TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/1 W280 2315168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2a
StatusVO 2024/1347 Art25 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W280 2315168-1/29E
W280 2315168-1/29E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1962, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1962, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2025 zu Recht:

A)       Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG und § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVo abgewiesen.A) Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG und Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVo abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) verfügt in Österreich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung und stellte am XXXX .12.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) verfügt in Österreich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung und stellte am römisch 40 .12.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG.

2. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .12.2024 wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs mitgeteilt, seinem Antrag seien keine Nachweise beigelegt, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 oder 2 FPG abgeleitet werden könne. Der BF wurde aufgefordert bekanntzugeben, nach welcher konkreten Bestimmung des § 88 FPG er seinen Antrag stelle sowie entsprechende Nachweise zu erbringen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass - sollte er keine Stellungnahme bzw. Nachweise einbringen - der Antrag abgewiesen werden würde.2. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .12.2024 wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs mitgeteilt, seinem Antrag seien keine Nachweise beigelegt, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, oder 2 FPG abgeleitet werden könne. Der BF wurde aufgefordert bekanntzugeben, nach welcher konkreten Bestimmung des Paragraph 88, FPG er seinen Antrag stelle sowie entsprechende Nachweise zu erbringen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass - sollte er keine Stellungnahme bzw. Nachweise einbringen - der Antrag abgewiesen werden würde.

3. Am XXXX .01.2025 langte beim BFA eine von der Rechtsberatung des BF übermittelte Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF stütze seinen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf § 88 Abs. 2a FPG. Seiner Ansicht nach sei es zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden erforderlich, Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Unmöglichkeit einen Reisepass vom Heimatstaat zu erlangen, vorliegen würden. Der BF sei nicht in der Lage einen Reisepass der Russischen Föderation zu erlangen.3. Am römisch 40 .01.2025 langte beim BFA eine von der Rechtsberatung des BF übermittelte Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF stütze seinen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Seiner Ansicht nach sei es zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden erforderlich, Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Unmöglichkeit einen Reisepass vom Heimatstaat zu erlangen, vorliegen würden. Der BF sei nicht in der Lage einen Reisepass der Russischen Föderation zu erlangen.

4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .05.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht erfülle und die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei.4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .05.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 2 a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht erfülle und die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird ausgeführt, dass der BF - anders als von der belangten Behörde angenommen - in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2a FPG falle. Zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden sei es nach Auffassung des BF erforderlich, Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit, einen Reisepass vom Heimatstaat zu erlangen, vorliegen würden. Nach Ansicht des BF liege in Bezug auf § 88 Abs. 2a FPG hinsichtlich des Fehlens eines gesetzlich geregelten Anspruches für Vertriebene einen Fremdenpass zu erlangen, eine planwidrige Lücke vor, die durch Gesetzesanalogie zu schließen sei. Dem BF sei die Erlangung eines Reisedokumentes des Heimatstaates unmöglich und unzumutbar. Zur Erlangung eines Reisepasses der Russischen Föderation müsste der BF die Botschaft der Russischen Föderation in Wien aufsuchen, was ihm jedoch nicht zumutbar sei. Der Beschwerde wurde zudem ein Konvolut an Unterlagen beigefügt und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wird ausgeführt, dass der BF - anders als von der belangten Behörde angenommen - in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG falle. Zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden sei es nach Auffassung des BF erforderlich, Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit, einen Reisepass vom Heimatstaat zu erlangen, vorliegen würden. Nach Ansicht des BF liege in Bezug auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG hinsichtlich des Fehlens eines gesetzlich geregelten Anspruches für Vertriebene einen Fremdenpass zu erlangen, eine planwidrige Lücke vor, die durch Gesetzesanalogie zu schließen sei. Dem BF sei die Erlangung eines Reisedokumentes des Heimatstaates unmöglich und unzumutbar. Zur Erlangung eines Reisepasses der Russischen Föderation müsste der BF die Botschaft der Russischen Föderation in Wien aufsuchen, was ihm jedoch nicht zumutbar sei. Der Beschwerde wurde zudem ein Konvolut an Unterlagen beigefügt und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Am XXXX .07.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.6. Am römisch 40 .07.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

7. Am 15.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprachen Ukrainisch und Russisch, dem BF und seiner Rechtsberatung statt, in welcher der BF ausführlich zu einer möglichen Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

