TE Bvwg Beschluss 2026/6/30 W227 2344993-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2026
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Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

AVG §13a
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
SchUG §49
SchUG §67
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


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W227 2344993-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH, Gerstmayrstraße 40 in 4060 Leonding, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 19. März 2026, Zl. Präs/3a-101-4/15-2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH, Gerstmayrstraße 40 in 4060 Leonding, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 19. März 2026, Zl. Präs/3a-101-4/15-2026:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 1D (5. Schulstufe) der Mittelschule XXXX in XXXX . 1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , besuchte im Schuljahr 2025 aus 2026, die Klasse 1D (5. Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 in römisch 40 .

Mit Mandatsbescheid vom 26. Jänner 2026 suspendierte die belangte Behörde gemäß § 49 Abs. 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) XXXX mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 13. Februar 2026 vom weiteren Schulbesuch und schloss die aufschiebende Wirkung aus.Mit Mandatsbescheid vom 26. Jänner 2026 suspendierte die belangte Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) römisch 40 mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 13. Februar 2026 vom weiteren Schulbesuch und schloss die aufschiebende Wirkung aus.

2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter seines Sohnes rechtzeitig Vorstellung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG ab und bestätigte die Suspendierung.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG ab und bestätigte die Suspendierung.

4. Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.

5. Am 8. Juni 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Vater des mj. XXXX , geboren am XXXX .Der Beschwerdeführer ist der Vater des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Mit dem angefochtenen Bescheid suspendierte die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 und 3 SchUG für den Zeitraum vom 26. Jänner 2026 bis 13. Februar 2026.Mit dem angefochtenen Bescheid suspendierte die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG für den Zeitraum vom 26. Jänner 2026 bis 13. Februar 2026.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen ein, nicht hingegen in Vertretung seines Sohnes.

Zur Beschwerdelegitimation wird im Beschwerdeschriftsatz Folgendes ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer ist als Bescheidadressat auch beschwerdelegitmiert, da sie durch den Bescheid nachteilig in ihren subjektiven Rechten, insbesondere auch darin, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitragszuschlages verpflichtet zu werden, berührt wird.“

Der Beschwerdeschriftsatz bezeichnet durchgehend XXXX als Beschwerdeführer, während sein Sohn XXXX , der suspendierte Schüler, lediglich als Zeuge namhaft gemacht wird.Der Beschwerdeschriftsatz bezeichnet durchgehend römisch 40 als Beschwerdeführer, während sein Sohn römisch 40 , der suspendierte Schüler, lediglich als Zeuge namhaft gemacht wird.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; sie sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.1.1. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach § 47 SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (Paragraph 43, SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach Paragraph 47, SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Nach § 49 Abs. 3 SchUG hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Nach Paragraph 49, Absatz 3, SchUG hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Gemäß § 67 SchUG werden in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.Gemäß Paragraph 67, SchUG werden in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen subjektiven Rechten zumindest möglich ist. Maßgeblich sind der Inhalt des angefochtenen Bescheides und die einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften. Fehlt eine mögliche Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2025/06/0261, m.w.N.).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen subjektiven Rechten zumindest möglich ist. Maßgeblich sind der Inhalt des angefochtenen Bescheides und die einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften. Fehlt eine mögliche Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, fehlt ihm die Beschwerdeberechtigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2025/06/0261, m.w.N.).

Erziehungsberechtigte sind im Verfahren nach dem SchUG bloß Vertreter des Schülers und daher nicht in eigenem Namen tätig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Fn 3 zu § 67 SchUG mit Verweis auf VwGH 02.07.1976, Slg. Nr. 9102 A). Erziehungsberechtigte sind im Verfahren nach dem SchUG bloß Vertreter des Schülers und daher nicht in eigenem Namen tätig vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Fn 3 zu Paragraph 67, SchUG mit Verweis auf VwGH 02.07.1976, Slg. Nr. 9102 A).

Von Erziehungsberechtigten im eigenen Namen erhobene Beschwerden sind (im Verfahren nach dem SchUG) zurückzuweisen, da in ihrer Sphäre die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. VwGH 10.06.1985, Zl. 84/10/0272, m.w.N.). Von Erziehungsberechtigten im eigenen Namen erhobene Beschwerden sind (im Verfahren nach dem SchUG) zurückzuweisen, da in ihrer Sphäre die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Beschwerdelegitimation fehlt vergleiche VwGH 10.06.1985, Zl. 84/10/0272, m.w.N.).

Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten. Eine solche Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen (vgl. etwa VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0331, m.w.H.).Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten. Eine solche Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen vergleiche etwa VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0331, m.w.H.).

Bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann die Manuduktionspflicht i.S.d. § 13a AVG nicht verletzt werden (vgl. VwGH 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017). Bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann die Manuduktionspflicht i.S.d. Paragraph 13 a, AVG nicht verletzt werden vergleiche VwGH 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Mit dem angefochtenen Bescheid suspendierte die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 49 SchUG vom Schulbesuch.Mit dem angefochtenen Bescheid suspendierte die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, SchUG vom Schulbesuch.

Entscheidend ist, wer die dagegen erhobene Beschwerde eingebracht hat. Nach ihrem eindeutigen objektiven Erklärungswert wurde sie ausschließlich vom Vater im eigenen Namen erhoben. Der suspendierte Sohn wurde nicht als Beschwerdeführer bezeichnet, sondern lediglich als Zeuge angeführt.

Eine Umdeutung in eine Beschwerde des minderjährigen Sohnes, vertreten durch den Vater, kommt bei diesem eindeutigen Erklärungsinhalt nicht in Betracht. Parteienerklärungen sind, wie oben dargelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. wieder VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0331). Eine Umdeutung in eine Beschwerde des minderjährigen Sohnes, vertreten durch den Vater, kommt bei diesem eindeutigen Erklärungsinhalt nicht in Betracht. Parteienerklärungen sind, wie oben dargelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche wieder VwGH 18.03.2022, Ra 2021/03/0331).

Auch die Beschwerde selbst bestätigt dieses Verständnis. Wie oben festgestellt, lautet die betreffende Passage zur Beschwerdelegitimation:

„Der Beschwerdeführer ist als Bescheidadressat auch beschwerdelegitmiert, da sie durch den Bescheid nachteilig in ihren subjektiven Rechten, insbesondere auch darin, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitragszuschlages verpflichtet zu werden, berührt wird.“

Diese Ausführungen beziehen sich ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Suspendierung nach § 49 SchUG. Sie sprechen vielmehr von einer Verpflichtung zur Leistung eines Beitragszuschlages. Ein solcher Beitragszuschlag ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Der Schriftsatz enthält damit keine auf den Vater bezogene, fallbezogene Darlegung einer möglichen Verletzung eigener subjektiver Rechte. Gerade diese Passage zeigt, dass die behauptete Beschwerdelegitimation nicht aus dem konkreten Suspendierungsbescheid abgeleitet wird.Diese Ausführungen beziehen sich ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Suspendierung nach Paragraph 49, SchUG. Sie sprechen vielmehr von einer Verpflichtung zur Leistung eines Beitragszuschlages. Ein solcher Beitragszuschlag ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Der Schriftsatz enthält damit keine auf den Vater bezogene, fallbezogene Darlegung einer möglichen Verletzung eigener subjektiver Rechte. Gerade diese Passage zeigt, dass die behauptete Beschwerdelegitimation nicht aus dem konkreten Suspendierungsbescheid abgeleitet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Änderung der gewählten Parteistellung oder zur Erhebung einer Beschwerde namens seines Sohnes anzuleiten. Wie bereits oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Manuduktionspflicht i.S.d. § 13a AVG nicht verletzt werden kann (vgl. wieder VwGH 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017).Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Änderung der gewählten Parteistellung oder zur Erhebung einer Beschwerde namens seines Sohnes anzuleiten. Wie bereits oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Manuduktionspflicht i.S.d. Paragraph 13 a, AVG nicht verletzt werden kann vergleiche wieder VwGH 06.09.2011, Zl. 2010/05/0017).

Die Suspendierung betrifft ausschließlich die Rechtssphäre des Schülers. Im Verfahren nach dem SchUG ist daher nur der Schüler selbst beschwerdelegitimiert. Erziehungsberechtigte handeln als Vertreter des Schülers, jedoch nicht im eigenen Namen. Der Vater hätte die Beschwerde somit allenfalls als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes erheben können. Da er sie jedoch eindeutig im eigenen Namen erhoben und den Sohn bloß als Zeugen bezeichnet hat, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation.

Für die eigene Rechtsstellung des Vaters macht es keinen unmittelbaren Unterschied, ob der Suspendierungsbescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Vaters kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation steht im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation steht im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Erziehungsberechtigter Schule Suspendierung vom Unterricht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2344993.1.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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