TE Bvwg Beschluss 2026/7/2 W600 2340483-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2026
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Entscheidungsdatum

02.07.2026

Norm

AVG §13 Abs3
BFA-VG §22a
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W600 2340483-2/13E
W600 2340483-2/13E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in hc. Vera M. WELD, gegen die „Verhängung und Anhaltung in Schubhaft“, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in hc. Vera M. WELD, gegen die „Verhängung und Anhaltung in Schubhaft“, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX 2026 um 20:40 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 30.03.2026 gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BVA-VG alt) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und von XXXX 2026, 20:40 Uhr bis XXXX 2026, 10:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 2026 um 20:40 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 30.03.2026 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BVA-VG alt) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und von römisch 40 2026, 20:40 Uhr bis römisch 40 2026, 10:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX .2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (in weiterer Folge: RV) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (m Folgenden: BVwG) gegen die Festnahme und gegen “Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft”. Der BF sei durch die Festnahme und “Verhängung der Schubhaft” in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpfe diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang. 2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (in weiterer Folge: Regierungsvorlage Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (m Folgenden: BVwG) gegen die Festnahme und gegen “Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft”. Der BF sei durch die Festnahme und “Verhängung der Schubhaft” in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpfe diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2026 wurde gegen den BF ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zuerkannt. Besagtes Erkenntnis wurde dem BF am 12.02.2026 zugestellt (2316497-1, Erkenntnis BVwG vom 11.02.2026 samt Zustellnachweis, OZ 13). Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des VwGH, Zahl Ra 2026/21/0036, vom 22.03.2026, wegen Aussichtlosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, abgewiesen. (2316497-1, Beschluss des VwGH vom 22.03.2026, OZ 16)

Am XXXX 2026 um 20:40 Uhr wurde der BF in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 30.03.2026 an seinem Wohnsitz im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) verbracht (Anhalteprotokoll I und Anhalteprotokoll II vom XXXX 2026, AS 45/b ff; Sachverhaltsdarstellung der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 49 [OZ 6]).Am römisch 40 2026 um 20:40 Uhr wurde der BF in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 30.03.2026 an seinem Wohnsitz im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) verbracht (Anhalteprotokoll römisch eins und Anhalteprotokoll römisch zwei vom römisch 40 2026, AS 45/b ff; Sachverhaltsdarstellung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 49 [OZ 6]).

Mit Abschiebeauftrag vom XXXX 2026 wurde die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien auf dem Luftweg am XXXX 2026 um 10:20 Uhr angeordnet (Abschiebeauftrag vom XXXX 2026, AS 64; Flugbuchungsbestätigung vom XXXX 2026, AS 62 [OZ 6]).Mit Abschiebeauftrag vom römisch 40 2026 wurde die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien auf dem Luftweg am römisch 40 2026 um 10:20 Uhr angeordnet (Abschiebeauftrag vom römisch 40 2026, AS 64; Flugbuchungsbestätigung vom römisch 40 2026, AS 62 [OZ 6]).

Am XXXX 2026 wurde der BF unter Verweis auf das Bestehen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes über die bevorstehende Abschiebung am XXXX 2026 schriftlich in Kenntnis gesetzt. (Information über die bevorstehende Abschiebung vom XXXX 2026, AS 67; Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 69 [OZ 6]). Am römisch 40 2026 wurde der BF unter Verweis auf das Bestehen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 2026 schriftlich in Kenntnis gesetzt. (Information über die bevorstehende Abschiebung vom römisch 40 2026, AS 67; Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 69 [OZ 6]).