8. Am XXXX .09.2025 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsberatung eine Stellungnahme. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das im Verfahren dargelegte Profil des BF verdeutliche die Risiken einer Antragstellung bei den Behörden der Russischen Föderation, zumal die Nachrichtendienste der Russischen Föderation Regimekritiker im Ausland gezielt überwachen und unter Druck setzen würden. Die Aktivitäten des BF würden eindeutig in den Beobachtungskreis fallen, sodass das Risiko – in Verbindung mit der militärischen Vergangenheit sowie der bewussten Verweigerung, erneut Dienst zu leisten – bei einer Antragstellung als staatsfeindliche eingestuft, überwacht oder unter Druck gesetzt zu werden, besonders hoch sei. 8. Am römisch 40 .09.2025 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsberatung eine Stellungnahme. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das im Verfahren dargelegte Profil des BF verdeutliche die Risiken einer Antragstellung bei den Behörden der Russischen Föderation, zumal die Nachrichtendienste der Russischen Föderation Regimekritiker im Ausland gezielt überwachen und unter Druck setzen würden. Die Aktivitäten des BF würden eindeutig in den Beobachtungskreis fallen, sodass das Risiko – in Verbindung mit der militärischen Vergangenheit sowie der bewussten Verweigerung, erneut Dienst zu leisten – bei einer Antragstellung als staatsfeindliche eingestuft, überwacht oder unter Druck gesetzt zu werden, besonders hoch sei.

Bei der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit respektive der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG sei – entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa auch die finanzielle (Un-)Zumutbarkeit sowie etwaige „negative Auswirkungen“ für ihm Herkunftsstaat aufhältige Familienangehörige zu berücksichtigen. Der BF benötige - insbesondere um seine im Ausland (Deutschland, Frankreich) lebenden Familienangehörigen besuchen zu können - einen Reisepass. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses verletzte sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.Bei der Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit respektive der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sei – entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa auch die finanzielle (Un-)Zumutbarkeit sowie etwaige „negative Auswirkungen“ für ihm Herkunftsstaat aufhältige Familienangehörige zu berücksichtigen. Der BF benötige - insbesondere um seine im Ausland (Deutschland, Frankreich) lebenden Familienangehörigen besuchen zu können - einen Reisepass. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses verletzte sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

9. Am XXXX .11.2025 übermittelte die Staatendokumentation ein Schreiben in Bezug auf am XXXX .10.2025 seitens des BVwG gestellte Anfragebeantwortungen.9. Am römisch 40 .11.2025 übermittelte die Staatendokumentation ein Schreiben in Bezug auf am römisch 40 .10.2025 seitens des BVwG gestellte Anfragebeantwortungen.

10. Mit Schreiben vom XXXX .02.2026 wurde der Rechtsberatung die Übersetzung der mit der Stellungnahme am XXXX .09.2025 vorgelegten Unterlagen, die vom BVwG gestellten Anfragebeantwortungen samt Antwortschreiben sowie die Übersetzung der Homepage der der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich betreffend Informationen zur Ausstellung von Dokumenten für Staatsangehörige der Russischen Föderation übermittelt und die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen.10. Mit Schreiben vom römisch 40 .02.2026 wurde der Rechtsberatung die Übersetzung der mit der Stellungnahme am römisch 40 .09.2025 vorgelegten Unterlagen, die vom BVwG gestellten Anfragebeantwortungen samt Antwortschreiben sowie die Übersetzung der Homepage der der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich betreffend Informationen zur Ausstellung von Dokumenten für Staatsangehörige der Russischen Föderation übermittelt und die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen.

11. Am XXXX .03.2026 langte beim BVwG eine von der Rechtsberatung des BF übermittelte Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den übersetzten Chat-Nachrichten gehe hervor, dass sich der BF wiederholt öffentliche kritisch gegen die Regierung der Russischen Föderation positioniert und sich solidarisch mit der Ukraine gezeigt habe.11. Am römisch 40 .03.2026 langte beim BVwG eine von der Rechtsberatung des BF übermittelte Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den übersetzten Chat-Nachrichten gehe hervor, dass sich der BF wiederholt öffentliche kritisch gegen die Regierung der Russischen Föderation positioniert und sich solidarisch mit der Ukraine gezeigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der BF hat keine Familienangehörigen in der Russischen Föderation.

