TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/24 W228 2339259-1

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Veröffentlicht am 24.06.2026
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Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2339259-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.02.2026 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA, belangte Behörde) festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2019, mit 30.09.2025 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege.Mit Bescheid vom 13.02.2026 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA, belangte Behörde) festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 2019, mit 30.09.2025 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 24.02.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand ihres Kindes seit 30.09.2025 nicht verbessert habe. Im Gegenteil, der Zustand habe sich verschlechtert, und sei ihr Kind weiterhin in erheblichem Ausmaß auf die persönliche Betreuung, Hilfe und Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Der Pflegebedarf bestehe unverändert bzw. verstärkt fort. Daher würden die Voraussetzungen für die Selbstversicherung ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegen.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 24.02.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand ihres Kindes seit 30.09.2025 nicht verbessert habe. Im Gegenteil, der Zustand habe sich verschlechtert, und sei ihr Kind weiterhin in erheblichem Ausmaß auf die persönliche Betreuung, Hilfe und Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Der Pflegebedarf bestehe unverändert bzw. verstärkt fort. Daher würden die Voraussetzungen für die Selbstversicherung ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegen.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2026 das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt.

Am 18.06.2026 langte eine mit 16.06.2026 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für das Kind XXXX bestand bis September 2025 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe endete mit 30.09.2025.Für das Kind römisch 40 bestand bis September 2025 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe endete mit 30.09.2025.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.02.2026 wurde daher festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX mit 30.09.2025 endet.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.02.2026 wurde daher festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 mit 30.09.2025 endet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind XXXX mit September 2025 endete, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Ausdruck aus des Familienbeihilfedatenbank vom 02.12.2025 in Zusammenschau mit der Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vom 03.02.2026. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt einen über September 2025 hinausgehenden Bezug der erhöhten Familienbeihilfe behauptet hat.Die Feststellung, wonach der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind römisch 40 mit September 2025 endete, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Ausdruck aus des Familienbeihilfedatenbank vom 02.12.2025 in Zusammenschau mit der Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vom 03.02.2026. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt einen über September 2025 hinausgehenden Bezug der erhöhten Familienbeihilfe behauptet hat.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

§ 18a erster Satz ASVG normiert als eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.Paragraph 18 a, erster Satz ASVG normiert als eine der Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.

Wie festgestellt, endete der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte XXXX mit September 2025.Wie festgestellt, endete der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte römisch 40 mit September 2025.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX mit 30.09.2025 endet.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 mit 30.09.2025 endet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe als Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ist § 18a ASVG klar zu entnehmen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe als Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ist Paragraph 18 a, ASVG klar zu entnehmen.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen erhöhte Familienbeihilfe Kind Pensionsversicherung Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2339259.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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