TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/22 I425 2298409-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
StatusVO 2024/1347 Art18
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

I425 2298409-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Burundi, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Burundi, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„Gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Burundi als unbegründet abgelehnt.“„Gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Burundi als unbegründet abgelehnt.“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird Ihnen gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.“„Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird Ihnen gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.“

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

IV. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird XXXX gemäß § 54a Abs. 1 iVm § 58 Abs. 1 und § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.römisch vier. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird römisch 40 gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 19.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Burundi Mitglied und Mitarbeiter in der Organisation Folucon F. (Force de Lutte Contre le Népotisme et le Favoritisme au Burundi) und gleichzeitig Mitglied der Oppositionspartei National Congress for Liberty (kurz CNL) gewesen und beauftragt worden sei, für die nächste Wahl Lieder für die CNL zu komponieren, was zur Folge gehabt hätte, dass der Präsident der Folucon F. von seiner Tätigkeit bei der CNL erfahren und ihn aus der Folucon F. ausgeschlossen habe, woraufhin der Beschwerdeführer von der burundischen Polizei gesucht worden sei. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. I414 2298409-1/12E, rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist. Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei für nicht glaubhaft befunden und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 02.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Überdies sei im August 2025 sein Bruder von der Imbonerakure, einer Jugendorganisation der burundischen Regierung, aufgrund des politischen Hintergrundes des Beschwerdeführers körperlich attackiert worden und legte er zum Beweis hierfür einen Krankenhausbefund sowie zwei Lichtbilder vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zunächst hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zunächst hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.01.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2026, Zl. I425 2298409-2/8E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, im Zuge derer die Rechtssache mit dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung erörtert wurde, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.01.2026 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A) I.), während zugleich die Spruchpunkte II. bis VI. behoben wurden (Spruchteil A) II.). Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit 23.04.2025 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.01.2026 keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht, vielmehr stützte er sich abermals auf exakt jenes Fluchtvorbringen, welches er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Es sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist. Jedoch hatte sich im Hinblick auf die allgemeine Lage in Burundi ausweislich aktueller Länderberichte eine Sachverhaltsänderung seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben, welche eine neuerliche Refoulmentprüfung erforderlich macht und eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zumindest nicht von vornherein ausschließt. Seitens des Beschwerdeführers in der Folge noch gestellte Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof wurden allesamt abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2026, Zl. I425 2298409-2/8E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026, im Zuge derer die Rechtssache mit dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung erörtert wurde, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.01.2026 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A) römisch eins.), während zugleich die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. behoben wurden (Spruchteil A) römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit 23.04.2025 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.01.2026 keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht, vielmehr stützte er sich abermals auf exakt jenes Fluchtvorbringen, welches er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens geltend gemacht hatte. Es sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist. Jedoch hatte sich im Hinblick auf die allgemeine Lage in Burundi ausweislich aktueller Länderberichte eine Sachverhaltsänderung seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben, welche eine neuerliche Refoulmentprüfung erforderlich macht und eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zumindest nicht von vornherein ausschließt. Seitens des Beschwerdeführers in der Folge noch gestellte Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof wurden allesamt abgewiesen.

Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2026 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2025 nach dessen neuerlicher niederschriftlicher Einvernahme am 30.04.2026 sowie unter Heranziehung des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Burundi (Version 1 vom 09.04.2026) nach inhaltlicher Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2026 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2025 nach dessen neuerlicher niederschriftlicher Einvernahme am 30.04.2026 sowie unter Heranziehung des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Burundi (Version 1 vom 09.04.2026) nach inhaltlicher Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Burundi zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.06.2026 abermals vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burundi, Angehöriger der Volksgruppe der Tutsi und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Kirundi, Englisch, Französisch und Suaheli. Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Bugarama in der Provinz Rumonge im Südwesten des zentralafrikanischen Staats Burundi geboren und aufgewachsen. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Schule absolviert und in der Folge ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Anschließend war er als Mathematiklehrer in Bujumbura tätig.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern lebt nach wie vor in Burundi und betreibt dort eine Kaffee-, Bananen- und Maniok-Plantage. Eine seiner Schwestern hat wie der Beschwerdeführer studiert. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu zumindest einer Schwester und einem Bruder in Burundi.

Der Beschwerdeführer spielt Klavier, Bass- und Akustikgitarre und hat diese Musikinstrumente in Burundi erlernt.

Im Oktober 2022 trat der Beschwerdeführer die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat an und gelangte auf dem Luftweg unter Verwendung seines burundischen Reisepasses zunächst mit dem Flugzeug von Bujumbura/Burundi nach Addis Abeba/Äthiopien, weiter mit dem Flugzeug in die Türkei, von der Türkei aus mit dem Flugzeug nach Belgrad/Serbien und weiter über mehrere Länder auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 19.11.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. I414 2298409-1/12E, rechtskräftig mit 23.04.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Burundi zulässig ist. Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und stellte am 02.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2026, Zl. I425 2298409-2/8E rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Burundi einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi (Version 1 vom 09.04.2026) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Burundi ist eine Präsidialrepublik, die dem Staatspräsidenten eine starke Position einräumt (AA 13.11.2025). De jure besteht eine Gewaltenteilung, doch in der Praxis wird sie nicht umgesetzt. Die Exekutive verfügt gemeinsam mit bestimmten politischen Entscheidungsträgern über weitreichende Befugnisse, die direkten Einfluss auf die Legislative und die Judikative ausüben. De facto gibt es keine Kontrollmechanismen. Im Jahr 2024 hat die Regierungspartei ihre Kontrolle über staatliche Institutionen weiter gestärkt und die Gewaltenteilung eingeschränkt (BS 26.3.2026).

Das System basiert auf Vetternwirtschaft, da persönliche Netzwerke und nicht Parteiprogramme die Wahlentscheidung bestimmen. Aktuell wird das Parteiensystem von der Regierungspartei "Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie" (CNDD-FDD) dominiert. Zwar gibt es Oppositionsparteien, doch einige von ihnen agieren aus der Diaspora heraus, und die meisten der mehr als 36 Oppositionsparteien, werden an den Rand gedrängt. Gleichzeitig übt die Regierungspartei erheblichen Druck auf die Oppositionsparteien aus und schränkt deren Rechte häufig ein. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 verbot Angehörigen der Sicherheitskräfte die Mitgliedschaft in politischen Parteien und verlangte, dass Parteien im "Geiste der nationalen Einheit" organisiert werden. Die Parteien sollten über Verhältniswahllisten gewählt werden, um ein hohes Maß an Repräsentativität zu gewährleisten (BS 26.3.2026).

Aktuell ist Évariste Ndayishimiye Präsident. Er übernahm im Juni 2020 das Amt nach dem Tod seines Vorgängers Pierre Nkurunziza, der Burundi 15 Jahre lang mit harter Hand regierte. Seit seinem Amtsantritt schwankt Ndayishimiye zwischen Zeichen der Offenheit und strenger Machtausübung, begleitet von Menschenrechtsverletzungen, die von NGOs und der UNO kritisiert werden (FR24 11.6.2025). Der Präsident kann die Politik einseitig festlegen und die Regierung mit der Umsetzung beauftragen. Er kann Minister ernennen, ohne auf die ausgewogene Vertretung verschiedener Parteien und ethnischer Gruppen zu achten, und kann vom Parlament verfolgte Gesetzesinitiativen schnell ablehnen (BS 26.3.2026).

