Entscheidungsdatum
25.06.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W200 2331684-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 02.12.2025, OB: 35951617400014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 02.12.2025, OB: 35951617400014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben:
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 30.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) u. a. unter Vorlage eines kardiologischen Patientenbriefes die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Daher wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.10.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeholt. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 Prozent bewertet.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
dilatative Kardiomyopathie mit zustand nach CRT-D Implantation unterer Rahmensatz, da laborchemisch kompensiert
05.02.01
30
2
nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
oberer Rahmensatz, da unter intensivierter Therapie
09.02.01
30
3
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
unterer Rahmensatz, da CPAP-Therapie erforderlich ist
06.11.02
20
[…]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht den GdB nicht weiter, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.“
Im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
Mit Bescheid vom 02.12.2025 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 Prozent festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine alltägliche Lebensführung sowie auf seine körperliche und berufliche Leistungsfähigkeit seien stärker als im Gutachten beschrieben. Er ersuche um eine erneute medizinische Begutachtung bzw. ein Ergänzungsgutachten. Weiters ersuche er, den festgestellten GdB erneut zu überprüfen und seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Situation erneut zu beurteilen.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 04.05.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2026, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent vorliege:
„Anamnese:
SVGA Dr. Knespel, 24.10.2025, ABL 30 ff
Relevante Befunde aus dem Akt:
Befund Klinik Favoriten, 04.12.2023 - 06.12.2023, ABL 17ff:
Aufnahme zur elektiven CRT-D- Implantation
CAG 14.01.2021 - > koronare Zweigefäßerkrankung, ischämische Cardiomyopatie
Herzinsuffizienz mit initial hochgradig reduzierter syst. Pumpfunktion LVEF 20%, Verbesserung unter Therapie mit Entresto
OSAS mit nCPAP seit 04/2022
Psoriasis
Psoriasis Arthritis
Medikamente:
Synjardy, Sitagliptin, Thrombo Ass, Bisoprolol, Entresto, Ezeato, Tremfya, CPAP
Status:
AZ: normal EZ: adipös Größe: 165cm Gewicht: 86kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: normal
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, PM in situ
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Caput: unauffällig
WS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm, Schmerzen über der LWS und ISG beidseits, keine radikulären Ausfälle
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich, Fautschluss gegeben, Gänslen diskret positiv
rechts > links
UE: Gelenke unauffällig, frei beweglich
Muskulatur: Seitengleich ausgebildet
Keine Beinödeme
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent, subdepressiv
Gangbild:
Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung
Zusammenfassung:
Frage 1.)
Leiden 1
Psoriasis Arthritis und Psoriasis vulgaris
PosNr.02.02.02 GdB 40%
Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkungen auch in der Wirbelsäule, dauerhafte immunmodulierende Therapie, der Hautbefall unter Therapie geringgradig.
Leiden 2
Dilatative Kardiomyopathie, Herzinsuffizienz
PosNr.: 05.02.01 GdB 30%
Unterer Rahmensatz, da dauerhaft notwendige Entwässerungstherapie und Atemnot bei Belastung.
Leiden 3
Diabetes Mellitus
PosNr.: 09.02.02 GdB 30%
Unterer Rahmensatz bei kombinierter medikamentöser Therapie.
Leiden 4
Obstruktives Schlafapnoesyndrom
PosNr.: 06.11.02 GdB 20%
Unterer Rahmensatz bei erforderlicher nächtlicher CPAP-Therapie.
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Das führend Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht.
Frage 3.)
Leiden 1 wurde neu aufgenommen, da klinisch funktionell relevantes Leiden unter dauerhafter medikamentöser Therapie.
Leiden 2 bis 4 sind idem zum Vorgutachten — eine Änderung ist trotz Befundvorlage ABL 17-20 nicht objektivierbar. Die Leiden werden in der entsprechenden Positionsnummer nach EVO eingeschätzt und abgebildet.
Frage 4.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Behinderungsgrad unter 50% nicht erwartbar ist.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent.