Zuletzt verfügte der BF über einen von XXXX 2011 bis XXXX 2021 gültigen Auslandsreisepass der Russischen Föderation. Zudem verfügt er über einen gültigen, am XXXX 07.2007 ausgestellten, Inlandspass der Russischen Föderation.Zuletzt verfügte der BF über einen von römisch 40 2011 bis römisch 40 2021 gültigen Auslandsreisepass der Russischen Föderation. Zudem verfügt er über einen gültigen, am römisch 40 07.2007 ausgestellten, Inlandspass der Russischen Föderation.

In Österreich verfügt der BF über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung, welches ihm erstmals am XXXX 04.2022 gewährt wurde und zuletzt bis zum XXXX 03.2027 verlängert wurde. Er hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.In Österreich verfügt der BF über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung, welches ihm erstmals am römisch 40 04.2022 gewährt wurde und zuletzt bis zum römisch 40 03.2027 verlängert wurde. Er hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF möchte einen Fremdenpass, um seine in der Europäischen Union (Frankreich, Deutschland) lebenden Verwandten (Bruder, Sohn, Enkel) besuchen zu können.

Beim BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG nicht vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Beim BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG nicht vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Dem BF ist es möglich und zumutbar, sich einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten, sich in Kopie im Akt befindlichen russischen Reisepässe des BF (AS 9ff) sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 1; Verhandlungsprotokoll [VHP] S. 7); sodass seine Identität feststeht. Dass der BF keine Familienangehörigen in der Russischen Föderation hat, beruht auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 9).

Die Feststellungen zu den russischen Reisepässen des BF beruhen ebenfalls aus den vorgelegten, sich in Kopie im Akt befindlichen russischen Reisepässe des BF (AS 9ff) sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 8).

Die Feststellungen zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den IZR-Auszug betreffend den BF (OZ 2). Daraus ergibt sich auch, dass sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies auch sonst im Verfahren nicht hervor. Auch hat er keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorgelegt, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.

Dass es dem BF möglich ist, sich einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation zu beschaffen, ergibt sich insbesondere aus der seitens des Gerichtes mittels Parteiengehör vom XXXX .04.2026 ins Verfahren eingebrachten Übersetzung der Homepage der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich betreffend „Allgemeine Vorschriften für die Beantragung eines Reisepasses“ (OZ 23, Beilage /. D). Aus dieser geht hervor, dass volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation einen neuen Reisepass beantragen können, wenn sie im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Inlandspasses sind. Wie ausgeführt, verfügt der BF über einen gültigen Inlandsreisepass sowie einen abgelaufenen (Auslands-)Reisepass der Russischen Föderation. Folglich ist es ihm möglich, durch die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich, einen neuen (Auslands-)Reisepass zu erhalten. Dass es diesbezüglich seit der Übersetzung der entsprechenden Stelle der Homepage der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich zu einer Änderung gekommen wäre, wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.Dass es dem BF möglich ist, sich einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation zu beschaffen, ergibt sich insbesondere aus der seitens des Gerichtes mittels Parteiengehör vom römisch 40 .04.2026 ins Verfahren eingebrachten Übersetzung der Homepage der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich betreffend „Allgemeine Vorschriften für die Beantragung eines Reisepasses“ (OZ 23, Beilage /. D). Aus dieser geht hervor, dass volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation einen neuen Reisepass beantragen können, wenn sie im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Inlandspasses sind. Wie ausgeführt, verfügt der BF über einen gültigen Inlandsreisepass sowie einen abgelaufenen (Auslands-)Reisepass der Russischen Föderation. Folglich ist es ihm möglich, durch die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich, einen neuen (Auslands-)Reisepass zu erhalten. Dass es diesbezüglich seit der Übersetzung der entsprechenden Stelle der Homepage der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich zu einer Änderung gekommen wäre, wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das Vorbringen des BF, wonach es ihm im Wesentlichen aufgrund seines „Profils“ als Person, die beim „russischen Militär“ tätig gewesen sei und bewusst einen weiteren Einberufungsbefehl verweigert habe sowie durch ihre Aktivitäten etwa in sozialen Netzwerken bzw. Telegram-Gruppen ihre politische Überzeugung zum Ausdruck gebracht habe, nicht möglich bzw. zumutbar sei, sich an die Botschaft der Russischen Föderation in Österreich zu wenden, ist nicht glaubhaft.

