Entscheidungsdatum
23.06.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W256 2321896-1/6E
W256 2321896-2/3E
BESCHLUSSW256 2321896-2/3E, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. August 2025, Zl. 1325979007/223002021, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, sowie über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. Oktober 2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. August 2025, Zl. 1325979007/223002021, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, sowie über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. Oktober 2025:
A) I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 2. September 2025 an seine Wohnanschrift persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 3. Oktober 2026 bei der belangten Behörde eingebrachte vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 hielt das Gericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf den Rückschein – die Verspätung seiner Beschwerde vor und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Äußerung dazu.
Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 führte der Beschwerdeführer aus, das gegenständliche Schriftstück sei offensichtlich bei der Post hinterlegt und der Empfänger davon verständigt worden. Dieser müsse sich bei einem RSa-Brief aber jedenfalls mit einem Lichtbildausweis ausweisen und sei der Übernahmevermerk „persönlich bekannt“ in diesem Zusammenhang im Zustellgesetz nicht vorgesehen. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, wie und wo der Beschwerdeführer den Bescheid zugestellt bekommen haben soll und wem er aus welchem Grund persönlich bekannt sein soll. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid überhaupt nicht zugestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gemäß § 71 AVG“ ein, welcher von der Behörde an das Gericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer ebenfalls vor, dass ein RSa-Brief nur persönlich an den Empfänger oder einen Postbevollmächtigten zugestellt werden dürfe, der sich dabei jedenfalls mit einem Lichtbildausweis ausweisen müsse, wobei der Übernahmevermerk „Persönlich bekannt“ nicht vorgesehen und nicht rechtsgültig sei. Anhand dieser „Ungereimtheiten“ sei der „Zustellvorgang nicht nachvollziehbar“ und davon auszugehen, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Unter einem wurde auch ein Antrag auf neuerliche Zustellung an die belangte Behörde gerichtet. Mit Schriftsatz vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gemäß Paragraph 71, AVG“ ein, welcher von der Behörde an das Gericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer ebenfalls vor, dass ein RSa-Brief nur persönlich an den Empfänger oder einen Postbevollmächtigten zugestellt werden dürfe, der sich dabei jedenfalls mit einem Lichtbildausweis ausweisen müsse, wobei der Übernahmevermerk „Persönlich bekannt“ nicht vorgesehen und nicht rechtsgültig sei. Anhand dieser „Ungereimtheiten“ sei der „Zustellvorgang nicht nachvollziehbar“ und davon auszugehen, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Unter einem wurde auch ein Antrag auf neuerliche Zustellung an die belangte Behörde gerichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner damaligen Wohnadresse am 2. September 2025 als in der Zustellverfügung genannter Empfänger persönlich ausgefolgt.
Die gegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 3. Oktober 2025 erhoben (Übermittlung per Mail an die belangte Behörde).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 2. September 2025 an seiner damaligen Wohnadresse ausgefolgt wurde, beruht auf der im Akt einliegenden Zustellverfügung sowie dem Rückschein, der als öffentliche Urkunde (mangels Gegenbeweises) vollen Beweis über seinen Inhalt liefert (§ 47 AVG iVm § 292 ZPO, s. VwGH Ra 2022/02/0199). Daraus geht klar hervor, dass dem als „persönlich bekannt“ bezeichneten Beschwerdeführer als „Empfänger“ der angefochtene Bescheid ausgefolgt und dies anhand einer Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wurde. Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 2. September 2025 an seiner damaligen Wohnadresse ausgefolgt wurde, beruht auf der im Akt einliegenden Zustellverfügung sowie dem Rückschein, der als öffentliche Urkunde (mangels Gegenbeweises) vollen Beweis über seinen Inhalt liefert (Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO, s. VwGH Ra 2022/02/0199). Daraus geht klar hervor, dass dem als „persönlich bekannt“ bezeichneten Beschwerdeführer als „Empfänger“ der angefochtene Bescheid ausgefolgt und dies anhand einer Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
Dass der Bescheid – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. September 2026 behauptet – zunächst hinterlegt und erst anschließend am 2. September 2026 persönlich ausgefolgt wurde, kann dem Rückschein weder entnommen werden, noch wäre dies im Übrigen im vorliegenden Fall relevant. Entscheidend ist allein, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid – wie aus dem Rückschein zweifellos hervorgeht – am 2. September 2025 persönlich ausgefolgt wurde.
Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Stellungnahme vom 28. September 2026 auch lediglich vor, dass nicht ersichtlich sei, „wie und wo“ und „von wem“ ihm der Bescheid zugestellt worden sei und angesichts des „unzulässigen“ Vermerks des Zustellers „persönlich bekannt“ rechtlich von einer nicht erfolgten Zustellung auszugehen sei. Dass ihm der Bescheid faktisch am 2. September 2025 nicht ausgehändigt/zugestellt wurde, wird hingegen nicht behauptet.
Die gegenständliche Beschwerde wurde unstrittig per Mail vom 3. Oktober 2025 erhoben (s. AS 531).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I.)Zu A) römisch eins.)
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 13 Abs. 1 1. Satz Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 5/2008 (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 1. Satz Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Wie festgestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid vom Zustellorgan am 2. September 2025 an seiner damaligen Wohnadresse (als in der Zustellverfügung auch genannter Empfänger) persönlich ausgefolgt, weshalb mit diesem Zeitpunkt eine Zustellung nach dem ZustG anzunehmen ist.