Burundi hat im Jahr 2025 mehrere Wahlen abgehalten: Parlaments- und Kommunalwahlen am 5.6, Senatswahlen am 23.7, sowie lokale Wahlen am 25.8 (CEDOCA 17.12.2025), jedoch ohne Teilhabe der Opposition (HRW 4.2.2026; vgl. DW 6.5.2025). Vor den Wahlen verstärkte die Regierungspartei den Druck auf die politische Opposition (FH 27.8.2025). Mitglieder des Nationalen Freiheitskongresses (CNL), der wichtigsten Oppositionspartei im Land, wurden von der Abstimmung ausgeschlossen (DW 6.5.2025; vgl. FR24 11.6.2025). Kurz vor der Abstimmung nahmen Polizei und Aktivisten der Regierungspartei mehrere CNL-Politiker willkürlich fest und andere CNL-Mitglieder wurden Berichten zufolge in der ersten Jahreshälfte entführt, geschlagen oder getötet (FH 27.8.2025).Burundi hat im Jahr 2025 mehrere Wahlen abgehalten: Parlaments- und Kommunalwahlen am 5.6, Senatswahlen am 23.7, sowie lokale Wahlen am 25.8 (CEDOCA 17.12.2025), jedoch ohne Teilhabe der Opposition (HRW 4.2.2026; vergleiche DW 6.5.2025). Vor den Wahlen verstärkte die Regierungspartei den Druck auf die politische Opposition (FH 27.8.2025). Mitglieder des Nationalen Freiheitskongresses (CNL), der wichtigsten Oppositionspartei im Land, wurden von der Abstimmung ausgeschlossen (DW 6.5.2025; vergleiche FR24 11.6.2025). Kurz vor der Abstimmung nahmen Polizei und Aktivisten der Regierungspartei mehrere CNL-Politiker willkürlich fest und andere CNL-Mitglieder wurden Berichten zufolge in der ersten Jahreshälfte entführt, geschlagen oder getötet (FH 27.8.2025).

Im März 2024 nutzte der Innenminister interne Spannungen innerhalb der CNL aus und erkannte eine neue Führung an, die sich aus Parteidissidenten zusammensetzte, welche daraufhin den Vorsitzenden Agathon Rwasa des Amtes enthoben (CEDOCA 17.12.2025; vgl. FH 27.8.2025). Im August 2024 stimmte das Parlament der Ernennung neuer Mitglieder der Wahlkommission (CENI - Commission électorale nationale indépendante) zu, darunter eines neuen Vorsitzenden, der bis dahin als Regierungssprecher fungierte. Einige Abgeordnete der Opposition boykottierten die Abstimmung und beriefen sich auf Verfahrensverstöße sowie mangelnde Konsultation (FH 27.8.2025). Im Jänner 2025 lehnte die CENI für die Parlamentswahlen 2025 die Kandidatenlisten der neuen politischen Koalition Burundi Bwa Bose (BBB) ab, auf denen Agathon Rwasa und einige seiner Getreuen gelistet waren. Der UN-Sonderberichterstatter betonte, dass "die wichtigste Oppositionsgruppe um Agathon Rwasa" damit ausgeschlossen wurde (CEDOCA 17.12.2025).Im März 2024 nutzte der Innenminister interne Spannungen innerhalb der CNL aus und erkannte eine neue Führung an, die sich aus Parteidissidenten zusammensetzte, welche daraufhin den Vorsitzenden Agathon Rwasa des Amtes enthoben (CEDOCA 17.12.2025; vergleiche FH 27.8.2025). Im August 2024 stimmte das Parlament der Ernennung neuer Mitglieder der Wahlkommission (CENI - Commission électorale nationale indépendante) zu, darunter eines neuen Vorsitzenden, der bis dahin als Regierungssprecher fungierte. Einige Abgeordnete der Opposition boykottierten die Abstimmung und beriefen sich auf Verfahrensverstöße sowie mangelnde Konsultation (FH 27.8.2025). Im Jänner 2025 lehnte die CENI für die Parlamentswahlen 2025 die Kandidatenlisten der neuen politischen Koalition Burundi Bwa Bose (BBB) ab, auf denen Agathon Rwasa und einige seiner Getreuen gelistet waren. Der UN-Sonderberichterstatter betonte, dass "die wichtigste Oppositionsgruppe um Agathon Rwasa" damit ausgeschlossen wurde (CEDOCA 17.12.2025).

Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), gewann 96,5 % der Stimmen (HRW 4.2.2026; vgl. FR24 11.6.2025). Sie sicherte sich alle Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie fast alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden vor der Wahl durch rechtliche, administrative und repressive Maßnahmen effektiv ausgeschlossen. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalen Kongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden in einigen Wahlkreisen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs gab es Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen, körperliche Misshandlung, Verschleppungen und Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendliga der Regierungspartei, lokale Beamte und weitere staatliche Akteure (HRW 4.2.2026).Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), gewann 96,5 % der Stimmen (HRW 4.2.2026; vergleiche FR24 11.6.2025). Sie sicherte sich alle Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie fast alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden vor der Wahl durch rechtliche, administrative und repressive Maßnahmen effektiv ausgeschlossen. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalen Kongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden in einigen Wahlkreisen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs gab es Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen, körperliche Misshandlung, Verschleppungen und Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendliga der Regierungspartei, lokale Beamte und weitere staatliche Akteure (HRW 4.2.2026).

Laut Afrikanischer Union (AU), wurden die Wahlen als glaubwürdig eingestuft, jedoch sprachen Menschenrechtsgruppen, die katholische Kirche und die Opposition übereinstimmend von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten. Wahlurnen waren bereits vor Öffnung der Wahllokale gefüllt und Wähler wurden gezwungen, für die Regierungspartei zu wählen (FR24 5.7.2025; vgl. CEDOCA 17.12.2025). In den Monaten vor den Wahlen kam es zu Zwangsmaßnahmen im Wahlprozess vonseiten der Regierungspartei. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Beamte setzten die Menschen unter Druck sich als Wähler registrieren zu lassen und verlangten hohe verpflichtende Geldbeträge von der Bevölkerung. Lokale Beamte setzten diese Zahlungen mit Drohungen, der Verweigerung öffentlicher Leistungen und anderen Repressionen durch und knüpften damit an bereits bekannte Muster von Zwangsbeiträgen von früheren Wahlen an (OHCHR 1.9.2025; vgl. HRW 4.2.2026).Laut Afrikanischer Union (AU), wurden die Wahlen als glaubwürdig eingestuft, jedoch sprachen Menschenrechtsgruppen, die katholische Kirche und die Opposition übereinstimmend von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten. Wahlurnen waren bereits vor Öffnung der Wahllokale gefüllt und Wähler wurden gezwungen, für die Regierungspartei zu wählen (FR24 5.7.2025; vergleiche CEDOCA 17.12.2025). In den Monaten vor den Wahlen kam es zu Zwangsmaßnahmen im Wahlprozess vonseiten der Regierungspartei. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Beamte setzten die Menschen unter Druck sich als Wähler registrieren zu lassen und verlangten hohe verpflichtende Geldbeträge von der Bevölkerung. Lokale Beamte setzten diese Zahlungen mit Drohungen, der Verweigerung öffentlicher Leistungen und anderen Repressionen durch und knüpften damit an bereits bekannte Muster von Zwangsbeiträgen von früheren Wahlen an (OHCHR 1.9.2025; vergleiche HRW 4.2.2026).

Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2027 statt (CEDOCA 17.12.2025).

Sicherheitslage

Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage in Burundi als weitgehend stabil an, wenn auch gleichzeitig die aktuelle Lage äußerst volatil ist und sich kurzfristig ändern kann (AA 4.3.2026). Gemäß dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sind die politischen und sozialen Spannungen hoch und können im ganzen Land jederzeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage führen (EDA 13.2.2026) und das österreichische Außenministerium ruft im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 von 4) aus (BMEIA 27.2.2026).

Es kommt immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die DR Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 27.2.2026). Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo wirkt sich auch auf das burundisch-kongolesische Grenzgebiet aus (EDA 13.2.2026). Seit Dezember 2025 finden regelmäßig Kampfhandlungen bei Uvira und im übrigen Süd-Kivu in der DR Kongo nahe der Grenze zu Burundi statt (AA 4.3.2026).

Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund, unter anderem Granatenangriffe, fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte (EDA 13.2.2026).

Am 12.6.2025 forderte ein Granatenangriff in Mutumba, Provinz Gitega (ehemalige Provinz Karuzi), drei Todesopfer, und am 10.5.2024 sind bei zwei Granatenangriffen in Bujumbura 38 Personen verletzt worden (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026).Am 12.6.2025 forderte ein Granatenangriff in Mutumba, Provinz Gitega (ehemalige Provinz Karuzi), drei Todesopfer, und am 10.5.2024 sind bei zwei Granatenangriffen in Bujumbura 38 Personen verletzt worden (EDA 13.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026).

Der Grenzübergang zur DR Kongo bei Gatumba ist nach zweimonatiger Schließung seit dem 23.2.2026 wieder geöffnet (AA 4.3.2026). Die Sicherheitslage ist angespannt und kann sich rasch verschlechtern (EDA 13.2.2026). Es gibt immer wieder Berichte zu Aktivitäten von Militär und bewaffneten Milizen im nördlichen Bereich des Kibira Nationalparks (AA 4.3.2026). Bewaffnete Gruppierungen aus der DR Kongo benutzen die Ruzizi-Ebene, die natürliche Grenze zu Burundi und den Kibira Nationalpark als Rückzugsgebiete (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Überfällen und bewaffneten Auseinandersetzungen, besonders in den Grenzregionen zur DR Kongo und zu Ruanda (EDA 13.2.2026). In der Nähe zur Grenze zur DR Kongo im nördlichen Teil der neuen Provinz Bujumbura kam es zu Überfällen von Rebellengruppen, und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v. a. mit Handgranaten) kommen (AA 4.3.2026). Auch in den Grenzgebieten zu Ruanda und Tansania sind bewaffnete Banden aktiv. Die Grenzübergänge zu Ruanda sind aufgrund erhöhter Spannungen zwischen Burundi und Ruanda bis auf Weiteres geschlossen (EDA 13.2.2026). Im Jänner 2024 hatte die Regierung alle Grenzübergänge an der Landesgrenze zu Ruanda geschlossen (AA 4.3.2026; vgl. FH 27.8.2025), nachdem es zu tödlichen Angriffen der Rebellengruppe „Bewegung des Widerstands für Rechtsstaatlichkeit – Tabara“ (RED–Tabara) gekommen war, der von den ruandischen Behörden Unterstützung vorgeworfen wird (FH 27.8.2025). Die Landgrenze zu Ruanda bleibt bis auf Weiteres geschlossen (BMEIA 27.2.2026).Der Grenzübergang zur DR Kongo bei Gatumba ist nach zweimonatiger Schließung seit dem 23.2.2026 wieder geöffnet (AA 4.3.2026). Die Sicherheitslage ist angespannt und kann sich rasch verschlechtern (EDA 13.2.2026). Es gibt immer wieder Berichte zu Aktivitäten von Militär und bewaffneten Milizen im nördlichen Bereich des Kibira Nationalparks (AA 4.3.2026). Bewaffnete Gruppierungen aus der DR Kongo benutzen die Ruzizi-Ebene, die natürliche Grenze zu Burundi und den Kibira Nationalpark als Rückzugsgebiete (EDA 13.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026). Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Überfällen und bewaffneten Auseinandersetzungen, besonders in den Grenzregionen zur DR Kongo und zu Ruanda (EDA 13.2.2026). In der Nähe zur Grenze zur DR Kongo im nördlichen Teil der neuen Provinz Bujumbura kam es zu Überfällen von Rebellengruppen, und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v. a. mit Handgranaten) kommen (AA 4.3.2026). Auch in den Grenzgebieten zu Ruanda und Tansania sind bewaffnete Banden aktiv. Die Grenzübergänge zu Ruanda sind aufgrund erhöhter Spannungen zwischen Burundi und Ruanda bis auf Weiteres geschlossen (EDA 13.2.2026). Im Jänner 2024 hatte die Regierung alle Grenzübergänge an der Landesgrenze zu Ruanda geschlossen (AA 4.3.2026; vergleiche FH 27.8.2025), nachdem es zu tödlichen Angriffen der Rebellengruppe „Bewegung des Widerstands für Rechtsstaatlichkeit – Tabara“ (RED–Tabara) gekommen war, der von den ruandischen Behörden Unterstützung vorgeworfen wird (FH 27.8.2025). Die Landgrenze zu Ruanda bleibt bis auf Weiteres geschlossen (BMEIA 27.2.2026).

Ferner haben kriegerische Auseinandersetzungen in der DR Kongo durch Flüchtlingsbewegungen, verstärkte Polizeikontrollen, unregelmäßige Grenzöffnungen und die faktische Einschränkung der Handelsbeziehungen zwischen den grenznahen Provinzen Auswirkungen auf Burundi. Die Präsenz von Sicherheitskräften im ganzen Land ist hoch und es finden landesweit viele Kontrollen statt, nicht immer von staatlich legitimierten Sicherheitsbehörden (AA 4.3.2026).