Betreffend der angeblich vom BF nach seiner Ausreise im Jahr 1995 erhaltenen Einberufungsbefehle ist zunächst auszuführen, dass die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich waren. Während in der Stellungnahme vom XXXX .01.2025 sowie in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe nach seiner Ausreise schriftliche Einberufungsbefehle erhalten, wobei der letzte – von welchem der BF wisse – im Jahr 2017 gekommen sei (AS 58, 103), gab der BF in der mündlichen Verhandlung hingegen an, bis zum Jahr 2008 Ladungen erhalten zu haben (VHP S. 9). In der Stellungnahme vom XXXX .09.2025 wird wiederum ausgeführt: „Der Beschwerdeführer war früher beim russischen Militär tätig, verweigerte jedoch bewusst einen weiteren Einberufungsbefehl.“ (OZ 8 S. 8).Betreffend der angeblich vom BF nach seiner Ausreise im Jahr 1995 erhaltenen Einberufungsbefehle ist zunächst auszuführen, dass die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich waren. Während in der Stellungnahme vom römisch 40 .01.2025 sowie in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe nach seiner Ausreise schriftliche Einberufungsbefehle erhalten, wobei der letzte – von welchem der BF wisse – im Jahr 2017 gekommen sei (AS 58, 103), gab der BF in der mündlichen Verhandlung hingegen an, bis zum Jahr 2008 Ladungen erhalten zu haben (VHP S. 9). In der Stellungnahme vom römisch 40 .09.2025 wird wiederum ausgeführt: „Der Beschwerdeführer war früher beim russischen Militär tätig, verweigerte jedoch bewusst einen weiteren Einberufungsbefehl.“ (OZ 8 S. 8).

Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dies, sollte der BF nach seiner Ausreise im Jahr 1995 tatsächlich Einberufungsbefehle bzw. Ladungen erhalten haben, im Rahmen der Antragstellung zur Ausstellung eines neuen Reisepasses von Relevanz sein sollte, zumal dem BF, wie ausgeführt, zuletzt im Jahr 2011, sohin entweder während des bzw. nach dem Zeitraum in welchem er Einberufungsbefehle bzw. Ladungen erhalten habe, seitens der Russischen Föderation ein Reisepass ausgestellt worden ist. Auch ergibt sich aus den – wenn auch widersprüchlichen – Angaben, dass der letzte Einberufungsbefehl bzw. die letzte Ladung mehrere Jahre vor dem Beginn des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine im Jahr 2022 übermittelt worden sei. Somit ist insgesamt nicht ersichtlich, weshalb dies nunmehr beinahe zehn bzw. 20 Jahre später zu Schwierigkeiten führen sollte.

Dem Vorbringen, wonach der BF durch Aktivitäten etwa in sozialen Netzwerken oder Telegram-Gruppen seine politische Überzeugung zum Ausdruck gebracht habe, sodass die Behörden der Russischen Föderation auf ihn aufmerksam werden könnten, ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich dabei lediglich um unbelegte Vermutungen seitens des BF handelt.

Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die vom BF vorgelegten und in der Folge übersetzten Facebook-Posts und Chatnachrichten (OZ 23) aufgrund einer Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses durch den BF vor den Behörden der Russischen Föderation zu Schwierigkeiten führen sollten. Bei den vorgelegten Facebook-Posts handelt es sich ausschließlich um Posts auf dem privaten Account des BF, wobei der letzte vorgelegte Post vom April 2022 stammt und sohin im Entscheidungszeitpunkt über vier Jahre zurückliegt, sodass bereits vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörden der Russischen Föderation nun auf diese aufmerksam werden sollten. Auch ergibt sich aus den vorgelegten Screenshots nicht, wie viele Follower der BF auf Facebook hat und somit auch nicht wie vielen Personen seine dortigen Aktivitäten tatsächlich gesehen haben könnten. An dieser Stelle sei weiters ausgeführt, dass sich alleine aus den vorgelegten Screenshots auch nicht ergibt, dass das Facebook-Profil des BF zum Zeitpunkt der vorgelegten Posts öffentlich war. Vielmehr ergibt sich aus den Screenshots, dass diese unmittelbar nachdem das Profil auf „öffentlich“ gestellt wurde, angefertigt wurden. Betreffend die vorgelegte Chatnachricht ist auszuführen, dass es sich dabei um eine private Nachricht der Frau des BF an diesen handeln soll, sodass bereits vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, wie dies zu Problemen für den BF bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses führen sollte. Auch ist nicht ersichtlich aus welchem Jahr diese Nachricht stammt.

