TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/24 I419 2339825-1

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Veröffentlicht am 24.06.2026
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Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I419 2339825-1/7E

I419 2339827-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX , beide vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.02.2026, ABB-Nr.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , beide vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.02.2026, ABB-Nr.: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer beantragte vertreten durch einen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen.

2. Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Erstantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG versagte und dazu ausführte, dass der Erstbeschwerdeführer keine Sprachkenntnisse nachgewiesen habe und daher insgesamt mit 45 Punkten die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 nicht erreiche.2. Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Erstantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG versagte und dazu ausführte, dass der Erstbeschwerdeführer keine Sprachkenntnisse nachgewiesen habe und daher insgesamt mit 45 Punkten die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 nicht erreiche.

3. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe am 21.10.2025 die Lehrabschlussprüfung als Bodenleger absolviert. Da gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auch dann erfüllt sei, wenn der Drittstaatsangehörige über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem BAG verfügt, hätte das AMS von Deutschkenntnissen zur selbstständigen Sprachverwendung (B1 Niveau) ausgehen und dem Erstbeschwerdeführer dafür 15 Punkte anrechnen müssen.3. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe am 21.10.2025 die Lehrabschlussprüfung als Bodenleger absolviert. Da gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auch dann erfüllt sei, wenn der Drittstaatsangehörige über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem BAG verfügt, hätte das AMS von Deutschkenntnissen zur selbstständigen Sprachverwendung (B1 Niveau) ausgehen und dem Erstbeschwerdeführer dafür 15 Punkte anrechnen müssen.

4. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass § 10 IntG nicht anzuwenden sei, da sich dieser auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ beziehe. Der Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG habe zufolge § 9 Abs. 1 Z. 7 NAG-DV durch ein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis zu erfolgen. Ein solches habe der Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt.4. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass Paragraph 10, IntG nicht anzuwenden sei, da sich dieser auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ beziehe. Der Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG habe zufolge Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV durch ein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis zu erfolgen. Ein solches habe der Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

Der Erstbeschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und Ende 20. Er bestand in Österreich am 21.10.2025 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bodenleger“ und beantragte am 25.12.2025 die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, als welche er mit 39 Wochenstunden im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin mit den Tätigkeiten „Estrichverlegung, Terrazzo, Bodenlegertätigkeiten mit Schwerpunkt Terrazzo Mosaik Epoxy Estrich“ beschäftigt wäre.Der Erstbeschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und Ende 20. Er bestand in Österreich am 21.10.2025 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bodenleger“ und beantragte am 25.12.2025 die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, als welche er mit 39 Wochenstunden im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin mit den Tätigkeiten „Estrichverlegung, Terrazzo, Bodenlegertätigkeiten mit Schwerpunkt Terrazzo Mosaik Epoxy Estrich“ beschäftigt wäre.

Nachweise für einschlägige Berufserfahrung oder für Sprachkenntnisse legte er nicht vor. Das von der Zweitbeschwerdeführerin genannte Bruttoentgelt von € 2.960,92 pro Monat entspricht dem für 2025 vom ÖGB (im ebenso bei diesem Gericht anhängigen weiteren Verfahren 2339823-1 betreffend die gleiche Tätigkeit) dem AMS mitgeteilten Mindestlohn für Facharbeiter. Konkret war damit der Lohn für „Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung ab Beginn des 3. Jahres Praxis“ gemeint, für die ein Stundenlohn von mindestens € 17,53 vorgesehen war.

Der ÖGB hat dazu mitgeteilt, es werde „davon ausgegangen, dass [der Arbeitnehmer] über einschlägige Berufserfahrung verfügt“. Inzwischen trat ein neuer Kollektivvertrag in Kraft, der seit 01.05.2026 für die genannten Facharbeiter einen Mindestlohn von € 18,14 vorsieht.

Aus diesem aktuellen Kollektivvertrag ist ersichtlich, dass der Mindestlohn für Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr Praxis € 17,29 pro Stunde beträgt, für Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung (demnach mit weniger Praxis) € 16,87, sodass diese Mindestlöhne mit dem genannten Monatslohn erreicht würden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich, soweit nicht anders angegeben, aus dem vorgelegten Akt des AMS einschließlich der Beschwerde, ergänzt durch Registerabfragen.