Zudem können Gewaltkriminalität, wie Raubüberfälle und Plünderungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht ausgeschlossen werden (AA 4.3.2026), sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 27.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen ist verbreitet (EDA 13.2.2026).Zudem können Gewaltkriminalität, wie Raubüberfälle und Plünderungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht ausgeschlossen werden (AA 4.3.2026), sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 27.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026). Der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen ist verbreitet (EDA 13.2.2026).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz ist laut Verfassung und per Gesetz unabhängig (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 23.4.2024), doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem des Landes ist zivilrechtlich (römisch-rechtlich) geprägt und basiert auf dem deutschen und französischen Zivilrecht. In lokalen zivilrechtlichen Angelegenheiten findet zudem das Gewohnheitsrecht Anwendung (USDOS 9.2025). Weiters wird die Justiz durch strukturelle und finanzielle Zwänge sowie häufige Verstöße gegen gerichtliche Verfahren und staatliche Einmischung behindert (BS 26.3.2026). Das Justizsystem ist nicht unabhängig von der Exekutive, und es gibt Beschwerden, dass Entscheidungen oft von Personen mit politischem Einfluss diktiert werden, um deren eigene Interessen zu schützen. Ein Mangel an Kapazitäten behindert die Wirksamkeit der Justiz, und gerichtliche Verfahren werden nicht strikt eingehalten (USDOS 9.2025). Die Justiz steht seit Langem wegen ihrer allgemeinen Schwäche in der Kritik (BS 26.3.2026).Die Justiz ist laut Verfassung und per Gesetz unabhängig (BS 26.3.2026; vergleiche USDOS 23.4.2024), doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem des Landes ist zivilrechtlich (römisch-rechtlich) geprägt und basiert auf dem deutschen und französischen Zivilrecht. In lokalen zivilrechtlichen Angelegenheiten findet zudem das Gewohnheitsrecht Anwendung (USDOS 9.2025). Weiters wird die Justiz durch strukturelle und finanzielle Zwänge sowie häufige Verstöße gegen gerichtliche Verfahren und staatliche Einmischung behindert (BS 26.3.2026). Das Justizsystem ist nicht unabhängig von der Exekutive, und es gibt Beschwerden, dass Entscheidungen oft von Personen mit politischem Einfluss diktiert werden, um deren eigene Interessen zu schützen. Ein Mangel an Kapazitäten behindert die Wirksamkeit der Justiz, und gerichtliche Verfahren werden nicht strikt eingehalten (USDOS 9.2025). Die Justiz steht seit Langem wegen ihrer allgemeinen Schwäche in der Kritik (BS 26.3.2026).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit, um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht keine Rechtsvertretung vor, und die Regierung stellt keine Anwälte für jene zur Verfügung, die sich keinen leisten können; Inhaftierte, die sich keinen Anwalt leisten können, haben selten Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 12.8.2025). Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer jene vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 23.4.2024).

Angeklagten haben das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Geständnis gezwungen zu werden, obwohl es Berichte gab, wonach einige Häftlinge Folter ausgesetzt wurden, um sie zu einer Aussage zu zwingen. Berichten zufolge stützten sich Richter bei der Verurteilung der Angeklagten auf unter Folter erlangte Geständnisse (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht der Betroffenen vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme und Inhaftierung anzufechten; die Behörden setzten diese Bestimmungen jedoch nicht um. Einige Verdächtige werden ohne formelle Anklage festgehalten, obwohl laut Gesetz die Behörden eine Person nicht länger als 14 Tage ohne Anklage festhalten dürfen. Laut Angaben des Amtes für Strafvollzugsangelegenheiten beträgt die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft etwa ein Jahr, doch einige Personen bleiben fast fünf Jahre in Untersuchungshaft. Die Behörden räumen ein, dass das Rechtssystem Schwierigkeiten hat, Fälle zeitnah zu bearbeiten, und dass lange Untersuchungshaftzeiten an der Tagesordnung stehen. Ineffizienz und Korruption bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Justizbeamten tragen zu diesem Problem bei (USDOS 12.8.2025). Berichten zufolge greift der Nationale Nachrichtendienst (SNR) häufig in Gerichtsverfahren sowie in die Arbeit der Polizei und der Gefängnisse im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und der Freilassung von Gefangenen ein. Straflosigkeit ist in Burundi nach wie vor weit verbreitet (BS 26.3.2026).

Menschenrechtsgruppen berichteten von zahlreichen willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen als Mittel zur Einschüchterung von Regierungskritikern, unabhängigen Stimmen und Mitgliedern der politischen Opposition (USDOS 12.8.2025).

Der UN-Sonderberichterstatter berichtete im Juli 2024, dass willkürliche Festnahmen weiterhin vor allem aus politischen oder mit Rebellion zusammenhängenden Gründen erfolgen. Überlange Untersuchungshaft stellt ein ernsthaftes Problem dar (USDOS 12.8.2025).

Allgemeine Menschenrechte

Die Menschenrechtslage bleibt angespannt und der Handlungsspielraum der politischen Opposition, der regierungskritischen Zivilgesellschaft und der Medien ist eingeschränkt (AA 13.11.2025).

Die politische Lage in Burundi verschlechterte sich 2025 zunehmend, da die Regierungspartei ihre Machtposition weiter festigt. Die burundische Bevölkerung sah sich Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Einschränkungen der politischen Opposition bei Kommunal- und Parlamentswahlen ausgesetzt (HRW 4.2.2026).

Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; grenzüberschreitende Repressionen; sowie das weitgehende Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind nach wie vor häufig und bleiben weitgehend ungestraft. ACAT-Burundi dokumentierte mindestens 185 Tötungen, 49 Entführungen oder Fälle von Verschleppung, 125 willkürliche Festnahmen und 42 Fälle von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ACAT 25.3.2026). Die Regierung ergreift keine ernsthaften und glaubwürdigen Maßnahmen, um Beamte und Mitglieder der Regierungspartei, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Beobachter berichteten das ganze Jahr 2024 über weiterhin von Einschüchterungen und Gewalt durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte und deren Stellvertreter. Die Straflosigkeit für Regierungs- und Parteifunktionäre sowie für deren Anhänger und Stellvertreter stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 12.8.2025).

Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich (USDOS 12.8.2025; vgl. ACAT 25.3.2026). Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent (USDOS 12.8.2025).Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich (USDOS 12.8.2025; vergleiche ACAT 25.3.2026). Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent (USDOS 12.8.2025).

Zudem ist die Lage in den Gefängnissen weiterhin kritisch. Zum 31.12.2025 befanden sich in Burundis Gefängnissen 12.749 Insassen bei einer offiziellen Kapazität von 4.294, was einer Auslastung von etwa 296 % entspricht. Diese extreme Überbelegung beeinträchtigt die Grundrechte der Inhaftierten erheblich, darunter den Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Hygiene und menschenwürdigen Haftbedingungen (ACAT 25.3.2026).

Folter

Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, doch es gibt zahlreiche Berichte, wonach Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 12.8.2025).

Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung oder ihre Vertreter, darunter die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst (SNR) und Mitglieder der Imbonerakure, im Laufe des Jahres 2024 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, häufig gegen vermeintliche Anhänger von Oppositionsparteien oder gegen Personen, die ihr gesetzliches Versammlungsrecht ausübten. Die 2017 verbotene NGO Ligue Iteka setzte ihre Tätigkeit außer Landes fort und dokumentierte 279 Tötungen bis Ende August 2024 (USDOS 12.8.2025).

Im November 2023 stellte der UN-Ausschuss gegen Folter fest, dass der SNR politische Gegner systematisch foltert, um sie zu bestrafen und einzuschüchtern. Außerdem kritisierte der Ausschuss, dass die Justiz kaum Maßnahmen ergreift, um die Täter zu ermitteln – selbst wenn Opfer mit klaren Folterspuren vor Gericht erschienen. Menschenrechtsorganisationen berichten über zahlreiche Fälle von Folter gegen Häftlinge im SNR-Hauptquartier sowie in inoffiziellen Haftanstalten, um Geständnisse oder andere Informationen zu erpressen oder dazu zu zwingen, andere zu belasten oder anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).