Betreffend das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen, wonach der BF fürchte, dass in Folge seines Antragstellung Familienangehörige Repressionen zu befürchten hätten, ist zunächst auszuführen, dass der BF, wie bereits ausgeführt, über keine Familienangehörigen in der Russischen Föderation verfügt, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht.

Weiters ist auch das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen, wonach sich ein Familienmitglied des BF in Gefangenschaft der Streitkräfte der Russischen Föderation befinde und er dieses durch eine Antragstellung in Gefahr bringen könnte nicht nachvollziehbar, zumal bereits nicht glaubhaft ist, dass sich ein Familienmitglied des BF in Gefangenschaft der Streitkräfte der Russischen Föderation befindet. So waren schon die Angaben, um wen es sich bei diesem Familienmitglied handle, widersprüchlich. Während in der Stellungnahme vom XXXX .01.2025 und in der Beschwerde wiederholt vom Bruder des BF gesprochen wird (AS 64f, 115ff), gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich dabei um seinen Bruder 2. Grades, sohin seinen Cousin, handle (VHP S. 8f). Auch die Angaben seit wann sich das Familienmitglied des BF in Gefangenschaft befinde waren widersprüchlich. So wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dieses seit März 2022 in XXXX im Besetzungsgebiet in Kriegsgefangenschaft befinde (AS 115), in der mündlichen Verhandlung im September 2025 vermeinte der BF hingegen, dass sich dieses seit zwei Jahren, sohin seit (September) 2023, in einem russischen Gefängnis befinde.Weiters ist auch das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen, wonach sich ein Familienmitglied des BF in Gefangenschaft der Streitkräfte der Russischen Föderation befinde und er dieses durch eine Antragstellung in Gefahr bringen könnte nicht nachvollziehbar, zumal bereits nicht glaubhaft ist, dass sich ein Familienmitglied des BF in Gefangenschaft der Streitkräfte der Russischen Föderation befindet. So waren schon die Angaben, um wen es sich bei diesem Familienmitglied handle, widersprüchlich. Während in der Stellungnahme vom römisch 40 .01.2025 und in der Beschwerde wiederholt vom Bruder des BF gesprochen wird (AS 64f, 115ff), gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich dabei um seinen Bruder 2. Grades, sohin seinen Cousin, handle (VHP S. 8f). Auch die Angaben seit wann sich das Familienmitglied des BF in Gefangenschaft befinde waren widersprüchlich. So wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dieses seit März 2022 in römisch 40 im Besetzungsgebiet in Kriegsgefangenschaft befinde (AS 115), in der mündlichen Verhandlung im September 2025 vermeinte der BF hingegen, dass sich dieses seit zwei Jahren, sohin seit (September) 2023, in einem russischen Gefängnis befinde.

Betreffend das im Zusammenhang in Kopie (samt Übersetzung) vorgelegte vermeintliche Schreiben des „Ministeriums für Fragen der Reintegration der vorübergehend besetzten Gebiete der Ukraine (AS 77ff, 139ff), welches entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX .01.2025 und Beschwerdeausführungen bestätigen soll, dass sich der „Bruder des BF“ in Gefangenschaft befinde (AS 65, 117), ist auszuführen, dass sich weder aus den Angaben des BF im Verfahren (vgl. VHP S. 8f) noch aus dem Schreiben oder den sonst im Verfahren seitens des BF vorgelegten Unterlagen ergibt, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um einen Verwandten des BF handelt. Auffallend ist zudem, dass das vermeintliche Schreiben teilweise unausgefüllt ist und seitens des BF auch nicht dargelegt wurde, wie er an dieses Schreiben gelangt sei.Betreffend das im Zusammenhang in Kopie (samt Übersetzung) vorgelegte vermeintliche Schreiben des „Ministeriums für Fragen der Reintegration der vorübergehend besetzten Gebiete der Ukraine (AS 77ff, 139ff), welches entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40 .01.2025 und Beschwerdeausführungen bestätigen soll, dass sich der „Bruder des BF“ in Gefangenschaft befinde (AS 65, 117), ist auszuführen, dass sich weder aus den Angaben des BF im Verfahren vergleiche VHP S. 8f) noch aus dem Schreiben oder den sonst im Verfahren seitens des BF vorgelegten Unterlagen ergibt, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um einen Verwandten des BF handelt. Auffallend ist zudem, dass das vermeintliche Schreiben teilweise unausgefüllt ist und seitens des BF auch nicht dargelegt wurde, wie er an dieses Schreiben gelangt sei.

