Entscheidungsdatum
23.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W293 2286220-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAE Niernberger & Kleewein, Elisabethstraße 50c, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 08.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAE Niernberger & Kleewein, Elisabethstraße 50c, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat:
„1. Infolge Ihres Antrages vom 27.04.2010 wird Ihr Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Abs. 4 und 9 Gehaltsgesetz (GehG) zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 8.820,8334 Tagen festgesetzt.“„1. Infolge Ihres Antrages vom 27.04.2010 wird Ihr Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 Gehaltsgesetz (GehG) zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 8.820,8334 Tagen festgesetzt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten.
2. Mit Bescheid vom 11.08.2021, GZ. XXXX (3), bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2021, GZ. XXXX (4),wurde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.2. Mit Bescheid vom 11.08.2021, GZ. römisch 40 (3), bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2021, GZ. römisch 40 (4),wurde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2023, W122 2246548-1/2E, wurde die besoldungsrechtliche Stellung in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts mit 26 Jahren, 2 Monaten und 0 Tagen zum Ablauf des 28.02.2015 festgestellt.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.759,8334 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1) und gemäß § 169f Abs. 6b GehG iVm § 13b GehG festgestellt, dass der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 18.06.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.759,8334 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1) und gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG in Verbindung mit Paragraph 13 b, GehG festgestellt, dass der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 18.06.2006 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2).
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.02.2024 vorgelegt.
7. Mit Beschluss vom 13.12.2024, W293 2286220-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus.
8. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.8. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG.
9. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter:innen der belangten Behörde ausführlich besprochen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er wurde am XXXX geboren und trat am XXXX 1996 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.Er wurde am römisch 40 geboren und trat am römisch 40 1996 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.
1.2. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 28.12.1988.
1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (30.06.1986), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.01.1996) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:
Beginn
Ende
Beschreibung der Zeit
Tage
01.07.1986
28.02.1991
sonstige Zeiten
1.704
01.03.1991
01.04.1991
Dienstverhältnis Gebietskörperschaft
32
02.04.1991
31.01.1996
Präsenzdienst; Dienstzeit als Zeitsoldat
1.766
Die zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 1.798 Tage (4 Jahre, 11 Monate, 2 Tage) aus. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungekürzt) 1.704 Tage (4 Jahre, 7 Monate, 30 Tage).
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 8.820,8334 Tage (19 Jahre, 2 Monate, 1 Tag).1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 8.820,8334 Tage (19 Jahre, 2 Monate, 1 Tag).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, aus den im Verfahren eingeholten Berechnungen der belangten Behörde (siehe Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere die Berechnung durch die belangte Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochen und wurden gegen diese keine Einwendungen erhoben (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 10).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
...
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
…
Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g, (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
§ 113 GehG idF BGBI I 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 113, GehG in der Fassung BGBI römisch eins 176 aus 2004, legt auszugsweise Folgendes fest:
„Vorrückungsstichtag
§ 113 (1) – (4) […]Paragraph 113, (1) – (4) […]
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:(6) Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001,
2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unda) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
(7) – (9) […]“
§ 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl I 87/2001 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der – nach Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004, anzuwendenden – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12 (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
[….]
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Bundesrechtslage, welche in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).
Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß § 169g Abs. 4 GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).
Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurde (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurde (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.
