Entscheidungsdatum
01.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2338619-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ZÖLLNER & ZÖLLNER Rechtsanwälte GmBH, 2340 Mödling, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch ZÖLLNER & ZÖLLNER Rechtsanwälte GmBH, 2340 Mödling, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 17.11.2025 übermittelte der Beschwerdeführer zunächst die Antragsunterlagen ohne den eigentlichen Antrag an die belangte Behörde. Nach Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer schließlich am 28.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung gemäß § 23a GehG.1. Am 17.11.2025 übermittelte der Beschwerdeführer zunächst die Antragsunterlagen ohne den eigentlichen Antrag an die belangte Behörde. Nach Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer schließlich am 28.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung gemäß Paragraph 23 a, GehG.
2. Mit Bescheid vom 04.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers aus Anlass seines Dienstunfalls am 22.05.2024 als besondere Hilfeleistung für den Verdienstentgang und Schmerzengeld ab.
Begründend führte sie soweit wesentlich aus, dass beim Dienstunfall des Beschwerdeführers keine Fremdeinwirkung vorgelegen sei und daher kein Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG bestehe. Der Dienstunfall sei auch nicht unter dem Tatbestand des § 23c Abs. 5 GehG subsumieren. Begründend führte sie soweit wesentlich aus, dass beim Dienstunfall des Beschwerdeführers keine Fremdeinwirkung vorgelegen sei und daher kein Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, GehG bestehe. Der Dienstunfall sei auch nicht unter dem Tatbestand des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG subsumieren.
3. Dagegen richtet sich die – durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter – fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragt daher, dass das Bundesverwaltungsgericht,
1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen möge;1. Gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen möge;
2. In der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und dahingehend abändern möge, dass dem Antrag des Beschwerdeführers aus Anlass seines Dienstunfalls am 22.05.2024 als besondere Hilfeleistung für den Dienstentgang und Schmerzengeld vollinhaltlich stattgegeben werde;
In eventu
3. Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen möge. 3. Den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen möge.
4. Die Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 13.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.
Im Rahmen des Dienstsports zog sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Tätigkeit als Sportwart bei einem durch ihn geleiteten Zirkeltraining eine Verletzung am linken Knie (Zerrung und Prellung des linken Kniegelenks mit Bluterguss) zu.
Der Vorfall wurde durch den Vergleich des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt und befand sich der Beschwerdeführer vom 11.06.2024 bis 31.01.2025 (235 Kalendertage) im Krankenstand.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
Der Unfallhergang sowie die Verletzungsfolge ergeben sich aus dem Akt. Diese sind in den sämtlichen Aktenbestandteilen, insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Bescheid übereinstimmend dargestellt.
Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Vergleichsausfertigung des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht, Zl. 7 Cgs 289/24i, vom 18.08.2025. Die Dauer des Krankenstandes ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2025 über die Verdienstentgangsberechnung, der gegenständlichen Beschwerde und deckt sich mit den Darstellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid.
2.2 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.2.2 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.
Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene
§ 23c.Paragraph 23 c,
(1) Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 erleidet und1. eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, erleidet und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.
(2) Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis 23f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.(2) Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 23 a bis 23 f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
(3) Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
(4) Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.(4) Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.“
3.2. Gemäß § 23a GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.3.2. Gemäß Paragraph 23 a, GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG oder einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
3.3. Gemäß § 23b GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtswege nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.3.3. Gemäß Paragraph 23 b, GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtswege nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3.4. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (vgl. VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.4. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist vergleiche VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).
3.5. Gemäß § 23c Abs 5 GehG hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen. 3.5. Gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG hat der Bund die besondere Hilfeleistung an Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.
In den Gesetzesmaterialien zu § 23c GehG (ErlRV 196 BlgNR, XXVI. GP, S. 10) wird Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 23 c, GehG (ErlRV 196 BlgNR, römisch 26 . GP, S. 10) wird Folgendes ausgeführt:
„Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht. „Besondere Hilfeleistungen sind vom Bund auch an Hinterbliebene zu erbringen. Darüber hinaus enthält diese Regelung eine Legaldefinition des Begriffes Hinterbliebene. Der seitens des Bundes als einmalige Geldleistung an Hinterbliebene zu zahlende Betrag wurde durch die Anpassung an ein Vielfaches des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erhöht. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch. Von der einmaligen Geldleistung an die Hinterbliebenen sind auch anfallende Bestattungskosten abzudecken. Eine zusätzliche Kostenübernahme seitens des Bundes erfolgt nicht.