Die Kollektivverträge sind im Internet veröffentlicht (www.wko.at/oe/kollektivvertrag/lohnordnung-bodenleger-2026.pdf bzw. www.wko.at/oe/kollektivvertrag/lohnordnung-bodenleger-2025.pdf).

Nachdem das AMS die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Lohnprüfung des ÖGB informiert hatte, dass das in der Arbeitgebererklärung zunächst angegebene Bruttoentgelt von € 2.922,36 unter dem Mindestentgelt von € 2.960,92 liege, übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin am 21.01.2026 eine Arbeitgebererklärung mit dem höheren Betrag, sodass die Feststellung über die beabsichtigte Entlohnung darauf beruht.

Ebenso vorgelegt wurde das Zeugnis über die vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bodenleger vom 21.10.2025, ausgestellt von der Lehrlingsstelle der Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dazu eine Mitteilung der Landeskammer vorgelegt, wonach die Lehrabschlussprüfungen auf einem Niveau von mindestens Deutsch B1 abgelegt würden.

Nachweise für ausbildungsadäquate Berufserfahrung oder erworbene Sprachkenntnisse auf einer Stufe des Referenzrahmens durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates liegen dagegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z. 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z. 3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3.1 Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Ziffer 2,), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,) und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

3.2 Die Fachkräfteverordnung 2025 nennt in § 1 Z. 74 den Beruf von „Bodenleger/innen“ als bundesweiten Mangelberuf. Gemäß § 3 dieser Verordnung sind vor Ablauf des 31.12.2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z. 2 AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen.3.2 Die Fachkräfteverordnung 2025 nennt in Paragraph eins, Ziffer 74, den Beruf von „Bodenleger/innen“ als bundesweiten Mangelberuf. Gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung sind vor Ablauf des 31.12.2025 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nach dieser Verordnung zu erledigen.

Auch das vorgesehene Entgelt erweist sich als der genannten Bestimmung entsprechend, zumal der Erstbeschwerdeführer keine bereits zurückgelegte zweijährige Praxiszeit erfolgreich geltend machen kann, sodass mit dem vorgesehenen Lohn jedenfalls der fallbezogen zustehende vorgesehene Stundenlohn für Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung überschritten wird.

3.3 Das AMS stützte die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte auf das Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl nach Anlage B.

Anlage B sieht eine erforderliche Mindestpunktezahl von 55 (von 90 möglichen) vor, wobei Punkte – soweit hier von Bedeutung – unter anderem wie folgt zu vergeben sind:

- In der Kategorie „Qualifikation“ 30 Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf,

- in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ maximal 25 Punkte, und zwar für Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (Niveau A1) 5 Punkte, für solche zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Niveau A2) 10 Punkte, und zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) 15 Punkte, für Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Niveau A2) 5 Punkte, und für solche zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) 10 Punkte; darüber hinaus für Französisch- oder Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) jeweils 5 Punkte, und 5 Punkte auch für Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1),

- in der Kategorie „Alter“ 15 Punkte bei einem Alter bis 30 Jahre.

Die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 1 Z. 1 AuslBG liegt den Feststellungen zufolge vor, da dieser die österreichische Lehrabschlussprüfung bestanden hat. Zunächst sind dem Erstbeschwerdeführer daher für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Bodenleger, sohin in einem Mangelberuf gem. § 12a AuslBG, 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG anzurechnen.Die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG liegt den Feststellungen zufolge vor, da dieser die österreichische Lehrabschlussprüfung bestanden hat. Zunächst sind dem Erstbeschwerdeführer daher für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Bodenleger, sohin in einem Mangelberuf gem. Paragraph 12 a, AuslBG, 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG anzurechnen.

Für sein Alter unter 30 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung werden dem Erstbeschwerde-führer weitere 15 Punkte angerechnet.

Das Kriterium „Sprachkenntnisse“ stützt sich auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen.

Dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (VwGH 18.06.2014, Ro 2017/09/0032, mwN, zu Anlage C).

3.4 Betreffend die Sprachkenntnisse des Erstbeschwerdeführers, zu denen vorgebracht wird, dass ihm aufgrund der absolvierten Lehrabschlussprüfung Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 anerkannt werden müssten, weshalb dafür weitere 15 Punkte anzurechnen seien, ist die unterschiedliche Behandlung der Lehrabschlussprüfung je nach Rechtsmaterie zu beachten.

