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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache der K Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1991, Zl. 512.147/03-I5/91, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat gegen den im Spruch genannten Bescheid eine Beschwerde eingebracht, die beim Verwaltungsgerichtshof am 8. AUGUST 1991 eingelangt ist und unter der Zahl 91/07/0109 protokolliert wurde.
Vertreten durch denselben Rechtsanwalt hat die Beschwerdeführerin infolge aufgetretener Zweifel, ob die zuerst genannte Beschwerde auch beim Gerichtshof eingelangt sei, eine weitere (gleichlautende) Beschwerde gegen denselben angefochtenen Bescheid eingebracht, die beim Verwaltungsgerichtshof am 12. AUGUST 1991 eingelangt ist und unter der Zahl 91/07/0110 protokolliert wurde.
Mit der zuerst genannten Beschwerde ist das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin erschöpft, sodaß die beim Verwaltungsgerichtshof am 12. August 1991 eingelangte Beschwerde gegen
denselben angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dem für diesen Fall erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070110.X00Im RIS seit
24.09.1991