Nicht verkannt wird seitens des Gerichtes, dass in der Stellungnahme vom XXXX .01.2025 sowie in der Beschwerde zudem ausgeführt wurde, dass sich die Mutter des BF in einem von der Russischen Föderation besetzten Gebiet aufhalte und der BF fürchte, dass auch diese Repressionen ausgesetzt werden könnte (AS 65, 117). Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Vermutungen handelt, kommt diesem Vorbringen auch aufgrund des Umstandes, dass die Angaben dazu sehr vage sind und etwa zu keinem Zeitpunkt angegeben wurde, wo genau sich die Mutter des BF aufhalte, keine Glaubhaftigkeit zu. Hinzu kommt, dass eine mögliche Gefährdung der Mutter des BF nach der Beschwerdeerhebung nicht mehr erwähnt wurde, wobei insbesondere zu erwähnen ist, dass der BF dies auch in der der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat, sondern lediglich vermeinte, Verwandte oder Angehörige im besetzen Gebiet zu haben (VHP S. 8).Nicht verkannt wird seitens des Gerichtes, dass in der Stellungnahme vom römisch 40 .01.2025 sowie in der Beschwerde zudem ausgeführt wurde, dass sich die Mutter des BF in einem von der Russischen Föderation besetzten Gebiet aufhalte und der BF fürchte, dass auch diese Repressionen ausgesetzt werden könnte (AS 65, 117). Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Vermutungen handelt, kommt diesem Vorbringen auch aufgrund des Umstandes, dass die Angaben dazu sehr vage sind und etwa zu keinem Zeitpunkt angegeben wurde, wo genau sich die Mutter des BF aufhalte, keine Glaubhaftigkeit zu. Hinzu kommt, dass eine mögliche Gefährdung der Mutter des BF nach der Beschwerdeerhebung nicht mehr erwähnt wurde, wobei insbesondere zu erwähnen ist, dass der BF dies auch in der der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat, sondern lediglich vermeinte, Verwandte oder Angehörige im besetzen Gebiet zu haben (VHP S. 8).

Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom XXXX .09.2025 gemachten Ausführungen, wonach Beschwerden syrischer Staatsangehörige gegen die Abweisung ihrer Anträge auf syrischer Staatsangehöriger vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben worden seien und dies mit der nachvollziehbaren Befürchtung negativer Auswirkungen für Familienangehörige und/oder die Beschwerdeführer selbst begründet worden sei (OZ 8), ist auszuführen, dass seitens des Gerichtes nicht verkannt wird, dass seine solche Befürchtung unter Umständen dazu führen kann, dass es einer Person nicht möglich bzw. zumutbar ist, einen Reisepass ihres Heimatlandes zu beantragen. Der BF ist jedoch einerseits kein syrischer Staatsangerhöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und andererseits ist es – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft, dass ein Antrag des BF auf Ausstellung eines Auslandsreisepasses bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich (negative) Auswirkungen etwaige Familienangehörige haben könnte.Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom römisch 40 .09.2025 gemachten Ausführungen, wonach Beschwerden syrischer Staatsangehörige gegen die Abweisung ihrer Anträge auf syrischer Staatsangehöriger vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben worden seien und dies mit der nachvollziehbaren Befürchtung negativer Auswirkungen für Familienangehörige und/oder die Beschwerdeführer selbst begründet worden sei (OZ 8), ist auszuführen, dass seitens des Gerichtes nicht verkannt wird, dass seine solche Befürchtung unter Umständen dazu führen kann, dass es einer Person nicht möglich bzw. zumutbar ist, einen Reisepass ihres Heimatlandes zu beantragen. Der BF ist jedoch einerseits kein syrischer Staatsangerhöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und andererseits ist es – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft, dass ein Antrag des BF auf Ausstellung eines Auslandsreisepasses bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich (negative) Auswirkungen etwaige Familienangehörige haben könnte.