Dass das ZustG generell die Möglichkeit einer Ausfolgung ohne Kontrolle eines Lichtbildausweises nicht explizit normiert, bedeutet entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht die Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise durch das Zustellorgan, ist diese doch im Gesetz auch nicht verboten und diesem nur zu entnehmen, dass die Sendung „dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen“ ist (§ 13 Abs 1 ZustG). Der frühere, mit 31.12.1996 außer Kraft getretene § 159 PostO sah vor, dass der Empfänger, „wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht“, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen hatte, dass er die in der Anschrift genannte Person sei. Eine Nachfolgebestimmung dazu gibt es nicht, der Gesetzgeber überlässt es insofern dem Zustellorgan, auf welche Weise er sich der Identität des Empfängers vergewissert (s. auch Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 § 13 ZustG (Stand 1.7.2016, rdb.at), Rz 6). Das dazu einschlägige „Postrecht“ („AGB Brief“ der Österreichischen Post AG) spricht (allerdings nur im Zusammenhang mit der Abholung in einer Post-Geschäftsstelle, Punkt 3.5.2) davon, dass nur „im Zweifelsfall“ die Identität durch amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen sei. Ein Zustellmangel kann in einer allfälligen Ausfolgung an den Beschwerdeführer ohne Kontrolle des Ausweises daher nicht erblickt werden, weil die genannten Bestimmungen eine Ausfolgung ohne Ausweiskontrolle (wenn keine Zweifel bestehen) gerade nicht ausschließen. Dass das ZustG generell die Möglichkeit einer Ausfolgung ohne Kontrolle eines Lichtbildausweises nicht explizit normiert, bedeutet entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht die Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise durch das Zustellorgan, ist diese doch im Gesetz auch nicht verboten und diesem nur zu entnehmen, dass die Sendung „dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen“ ist (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Der frühere, mit 31.12.1996 außer Kraft getretene Paragraph 159, PostO sah vor, dass der Empfänger, „wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht“, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen hatte, dass er die in der Anschrift genannte Person sei. Eine Nachfolgebestimmung dazu gibt es nicht, der Gesetzgeber überlässt es insofern dem Zustellorgan, auf welche Weise er sich der Identität des Empfängers vergewissert (s. auch Stumvoll in Fasching/Konecny 3 II/2 Paragraph 13, ZustG (Stand 1.7.2016, rdb.at), Rz 6). Das dazu einschlägige „Postrecht“ („AGB Brief“ der Österreichischen Post AG) spricht (allerdings nur im Zusammenhang mit der Abholung in einer Post-Geschäftsstelle, Punkt 3.5.2) davon, dass nur „im Zweifelsfall“ die Identität durch amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen sei. Ein Zustellmangel kann in einer allfälligen Ausfolgung an den Beschwerdeführer ohne Kontrolle des Ausweises daher nicht erblickt werden, weil die genannten Bestimmungen eine Ausfolgung ohne Ausweiskontrolle (wenn keine Zweifel bestehen) gerade nicht ausschließen.
Dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 2. September 2025 faktisch letztlich auch ausgefolgt wurde, wurde – wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man insofern – angesichts der nicht erfolgten Ausweiskontrolle – einen Zustellmangel annähme, so wäre dieser aufgrund der Vorschrift des § 7 ZustG durch die unstrittig tatsächlich erfolgte Ausfolgung an den Beschwerdeführer als in der Zustellverfügung auch genannter Empfänger als geheilt anzusehen. Auch wenn die Ausfolgung im Rahmen einer zuvor geschehenen Hinterlegung in der lokalen Postfiliale erfolgt wäre, steht fest, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 2. September 2025 tatsächlich zugekommen ist. Im Ergebnis liegt daher jedenfalls mit 2. September 2025 eine gültige Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer vor. Die am 3. Oktober 2025, damit nach Ablauf der ab dem Zustellzeitpunkt gerechneten vierwöchigen Frist erhobene Beschwerde ist damit als verspätet zurückzuweisen.Dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 2. September 2025 faktisch letztlich auch ausgefolgt wurde, wurde – wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man insofern – angesichts der nicht erfolgten Ausweiskontrolle – einen Zustellmangel annähme, so wäre dieser aufgrund der Vorschrift des Paragraph 7, ZustG durch die unstrittig tatsächlich erfolgte Ausfolgung an den Beschwerdeführer als in der Zustellverfügung auch genannter Empfänger als geheilt anzusehen. Auch wenn die Ausfolgung im Rahmen einer zuvor geschehenen Hinterlegung in der lokalen Postfiliale erfolgt wäre, steht fest, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 2. September 2025 tatsächlich zugekommen ist. Im Ergebnis liegt daher jedenfalls mit 2. September 2025 eine gültige Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer vor. Die am 3. Oktober 2025, damit nach Ablauf der ab dem Zustellzeitpunkt gerechneten vierwöchigen Frist erhobene Beschwerde ist damit als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) II.)Zu A) römisch zwei.)
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren im Ergebnis ausschließlich auf die Behauptung, der Bescheid sei ihm mangels Ausweiskontrolle und damit aufgrund eines Zustellungsmangels rechtlich nicht zugegangen und folglich auch rechtlich nicht existent geworden. Mangels wirksamer Zustellung könnte aber eine Säumnis nicht eintreten, da in diesem Fall eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hätte. Ein - behaupteter - Zustellungsmangel bildet sohin keinen Wiedereinsetzungsgrund (siehe dazu VwGH, 17.03.2015, VwGH Ra 2014/01/0134 m.w.H.).
Infolge der Antragsbedürftigkeit eines Wiedereinsetzungsverfahrens ist das Verwaltungsgericht ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber vorgebrachten Gründe gebunden; es ist ihm daher verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen, wobei insbesondere eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, zu unterbleiben hat (VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134).
Da sohin der vom Antragsteller behauptete Wiedereinsetzungsgrund nicht vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.
Angesichts der Zurückweisung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages war eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht notwendig.Angesichts der Zurückweisung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages war eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht notwendig.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W256.2321896.1.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026