Es gibt einige Ermittlungen und Verfahren wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen, doch Sicherheitskräfte wie die Imbonerakure, der SNR und die Polizei bleiben weitgehend straflos. Einzelne lokale Beamte und Parteimitglieder werden zwar zur Rechenschaft gezogen, insgesamt besteht die Straflosigkeit jedoch fort, und die Regierung wendet Gerechtigkeit nur selektiv an (USDOS 12.8.2025).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (HRW 4.2.2026; vgl. USDOS 12.8.2025), wird in der Praxis jedoch durch drakonische Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende und Journalisten stark eingeschränkt (HRW 4.2.2026). Die 2015 verhängten Einschränkungen gelten weiterhin und wenden sich gegen alle Medien. Dazu gehörten die Schließung unabhängiger Medien, Zensur und Inhaltsbeschränkungen, Festnahmen und Einschüchterungen von Journalisten sowie eine verschärfte staatliche Kontrolle über digitale und soziale Medien (USDOS 12.8.2025). Medienschaffende erhalten Drohungen und werden Opfer von Schikanen und Verhaftungen (HRW 4.2.2026). Einige unabhängige Medien wurden im Jahr 2024 wiedereröffnet, arbeiten jedoch unter äußerst restriktiven Bedingungen (USDOS 12.8.2025).Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (HRW 4.2.2026; vergleiche USDOS 12.8.2025), wird in der Praxis jedoch durch drakonische Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende und Journalisten stark eingeschränkt (HRW 4.2.2026). Die 2015 verhängten Einschränkungen gelten weiterhin und wenden sich gegen alle Medien. Dazu gehörten die Schließung unabhängiger Medien, Zensur und Inhaltsbeschränkungen, Festnahmen und Einschüchterungen von Journalisten sowie eine verschärfte staatliche Kontrolle über digitale und soziale Medien (USDOS 12.8.2025). Medienschaffende erhalten Drohungen und werden Opfer von Schikanen und Verhaftungen (HRW 4.2.2026). Einige unabhängige Medien wurden im Jahr 2024 wiedereröffnet, arbeiten jedoch unter äußerst restriktiven Bedingungen (USDOS 12.8.2025).

Zu den Verboten, die 2015 eingeführt wurden, gehören: "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Diese Beschränkungen gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Die Strafen für die Störung der öffentlichen Ordnung reichen von zwei Monaten bis zu drei Jahren Haft sowie Geldstrafen. Die Regierung duldete im Allgemeinen keine Kritik von Privatpersonen an der Präsidentschaft und der Regierungspolitik in Bezug auf Sicherheit, Menschenrechte, Korruption und andere als sensibel angesehene Themen. Ferner arbeiten Mitglieder der Imbonerakure mit den staatlichen Sicherheitskräften zusammen, um die Meinungsfreiheit einzuschränken (USDOS 12.8.2025).

Journalisten müssen in manchen Fällen ihre Quellen offenlegen und dürfen keine Artikel veröffentlichen, die die nationale Sicherheit gefährden könnte. Hochverrat kann mit lebenslanger Haft bestraft werden. Auch das Verbreiten von Gerüchten gegen die Regierung ist verboten, und die Regierung nutzt diese Gesetze, um kritische Journalisten einzuschüchtern (USDOS 12.8.2025).

Die Medien stehen weiterhin unter strenger Kontrolle, und Journalistinnen und Journalisten können nicht frei arbeiten (USDOS 12.8.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Regierung schränkt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 12.8.2025).Die Regierung schränkt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (BS 26.3.2026; vergleiche USDOS 12.8.2025).

Es gibt mehrere Berichte, dass staatliche Behörden in die Aktivitäten unabhängiger zivilgesellschaftlicher und politischer Gruppen eingreifen. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen verurteilen die Übergriffe der Regierung (BS 26.3.2026). Die meisten burundischen Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen im Exil, vor allem wenn, sie Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich für bürgerliche und politische Rechte einsetzen, arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen im Exil (HRW 4.2.2026). Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund möglicher Repressalien in einem Klima der Angst und restriktive Gesetze gegenüber ausländischen NGOs und der Presse geben der Regierung erhebliche Kontrollbefugnisse (BS 26.3.2026).

Die UN-Untersuchungskommission stellt fest, dass Oppositionsparteien und ihre Mitglieder, insbesondere die CNL, vor den Wahlen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Es gibt Berichte über gezielte Tötungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 26.3.2026).Die UN-Untersuchungskommission stellt fest, dass Oppositionsparteien und ihre Mitglieder, insbesondere die CNL, vor den Wahlen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Es gibt Berichte über gezielte Tötungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche BS 26.3.2026).

Oppositionelle sind Angriffen durch die Behörden und Mitglieder der Regierungspartei ausgesetzt. Im Juni 2023 wurden alle Aktivitäten der oppositionellen CNL vom Innenminister ausgesetzt. Mitglieder der CNL sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Mitglieder der Imbonerakure haben Dutzende von CNL-Mitgliedern getötet, willkürlich festgenommen und angegriffen sowie lokale Parteibüros im ganzen Land zerstört (BS 26.3.2026).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein (USDOS 23.4.2024). Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen (FH 29.2.2024). Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein (USDOS 23.4.2024). Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen (FH 29.2.2024). Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2025 zeigte die Wirtschaft Burundis kaum Anzeichen einer Erholung und blieb von tiefgreifenden strukturellen Problemen geprägt (Fokus Afrika 7.1.2026), und die angespannte Lage der Wirtschaft verschlechtert sich weiter (AI 29.4.2025).

Burundi verfügt über eine Vielfalt an natürlichen Ressourcen. Trotz politischer Unruhen und Instabilität hat Burundi eine beeindruckende wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gezeigt, was vor allem auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion zurückzuführen ist, die durch die Zunahme von Niederschlägen und ausländischen Investitionen verursacht wird. Der Agrarsektor dominiert heute die Wirtschaft und macht 80 % der Gesamtbeschäftigung des Landes aus. Im Jahr 2023 wuchs die Wirtschaft Burundis um 2,7 % und soll 2026 um 3,9 % weiter wachsen (RP 2026).

Jedoch steht Burundi vor einer sehr tiefen sozioökonomischen Krise, die durch alle möglichen Versorgungsengpässe, eine galoppierende Inflation von mehr als 40 % pro Monat [Stand Juni 2025] und wachsende Unzufriedenheit in der Bevölkerung gekennzeichnet ist. Zudem wird das Land seit fast drei Jahren durch eine schwere Benzinknappheit lahmgelegt (FR24 11.6.2025). Im Allgemeinen haben sich die wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe des letzten Jahres verschlechtert. Ein wiederkehrender Mangel an Devisen schränkt die Fähigkeit des Landes ein, lebenswichtige Güter zu importieren. Infolgedessen leidet Burundi unter einer erheblichen Inflation und wiederkehrenden Engpässen bei Kraftstoff, Lebensmitteln, medizinischen Gütern und anderen lebensnotwendigen Gütern (USDOS 9.2025). Die hohen Inflationsraten und ein Mangel an Hartwährung tragen zu einer gravierenden Kraftstoffknappheit bei (AI 29.4.2025). Zudem gibt es Engpässe bei Wasser, Strom, Benzin, Medikamenten und der Lebensmittelversorgung. Hauptexportprodukte sind Kaffee und Tee (AA 13.11.2025). Im Jahr 2023 machten exportierte Agrargüter, einschließlich Tee und Kaffee, 90 % der Deviseneinnahmen des Landes aus (RP 2026); dennoch leidet das Land insbesondere unter Devisenmangel (AA 13.11.2025).

