TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/1 I412 2330241-1

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Entscheidungsdatum

01.07.2026

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I412 2330241-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle XXXX vom 29.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle römisch 40 vom 29.09.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 29.09.2025 wurde gemäß § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) iVm §§ 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) über Antrag von XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) festgestellt, dass die von diesem im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ab 01.03.2018 ausgeübte Tätigkeit der Herstellung von Bergkäse, Camembert, Tilsiter, jeweils aus Schafmilch, von Fleisch-/Wurstprodukten vom Schaf/Lamm und von Pellets als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) falle und für ihn 2. in der Kranken- ,Pensions- und Unfallversicherung der Bauern in im Bescheid angeführten Zeiträumen dort aufgelistete Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 29.09.2025 wurde gemäß Paragraph 182, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) über Antrag von römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) festgestellt, dass die von diesem im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ab 01.03.2018 ausgeübte Tätigkeit der Herstellung von Bergkäse, Camembert, Tilsiter, jeweils aus Schafmilch, von Fleisch-/Wurstprodukten vom Schaf/Lamm und von Pellets als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) falle und für ihn 2. in der Kranken- ,Pensions- und Unfallversicherung der Bauern in im Bescheid angeführten Zeiträumen dort aufgelistete Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien.

Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, strittig sei ausschließlich, ob der aus Schafmilch hergestellte Bergkäse ein Urprodukt oder Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte darstelle. Aus der Urprodukteverordnung und dem Österreichischen Lebensmittelbuch ergebe sich dabei eindeutig, dass dieser kein Urprodukt darstelle, da typischer althergebrachter Berg- oder Alm-/Alpkäse in Tirol aus Kuhrohmilch hergestellt werde. Der vom Beschwerdeführer hergestellte Bergkäse sei daher der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte zuzuordnen, sodass auch für die diesbezüglichen Einkünfte eine Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG zu bilden sei. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, strittig sei ausschließlich, ob der aus Schafmilch hergestellte Bergkäse ein Urprodukt oder Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte darstelle. Aus der Urprodukteverordnung und dem Österreichischen Lebensmittelbuch ergebe sich dabei eindeutig, dass dieser kein Urprodukt darstelle, da typischer althergebrachter Berg- oder Alm-/Alpkäse in Tirol aus Kuhrohmilch hergestellt werde. Der vom Beschwerdeführer hergestellte Bergkäse sei daher der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte zuzuordnen, sodass auch für die diesbezüglichen Einkünfte eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG zu bilden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2025 Beschwerde erhoben und zusammengefasst zunächst bestätigt, dass strittig im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage sei, ob das Herstellen von Bergkäse aus Schafmilch zur land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion zähle oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte darstelle.

Der Verordnungsgeber habe bewusst als Beispiel in der Urprodukteverordnung Bergkäse ausdrücklich genannt, um die traditionelle Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohmilch in bäuerlicher Umgebung als Urproduktion abzugrenzen und zu schützen. Diese wertende Zwecksetzung sei bei der Auslegung vorrangig zu berücksichtigen und spreche gegen eine enge, auf moderne industrielle Kriterien abstellende Einordnung durch die belangte Behörde. Die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3a GewO 1994 sehe vor, dass bei Festlegung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und Zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen sei.Der Verordnungsgeber habe bewusst als Beispiel in der Urprodukteverordnung Bergkäse ausdrücklich genannt, um die traditionelle Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohmilch in bäuerlicher Umgebung als Urproduktion abzugrenzen und zu schützen. Diese wertende Zwecksetzung sei bei der Auslegung vorrangig zu berücksichtigen und spreche gegen eine enge, auf moderne industrielle Kriterien abstellende Einordnung durch die belangte Behörde. Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 sehe vor, dass bei Festlegung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und Zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen sei.