3.4. Sofern der Beschwerdeführer, dessen Besoldungsdienstalter im Jahr 2023 unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht durch das Bundesverwaltungsgericht festgesetzt wurde, vorbringt, ein rückwirkender Eingriff in (auch rechtskräftige) Entscheidungen sei nicht zulässig und auch unionsrechtlich unzulässig, ist dem zu erwidern, dass die Höchstgerichte Gegenteiliges judiziert haben: Mit Beschluss vom 22.01.2026, Ro 2025/12/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem Verfahren zurück, in dem mit Bescheid das Besoldungsdienstalter gestützt auf § 169f Abs. 4 und 9 GehG idF BGBl I 137/2023 nach vorhergehender Neufestsetzung nach Unionsrecht im Jahr 2023 festgesetzt wurde. Vom Revisionswerber wurde vorgebracht, die angefochtene Entscheidung greife in ein „über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren“ ein, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vor. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Differenzierung allein verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerter Fälle die Gleichstellung potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. In seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, auf das diesbezüglich verwiesen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits nach Anführung der parlamentarischen Materialien zur Novelle BGBl I 137/2023 zu § 169f Abs. 9 GehG, wonach es Art. 20 GRC widersprechen würde, wenn Bedienstete, deren Verfahren zur Neufestsetzung zufällig noch nicht abgeschlossen wurden, eine nachteiligere Behandlung bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfahren würden, als jene Bediensteten, deren Verfahren zufällig bereits abgeschlossen worden sei, und eine derartige Ungleichbehandlung nur dadurch vermieden werden könne, dass alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu eingestuft werden (vgl. AB 2218 BlgNR 27. GP 4), ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers ergibt, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl I 137/2023 eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Festsetzung nach § 169f Abs. 9 GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die „besoldungsrechtliche Stellung“ betroffen hat, nicht gefolgt werden kann. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses AB 2218 BlgNR 27. GP) ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang „unterschiedlich behandelt werden“, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte „bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht“, gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der „eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).3.4. Sofern der Beschwerdeführer, dessen Besoldungsdienstalter im Jahr 2023 unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht durch das Bundesverwaltungsgericht festgesetzt wurde, vorbringt, ein rückwirkender Eingriff in (auch rechtskräftige) Entscheidungen sei nicht zulässig und auch unionsrechtlich unzulässig, ist dem zu erwidern, dass die Höchstgerichte Gegenteiliges judiziert haben: Mit Beschluss vom 22.01.2026, Ro 2025/12/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem Verfahren zurück, in dem mit Bescheid das Besoldungsdienstalter gestützt auf Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, nach vorhergehender Neufestsetzung nach Unionsrecht im Jahr 2023 festgesetzt wurde. Vom Revisionswerber wurde vorgebracht, die angefochtene Entscheidung greife in ein „über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren“ ein, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vor. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Differenzierung allein verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerter Fälle die Gleichstellung potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Artikel 20, GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. In seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, auf das diesbezüglich verwiesen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits nach Anführung der parlamentarischen Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, zu Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG, wonach es Artikel 20, GRC widersprechen würde, wenn Bedienstete, deren Verfahren zur Neufestsetzung zufällig noch nicht abgeschlossen wurden, eine nachteiligere Behandlung bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfahren würden, als jene Bediensteten, deren Verfahren zufällig bereits abgeschlossen worden sei, und eine derartige Ungleichbehandlung nur dadurch vermieden werden könne, dass alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu eingestuft werden vergleiche Ausschussbericht 2218 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4), ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers ergibt, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Festsetzung nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die „besoldungsrechtliche Stellung“ betroffen hat, nicht gefolgt werden kann. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2218 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang „unterschiedlich behandelt werden“, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte „bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht“, gegen den in Artikel 20, GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der „eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).
Die Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 169f Abs. 9 GehG zwischen solchen Fällen, in denen mit der bereits ergangenen Entscheidung im Spruch auch förmlich über die „besoldungsrechtliche Stellung“ entschieden worden ist, und solchen, in denen ein solcher Abspruch (lediglich) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorliegt, differenziert hätte, liefe darauf hinaus, die Gleichstellung von verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerten Fällen potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH (EuGH 20.4.2023, C-650/21) Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. Der Gesetzgeber hat jedoch die durch § 169f Abs. 9 GehG vorgesehene (neuerliche) Neufestsetzung nicht auf diese enger verstandene Fallgruppe beschränkt, sondern damit auch jene Beamten erfasst, für die vor In-Kraft-Treten der Novelle ein Neufestsetzungsabspruch über das Besoldungsdienstalter ergangen ist. Dafür bietet im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung zur Umschreibung der davon betroffenen Beamtengruppen selbst entsprechende Anhaltspunkte, der an die Gruppe jener Beamtinnen und Beamten anknüpft, „deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde“. Damit knüpft der Gesetzgeber unter anderem an den Tatbestand des § 169f Abs. 3 GehG an, wonach „in den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben“, eine Neufestsetzung „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, Rs 2).Die Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG zwischen solchen Fällen, in denen mit der bereits ergangenen Entscheidung im Spruch auch förmlich über die „besoldungsrechtliche Stellung“ entschieden worden ist, und solchen, in denen ein solcher Abspruch (lediglich) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorliegt, differenziert hätte, liefe darauf hinaus, die Gleichstellung von verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerten Fällen potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Artikel 20, GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH (EuGH 20.4.2023, C-650/21) Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. Der Gesetzgeber hat jedoch die durch Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG vorgesehene (neuerliche) Neufestsetzung nicht auf diese enger verstandene Fallgruppe beschränkt, sondern damit auch jene Beamten erfasst, für die vor In-Kraft-Treten der Novelle ein Neufestsetzungsabspruch über das Besoldungsdienstalter ergangen ist. Dafür bietet im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung zur Umschreibung der davon betroffenen Beamtengruppen selbst entsprechende Anhaltspunkte, der an die Gruppe jener Beamtinnen und Beamten anknüpft, „deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde“. Damit knüpft der Gesetzgeber unter anderem an den Tatbestand des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG an, wonach „in den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben“, eine Neufestsetzung „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, Rs 2).