Weiters ist in Abs. 5 vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 WHG."Weiters ist in Absatz 5, vorgesehen, dass diese besonderen Hilfeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn sich die oder der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben und im Zuge dieser Ausbildung einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen Paragraph 4, Absatz 3, WHG."
3.6. Nach § 23c Abs. 5 GehG hat der Bund eine besondere Hilfeleistung zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. 3.6. Nach Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG hat der Bund eine besondere Hilfeleistung zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.
Zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG; BGBl 1992/177, aufgehoben durch BGBl I 2018/60) hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest: „Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.)“ (vgl. AB 1591 BlgNR 20. GP, 1).Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG; BGBl 1992/177, aufgehoben durch BGBl römisch eins 2018/60) hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest: „Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.)“ vergleiche Ausschussbericht 1591 BlgNR 20. GP, 1).
Mit der Dienstrechts-Novelle 2024 wurde ein letzter Satz in § 23c Abs. 5 GehG hinzugefügt, um die Rechtssicherheit für alle Bedienstete zu gewährleisten. Der diesbezügliche Ausschussbericht führt an, dass die Hinzuführung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für alle Bedienstete erforderlich sei. Für die Begründung eines Anspruchs auf besondere Hilfeleistung spiele es dabei keine Rolle, ob diese Ausbildung als „Spezialausbildung“ bezeichnet werde oder es sich etwa um ein jährliches Einsatz- oder Schießtraining handle, das von sämtlichen Bediensteten zu absolvieren sei, die zur Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien. Diese Ergänzung diene der Gleichbehandlung aller Bediensteten, die sich den verschiedensten Ausbildungen im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehen, im Rahmen ihres Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (AB 2711 BlgNR 27. GP 10 f.).Mit der Dienstrechts-Novelle 2024 wurde ein letzter Satz in Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG hinzugefügt, um die Rechtssicherheit für alle Bedienstete zu gewährleisten. Der diesbezügliche Ausschussbericht führt an, dass die Hinzuführung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für alle Bedienstete erforderlich sei. Für die Begründung eines Anspruchs auf besondere Hilfeleistung spiele es dabei keine Rolle, ob diese Ausbildung als „Spezialausbildung“ bezeichnet werde oder es sich etwa um ein jährliches Einsatz- oder Schießtraining handle, das von sämtlichen Bediensteten zu absolvieren sei, die zur Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt seien. Diese Ergänzung diene der Gleichbehandlung aller Bediensteten, die sich den verschiedensten Ausbildungen im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehen, im Rahmen ihres Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben Ausschussbericht 2711 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 10 f.).
3.7. Umgelegt auf den Fall bedeutet dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer hat zweifellos einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung (zu den oben angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen) geführt hat, woraufhin seine Erwerbsfähigkeit durch mehr als 10 Kalendertage (konkret 235 Kalendertage) gemindert war. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Die generellen Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit erfüllt. Der Beschwerdeführer hat zweifellos einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung (zu den oben angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen) geführt hat, woraufhin seine Erwerbsfähigkeit durch mehr als 10 Kalendertage (konkret 235 Kalendertage) gemindert war. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Die generellen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG sind somit erfüllt.
Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a iVm 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).Aus den Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 23 a, f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a, in Verbindung mit 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).
Verfahrensgegenständlich liegt jedoch gerade keine Fremdeinwirkung vor und hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §23b GehG.
Im nächsten Schritt war daher vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG gegeben sind. Nach dieser Bestimmung hat der Bund die besondere Hilfeleistung auch zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben:Im nächsten Schritt war daher vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG gegeben sind. Nach dieser Bestimmung hat der Bund die besondere Hilfeleistung auch zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall zwar unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG wäre jedoch zusätzlich erforderlich, dass es sich dabei um einen Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung handelt.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall zwar unstrittig einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG wäre jedoch zusätzlich erforderlich, dass es sich dabei um einen Dienstunfall im Rahmen einer Ausbildung handelt.
Der Beschwerdeführer verletzte sich bei der Ausführung einer Sportübung (konkret: "Burpee") in seiner Funktion als Sportwart im Rahmen eines Zirkeltrainings. Der Beschwerdeführer zog sich die Verletzung nicht bei Durchführung einer polizeispezifischen Einsatz-, Abwehr-, Zugriffs- oder Eigensicherungstechnik, sondern bei der Ausführung von Burpees im Rahmen des Zirkeltrainings zu. Der Burpee selbst gilt als Fitness- bzw. Konditionsübung und verfolgt den Zweck, Kraft, Ausdauer, Koordination und Beweglichkeit, zu verbessern. Diese Sportübung weist aber keinen konkreten Bezug zu einer etwaigen exekutivdienstlichen Gefahrenlage oder zur Vermittlung spezifischer polizeilicher Einsatztätigkeiten auf. Körperliche Fitness ist für die erfolgreiche Bewältigung polizeilicher Aufgaben zwar unerlässlich, vermag aber für sich allein nicht die Qualifikation als exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahme zu begründen. Der Umstand, dass eben das Training (mittelbar) zur Verbesserung der Einsatzfähigkeit diente, ändert nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer bei Ausführung einer Sportübung verletzte.
Auch unter dem in der Beschwerde getätigten Vorhalt der Dienstanweisung der Landespolizeidirektion XXXX ist sich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die vorgelegte Dienstanweisung enthält im Wesentlichen die Ziele, den Geltungsbereich, Organisation uÄ, und stellt überdies eine verwaltungsinterne Weisung dar, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist. Der Dienstanweisung lässt sich ferner eine Verpflichtung zur Teilnahme – mit Ausnahme des jährlichen Fitness-Checks – nicht entnehmen (vgl. dazu Dienstanweisung vom 24.07.2025 PAD/25/1477020/1/AA Ergänzung der Regelung zur Durchführung von Sporteinheiten ohne Sportwart VII.1. und VII.4).Auch unter dem in der Beschwerde getätigten Vorhalt der Dienstanweisung der Landespolizeidirektion römisch 40 ist sich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die vorgelegte Dienstanweisung enthält im Wesentlichen die Ziele, den Geltungsbereich, Organisation uÄ, und stellt überdies eine verwaltungsinterne Weisung dar, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist. Der Dienstanweisung lässt sich ferner eine Verpflichtung zur Teilnahme – mit Ausnahme des jährlichen Fitness-Checks – nicht entnehmen vergleiche dazu Dienstanweisung vom 24.07.2025 PAD/25/1477020/1/AA Ergänzung der Regelung zur Durchführung von Sporteinheiten ohne Sportwart römisch sieben.1. und römisch sieben.4).
Entscheidend ist sohin nicht der allgemeine Zweck der Trainingseinheit, sondern die konkrete Tätigkeit, bei deren Ausübung die Verletzung eingetreten ist. Die Voraussetzungen des § 23c Abs. 5 GehG liegen daher beim Beschwerdeführer nicht vor, weil die konkrete Tätigkeit nicht als anspruchsbegründende Ausbildungsmaßnahme zu qualifizieren war. Entscheidend ist sohin nicht der allgemeine Zweck der Trainingseinheit, sondern die konkrete Tätigkeit, bei deren Ausübung die Verletzung eingetreten ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 23 c, Absatz 5, GehG liegen daher beim Beschwerdeführer nicht vor, weil die konkrete Tätigkeit nicht als anspruchsbegründende Ausbildungsmaßnahme zu qualifizieren war.
Beim regelmäßigen Kraft- bzw. in unserem Falle Zirkeltraining handelt es sich vielmehr um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die für die tägliche Arbeit der Exekutivbediensteten erforderlich ist. Dies ist aber nicht als Ausbildung zu werten, der sich der Beamte im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Gesetzesmaterialien, die – wie bereits angeführt – diesbezüglich als Beispiel das jährliche Einsatz- oder Schießtraining anführen.
Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Verdienstentgangs und Schmerzengeld gemäß § 23a GehG zu Recht abgewiesen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Verdienstentgangs und Schmerzengeld gemäß Paragraph 23 a, GehG zu Recht abgewiesen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausbildung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Exekutivdienst Fremdeinwirkung Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verdienstentgang Voraussetzungen VorschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2338619.1.00Im RIS seit
13.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026