Besonders schwer wirkte sich auch die Schließung der Grenze zur DR Kongo am 12.12.2025 aus die den grenzüberschreitenden Handel nahezu zum Erliegen brachte (Fokus Afrika 7.1.2026).

Angesichts der geringen Energieerzeugung wächst der Bedarf an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere an Wasserkraft- und Solarenergie-Lösungen(RP 2026).

Ferner verfügt Burundi unerschlossene Mineralressourcen, einschließlich Nickel-, Gold- und Seltenerdmineralie. Auch der Tourismus hat ein hohes Potenzial, obwohl dieser Sektor weiterhin unterentwickelt bleibt (RP 2026).

Burundi hat das geringste BIP pro Kopf weltweit (AA 13.11.2025). Gemessen am Pro-Kopf-BIP war Burundi laut Index der Weltbank im Jahr 2023 das ärmste Land der Welt (FR24 11.6.2025). Laut einer erneuten Bewertung des IWF vom April 2025 liegt Burundi auf dem vorletzten Platz (USDOS 9.2025).

Die Lebenshaltungskostenkrise verschärfte sich durch steigende Kraftstoff- und Lebensmittelpreise (AI 29.4.2025). Die Lebensmittelpreise sind ebenfalls stark angestiegen. Der Preis für Zucker beispielsweise stieg Mitte September 2024 um 150 %. Im Juli lag der Preis für Kartoffeln 45 % über dem Fünfjahresdurchschnitt (AI 29.4.2025). 75 % der 12 Millionen Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (FR24 11.6.2025). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2024 ist 78,5 %. Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2024 ist 0,9 %. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2024 1,7 % (WKO 2.2026).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Burundi nicht gewährleistet (EDA 13.2.2026) und das Land gehört zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika (AA 4.3.2026). Krankenhäuser verlangen bei Behandlungen eine Vorauszahlung (EDA 13.2.2026). Medizinische Notfalldienste gibt es praktisch nicht (EDA 13.2.2026).

Laut dem UN-Sonderberichterstatter leidet das Gesundheitssystem nach wie vor an chronischer Unterfinanzierung (UNHRC 12.8.2025). Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern (AA 4.3.2026; vgl. UNHRC 12.8.2025), insbesondere in ländlichen Gebieten (UNHRC 12.8.2025) und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein (AA 4.3.2026). Häufige Engpässe bei wichtigen Medikamenten beeinträchtigen vor allem schwangere Frauen, Kinder und chronisch Kranke (UNHRC 12.8.2025). Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 4.3.2026; vgl. UNHRC 12.8.2025), was die Versorgungsqualität weiter verschlechtert. Auch während des Mpox-Ausbruchs Anfang 2025 reagierte der Staat nur eingeschränkt, es wurden 1.700 Fälle registriert (UNHRC 12.8.2025).Laut dem UN-Sonderberichterstatter leidet das Gesundheitssystem nach wie vor an chronischer Unterfinanzierung (UNHRC 12.8.2025). Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern (AA 4.3.2026; vergleiche UNHRC 12.8.2025), insbesondere in ländlichen Gebieten (UNHRC 12.8.2025) und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein (AA 4.3.2026). Häufige Engpässe bei wichtigen Medikamenten beeinträchtigen vor allem schwangere Frauen, Kinder und chronisch Kranke (UNHRC 12.8.2025). Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 4.3.2026; vergleiche UNHRC 12.8.2025), was die Versorgungsqualität weiter verschlechtert. Auch während des Mpox-Ausbruchs Anfang 2025 reagierte der Staat nur eingeschränkt, es wurden 1.700 Fälle registriert (UNHRC 12.8.2025).

Rückkehr

Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.8.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Burundi.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I414 2298409-1 bezüglich des rechtskräftig abweisend entschiedenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers, als auch in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I425 2298409-2, wobei in dem betreffenden Verfahren - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des auch im gegenständlichen Verfahren erkennenden Richters am 17.02.2026, im Zuge derer die Rechtssache mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurde - der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hatte er behauptet, seinen Reisepass, mit dem er mit dem Flugzeug von Burundi aus über mehrere Staaten nach Belgrad gereist sei, in Bosnien und Herzegowina verloren zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2024, S. 4).

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Zuletzt bestätigte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.04.2026 erneut, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Etwaige zwischenzeitig eingetretene Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben machte er ebenfalls keine geltend (AS 66f).

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Burundi sowie in Ansehung des individuellen Profils des Beschwerdeführers den tragenden Erwägungen des BFA in Bezug auf dessen Rückkehrsituation an.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Burundi eine umfassende schulische und universitäre Bildung erworben und Berufserfahrungen als Mathematiklehrer gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen und kulturellen Gepflogenheiten in Burundi - wo er den weit überwiegenden Teil seines Lebens bis ins Erwachsenenalter verbrachte – weiterhin vertraut. Darüber hinaus verfügt er in seinem Herkunftsstaat über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Eltern, dreier Brüder und dreier Schwestern, die dort eine Kaffee-, Bananen- und Maniok- Plantage betreiben, wobei der Beschwerdeführer zu zumindest einer Schwester und einem Bruder in aufrechtem Kontakt steht.

Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das aktuelle Länderinformationsblatt eine angespannte wirtschaftliche Lage sowie tiefe sozioökonomische Krise in Burundi aufzeigt und davon spricht, dass 75 % der 12 Millionen Einwohner unterhalb der Armutsgrenze leben würden (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch ergeben sich aus den Länderberichten letztlich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass ein junger, gesunder, gut ausgebildeter und arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten und familiärem Immobilienbesitz wie der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Burundi automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch die hohe Schwelle des Art. 3 MRK (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN) überschritten wäre. Vielmehr heben jüngste Quellen aus dem Jahr 2026 hervor, dass Burundi trotz politischer Unruhen und Instabilität eine beeindruckende wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gezeigt habe, was vor allem auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion zurückzuführen sei. Ferner verfüge das Land über unerschlossene Mineralressourcen, während auch der Tourismus ein hohes Potenzial habe. Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2024 lag bei 78,5 %, die Arbeitslosigkeit hingegen lediglich bei 0,9 % (vgl. Punkt II.1.3.).Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das aktuelle Länderinformationsblatt eine angespannte wirtschaftliche Lage sowie tiefe sozioökonomische Krise in Burundi aufzeigt und davon spricht, dass 75 % der 12 Millionen Einwohner unterhalb der Armutsgrenze leben würden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch ergeben sich aus den Länderberichten letztlich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass ein junger, gesunder, gut ausgebildeter und arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten und familiärem Immobilienbesitz wie der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Burundi automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und dadurch die hohe Schwelle des Artikel 3, MRK vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256, mwN) überschritten wäre. Vielmehr heben jüngste Quellen aus dem Jahr 2026 hervor, dass Burundi trotz politischer Unruhen und Instabilität eine beeindruckende wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gezeigt habe, was vor allem auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion zurückzuführen sei. Ferner verfüge das Land über unerschlossene Mineralressourcen, während auch der Tourismus ein hohes Potenzial habe. Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2024 lag bei 78,5 %, die Arbeitslosigkeit hingegen lediglich bei 0,9 % vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage zu schaffen. Angesichts des Umstandes, dass es sowohl ihm als auch einer seiner Schwestern wirtschaftlich sogar möglich war, einen Hochschulabschluss zu erwerben und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch die Mittel für seine Ausreise auf dem Luftweg über mehrere Länder bis nach Mitteleuropa aus eigenem aufbringen konnte ist auch nicht davon auszugehen, dass er allgemein einen wirtschaftlich hochgradig desolaten familiären Hintergrund aufweist.

Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese umfasst u.a. eine organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, die Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 sowie eine Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland. Die burundische Regierung kooperiert im Allgemeinen auch mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (vgl. Punkt II.1.3.).Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese umfasst u.a. eine organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, die Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 sowie eine Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland. Die burundische Regierung kooperiert im Allgemeinen auch mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Ganz allgemein besteht in Burundi derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt insbesondere im Bereich des burundisch-kongolesischen Grenzgebiets eine angespannte Sicherheitslage aufgrund von Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee auf (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt landesweit dargestellten Gefahrendichte, insbesondere etwa auch in der fernab des burundisch-kongolesischen Grenzgebiets gelegenen Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Rumonge im Südwesten des Landes, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Burundi derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt insbesondere im Bereich des burundisch-kongolesischen Grenzgebiets eine angespannte Sicherheitslage aufgrund von Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee auf vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt landesweit dargestellten Gefahrendichte, insbesondere etwa auch in der fernab des burundisch-kongolesischen Grenzgebiets gelegenen Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Rumonge im Südwesten des Landes, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.

Das nunmehrige Beschwerdevorbingen des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen in der abermaligen Wiederholung seines Fluchtvorbringens, mit dem er seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz initial begründet hatte, wonach im August 2025 sein Bruder von Regierungskräften körperlich attackiert worden sei (AS 129f). Dieses Vorbringen war jedoch bereits Gegenstand des Vorverfahrens zur Zl. I425 2298409-2, in dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens des auch im gegenständlichen Verfahren erkennenden Richters am 17.02.2026, im Zuge derer die Rechtssache mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurde - der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Hierzu kann auszugsweise auf die beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis vom 18.02.2026 zur Zl. I425 2298409-2/8E verwiesen werden:

„Bereits eine Grobprüfung der nunmehr seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgelegten Beweismittel ergibt, dass darin keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu erkennen sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Flüchtling anzuerkennen ist.

Den beiden Lichtbildern, die vorgeblich den Bruder des Beschwerdeführers nach dem körperlichen Übergriff der Imbonerakure in einem Krankenhaus zeigen sollen (AS 81ff), kann in Anbetracht ihrer willkürlichen Herstellbarkeit sowie ihres vollkommen unklaren Hintergrundes keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugesprochen werden. Sollte es sich bei der betreffenden Person überhaupt um den Bruder des Beschwerdeführers handeln, so können die auf den Bildern ersichtlichen Verletzungen – sofern authentisch und nicht inszeniert (die Person trägt Verbände am linken Knie, am rechten Oberarm sowie am Kopf) - auch von einem wie auch immer gearteten Unfallgeschehen oder sonstigen Vorfall stammen. Selbiges gilt für das vorgelegte, handschriftliche Krankenhauschreiben, welches seitens der Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung übersetzt wurde (Protokoll S. 7) und die Hospitalisierung des Bruders dokumentieren soll (AS 79), wobei die Überschrift „Ordonnance Medical“ – was eigentlich ärztliche Verschreibung bzw. Verordnung bedeutet - nicht einmal mit dem Inhalt des Schreibens in Einklang zu bringen ist.

Bemerkenswert erscheint im gegebenen Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die Frage, ob er denn die Nachrichtenverläufe vorweisen könne, wo ihm angeblich sein Cousin die betreffenden Unterlagen übermittelt habe, entgegnete, dass er sein Telefon so eingestellt habe, dass alle Nachrichten sofort gelöscht würden, weil er nicht so viel Speicherplatz habe (Protokoll S. 6). An späterer Stelle wurde er wiederum gefragt, ob er denn Nachrichtenverläufe mit seinen Geschwistern – mit denen er laut eigener Aussage nach wie vor über What’s App kommuniziere – vorlegen könne, wo sie sich über den Vorfall im August 2025 ausgetauscht hätten, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum angab, dass sie stets nur die Anruffunktion benutzt und nie Nachrichten geschrieben hätten (Protokoll S. 11). Der Beschwerdeführer konnte somit auch nicht belegen, wie er zu den entsprechenden Beweismitteln gekommen sei oder dass er sich je mit seinen Geschwistern über den angeblichen Angriff auf seinen Bruder ausgetauscht hätte. Einsichtnahmen auf seinem Handy in die Facebook-Profile seines Bruders und Cousins in der Verhandlung ergaben ebenfalls keinerlei sachdienliche Hinweise, da die entsprechenden Profile ohnedies kaum Aktivitäten, insbesondere aber auch keine Inhalte in Bezug auf den angeblichen Vorfall im August 2025, aufwiesen.

Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aber auch nicht ansatzweise schlüssig darlegen, weswegen ausgerechnet er nach wie vor derart im Fokus der burundischen Machthaber stehen sollte, dass Regierungskräfte noch drei Jahre nach seiner Ausreise aus Burundi – im Übrigen legal auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses – und mehrere Fahrstunden von seinem ursprünglichen Wohnort entfernt seinen Bruder krankenhausreif schlagen sollten. In der Verhandlung mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert, verwies der Beschwerdeführer – wie in seinem ersten Asylverfahren – abermals nur auf regierungskritische Lieder, die er vor Jahren geschrieben habe und dass in Burundi ohnedies jeder, der die Regierung kritisiere oder sich gegen sie stelle, „die Konsequenzen zu tragen“ habe (Protokoll S. 8). Wodurch sich der Beschwerdeführer von anderen Regimekritikern derart hervorgehoben haben soll oder was die Regierung denn für einen Nutzen davon hätte, seinen Bruder drei Jahre nach seiner Ausreise ins Krankenhaus zu schlagen, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig zu erklären und entgegnete er darauf, dass es ja bereits zuvor „zahlreiche Drohungen“ gegeben habe, „bis es dann zu einem körperlichen Übergriff gekommen ist (Protokoll S. 9). Warum sich die Bedrohungslage mit zusätzlich verstrichenen Jahren seit der Ausreise des Beschwerdeführers und ohne weiterführende regimekritische Aktivitäten von ihm oder seiner Familie weiter verschärfen sollte, sodass es dann nach mehreren Jahren erstmals zu einem körperlichen Übergriff gekommen sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", aufrecht erhalten, vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Ein solcher glaubhafter Kern war dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Angriff auf seinen Bruder aus dem Gesagten abzusprechen, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein reines Gedankenkonstrukt handelt, um seinem ursprünglichen (und für unglaubhaft befundenen) Fluchtvorbringen aus seinem Erstverfahren nachträglich mehr Gewicht zu verleihen.Eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", aufrecht erhalten, vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Ein solcher glaubhafter Kern war dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den angeblichen Angriff auf seinen Bruder aus dem Gesagten abzusprechen, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein reines Gedankenkonstrukt handelt, um seinem ursprünglichen (und für unglaubhaft befundenen) Fluchtvorbringen aus seinem Erstverfahren nachträglich mehr Gewicht zu verleihen.