Mit per ERV am XXXX 2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen die „Festnahme vom XXXX 2026, die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft“. Es wurde darin im Wesentlichen zusammengefasst neben dem Vorbringen der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF, unter Verweis auf §§ 76 und 77 FPG idF vor Inkraftreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) und zu § 76 FPG alt ergangener Judikatur des VwGH, ausgeführt, dass die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft des BF sich als rechts- und verfassungswidrig erweisen würden. Es liege keine Fluchtgefahr vor, wären gelindere Mittel möglich und daher der Schubhaft, welche nur „ultimo ratio“ sein dürfe, vorzuziehen, und vermöge zudem eine fehlende Ausreisewilligkeit niemals die Verhängung von Schubhaft, welche sich gegenständlich auch als unverhältnismäßig erweise, rechtfertigen. Letztlich sei ferner nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hätte. Unter einem wurde zudem Kostenersatz beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom XXXX 2026, OZ 1) Mit per ERV am römisch 40 2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen die „Festnahme vom römisch 40 2026, die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft“. Es wurde darin im Wesentlichen zusammengefasst neben dem Vorbringen der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF, unter Verweis auf Paragraphen 76 und 77 FPG in der Fassung vor Inkraftreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG alt) und zu Paragraph 76, FPG alt ergangener Judikatur des VwGH, ausgeführt, dass die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft des BF sich als rechts- und verfassungswidrig erweisen würden. Es liege keine Fluchtgefahr vor, wären gelindere Mittel möglich und daher der Schubhaft, welche nur „ultimo ratio“ sein dürfe, vorzuziehen, und vermöge zudem eine fehlende Ausreisewilligkeit niemals die Verhängung von Schubhaft, welche sich gegenständlich auch als unverhältnismäßig erweise, rechtfertigen. Letztlich sei ferner nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hätte. Unter einem wurde zudem Kostenersatz beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 2026, OZ 1)

Der BF wurde am XXXX 2026 um 10:30 nach XXXX , Nordmazedonien, per Flugzeug abgeschoben (Anhaltedatei, OZ 3; Abschiebebericht vom XXXX 2026, OZ 10).Der BF wurde am römisch 40 2026 um 10:30 nach römisch 40 , Nordmazedonien, per Flugzeug abgeschoben (Anhaltedatei, OZ 3; Abschiebebericht vom römisch 40 2026, OZ 10).

Am 07.04.2026 legte das BFA die Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der BF nicht in Schubhaft befinde. Vielmehr sei der BF zum Zwecke seiner Abschiebung am XXXX 2026 festgenommen worden, befinde sich nach wie vor in Anhaltung gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG alt und werde er im Stande der Festnahme am XXXX 2026 abgeschoben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA vom 07.04.2026, OZ 8) Am 07.04.2026 legte das BFA die Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der BF nicht in Schubhaft befinde. Vielmehr sei der BF zum Zwecke seiner Abschiebung am römisch 40 2026 festgenommen worden, befinde sich nach wie vor in Anhaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt und werde er im Stande der Festnahme am römisch 40 2026 abgeschoben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA vom 07.04.2026, OZ 8)

Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 10.04.2026, OZ 11) und gab der BF durch seine RV am 16.04.2026 eine Stellungnahme ab, in der neben Ausführungen zum schützenswerten Familienleben des BF explizit auf die Vorbringen in der „Schubhaftbeschwerde“ verwiesen wurde. (Stellungnahme vom 16.04.2026, OZ 12 und OZ 13)Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 10.04.2026, OZ 11) und gab der BF durch seine Regierungsvorlage am 16.04.2026 eine Stellungnahme ab, in der neben Ausführungen zum schützenswerten Familienleben des BF explizit auf die Vorbringen in der „Schubhaftbeschwerde“ verwiesen wurde. (Stellungnahme vom 16.04.2026, OZ 12 und OZ 13)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der BF befand sich von XXXX 2026, 20:40 Uhr, bis XXXX 2026, 10:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Er befand sich nicht in Schubhaft und wurde über den BF auch nicht die Schubhaft verhängt. Der BF befand sich von römisch 40 2026, 20:40 Uhr, bis römisch 40 2026, 10:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Er befand sich nicht in Schubhaft und wurde über den BF auch nicht die Schubhaft verhängt.