Soweit in der Stellungnahme vom XXXX .01.2025 und in der Beschwerde zudem ausgeführt wurde, der BF müsse bei einer Rückkehr in die Russische Föderation damit rechnen, von der Armee der Russischen Föderation als Reservist zwangsrekrutiert zu werden, ist auszuführen, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation nicht Gegenstand des Verfahrens ist und der BF angegeben hat, dass er nicht vorhabe, in der Zukunft in die Russische Föderation zurückzukehren (VHP S. 10), sodass diesem Vorbringen gegenständlich keine Relevanz zukommt.Soweit in der Stellungnahme vom römisch 40 .01.2025 und in der Beschwerde zudem ausgeführt wurde, der BF müsse bei einer Rückkehr in die Russische Föderation damit rechnen, von der Armee der Russischen Föderation als Reservist zwangsrekrutiert zu werden, ist auszuführen, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation nicht Gegenstand des Verfahrens ist und der BF angegeben hat, dass er nicht vorhabe, in der Zukunft in die Russische Föderation zurückzukehren (VHP S. 10), sodass diesem Vorbringen gegenständlich keine Relevanz zukommt.

Abschließend ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass eine der seitens des Gerichtes gestellten Anfragebeantwortungen nicht beantwortet werden konnte. Dennoch ergibt sich daraus sowie der zweiten gestellten Anfragebeantwortung – insbesondere vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen – nicht, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich zu stellen.

Somit ist es dem BF möglich und zumutbar, sich einen Auslandsreisepass der Russischen Föderation zu beschaffen.

Dass der BF einen Fremdenpass möchte, um seine in der Europäischen Union (Frankreich, Deutschland) lebenden Verwandten (Bruder, Sohn, Enkel) besuchen zu können, ergibt sich insbesondere aus seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 11).

3. Rechtliche Beurteilung:

Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anwendbar.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG und der StatusVO lauten (auszugsweise):

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.(2a) Das in Artikel 25, Absatz 2, der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.

[…]

Artikel 25

Reisedokumente

[...]

(2) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.(2) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.

[...]“

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).

Der BF verfügt über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung, welches ihm erstmals am XXXX .04.2022 gewährt wurde und zuletzt bis zum XXXX .03.2027 verlängert wurde. Er beantrage am XXXX .12.2024 die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, ohne näher auszuführen, auf Basis welchen Tatbestandes ihm der Fremdenpass auszustellen sei. Mit Stellungnahme vom XXXX .01.2025 gab der BF an, seinen Antrag auf § 88 Abs. 2a FPG zu stützen und führte begründend aus, dass dies zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden erforderlich sei, zumal es der BF nicht in der Lage sei, einen Reisepass der Russischen Föderation zu erlangen. Die belangte Behörde wies den Antrag ab und führte aus, dass der BF die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und 2a FPG nicht erfülle. Betreffend § 88 Abs. 2a FPG führte die belangte Behörde zu dem aus, dass die Anspruchsberechtigten durch den Gesetzgeber in der Bestimmung klar und unmissverständlich bestimmt wurden und ausschließlich auf Personen mit Status eines subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden ist; eine Erweiterung auf andere Personengruppen durch Rechtsanalogie bzw. mit Rückgriff auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke sei jedenfalls unzulässig.Der BF verfügt über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung, welches ihm erstmals am römisch 40 .04.2022 gewährt wurde und zuletzt bis zum römisch 40 .03.2027 verlängert wurde. Er beantrage am römisch 40 .12.2024 die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, ohne näher auszuführen, auf Basis welchen Tatbestandes ihm der Fremdenpass auszustellen sei. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .01.2025 gab der BF an, seinen Antrag auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zu stützen und führte begründend aus, dass dies zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden erforderlich sei, zumal es der BF nicht in der Lage sei, einen Reisepass der Russischen Föderation zu erlangen. Die belangte Behörde wies den Antrag ab und führte aus, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins und 2 a FPG nicht erfülle. Betreffend Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG führte die belangte Behörde zu dem aus, dass die Anspruchsberechtigten durch den Gesetzgeber in der Bestimmung klar und unmissverständlich bestimmt wurden und ausschließlich auf Personen mit Status eines subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden ist; eine Erweiterung auf andere Personengruppen durch Rechtsanalogie bzw. mit Rückgriff auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke sei jedenfalls unzulässig.