Es trifft zu, dass der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 3 Z. 1 NAG auch dann als erbracht gilt, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen, und es ist auch richtig, dass Modul 2 der Anordnung in § 10 Abs. 2 Z. 7 IntG zufolge erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem BAG bestanden hat, jedoch bezieht sich § 21 Abs. 3 NAG auf den in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 NAG genannten Nachweis.Es trifft zu, dass der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG auch dann als erbracht gilt, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen, und es ist auch richtig, dass Modul 2 der Anordnung in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG zufolge erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem BAG bestanden hat, jedoch bezieht sich Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf den in Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, NAG genannten Nachweis.

Da in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 NAG ausdrücklich der Nachweis der Sprachkenntnisse bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG vorgeschrieben wird, hingegen nicht bei solchen auf einen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 NAG, ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Erfüllung es Moduls 2 durch die bestandene Lehrabschlussprüfung als Nachweis von Deutschkenntnissen für einen solchen zu gelten hätte, nämlich den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde.Da in Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, NAG ausdrücklich der Nachweis der Sprachkenntnisse bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG vorgeschrieben wird, hingegen nicht bei solchen auf einen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Erfüllung es Moduls 2 durch die bestandene Lehrabschlussprüfung als Nachweis von Deutschkenntnissen für einen solchen zu gelten hätte, nämlich den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 6 oder Paragraph 24, AuslBG erstellt wurde.

In den genannten Bestimmungen des § 20d AuslBG ist nämlich das Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ angesprochen, womit ihnen auch Verfahren wie das vorliegende unterfallen.In den genannten Bestimmungen des Paragraph 20 d, AuslBG ist nämlich das Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ angesprochen, womit ihnen auch Verfahren wie das vorliegende unterfallen.

3.6 Infolgedessen ist, unabhängig davon, auf welchem Sprachniveau die Lehrabschlussprüfung für Bodenleger im betreffenden Bundesland durchgeführt wird, aus deren Bestehen kein Nachweis von Deutschkenntnissen im Referenzrahmen abzuleiten. Zwar sehen § 4 Abs. 1 und 3 f Bodenleger-Ausbildungsordnung vor, dass die Prüfung eine theoretische Prüfung umfasst (Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen), und § 6 ordnet an, dass vor der Kommission ein Fachgespräch abzulegen ist, das sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln hat, bei dem unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen ist, „ in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen)“ von 15 bis 20 Minuten Dauer. Auf die Kriterien des Referenzrahmens zur Sprachverwendung wird dabei jedoch nicht abgestellt, schon gar nicht eine mündliche oder schriftliche Sprachprüfung angeordnet.3.6 Infolgedessen ist, unabhängig davon, auf welchem Sprachniveau die Lehrabschlussprüfung für Bodenleger im betreffenden Bundesland durchgeführt wird, aus deren Bestehen kein Nachweis von Deutschkenntnissen im Referenzrahmen abzuleiten. Zwar sehen Paragraph 4, Absatz eins und 3 f Bodenleger-Ausbildungsordnung vor, dass die Prüfung eine theoretische Prüfung umfasst (Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen), und Paragraph 6, ordnet an, dass vor der Kommission ein Fachgespräch abzulegen ist, das sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln hat, bei dem unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen ist, „ in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen)“ von 15 bis 20 Minuten Dauer. Auf die Kriterien des Referenzrahmens zur Sprachverwendung wird dabei jedoch nicht abgestellt, schon gar nicht eine mündliche oder schriftliche Sprachprüfung angeordnet.

3.7 Den AMS ist damit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es dem Erstbeschwerdeführer für Sprachkenntnisse keine Punkte zuerkannt hat. Da dieser auch nicht über nachgewiesene ausbildungsadäquate Berufserfahrung oder sonstige in Anlage B aufscheinende Sprachkenntnisse verfügt, waren ihm keine weiteren Punkte anzurechnen. Der Erstbeschwerdeführer erreicht damit mit 45 Punkten nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen waren wie geschehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG oder zur Frage, wie in Zulassungsverfahren Sprachkenntnisse nachzuweisen sind.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG oder zur Frage, wie in Zulassungsverfahren Sprachkenntnisse nachzuweisen sind.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für er-forderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für er-forderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesge-setz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesge-setz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätten daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG.Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätten daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG.

Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz. 18, mwN)Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz. 18, mwN)

Schlagworte

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2339825.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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