Der Verfassungsgerichtshof hat ebenfalls sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von § 169f GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103/2025, betreffend eine Beschwerde (betreffend BvwG 11.03.2025, W213 2237805-2, hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 169f bzw. § 169g Abs. 4 GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562/2022; 20.638/2023, 20.644/2023). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat ebenfalls sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von Paragraph 169 f, GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103 aus 2025,, betreffend eine Beschwerde (betreffend BvwG 11.03.2025, W213 2237805-2, hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von Paragraph 169 f, bzw. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562 aus 2022,; 20.638 aus 2023,, 20.644 aus 2023,). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.
3.5. Zur vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrzeit ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 169g Abs. 3 Z 5 GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der:die Beamt:in nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.3.5. Zur vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrzeit ist Folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der:die Beamt:in nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 iVm Art. 21 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen sind, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffende Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde (EuGH 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich; noch zu einer früheren Rechtslage).In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Artikel 21, der Charta der Grundrechte dahin auszulegen sind, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffende Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde (EuGH 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich; noch zu einer früheren Rechtslage).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 12 Abs. 2 Z 1 GehG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien mit näherer Begründung festgehalten, dass Ausbildungsverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft nicht als „Dienstverhältnis“ im Verständnis des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG zu betrachten sind (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2018/12/0042). Damit scheidet eine Anrechnung der Lehrzeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG aus, weil die Lehrzeit kein Dienstverhältnis iSd § 12 Abs. 2 Z 1 GehG darstellt (VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien mit näherer Begründung festgehalten, dass Ausbildungsverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft nicht als „Dienstverhältnis“ im Verständnis des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG zu betrachten sind vergleiche VwGH 27.03.2019, Ra 2018/12/0042). Damit scheidet eine Anrechnung der Lehrzeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG aus, weil die Lehrzeit kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG darstellt (VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046).
Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 169g Abs. 3 Z 5 GehG idF BGBl I 143/2024 ausgesprochen, dass gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VwGH 25.02.2025, E 4710/2024).Der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024, ausgesprochen, dass gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VwGH 25.02.2025, E 4710 aus 2024,).
3.6. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 28.12.1988.
Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.
Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Entsprechen die Anfangstermine einander, bleibt das pauschale Besoldungsdienstalter nach der Überleitung gemäß § 169c GehG unverändert.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Entsprechen die Anfangstermine einander, bleibt das pauschale Besoldungsdienstalter nach der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG unverändert.
Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten, konkret die Zeiten des Beschwerdeführers im Präsenzdienst, im Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter bzw. als Zeitsoldat, betragen 1.798 Tage. Die Summe der zu berücksichtigen sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.704 Tage.
§ 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2024 verweist betreffend Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Gemäß § 113 Abs. 6 GehG idF BGBl I 176/2024 ist für die Anwendung des § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2024 ein Beschäftigungsverhältnis als Zeitsoldat nach § 23 Wehrgesetz 2001 einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. Gemäß § 23 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (zuvor in § 32 Wehrgesetz 1990) können Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet hatten, auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden. Dies war auch beim Beschwerdeführer der Fall. Dieser schloss am 30.09.1991 seinen Grundwehrdienst ab und war in der Folge bis zu seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Zeitsoldat beim Bundesheer tätig.Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2024, verweist betreffend Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 113, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2024, ist für die Anwendung des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2024, ein Beschäftigungsverhältnis als Zeitsoldat nach Paragraph 23, Wehrgesetz 2001 einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 (zuvor in Paragraph 32, Wehrgesetz 1990) können Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet hatten, auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden. Dies war auch beim Beschwerdeführer der Fall. Dieser schloss am 30.09.1991 seinen Grundwehrdienst ab und war in der Folge bis zu seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Zeitsoldat beim Bundesheer tätig.
Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen § 169g Abs. 3 GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 1.704 Tage sonstiger Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 730,3344 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Diese sind auf 731 Tage aufzurunden (vgl. VwGH 19.02.1976, 974/74, wonach sonstige Zeiten zunächst zusammenzurechnen sind und eine Aufrundung auf einen vollen Tag erst nach Zusammenrechnung sämtlicher sonstiger Zeiten zu erfolgen hat). Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tage ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 2.529 Tagen. Daraus ergibt sich als Vergleichsstichtag der 28.02.1989.Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 1.704 Tage sonstiger Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 730,3344 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Diese sind auf 731 Tage aufzurunden vergleiche VwGH 19.02.1976, 974/74, wonach sonstige Zeiten zunächst zusammenzurechnen sind und eine Aufrundung auf einen vollen Tag erst nach Zusammenrechnung sämtlicher sonstiger Zeiten zu erfolgen hat). Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tage ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 2.529 Tagen. Daraus ergibt sich als Vergleichsstichtag der 28.02.1989.
Nach § 169f Abs. 4 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04. bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1989 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.1989 ergibt. Der Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.01.1989) entspricht somit dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.01.1989). Das nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 8.8820,8334 Tagen bleibt daher unverändert. Abweichend von dem im Jahr 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts festgestellten Besoldungsdienstalters ist wiederum das Besoldungsdienstalter gemäß der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG – wie spruchgemäß angeführt – festzusetzen.Nach Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04. bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1989 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.1989 ergibt. Der Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.01.1989) entspricht somit dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.01.1989). Das nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 8.8820,8334 Tagen bleibt daher unverändert. Abweichend von dem im Jahr 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts festgestellten Besoldungsdienstalters ist wiederum das Besoldungsdienstalter gemäß der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG – wie spruchgemäß angeführt – festzusetzen.
3.6. Gegenständlich ist gemäß § 169f Abs. 6b GehG zusätzlich das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung erfolgt dies unabhängig davon, ob die rückwirkend neu festgesetzte besoldungsrechtliche Stellung zu einem gebührenrechtlichen Anspruch führt.3.6. Gegenständlich ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG zusätzlich das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Absatz 6, leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung erfolgt dies unabhängig davon, ob die rückwirkend neu festgesetzte besoldungsrechtliche Stellung zu einem gebührenrechtlichen Anspruch führt.
Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 27.04.2010. Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (vgl. VwGH 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung eines bereits fällig gewesenen Monatsbezugs lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG 1956 somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag (vgl. hiezu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG; VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072).Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 27.04.2010. Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruches vergleiche VwGH 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung eines bereits fällig gewesenen Monatsbezugs lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag vergleiche hiezu Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz GehG; VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072).
Zu beachten ist gegenständlich § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl I 111/2010 (kundgemacht am 30.08.2010). Dieser besagte, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des BGBl I 82/2010, somit dem 30.08.2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen ist. Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers am 19.05.2010 ist somit grundsätzlich ein etwaiger Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab dem von der Belangten Behörde angeführten Zeitpunkt nicht verjährt. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vor, dass diesbezüglich ein Berechnungsfehler vorliegen würde.Zu beachten ist gegenständlich Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, (kundgemacht am 30.08.2010). Dieser besagte, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, somit dem 30.08.2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, GehG anzurechnen ist. Aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers am 19.05.2010 ist somit grundsätzlich ein etwaiger Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ab dem von der Belangten Behörde angeführten Zeitpunkt nicht verjährt. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vor, dass diesbezüglich ein Berechnungsfehler vorliegen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Höchstgerichte haben erst kürzlich umfassend zu den Bestimmungen betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung judiziert und offene Fragen, die sich auch im gegenständlichen Verfahren gestellt haben, geklärt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Höchstgerichte haben erst kürzlich umfassend zu den Bestimmungen betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung judiziert und offene Fragen, die sich auch im gegenständlichen Verfahren gestellt haben, geklärt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Lehrzeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2286220.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026