Auch dem in der Verhandlung ergänzend noch vorgelegten Lichtbild des Beschwerdeführers, welches ihn mit sechs weiteren Personen vorgeblich im Jahr 2020 gemeinsam mit XXXX , dem Präsidenten der Organisation Folucon F., zeigen soll (Anlage A), ist letztlich keinerlei maßgebliche Beweiskraft in Bezug auf sein Fluchtvorbringen zuzubilligen. Damit kann der Beschwerdeführer allenfalls unter Beweis stellen, XXXX , einem berühmten burundischen Aktivisten, einmal – Jahre vor seiner Ausreise aus Burundi – auf einer öffentlichen Veranstaltung begegnet zu sein. Weitere Rückschlüsse sind aus dem Bild nicht zu ziehen.Auch dem in der Verhandlung ergänzend noch vorgelegten Lichtbild des Beschwerdeführers, welches ihn mit sechs weiteren Personen vorgeblich im Jahr 2020 gemeinsam mit römisch 40 , dem Präsidenten der Organisation Folucon F., zeigen soll (Anlage A), ist letztlich keinerlei maßgebliche Beweiskraft in Bezug auf sein Fluchtvorbringen zuzubilligen. Damit kann der Beschwerdeführer allenfalls unter Beweis stellen, römisch 40 , einem berühmten burundischen Aktivisten, einmal – Jahre vor seiner Ausreise aus Burundi – auf einer öffentlichen Veranstaltung begegnet zu sein. Weitere Rückschlüsse sind aus dem Bild nicht zu ziehen.

Das gegenständliche Antragsvorbringen lässt letztlich erkennen, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt ist, die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025 zur Kenntnis zu nehmen und nunmehr versucht, durch Vorlage eines Konvoluts an weiteren Beweismitteln eine neuerliche Sachentscheidung zu erzwingen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.“

Dem jetzigen Beschwerdevorbringen war somit bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zur Zl. I425 2298409-2 – nachdem sich der erkennende Richter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026 auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte – jeglicher glaubhafte Kern versagt worden, wobei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im nunmehrigen Folgeverfahren auch nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Den seitens der belangten Behörde im nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers oder der allgemeinen Lage in Burundi wird in der Beschwerde indessen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass eine Rückkehr nach Burundi im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Rumonge nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen (vgl. Punkt II.2.2.).Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 29.01.2026, Ra 2025/07/0017, mwN).Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 29.01.2026, Ra 2025/07/0017, mwN).

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Zu A) I.: Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) römisch eins.: Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burundi drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Burundi drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Burundi lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Burundi in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Zu A) IV.: Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK:Zu A) römisch vier.: Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK:

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

Zu A) II.: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zu A) römisch zwei.: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu A) III.: Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch drei.: Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß Art. 37 zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Gemäß Artikel 37, zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Dieser Anordnung trägt die Neufassung des § 59 Abs. 3 FPG nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG), BGBl. I 39/2026, Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, § 59 Abs. 5 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten § 59 Abs. 3 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt.Dieser Anordnung trägt die Neufassung des Paragraph 59, Absatz 3, FPG nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, Rechnung, der bestimmt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, FPG verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Der bislang einschränkenden Auslegung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 59, Absatz 5, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezogen habe, die mit einem Einreiseverbot verbunden gewesen seien vergleiche VwGH 19.11.2025, Ra 2015/20/0082), hat der Gesetzgeber durch diese ausdrückliche und unmissverständliche Klarstellung im neugefassten Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG nunmehr die Grundlage entzogen, wobei diese Bestimmung – mangels Übergangsbestimmung – nun auch für bereits vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren gilt.

Demnach hat auch bei „Übergangsfällen“, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz noch vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG idF nach Inkrafttreten des AMPAG verwirklicht, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Demnach hat auch bei „Übergangsfällen“, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz noch vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, FPG in der Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG verwirklicht, und zwar unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.

Genau eine solche Konstellation ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger von Burundi und sohin Drittstaatsangehörigen, besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. I414 2298409-1/12E. Diese Entscheidung erwuchs mit mit 23.04.2025 in Rechtskraft und wurde nach Ablauf einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung indessen nicht nach, sondern hält sich seitdem weiterhin durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er am 02.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige § 12a Abs. 6 AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde.Genau eine solche Konstellation ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger von Burundi und sohin Drittstaatsangehörigen, besteht bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2025, Zl. I414 2298409-1/12E. Diese Entscheidung erwuchs mit mit 23.04.2025 in Rechtskraft und wurde nach Ablauf einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung indessen nicht nach, sondern hält sich seitdem weiterhin durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er am 02.09.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Somit besteht ungeachtet des Umstandes, dass mit Inkrafttreten des AMPAG auch der bisherige Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 – der ausdrücklich klargestellt hatte, das Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben – ersatzlos entfiel, kein Zweifel an der Durchsetzbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, da diese allseits unbestritten niemals durch eine Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert wurde.

In Ansehung dieser durch das AMPAG neugefassten Rechtslage, an der das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auszurichten hat, war die gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, ebenso wie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).In Ansehung dieser durch das AMPAG neugefassten Rechtslage, an der das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auszurichten hat, war die gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, ebenso wie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem AMPAG bereits klargestellt hatte, dass kein subjektives Recht einer Partei auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung und trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Rechtsschutzdefizit besteht (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2025/01/0156, mwN). Diese Judikaturlinie ist nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem AMPAG bereits klargestellt hatte, dass kein subjektives Recht einer Partei auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung und trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Rechtsschutzdefizit besteht vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2025/01/0156, mwN). Diese Judikaturlinie ist nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde (vgl. Punkt II.2.2.), sodass sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass sich der erkennende Richter bereits im Vorverfahren, welches ebenfalls schon den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2025 zum Gegenstand hatte, im Rahmen einer vor lediglich etwa vier Monaten - am 17.02.2026 - abgehaltenen mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte und wurden im jetzigen Folgeverfahren auch keinerlei zwischenzeitig eingetretene maßgebliche Änderungen in Bezug auf seine Person oder seine Rückkehrbefürchtungen dargetan.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und wurde in der Beschwerde auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung kein sachbezogenes Vorbringen erstattet, dass den getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegentreten würde vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.), sodass sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass sich der erkennende Richter bereits im Vorverfahren, welches ebenfalls schon den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2025 zum Gegenstand hatte, im Rahmen einer vor lediglich etwa vier Monaten - am 17.02.2026 - abgehaltenen mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte und wurden im jetzigen Folgeverfahren auch keinerlei zwischenzeitig eingetretene maßgebliche Änderungen in Bezug auf seine Person oder seine Rückkehrbefürchtungen dargetan.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Rückkehrentscheidung behoben Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Übergangsbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2298409.3.00

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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