Entscheidungsdatum
26.06.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W235 2340791-1/3E
W235 2340795-1/2E
W235 2340797-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , alle gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle: StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 06.03.2026, GZ: 2026-0.185.963, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle: StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 06.03.2026, GZ: 2026-0.185.963, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sind Geschwister. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Am 27.05.2025 stellten sie in Anwesenheit einer bevollmächtigten Begleitperson persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde die somalische Staatsangehörige XXXX , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2022 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, genannt, die die Mutter der drei minderjährigen Beschwerdeführer sein soll. 1.1. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sind Geschwister. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Am 27.05.2025 stellten sie in Anwesenheit einer bevollmächtigten Begleitperson persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde die somalische Staatsangehörige römisch 40 , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2022 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, genannt, die die Mutter der drei minderjährigen Beschwerdeführer sein soll.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 05.01.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und der Bezugsperson durch ein DNA-Gutachten vom 13.11.2025 zweifelsfrei belegt habe werden können und, auch wenn die Einreisevoraussetzungen gemäß § 60 AsylG nicht zu Gänze erfüllt worden seien, sollte dennoch unter Einbezug des Art. 8 EMRK sowie des Kindeswohls den minderjährigen Beschwerdeführern die Einreise gestattet werden.1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 05.01.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft zwischen den minderjährigen Beschwerdeführern und der Bezugsperson durch ein DNA-Gutachten vom 13.11.2025 zweifelsfrei belegt habe werden können und, auch wenn die Einreisevoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG nicht zu Gänze erfüllt worden seien, sollte dennoch unter Einbezug des Artikel 8, EMRK sowie des Kindeswohls den minderjährigen Beschwerdeführern die Einreise gestattet werden.
In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor. In Bezug auf Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Artikel 8, EMRK vor.
1.3. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 27.02.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführer diese verlassen habe, als die Drittbeschwerdeführerin ein Jahr alt gewesen sei. Seitdem bestehe kein Kontakt mehr. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden aktuell in Nairobi ohne Unterstützung in einer Ein-Zimmer-Wohnung leben, wofür die Bezugsperson über private Mittelsleute monatlich € 300,-- Miete und € 300,-- Lebensunterhalt zahle. Die Bezugsperson sei Vollzeit erwerbstätig, habe die A1 Prüfung bestanden und verfüge über einen Rechtsanspruch auf ortsüblichen Wohnraum. Der prekäre und aufenthaltsrechtlich nicht abgesicherte Verbleib der Beschwerdeführer in Kenia und jede weitere Verzögerung der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter (= Bezugsperson) sei dem Kindeswohl abträglich. Darüber hinaus fänden die Beschwerdeführer in Österreich ökonomisch gefestigte familiäre Strukturen vor. Hinsichtlich Art. 8 EMRK sei anzumerken, dass der EGMR bereits ausgesprochen habe, dass eine Wartefrist von zwei Jahren hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter bereits sehr lange sei und eine Verletzung von Grundrechten vorliegen könnte. Im konkreten Fall gehe die Trennung bereits deutlich darüber hinaus, ohne dass die Verzögerungen von der Bezugsperson oder den Beschwerdeführern herbeigeführt worden seien. Seit der Einreise der Bezugsperson seien mittlerweile ca. viereinhalb Jahre vergangen, in denen die Bezugsperson und die Beschwerdeführer von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden seien. Eine weitere Verzögerung um ein weiteres Jahr aufgrund der Hemmung des § 36a Abs. 1 AsylG scheine nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des § 36a Abs. 3 AsylG lägen somit vor und sei eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten. 1.3. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 27.02.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Nairobi ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführer diese verlassen habe, als die Drittbeschwerdeführerin ein Jahr alt gewesen sei. Seitdem bestehe kein Kontakt mehr. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden aktuell in Nairobi ohne Unterstützung in einer Ein-Zimmer-Wohnung leben, wofür die Bezugsperson über private Mittelsleute monatlich € 300,-- Miete und € 300,-- Lebensunterhalt zahle. Die Bezugsperson sei Vollzeit erwerbstätig, habe die A1 Prüfung bestanden und verfüge über einen Rechtsanspruch auf ortsüblichen Wohnraum. Der prekäre und aufenthaltsrechtlich nicht abgesicherte Verbleib der Beschwerdeführer in Kenia und jede weitere Verzögerung der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter (= Bezugsperson) sei dem Kindeswohl abträglich. Darüber hinaus fänden die Beschwerdeführer in Österreich ökonomisch gefestigte familiäre Strukturen vor. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK sei anzumerken, dass der EGMR bereits ausgesprochen habe, dass eine Wartefrist von zwei Jahren hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter bereits sehr lange sei und eine Verletzung von Grundrechten vorliegen könnte. Im konkreten Fall gehe die Trennung bereits deutlich darüber hinaus, ohne dass die Verzögerungen von der Bezugsperson oder den Beschwerdeführern herbeigeführt worden seien. Seit der Einreise der Bezugsperson seien mittlerweile ca. viereinhalb Jahre vergangen, in denen die Bezugsperson und die Beschwerdeführer von der Fortsetzung des Familienlebens abgehalten worden seien. Eine weitere Verzögerung um ein weiteres Jahr aufgrund der Hemmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG scheine nicht mit Artikel 8, EMRK vereinbar. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG lägen somit vor und sei eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 06.03.2026, GZ: 2026-0.185.963, wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Beschwerdeführer noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutschzertifikate, welche ein Sprachniveau B1 belegen würden, vorgelegt hätten sowie, dass sich die minderjährigen Beschwerdeführer in der Obhut des Schwagers der Bezugsperson, Herrn XXXX , befänden und es somit im Drittstaat Kenia eine erwachsene Person gebe, die für die minderjährigen Beschwerdeführer sorgen und ihre Interessen vertreten könne. Es sei kein Beweis erbracht worden, dass diese Person nicht zur Obsorge der Kinder fähig wäre. Ferner sei vom Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität im Einreiseantrag nichts vermerkt und auch während des Asylverfahrens seien keine außergewöhnlichen Umstände protokolliert worden. Im Zuge der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 AsylG vorlägen und eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei, habe sich die Botschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer verschafft. Nach den Erläuterungen zu § 36a Abs. 2 AsylG sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, wenn Personen voraussichtlich das System nicht belasten würden – etwa aufgrund von guten Deutschkenntnissen oder von Selbsterhaltungsfähigkeit. Zusammengefasst werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der Beschwerdeführer auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten erscheine. Eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten und sei gemäß § 36a Abs. 1 AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 06.03.2026, GZ: 2026-0.185.963, wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Beschwerdeführer noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutschzertifikate, welche ein Sprachniveau B1 belegen würden, vorgelegt hätten sowie, dass sich die minderjährigen Beschwerdeführer in der Obhut des Schwagers der Bezugsperson, Herrn römisch 40 , befänden und es somit im Drittstaat Kenia eine erwachsene Person gebe, die für die minderjährigen Beschwerdeführer sorgen und ihre Interessen vertreten könne. Es sei kein Beweis erbracht worden, dass diese Person nicht zur Obsorge der Kinder fähig wäre. Ferner sei vom Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität im Einreiseantrag nichts vermerkt und auch während des Asylverfahrens seien keine außergewöhnlichen Umstände protokolliert worden. Im Zuge der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG vorlägen und eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei, habe sich die Botschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer verschafft. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG sei von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen, wenn Personen voraussichtlich das System nicht belasten würden – etwa aufgrund von guten Deutschkenntnissen oder von Selbsterhaltungsfähigkeit. Zusammengefasst werde festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der Beschwerdeführer auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten erscheine. Eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten und sei gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege der Vertretung ihrer gesetzlichen Vertreterin fristgerecht am 02.04.2026 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid darauf beschränke, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen, aber keine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen stattgefunden habe. Die Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, eine faire und ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten Somalia gemeinsam mit der Bezugsperson und den Großeltern mütterlicherseits aus denselben Gründen verlassen, die auch zur späteren Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson geführt hätten. Aktuell hätten die minderjährigen Beschwerdeführer keine geeignete und verlässliche Unterstützung vor Ort, die einer elterlichen Fürsorge gleichkäme. Auch hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit zum Schulbesuch. Daher gehe die Behörde zu Unrecht davon aus, dass es im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten wäre, die Einreise der minderjährigen Beschwerdeführer ohne weiteren Aufschub zu ermöglichen. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege der Vertretung ihrer gesetzlichen Vertreterin fristgerecht am 02.04.2026 Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid darauf beschränke, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen, aber keine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen stattgefunden habe. Die Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, eine faire und ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten Somalia gemeinsam mit der Bezugsperson und den Großeltern mütterlicherseits aus denselben Gründen verlassen, die auch zur späteren Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson geführt hätten. Aktuell hätten die minderjährigen Beschwerdeführer keine geeignete und verlässliche Unterstützung vor Ort, die einer elterlichen Fürsorge gleichkäme. Auch hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit zum Schulbesuch. Daher gehe die Behörde zu Unrecht davon aus, dass es im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten wäre, die Einreise der minderjährigen Beschwerdeführer ohne weiteren Aufschub zu ermöglichen.
4. Am 09.04.2026 langte der Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:
3.1. § 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)3.1. Paragraph 36, Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36 a, Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.
3.2. Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018). 3.2. Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).
Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit RechtsgrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2340791.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026