Die Urprodukteverordnung sei erlassen worden, um in Ausgestaltung des § 2 Abs. 3a GewO Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion konkret zu benennen und typische bäuerliche Produkte von gewerberechtlichen Qualifizierungen freizustellen, die der Betriebsstruktur und der traditionellen Herstellung entsprechen würden. Es gehe also in erster Linie um die Herstellungsart. Bergkäse werde in der Urprodukteverordnung namentlich als “typische, bäuerliche, althergebrachte Käsesorte” angeführt und habe zweifellos eine lange Tradition in Österreich. Bergkäse (unabhängig aus welcher Milchart erzeugt) sei schon vor Erlassung der Urprodukteverordnung als Ur-Produkt eingestuft worden, weil die auf der Alm gewonnene Milch wegen des erforderlichen Transports nicht anders vermarktungsfähig gewesen sei. Eine rechtliche Einschränkung, dass dabei nur Kuhmilch verwendet werden dürfe, habe es selbstverständlich nicht gegeben. Kühe, Schafe und Ziegen seien gemeinsam gealpt worden und die Milch zu Käse verarbeitet. Lab- und Auermilchkäse sei in der Römerzeit bis ins Mittelalter sogar hauptsächlich aus Ziegen- und Schafmilch gewonnen worden. Die Urprodukteverordnung sei erlassen worden, um in Ausgestaltung des Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion konkret zu benennen und typische bäuerliche Produkte von gewerberechtlichen Qualifizierungen freizustellen, die der Betriebsstruktur und der traditionellen Herstellung entsprechen würden. Es gehe also in erster Linie um die Herstellungsart. Bergkäse werde in der Urprodukteverordnung namentlich als “typische, bäuerliche, althergebrachte Käsesorte” angeführt und habe zweifellos eine lange Tradition in Österreich. Bergkäse (unabhängig aus welcher Milchart erzeugt) sei schon vor Erlassung der Urprodukteverordnung als Ur-Produkt eingestuft worden, weil die auf der Alm gewonnene Milch wegen des erforderlichen Transports nicht anders vermarktungsfähig gewesen sei. Eine rechtliche Einschränkung, dass dabei nur Kuhmilch verwendet werden dürfe, habe es selbstverständlich nicht gegeben. Kühe, Schafe und Ziegen seien gemeinsam gealpt worden und die Milch zu Käse verarbeitet. Lab- und Auermilchkäse sei in der Römerzeit bis ins Mittelalter sogar hauptsächlich aus Ziegen- und Schafmilch gewonnen worden.

Die Käsesorte Bergkäse sei traditionell ein in bäuerlicher Umgebung hergestellter Hartkäse, der in Almbetrieben und Bergregionen entstanden sei und finde gerade in bäuerlicher Rohmilchproduktion seine Entstehung. Die technisch erforderlichen Schritte der Käsebereitung (Gerinnung, Formen, Pressen, Reifung) würden keine weitergehende industrielle Umformung darstellen, sondern seien typische primäre Verarbeitungsschritte der Milchwirtschaft, die vom Zweck der Urprodukteverordnung gedeckt seien, weil sie die Veredlung eigener landwirtschaftlicher Milch in traditioneller, betriebsinterner Form betreffen würden. Bergkäse aus Schafmilch werde ident wie Bergkäse aus Kuhmilch hergestellt.

Der Wortlaut der Urprodukteverordnung nenne Milch generell ohne Einschränkung der Tierart. Während die Verordnung meist eine abschließende Aufzählung der Urprodukte enthalte, sei bei der (lediglich demonstrativen) Auflistung von Käsesorten eine Ausnahme gemacht worden, um zu verhindern, dass Käse, der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet werde, die Urprodukteeigenschaft verliere. Weder der Wortlaut noch der systematische Kontext der Urprodukteverordnung enthalte für die namentlich angeführten Käsesorten (wie zB. Bergkäse) eine Beschränkung auf Kuhmilch.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er stelle seinen Bergkäse exakt nach der im Lebensmittelbuch festgelegten Produktbeschreibung her. Da er bei seinem Bergkäse keine geschützte Ursprungsbezeichnung verwende, sei er bei der Herstellung seines Bergkäses nicht an die in den Spezifikationen enthaltenen Vorgaben gebunden sondern lediglich an die allgemeinen Vorgaben gemäß ÖLMB, welche er einhalte.

Der Bergkäse aus Schafmilch bleibe ein landwirtschaftliches Produkt, das nur minimal verarbeitet werde.

Mit Schreiben vom 17.12.2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen sei, als die Urprodukteverordnung selbst keine Einschränkungen hinsichtlich der Tierart enthalte, jedoch ausdrücklich Bezug auf “typische bäuerliche althergebrachte Käsesorten” wie eben beispielsweise den gegenständlich interessierenden Bergkäse nehme. Das österreichische Lebensmittelbuch treffe hierzu eine nähere Auslegung, indem die im Abschnitt 3.2. (“Gereifter Käse aus Kuhmilch”) angeführten Käsesorten als “Standardsorten” definiert würden und finde sich unter dem Punkt 3.2.1.1. (“Hartkäsesorten”) auch der Österreichische Alp- und Bergkäse (Punkt 3.2.1.1.3).