Zunächst ist auszuführen, dass es dem BF – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt – möglich und zumutbar ist, sich bei der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Damit ist es ihm möglich sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, sodass eine Voraussetzung für die Ausstellungen eines Fremdenpasses nicht vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses liegen nicht vor:

Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG noch gemäß § 88 Abs. 2 FPG in Betracht kommt.Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG noch gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht kommt.

Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Das ihm zuletzt nach der Vertriebenen-Verordnung, wenn auch wiederholt, erteilte Aufenthaltsrecht berechtigt gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 1 Vertriebenen-Verordnung nämlich zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Das ihm zuletzt nach der Vertriebenen-Verordnung, wenn auch wiederholt, erteilte Aufenthaltsrecht berechtigt gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Vertriebenen-Verordnung nämlich zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet.

Weiters liegen beim BF auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Dem BF wurde erstmals am XXXX .04.2022 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung erteilt. Er erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen nicht, und liegen somit auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor.Weiters liegen beim BF auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Dem BF wurde erstmals am römisch 40 .04.2022 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung erteilt. Er erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen nicht, und liegen somit auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor.

Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Frage.Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG nicht in Frage.

Der BF ist in Österreich unstrittig nicht subsidiär schutzberechtigt, sodass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen.Der BF ist in Österreich unstrittig nicht subsidiär schutzberechtigt, sodass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen.

Insofern seitens des BF vorgebracht wird, zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden sei es erforderlich Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen würden. Abgesehen davon, dass es dem BF – wie bereits ausgeführt – möglich und zumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, sodass bereit mangels Vorliegens dieser Voraussetzung die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO nicht vorgesehen ist, ist – wie von der belangten Behörde im Bescheid richtig ausgeführt – darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO lediglich Personen, welchen der Status subsidiärer Schutz zukommt, umfasst. Dass es sich dabei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, welche durch Analogie zuschließen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der sehr klare Wortlaut der genannten Bestimmungen keinen Interpretationsspielraum lässt.Insofern seitens des BF vorgebracht wird, zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Fremden sei es erforderlich Vertriebenen im Sinne der Vertriebenen-Verordnung gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG einen Fremdenpass auszustellen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen würden. Abgesehen davon, dass es dem BF – wie bereits ausgeführt – möglich und zumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, sodass bereit mangels Vorliegens dieser Voraussetzung die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVO nicht vorgesehen ist, ist – wie von der belangten Behörde im Bescheid richtig ausgeführt – darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, StatusVO lediglich Personen, welchen der Status subsidiärer Schutz zukommt, umfasst. Dass es sich dabei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, welche durch Analogie zuschließen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der sehr klare Wortlaut der genannten Bestimmungen keinen Interpretationsspielraum lässt.

Weiters sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass § 88 Abs. 2a FPG explizit verlangt, dass es sich beim Antragsteller um eine Person, der der Status subsidiär Schutz zukommt, handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status subsidiär Schutz vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Weiters sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG explizit verlangt, dass es sich beim Antragsteller um eine Person, der der Status subsidiär Schutz zukommt, handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status subsidiär Schutz vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Insofern der BF zudem vorgebracht hat, als LKW-Fahrer arbeiten und seine Familienangehörigen in Europa besuchen wolle, wofür er ein gültiges Reisedokument benötige, und damit auch einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit impliziert, ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem sich der BF aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK).Insofern der BF zudem vorgebracht hat, als LKW-Fahrer arbeiten und seine Familienangehörigen in Europa besuchen wolle, wofür er ein gültiges Reisedokument benötige, und damit auch einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit impliziert, ist der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in das Recht, den Konventionsstaat, in dem sich der BF aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK).

Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:

„Artikel 2 – Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).

Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG in Bezug auf die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH aus, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG in Bezug auf die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH aus, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des §88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses daher von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des §88 Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses daher von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.

Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59).Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59).

Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2, 4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fremdenpass Gültigkeit Gültigkeitsdauer öffentliches Interesse Reisedokument Staatsangehörigkeit Verlängerung Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2315168.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten