TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/1 I421 2346345-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2026
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Entscheidungsdatum

01.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I421 2346345-1/9Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA begründend aus, dass Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennZur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA begründend aus, dass Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abzunehmen.

Mit Bundesgesetzblatt – BGBl. II Nr. 130/2018 wurde die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 21.06.2018 in Kraft trat. Demnach wurden folgende Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt: Bosnien und Herzegowina; Kosovo; Mongolei; Mazedonien; Montenegro; Serbien; Albanien; Ghana; Marokko; Algerien; Tunesien; Georgien; Armenien; Ukraine; Benin; Senegal; Sri Lanka.Mit Bundesgesetzblatt – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2018, wurde die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 21.06.2018 in Kraft trat. Demnach wurden folgende Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ im Sinne des Asylgesetzes festgelegt: Bosnien und Herzegowina; Kosovo; Mongolei; Mazedonien; Montenegro; Serbien; Albanien; Ghana; Marokko; Algerien; Tunesien; Georgien; Armenien; Ukraine; Benin; Senegal; Sri Lanka.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG liegen daher vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG liegen daher vor.

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Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 24.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Von der Außenstelle Innsbruck des BVwG wurde bestätigt, dass der Akt am 29.06.2026 eingelangt ist. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, BGBl. römisch eins 56 aus 2018,, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,).

Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6).Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6,).

Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da die Beschwerdeführerin unbestritten aus Tunesien stamm und Tunesien laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt liegt diese Voraussetzung grundsätzlich vor.Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da die Beschwerdeführerin unbestritten aus Tunesien stamm und Tunesien laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt liegt diese Voraussetzung grundsätzlich vor.

Fallgegenständlich ist aber auch unstrittig, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Visum D, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Tunesien, in das Bundesgebiet einreiste, um beim Magistrat der Stadt Linz einen Aufenthaltstitel als Ehefrau eines legal mit Aufenthaltstitel in Linz lebenden staatenlosen Palästinenser zu erhalten. Dieser Aufenthaltstitel wurde an die Beschwerdeführerin nicht ausgefolgt, da vom Magistrat der Stadt Linz letztlich Zweifel am bestand des Ehelebens der Beschwerdeführerin bestand.

Die Beschwerdeführerin hat im Behördenverfahren und neuerlich in der Beschwerde die Einvernahme ihres Ehegatten als Zeuge zum Beweis eines aufrecht bestehenden Ehelebens beantragt. Diese Zeugeneinvernahme wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt.

Die belangte Behörde stellte fest, ein aufrechtes Familienleben zum Ehegatten könne nicht festgestellt werden. In der Beweiswürdigung für die belangte Behörde aus, dass sich diese Feststellung aus einem Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der NAG-Behörde ergebe. Es wird auch die Vermutung geäußert, es würde eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorliegen.

In der Beschwerde wird dieser Beweiswürdigung entgegengetreten, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführerin zu verschaffen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte, insbesondre 8 EMRK, bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Tunesien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2346345.1.00

Im RIS seit

24.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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