Bei den Käsesorten “Tiroler Alm-/Alpkäse g.U., Tiroler Bergkäse g.U., Vorarlberger Bergkäse g.U. Vorarlberger Alpkäse g.U. mit geschützter Ursprungsbezeichnung handle es sich laut Angaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserkraft ausdrücklich um aus Kuhrohmilch erzeugten Käse. Auch wenn der Beschwerdeführer keine geschützte Ursprungsbezeichnung verwende, ergebe sich nach Ansicht der SVS daraus unzweifelhaft, dass ein typisch bäuerlich althergebrachter Bergkäse (im Sinne der Urprodukteverordnung) jedenfalls aus Kuhrohmilch hergestellt werde und liege bei dem vom Beschwerdeführer aus Schafmilch produzierten Bergkäse kein Urprodukt, sondern eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte vor.

Nach Einräumung von Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer zur Stellungnahme der SVS eine weitere Stellungnahme mit Schreiben vom 28.01.2026 erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt im gegenständlichen Zeitraum einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb einschließlich zugepachteter Flächen auf alleinige Rechnung und Gefahr.

1.2. Die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Flächen betrugen in an angegeben Zeiträumen:

vom – bis

Ausmaß in ha
Eigengrund in ha
Ausmaß in ha, Eigengrund in ha

Ausmaß in ha
Pachtgrund 3/3
Ausmaß in ha, Pachtgrund 3/3

Einheitswert in €
Eigengrund
Einheitswert in €, Eigengrund

Einheitswert in €
Pachtgrund 3/3
Einheitswert in €, Pachtgrund 3/3

01.03.2018 – 31.03.2018

 

15,2061

 

4.500,00

01.04.2018 – 30.06.2022

 

15,2019

 

4.998,58

01.07.2022 – 31.12.2023

 

15,2019

1.300,00

4.998,58

1.3. Der Beschwerdeführer stellte im maßgeblichen Zeitraum die Produkte, Joghurt, Frischkäse im Glas, Frischkäse (Laib), bei denen es sich um Urprodukte handelt, sowie Camembert, Tilsiter, Fleisch/Wurst und Pellets her, bei denen es sich unstrittig um Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte handelt.

1.4. Der vom Beschwerdeführer hergestellte Bergkäse aus Schafrohmilch wird entsprechend dem Produktionsverfahren für Bergkäse aus Kuhrohmilch hergestellt.

1.5. Im maßgeblichen Zeitraum wurden folgende Einnahmen erzielt.

Jahr

Gesamtbetrag

Joghurt

FK im Glas

Frischkäse

Bergkäse

Camembert

Tilsiter

Fleisch/Wurst

Pellets

2018

31.800

750

0

5.700

1.350

17.400

6.600

0

0

2019

33.930

960

0

6.300

1.600

18.000

6.000

890

180

2020

42.000

2.400

0

8.500

3.500

17.800

8.000

1.700

100

2021

43.300

2.500

500

8.100

3.700

15.500

9.500

3.500

0

2022

72.600

4.000

9.000

19.200

9.200

20.000

9.000

2.200

0

2023

94.900

4.500

13.000

25.000

14.500

25.500

11.000

1.900

0

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde, aus welchem sich der Sachverhalt im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage zweifelsfrei ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Fallbezogen anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 2 BSVG in den hier maßgebenden Fassungen lautet auszugsweise:Paragraph 2, BSVG in den hier maßgebenden Fassungen lautet auszugsweise:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...] 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]

Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 EUR erreicht oder übersteigt.(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 EUR erreicht oder übersteigt.

In der Anlage 2 zum BSVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2009) ist in Z 1 der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021)" und in Z 3 jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z 3.1 sind die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 EUR jährlich aufgelistet.In der Anlage 2 zum BSVG (in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,) ist in Ziffer eins, der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021)" und in Ziffer 3, jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Ziffer 3 Punkt eins, sind die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 EUR jährlich aufgelistet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe keine Anwendung. Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehört gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 leg. cit. u. a. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 leg. cit. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen. Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe keine Anwendung. Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehört gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. u. a. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen. Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Gewerbeordnung 1994 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt

Fest steht, dass der Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und aufgrund dieser Betriebsführung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und aufgrund dieser Betriebsführung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob der vom Beschwerdeführer hergestellte „Bergkäse aus Schafmilch“ zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land (forst) wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinne des Punktes 1. Der Anlage 2 zum BSVG) zählt oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1. der Anlage 2 zum BSVG) darstellt.

Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung.Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung.

Ein Naturprodukt (Urproduktion) ist die Vermarktung von Naturprodukten, die nicht be- oder verarbeitet werden, diese stellt keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar und unterliegt daher auch keiner gesonderten Beitragspflicht für bäuerliche Nebentätigkeiten.

Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte stellt das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes dar (siehe dazu VwGH vom 26.04.2006, Zl 2005/08/0140).

Nach der in der Gewerbeordnung normierten Verordnungsermächtigung ist für die Listung in der Urprodukteverordnung vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 1 der Urprodukteverordnung listet unter Punkt 2. folgende Produkte als der landwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig auf:Paragraph eins, der Urprodukteverordnung listet unter Punkt 2. folgende Produkte als der landwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig auf:

Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse; (…).

Käse ist grundsätzlich kein Urprodukt, es sei denn, es handelt sich um eine althergebrachte Käsesorte. Unter althergebracht ist eine Käsesorte dann zu verstehen, wenn sie eine sehr lange Tradition in dieser Region hat.

Grundsätzlich enthält die Urprodukteverordnung eine abschließende Aufzählung der Urprodukte, mit Ausnahme beim Käse, dies um zu verhindern, dass Käse, der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet wird, die Urprodukteeigenschaft verliert.

Althergebrachte Käsesorten sind grundsätzlich nur die Käsesorten, die in der Urprodukteverordnung angeführt sind. Wenn in bestimmten Regionen Österreichs dafür andere Bezeichnungen vorliegen oder andere Käsesorten typisch bäuerlich und althergebracht sind, sind diese Sorten in dieser Region auch Urprodukt (zB Steirerkas in der Steiermark = Graukäse in Tirol).

Urprodukt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ist die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes und ist dieses entsprechend der Urprodukteverordnung eben beim Schaf der ungereifte Frischkäse.

Eine pauschale Zuordnung der Käseproduktion, auch wenn die Herstellung mittels Zugabe von Lab als Gerinnungsmittel (bereits seit einem Jahrhundert zur Käseherstellung Verwendung) erfolgt, ist jedoch nicht generell als althergebracht anzusehen.

Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, dass im Kapitel B 32 „Milch und Milchprodukte“ des Österreichischen Lebensmittelbuches die im Abschnitt 3.2. „Gereifter Käse aus Kuhmilch“ angeführten Käsesorten als „Standardsorten“ definiert seien.

Unter dem Punkt 3.2.1.1. („Hartkäsesorten“) findet sich auch der Österreichische Alp- und Bergkäse mit entsprechender Beschreibung (3.2.1.1.3).

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass aus dem Wortlaut der Urprodukteverordnung bei der Nennung des Produktes „Bergkäse“, anders als bei Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse, auf den ersten Blick keine bestimmte Milchart herauszulesen ist.

Käse kann nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel 3.1.2., grundsätzlich aus Rohmilch, thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt werden, soweit bei den einzelnen Sorten nicht anderes angeführt ist. Zur Herstellung von Käse können Kuh- Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch oder Mischungen daraus verwendet werden.

Wird bei der Produktion von Käse allerdings eine andere Milch als Kuhmilch verwendet, ist die Tierart ausdrücklich anzuführen, wie sich aus Anhang VII Teil III Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Pflicht zur Angabe der Tierart bei anderer Milch als Kuhmilch) bzw. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Irreführungsverbot) ergibt. Auch im Österreichisches Lebensmittelbuch) ist in Kaptitel 3.4.2. angeführt, dass Schaf-, Ziegen- und Büffelkäse als solche unter Beifügung des F.i.T.-Gehaltes oder der Fettstufe bezeichnet werden. Wird bei der Produktion von Käse allerdings eine andere Milch als Kuhmilch verwendet, ist die Tierart ausdrücklich anzuführen, wie sich aus Anhang römisch sieben Teil römisch drei Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, (Pflicht zur Angabe der Tierart bei anderer Milch als Kuhmilch) bzw. Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, (Irreführungsverbot) ergibt. Auch im Österreichisches Lebensmittelbuch) ist in Kaptitel 3.4.2. angeführt, dass Schaf-, Ziegen- und Büffelkäse als solche unter Beifügung des F.i.T.-Gehaltes oder der Fettstufe bezeichnet werden.

