absatz 3, AVG Bundesgesetzblatt römisch eins, 5 aus 2008,) kann je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität beispielsweise auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (ErlRV 294 BlgNR römisch 23 . GP, S. 12f.).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Somit stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Urschrift der als Bescheid bezeichneten Erledigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zwar sind für das Verfahren zur Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG und nur subsidiär das AVG anzuwenden, doch finden sich weder im GOG noch im GEG Normen zur Urschrift, sondern lediglich in § 79 GOG zu Ausfertigungen und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), und zwar die §§ 62f. leg. cit. vom Gesetzgeber nicht für anwendbar erklärt worden. Somit stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Urschrift der als Bescheid bezeichneten Erledigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zwar sind für das Verfahren zur Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, soweit im GEG nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG und nur subsidiär das AVG anzuwenden, doch finden sich weder im GOG noch im GEG Normen zur Urschrift, sondern lediglich in Paragraph 79, GOG zu Ausfertigungen und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), und zwar die Paragraphen 62 f, leg. cit. vom Gesetzgeber nicht für anwendbar erklärt worden.

Daher ist die Frage, ob die Urschrift einer Erledigung die zu deren Wirksamkeit erforderliche Genehmigung erhält, auch im Bereich der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ausschließlich anhand von § 18 Abs. 3 AVG zu beurteilen. In diesem Sinne entschied auch jüngst der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082).Daher ist die Frage, ob die Urschrift einer Erledigung die zu deren Wirksamkeit erforderliche Genehmigung erhält, auch im Bereich der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ausschließlich anhand von Paragraph 18, Absatz 3, AVG zu beurteilen. In diesem Sinne entschied auch jüngst der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.03.2026, Ra 2023/16/0082).

Durch die Novelle BGBl I Nr. 357/1990 wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung nicht notwendigerweise in der Form erfolgen muss, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird (ErlRV 1089 BlgNR XVII. GP, S. 10). Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien bzw. elektronischer Aktenverwaltungssysteme (ErlRV 252 BlgNR XXII. GP, S. 13; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sah das AVG seither anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstückes auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 357 aus 1990, wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung nicht notwendigerweise in der Form erfolgen muss, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird (ErlRV 1089 BlgNR römisch siebzehn. GP, S. 10). Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien bzw. elektronischer Aktenverwaltungssysteme (ErlRV 252 BlgNR römisch 22 . GP, S. 13; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sah das AVG seither anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstückes auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor.

Dementsprechend enthält auch das nunmehr geltende Recht (§ 18 Abs. 3 Halbsatz 2 AVG i.d.F. BGBl I Nr. 5/2008) Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs. 3 Halbsatz 2 AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg. cit.) des Inhaltes der Erledigung vor. Dementsprechend enthält auch das nunmehr geltende Recht (Paragraph 18, Absatz 3, Halbsatz 2 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,) Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht Paragraph 18, Absatz 3, Halbsatz 2 AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, leg. cit.) des Inhaltes der Erledigung vor.

Wie die Gesetzesmaterialien zur letzten Novellierung des § 18 AVG zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass bei elektronisch erstellten Erledigungen, je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein kann (ErlRV 294 BlgNR XXIII. GP, S. 12f.).Wie die Gesetzesmaterialien zur letzten Novellierung des Paragraph 18, AVG zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass bei elektronisch erstellten Erledigungen, je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein kann (ErlRV 294 BlgNR römisch 23 . GP, S. 12f.).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kann im gegenständlichen Fall weder von einer handschriftlichen oder elektronischen Unterfertigung der Urschrift noch von einer dokumentierten Gewährleistung der Identität des Genehmigenden durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept im Rahmen der elektronischen Aktenführung ausgegangen werden.

Fehlt einer behördlichen Erledigung die Genehmigung, handelt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen Nichtbescheid, gegen den demgemäß auch zulässigerweise keine Beschwerde erhoben werden kann, wobei die Beschwerde zurückzuweisen ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; allgemein zur Zurückweisung bei Vorliegen eines Nichtbescheides VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043).

Im gegenständlichen Fall fehlt der bekämpften Erledigung somit die Bescheidqualität, weshalb die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterfertigung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2268656.1.00

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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