Am XXXX 2026 wurde der BF um 10:30 Uhr über den Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.Am römisch 40 2026 wurde der BF um 10:30 Uhr über den Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, in jenen betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am XXXX 2026 (im Folgenden: GZ.: 2340483-1) und in den das seinerzeitige Aufenthaltsverbotsbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2316497-1) des BF betreffenden Gerichtsakt des BVwG sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem) und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, in jenen betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am römisch 40 2026 (im Folgenden: GZ.: 2340483-1) und in den das seinerzeitige Aufenthaltsverbotsbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2316497-1) des BF betreffenden Gerichtsakt des BVwG sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem) und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

Die Feststellungen zum maßgeblichen Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt des BFA (vgl. OZ 5), dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie dem Gerichtsakt des BVwG, welches das Beschwerdeverfahren des BF gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zum Gegenstand hatte (2316497-1) sowie aus Abfragen behördlicher Register (Grundversorgung, Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der festgestellte maßgebliche Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. OZ 2) und seiner Stellungnahme (vgl. OZ 8 und OZ 9) ein davon abweichender Sachverhalt nicht – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Die Feststellungen zum maßgeblichen Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt des BFA vergleiche OZ 5), dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie dem Gerichtsakt des BVwG, welches das Beschwerdeverfahren des BF gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zum Gegenstand hatte (2316497-1) sowie aus Abfragen behördlicher Register (Grundversorgung, Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der festgestellte maßgebliche Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde in seinem Beschwerdeschriftsatz vergleiche OZ 2) und seiner Stellungnahme vergleiche OZ 8 und OZ 9) ein davon abweichender Sachverhalt nicht – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

Die festgestellte bzw. oben im Spruchkopf angeführte Identität des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF sich mit einem gültigen die oben angeführte Identität ausweisenden mazedonischen Reisepass im Beschwerdeverfahren zur GZ.: 2316497-1 auswies (vgl. OZ 5, AS 5 und AS 10; 2316497, VH-Protokoll, S. 1 und S. 6, [OZ 6]). Ferner ist besagter Reisepass in der Effektenverwaltung der Anhaltedatei aufgelistet ist und scheint dieser zudem im Fremdenregister auf. Die festgestellte bzw. oben im Spruchkopf angeführte Identität des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF sich mit einem gültigen die oben angeführte Identität ausweisenden mazedonischen Reisepass im Beschwerdeverfahren zur GZ.: 2316497-1 auswies vergleiche OZ 5, AS 5 und AS 10; 2316497, VH-Protokoll, S. 1 und S. 6, [OZ 6]). Ferner ist besagter Reisepass in der Effektenverwaltung der Anhaltedatei aufgelistet ist und scheint dieser zudem im Fremdenregister auf.

Die Feststellungen zum eingebrachten Beschwerdeschriftsatz samt den Ausführungen im selbigen, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Beschwerde. (vgl. OZ 3) Die Feststellungen zum eingebrachten Beschwerdeschriftsatz samt den Ausführungen im selbigen, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Beschwerde. vergleiche OZ 3)

Dass der BF am XXXX 2026 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen wurde beruht auf den Anhalteprotokollen (I und II) und einer Sachverhaltsdarstellung der LPD XXXX vom XXXX 2026. (vgl. OZ 5, AS 45ff; AS 49f) Ferner wird auch in der der Festnahme des BF zugrundeliegenden sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG alt stützenden Festnahmeanordnung des BFA vom 30.03.2026 ausgeführt, dass die Festnahme des BF zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung zu erfolgen habe (vgl. OZ 5, AS 47f) und in einem Informationsschreiben des BFA an die LPD XXXX vom XXXX 2026 ausgeführt, dass die Abschiebung des BF im Stande der Festnahmeanordnung geplant sei. (vgl. OZ 5, AS 51) Dass der BF am römisch 40 2026 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen wurde beruht auf den Anhalteprotokollen (römisch eins und römisch zwei) und einer Sachverhaltsdarstellung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026. vergleiche OZ 5, AS 45ff; AS 49f) Ferner wird auch in der der Festnahme des BF zugrundeliegenden sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt stützenden Festnahmeanordnung des BFA vom 30.03.2026 ausgeführt, dass die Festnahme des BF zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung zu erfolgen habe vergleiche OZ 5, AS 47f) und in einem Informationsschreiben des BFA an die LPD römisch 40 vom römisch 40 2026 ausgeführt, dass die Abschiebung des BF im Stande der Festnahmeanordnung geplant sei. vergleiche OZ 5, AS 51)