Wird für Käse keine Tierart deklariert, ist Kuhmilch somit die rechtliche Standardannahme, von der der Verbraucher ausgeht. Stammt die Milch von einer anderen Tierart (z. B. Ziege, Schaf), muss dies zwingend in der Verkehrsbezeichnung angegeben werden.

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO war bei der Erlassung der Verordnung insbesondere die Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand zu beachten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO war bei der Erlassung der Verordnung insbesondere die Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand zu beachten.

Das Österreichische Lebensmittelbuch hat zwar nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern ist ein objektiviertes, als Beweismittel besonderer Art zu würdigendes Sachverständigengutachten, das die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise (Erzeuger, Händler und Verbraucher) und der Behörden widerspiegelt (OGH 9.4.1991 ÖBl 1991, 232; OGH 13.5.1997 ÖBl 1998, 17); die Organe der Lebensmittelüberwachung sind bei ihrer Tätigkeit daran gebunden. Die geschilderten Ausführungen im Codexkapitel B32/Milch und Milchprodukte sind gegenständlich somit mit zu berücksichtigen: Auch wenn also keine ausdrückliche Konkretisierung hinsichtlich der Milchart in der Urprodukteverordnung erfolgt, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass auch ein entsprechend der dortigen Beschreibung produzierter Bergkäse aus Schafmilch auf die Tierart verweisen muss, wie aus dem Lebensmittelkodex hervorgeht, der auch die Verbrauchererwartung widerspiegelt.

Schon nach dem Wortlaut der Verordnung ist bei deren Auslegung somit davon auszugehen, dass bei undifferenzierter Verwendung des Begriffes „Bergkäse“ auch die Verbrauchererwartung von einem aus Kuhmilch produzierten Käse ausgeht. Der in der Ursprungsverordnung ausdrücklich genannte Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse weist ebenso darauf hin, dass bei den übrigen genannten Käsesorten auch nach der Verbrauchererwartung nicht von einem Produkt aus Schafmilch ausgegangen wird.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass die Urprodukteverordnung erlassen wurde, um in Ausgestaltung des § 2 Abs. 3a GewO Produkte der land- und fortwirtschaftlichen Urproduktion konkret zu benennen und typische bäuerliche Produkte von gewerberechtlichen Qualifizierungen freizustellen, die der Betriebsstruktur und der traditionellen Herstellung entsprechen. Es sei in erster Linie um die Herstellungsart gegangen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass Bergkäse, der in der Urprodukteverordnung als „typische, bäuerliche und althergebrachte Käsesorte“ angeführt sei, zweifellos eine lange Tradition in Österreich habe. Bergkäse (unabhängig von welcher Milchart erzeugt) sei schon vor Erlassung der Urprodukteverordnung als Urprodukt eingestuft gewesen, weil die auf der Alm gewonnene Milch wegen des erforderlichen Transports nicht anders vermarktungsfähig gewesen sei. Eine rechtliche Einschränkung, dass dabei nur Kuhmilch verwendet werden dürfe, habe es selbstverständlich nicht gegeben. Kühe, Schafe und Ziegen würden gemeinsam gealpt und die Milch zu Käse verarbeitet. Lab- und Sauermilchkäse sei in der Römerzeit bis ins Mittelalter sogar hauptsächlich aus Ziegen- und Schafmilch gewonnen worden (www.unsere-almen.at/jahrhunderte-alte-kaese-von-der-alm).Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass die Urprodukteverordnung erlassen wurde, um in Ausgestaltung des Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO Produkte der land- und fortwirtschaftlichen Urproduktion konkret zu benennen und typische bäuerliche Produkte von gewerberechtlichen Qualifizierungen freizustellen, die der Betriebsstruktur und der traditionellen Herstellung entsprechen. Es sei in erster Linie um die Herstellungsart gegangen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass Bergkäse, der in der Urprodukteverordnung als „typische, bäuerliche und althergebrachte Käsesorte“ angeführt sei, zweifellos eine lange Tradition in Österreich habe. Bergkäse (unabhängig von welcher Milchart erzeugt) sei schon vor Erlassung der Urprodukteverordnung als Urprodukt eingestuft gewesen, weil die auf der Alm gewonnene Milch wegen des erforderlichen Transports nicht anders vermarktungsfähig gewesen sei. Eine rechtliche Einschränkung, dass dabei nur Kuhmilch verwendet werden dürfe, habe es selbstverständlich nicht gegeben. Kühe, Schafe und Ziegen würden gemeinsam gealpt und die Milch zu Käse verarbeitet. Lab- und Sauermilchkäse sei in der Römerzeit bis ins Mittelalter sogar hauptsächlich aus Ziegen- und Schafmilch gewonnen worden (www.unsere-almen.at/jahrhunderte-alte-kaese-von-der-alm).

Die belangte Behörde verweist hingegen darauf, dass auch die lebensmittelrechtliche geschützte Ursprungsbezeichnung „Tiroler Bergkäse g.U.“ in der Spezifikation ausschließlich auf Rohmilch von Kühen abstellt. Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist ein EU-Qualitätssiegel für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, deren Qualität und Eigenschaften überwiegend auf ihren geografischen Ursprung zurückzuführen sind. Alle Produktionsschritte – Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung – müssen zwingend in dem begrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Dies garantiert die engste Verbindung zwischen Produkt und Herkunftsregion.

Das Bergkäse aus Schafmilch ebenso wie jener aus Kuhmilch traditionell und althergebracht wäre, wird durch das dazu in der Beschwerde getätigte Vorbringen nicht belegt, da es keinen ausdrücklichen Bezug zum in Rede stehenden Bergkäse aus Schafmilch enthält, sondern lediglich allgemein auf die gemeinsame Alpung von Kühen, Schafen und Ziegen verweist. Aus der im Akt aufliegenden Beschreibung der Tätigkeit betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers geht zudem deutlich hervor, dass die Umstellung von Milchkühen auf die Schafmilchprodukte auf seinem Betrieb gerade deshalb vorgenommen wurde, um sich auf dem Markt durch ein „besonderes Angebot“ behaupten zu können, was ebenso nicht auf eine langjährige Tradition derartiger Produkte in der Region hindeutet, sondern auf die dadurch bezweckte Schaffung eines neuen marktgängigen Produktes.

Die in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Zuordnung von Almkäse zur Urproduktion im Produktkatalog, die darauf beruht, dass auf den Almen gewonnene Milch in der Regel nicht anders vermarktet werden konnte, da aufgrund der schlechten Erschließung der Almen keine Möglichkeit bestand, die Milch ins Tal zu bringen, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Bergkäses ebenso nicht relevant; beim Alpkäse handelt es sich entsprechend der Angaben im Österreichischen Lebensmittelbuch um einen österreichischen Bergkäse, der auf Almen hergestellt wird.

Eine Auflistung auf der Homepage des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (www.bmluk.gv.at/themen/lebensmittel/trad-lebensmittel/kaese.html) führt ebenfalls mehrere Bergkäse als traditionelle Käsesorten (Tiroler und Vorarlberger Bergkäse g.U., Bregenzerwälder Alp- und Bergkäse, Großwalsertaler Bergkäse „Walserstolz“) an, bei welchen es sich ausschließlich um Käse aus Kuhmilch handelt. Es ist damit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der von Beschwerdeführer entsprechend der Herstellungsweise des Bergkäses aus Kuhmilch hergestellte (Berg-)Käse aus Schafmilch eine sehr lange Tradition in der Region hat und - auch über die Region hinaus - bekannt ist.

In der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28.01.2026 zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird ebenso ausgeführt, dass als erstes vermarktbares Produkt in Bezug auf Schaf- oder Ziegenmilch explizit Frischkäse in der UrprodukteVO als Urprodukt qualifiziert werde und andere Schaf- oder Ziegenmilchkäsesorten nicht aufgeführt seien. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Anführung weiterer Schaf- oder Ziegenkäsesorten bei der Erlassung der Verordnung vergessen worden wären, offensichtlich sei in Bezug auf Schaf- oder Ziegenmilch das Auslagen hinsichtlich der Qualifikation als Urprodukte mit Frischkäse gefunden worden. Sofern in der genannten Entscheidung ebenso ausgeführt wird, dass es sich anders verhalten würde, wenn ein Schafkäse ident wie ein Graukäse hergestellt würde, ist anzumerken, dass es im Fall des vom Beschwerdeführer hergestellten Schafkäses entsprechend eines Bergkäses, wie ausgeführt, an der langen Tradition des Erzeugnisses fehlt.

Insgesamt ist daher der in Beurteilung stehende Bergkäse aus Schafmilch nicht unter die Urprodukteverordnung zu subsumieren.

Die Berechnung der Beiträge und die Höhe der Beitragsgrundlage wurde durch den Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.

4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgrenzung Beitragsgrundlagen Beitragspflicht landwirtschaftlicher Betrieb Urprodukt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2330241.1.00

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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