1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Relevanter Status:
Kopf frei beweglich
Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: normal
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, PM in situ
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Caput: unauffällig
WS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm, Schmerzen über der LWS und ISG beidseits, keine radikulären Ausfälle
OE: Schulter, EBO, Hände: frei beweglich, Faustschluss gegeben, Gänslen diskret positiv
rechts > links
UE: Gelenke unauffällig, frei beweglich
Muskulatur: Seitengleich ausgebildet
Keine Beinödeme
Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent, subdepressiv
Gangbild: kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung
1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Psoriasis Arthritis und Psoriasis vulgaris
Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkungen auch in der Wirbelsäule, dauerhafte immunmodulierende Therapie, der Hautbefall unter Therapie geringgradig.
02.02.02
40
2
Dilatative Kardiomyopathie, Herzinsuffizienz
Unterer Rahmensatz, da dauerhaft notwendige Entwässerungstherapie und Atemnot bei Belastung.
05.02.01
30
3
Diabetes Mellitus
Oberer Rahmensatz bei kombinierter medikamentöser Therapie.
09.02.01
30
4
Obstruktives Schlafapnoesyndrom
Unterer Rahmensatz bei erforderlicher nächtlicher CPAP-Therapie.
06.11.02
20
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht.
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da ein GdB unter 50 Prozent nicht erwartbar ist.
2. Beweiswürdigung:
Nach Beschwerdevorlage holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 04.05.2026, basierend auf einer Untersuchung am 23.04.2026, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere alle (relevanten) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zugrunde.
Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur letztlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum vom SMS eingeholten internistischen Gutachten vom 24.10.2025 – darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent festgestellt – kam.
Das neu aufgenommene nunmehrige Leiden 1 „Psoriasis Arthritis und Psoriasis vulgaris“ stufte die Rheumatologin nachvollziehbar nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, 30 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 40 Prozent ein, da funktionelle Einschränkungen auch in der Wirbelsäule vorliegen und eine dauerhafte immunmodulierende Therapie besteht, wobei der Hautbefall unter Therapie geringgradig ist.
Leiden 2 „Dilatative Kardiomyopathie, Herzinsuffizienz“ wurde unter Positionsnummer 05.02.01 (Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, 30 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 30 Prozent eingestuft. Die Anwendung des unteren Rahmensatzes wird nachvollziehbar damit begründet, dass eine dauerhaft notwendige Entwässerungstherapie und Atemnot bei Belastung vorliegen. Eine Änderung ist verglichen zum vom SMS eingeholten internistischen Gutachten – laut Gutachterin – nicht objektivierbar.
Das aktuelle Leiden 3 „Diabetes Mellitus“ wurde im vom SMS eingeholten internistischen Gutachten nachvollziehbar unter Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, 10 bis 30 Prozent) mit einem GdB von 30 Prozent nach dem oberen Rahmensatz eingestuft. Die Gutachterin erklärte im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nachvollziehbar, dass das (nunmehrige) Leiden 3 idem zum vom SMS eingeholten Gutachten ist. Der obere Rahmensatz, und somit ein GdB von 30 Prozent, wurde nachvollziehbar aufgrund der kombinierten medikamentösen Therapie gewählt. Somit waren die entsprechenden Feststellungen zu diesem Leiden zu treffen.
Leiden 4 „Obstruktives Schlafapnoesyndrom“ wurde nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 (Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (Osas) – mittelschwere Form, 20 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingeschätzt. Die Anwendung des unteren Rahmensatzes wird nachvollziehbar mit der erforderlichen nächtlichen CPAP-Therapie begründet. Eine Änderung ist verglichen zum vom SMS eingeholten internistischen Gutachten – laut Gutachterin – auch betreffend Leiden 4 nicht objektivierbar.
Den (aktuellen) Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent begründet die Gutachterin zudem plausibel damit, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht wird.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 04.05.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise).
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Da ein Grad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2331684.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026