TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/23 W185 2332742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2026
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Entscheidungsdatum

23.06.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W185 2332742-1/2E
, W185 2332742-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.860.820, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.860.820, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF oder Antragsteller), ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 05.11.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde Frau XXXX , geb. XXXX , die vorgebliche Gattin des BF, genannt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (idF: BFA) vom 13.08.2021 rk der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF oder Antragsteller), ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 05.11.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , die vorgebliche Gattin des BF, genannt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung, BFA) vom 13.08.2021 rk der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Am 29.01.2025 übermittelte das Generalkonsulat Istanbul den Antrag und die Unterlagen an das BFA. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 12.09.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen seien sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde und der Einreiseantrag nach der dreijährigen Wartefrist nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien. Am 29.01.2025 übermittelte das Generalkonsulat Istanbul den Antrag und die Unterlagen an das BFA. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 12.09.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen seien sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde und der Einreiseantrag nach der dreijährigen Wartefrist nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien.

In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor. Eine besondere Vulnerabilität der Familie liege nicht vor.In Bezug auf Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Artikel 8, EMRK vor. Eine besondere Vulnerabilität der Familie liege nicht vor.

Der BF brachte daraufhin am 21.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass maßgeblich bei der Abwägung sei, ob die Stattgabe des Antrages eine zusätzliche Belastung staatlicher Systeme bewirken würde. Da gegenständlich lediglich ein kinderloser Ehemann nachziehen würde, würden keine zusätzlichen Kindergarten- oder Schulplätze beansprucht werden. Eine Systemüberlastung im Bildungs- und Betreuungssystem entfalle vollständig. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anwendung einer vorübergehenden Aussetzung des Nachzugs eines einzelnen Mannes als unverhältnismäßig. Es überwiege das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben deutlich. Die in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF seien selbsterhaltungsfähig; die beiden mj Söhne seien bereits in Ausbildung und würden sehr gut Deutsch sprechen. Die Wohnsituation sei mehr als ausreichend. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung betont, dass eine übermäßige Verzögerung der Familienzusammenführung – insbesondere über zwei Jahre hinaus – regelmäßig einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Eine weitere Verzögerung um ein zusätzliches Jahr infolge der Hemmung nach § 36a Abs. 1 AsylG erscheint daher mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Weiters würde dadurch das Wohl der beiden minderjährigen Kinder des BF missachtet werden, deren berechtigtes Interesse an einem Aufwachsen im familiären Verbund mit ihrem leiblichen Vater evident sei. Im konkreten Fall würden sohin sowohl rechtliche, als auch humanitäre und integrationspolitische Erwägungen eindeutig für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des § 36a Abs. 3 AsylG sprechen, weswegen eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten sei. Der BF brachte daraufhin am 21.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass maßgeblich bei der Abwägung sei, ob die Stattgabe des Antrages eine zusätzliche Belastung staatlicher Systeme bewirken würde. Da gegenständlich lediglich ein kinderloser Ehemann nachziehen würde, würden keine zusätzlichen Kindergarten- oder Schulplätze beansprucht werden. Eine Systemüberlastung im Bildungs- und Betreuungssystem entfalle vollständig. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anwendung einer vorübergehenden Aussetzung des Nachzugs eines einzelnen Mannes als unverhältnismäßig. Es überwiege das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben deutlich. Die in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF seien selbsterhaltungsfähig; die beiden mj Söhne seien bereits in Ausbildung und würden sehr gut Deutsch sprechen. Die Wohnsituation sei mehr als ausreichend. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung betont, dass eine übermäßige Verzögerung der Familienzusammenführung – insbesondere über zwei Jahre hinaus – regelmäßig einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Eine weitere Verzögerung um ein zusätzliches Jahr infolge der Hemmung nach Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG erscheint daher mit Artikel 8, EMRK nicht vereinbar. Weiters würde dadurch das Wohl der beiden minderjährigen Kinder des BF missachtet werden, deren berechtigtes Interesse an einem Aufwachsen im familiären Verbund mit ihrem leiblichen Vater evident sei. Im konkreten Fall würden sohin sowohl rechtliche, als auch humanitäre und integrationspolitische Erwägungen eindeutig für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG sprechen, weswegen eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten sei.

Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.860.820, wurde der Feststellungsantrag des BF abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Bezugsperson auf Arbeitssuche befinde und keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen worden seien. Die Genannte besuche seit Oktober einen A2-Kurs. Der Antragsteller verfüge über keine Deutschkenntnisse; er unterliege keiner besonderen Schutzbedürftigkeit. Im Zuge der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 AsylG vorlägen und eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei, habe sich die Vertretungsbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bild von der aktuellen individuellen Situation des Beschwerdeführers verschafft. Der BF, dessen Mutter und drei volljährige Töchter des BF würden gemeinsam in der Türkei leben. Die Übersiedlung der Familie aus Syrien in die Türkei sei bereits im Jahr 2013 erfolgt, sodass die Genannten dort sozialisiert worden seien und sich im gewohnten Umfeld aufhalten würden. Eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei demnach nicht dringend geboten und sei gemäß § 36a Abs. 1 AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 10.12.2025, GZ: 2025-0.860.820, wurde der Feststellungsantrag des BF abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Bezugsperson auf Arbeitssuche befinde und keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen worden seien. Die Genannte besuche seit Oktober einen A2-Kurs. Der Antragsteller verfüge über keine Deutschkenntnisse; er unterliege keiner besonderen Schutzbedürftigkeit. Im Zuge der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG vorlägen und eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei, habe sich die Vertretungsbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bild von der aktuellen individuellen Situation des Beschwerdeführers verschafft. Der BF, dessen Mutter und drei volljährige Töchter des BF würden gemeinsam in der Türkei leben. Die Übersiedlung der Familie aus Syrien in die Türkei sei bereits im Jahr 2013 erfolgt, sodass die Genannten dort sozialisiert worden seien und sich im gewohnten Umfeld aufhalten würden. Eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten sei demnach nicht dringend geboten und sei gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.

Gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 07.01.2026 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid keine nähere Begründung enthalte, wie die Behörde zu ihrer Einschätzung gelangt sei; eine konkrete Ausführung einer Interessenabwägung fehle. Auch eine Abwägung des Kindeswohls, die beiden mj Kinder des BF in Österreich betreffend, habe nicht stattgefunden. Die Angehörigen des BF hätten sich in Österreich bereits bestens integriert. Die Verfahrensdauer gehe bereits jetzt deutlich über einen angemessenen Zeitraum hinaus. Es bestünden keine öffentlichen Interessen, die durch eine sofortige Einreise des BF verletzt werden würden. Die Bezugsperson sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über eine Wohnung, die für die Familie ausreichend sei. Eine Belastung sozialer Sicherungssysteme sei nach Einreise des BF deshalb nicht zu erwarten.

Am 20.01.2026 langte der Akt des Generalkonsulats beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:

§ 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36, Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)

(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36 a, Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)

(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.

Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018). Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).

Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2332742.1.00

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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