Dass der BF von XXXX 2026 bis XXXX 2026 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde ergibt sich aus den unbedenklichen und schlüssigen Verwaltungsakten sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Den Akten lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der BF am XXXX 2026 in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom 30.03.2026 zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und unmittelbar daran in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und im Stande selbiger am XXXX 2026 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Weder den vorliegenden Unterlagen noch den behördlichen Datenbanken (Fremdenregister und Anhaltedatei) kann entnommen werden, dass gegen den BF die Schubhaft verhängt worden sei. Weder liegt ein Schubhaftbescheid (vgl. § 76 Abs. 4 FPG alt) in den Akten ein, noch liegen Anhaltspunkte vor, welche eine Inschubhaftnahme des BF vermuten lassen. So – wie bereits oben ausgeführt – wurde der BF zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und bis zur tatsächlichen Abschiebung, ohne Erlass eines weiteren Rechtsaktes, insbesondere eines Schubhaftbescheides, angehalten. Das BFA hat letztlich nicht nur mit der Festnahmeanordnung vom 30.03.2026, sondern auch mit ihrem Informationsschreiben an die LPD XXXX vom XXXX 2026 zu erkennen gegeben, den BF zum Zwecke der Abschiebung im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft festnehmen zu lassen und keine Schubhaft über den BF verhängen zu wollen. Konkrete Angaben zu Erlassung eines Schubhaftbescheides, wie beispielsweise Zahl, Zustelldatum und -modalitäten, wurden vom BF zudem nicht gemacht. Dass der BF von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde ergibt sich aus den unbedenklichen und schlüssigen Verwaltungsakten sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Den Akten lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der BF am römisch 40 2026 in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom 30.03.2026 zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und unmittelbar daran in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und im Stande selbiger am römisch 40 2026 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Weder den vorliegenden Unterlagen noch den behördlichen Datenbanken (Fremdenregister und Anhaltedatei) kann entnommen werden, dass gegen den BF die Schubhaft verhängt worden sei. Weder liegt ein Schubhaftbescheid vergleiche Paragraph 76, Absatz 4, FPG alt) in den Akten ein, noch liegen Anhaltspunkte vor, welche eine Inschubhaftnahme des BF vermuten lassen. So – wie bereits oben ausgeführt – wurde der BF zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und bis zur tatsächlichen Abschiebung, ohne Erlass eines weiteren Rechtsaktes, insbesondere eines Schubhaftbescheides, angehalten. Das BFA hat letztlich nicht nur mit der Festnahmeanordnung vom 30.03.2026, sondern auch mit ihrem Informationsschreiben an die LPD römisch 40 vom römisch 40 2026 zu erkennen gegeben, den BF zum Zwecke der Abschiebung im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft festnehmen zu lassen und keine Schubhaft über den BF verhängen zu wollen. Konkrete Angaben zu Erlassung eines Schubhaftbescheides, wie beispielsweise Zahl, Zustelldatum und -modalitäten, wurden vom BF zudem nicht gemacht.

Dass am XXXX 2026 der Flug für den BF seitens der belangten Behörde gebucht wurde und ein Abschiebeauftrag sogleich erging, beruht auf der Flugbuchungsbestätigung und dem Abschiebeauftrag vom XXXX 2026 im Verwaltungsakt.Dass am römisch 40 2026 der Flug für den BF seitens der belangten Behörde gebucht wurde und ein Abschiebeauftrag sogleich erging, beruht auf der Flugbuchungsbestätigung und dem Abschiebeauftrag vom römisch 40 2026 im Verwaltungsakt.

Dass der BF am XXXX 2026 um 10:30 Uhr abgeschoben wurde, beruht auf dem Abschiebebericht vom selbigen Tag (vgl. OZ 7).Dass der BF am römisch 40 2026 um 10:30 Uhr abgeschoben wurde, beruht auf dem Abschiebebericht vom selbigen Tag vergleiche OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde):

Am 12.06.2026 erfolgte das Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 39/2026, welches umfangreiche Änderungen einschlägiger fremdenrechtlicher Normen vorsieht.Am 12.06.2026 erfolgte das Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, welches umfangreiche Änderungen einschlägiger fremdenrechtlicher Normen vorsieht.

Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10).Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand vergleiche VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10).

Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt (Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX 2026 bis XXXX 2026), hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage zu erfolgen.Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt (Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026), hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage zu erfolgen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BFA-VG alt):Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BFA-VG alt):

„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1.       Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2.       sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1.       der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2.       der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1.       wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2.       wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3.       wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4.       wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene

Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1.       das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2.       der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG alt lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG alt lautet:

„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1.       gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2.       wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3.       der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1.       dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2.       gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3.       gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4.       gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5.       auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG alt lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG alt lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG alt (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG alt zu bekämpfen sind.Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG alt (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG alt zu bekämpfen sind.

Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG alt einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113).Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG alt einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113).

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

„1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

„Zu § 9: Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.„Zu Paragraph 9 :, Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.“Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich.“

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes: „Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes: „Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im gegenständlichen Verfahren hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Beschwerde gegen eine Schubhaft (ausdrücklich als „Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft“ bezeichnet) beim BVwG eingebracht. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Schubhaft betreffend den BF und werden mit dieser, wie oben dargelegt, auch zweifellos Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt und lässt sich dem Beschwerdewortlaut sowohl in der Überschrift, dem Fließtext, als auch den Anträgen zweifelsfrei entnehmen, dass es sich um eine Schubhaftbeschwerde iSd. §§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. 76 FPG alt handeln soll.Im gegenständlichen Verfahren hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Beschwerde gegen eine Schubhaft (ausdrücklich als „Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft“ bezeichnet) beim BVwG eingebracht. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Schubhaft betreffend den BF und werden mit dieser, wie oben dargelegt, auch zweifellos Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt und lässt sich dem Beschwerdewortlaut sowohl in der Überschrift, dem Fließtext, als auch den Anträgen zweifelsfrei entnehmen, dass es sich um eine Schubhaftbeschwerde iSd. Paragraphen 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit 76 FPG alt handeln soll.

Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, da offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde iSd. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 FPG alt beabsichtigt war/ist. Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der BF rechtsfreundlich durch eine Rechtsanwältin, sohin durch eine zur beruflichen Vertretung befugten Person, vertreten und davon auszugehen ist, dass dieser die rechtlichen Termini Schubhaft iSd. § 76 FPG alt iVm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG und Anhaltung im Stande der Festnahme bzw. Verwaltungsverwahrungshaft iSd. §§ 34 iVm. 40 BFA-VG alt iVm. § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG geläufig sind und sie diese nicht wechselweise synonym verwendet. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, da offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde iSd. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG alt beabsichtigt war/ist. Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der BF rechtsfreundlich durch eine Rechtsanwältin, sohin durch eine zur beruflichen Vertretung befugten Person, vertreten und davon auszugehen ist, dass dieser die rechtlichen Termini Schubhaft iSd. Paragraph 76, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und Anhaltung im Stande der Festnahme bzw. Verwaltungsverwahrungshaft iSd. Paragraphen 34, in Verbindung mit 40 BFA-VG alt in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG geläufig sind und sie diese nicht wechselweise synonym verwendet.

Unbeschadet dessen, ist – wenn verfahrensgegenständlich auch nicht relevant – der Vollständigkeit halber in diesem Kontext festzuhalten, dass eine etwaige Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“, um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen, zudem unzulässig wäre, zumal dies auch missbräuchlich zu einer Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist führen würde.

Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm. 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und darauf gestützt, bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2026 im Stande der Festnahme (= Verwaltungsverwahrungshaft) angehalten. Schubhaft iSd. § 76 FPG alt, welche gemäß § 76 Abs. 4 FPG alt schriftlich mit Bescheid anzuordnen ist, wurde über den BF weder angeordnet noch vollzogen, sondern dieser – wie schon wiederholt ausgeführt – aufgrund einer Festnahmeanordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG bis zu seiner Abschiebung (in Verwaltungsverwahrungshaft) angehalten. Die maximal zulässige Frist für eine solche Anhaltung gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG alt und § 40 Abs. 4 BFA-VG alt beträgt 72 Stunden und wurde diese im gegenständlichen Fall nicht überschritten. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung festgenommen und darauf gestützt, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2026 im Stande der Festnahme (= Verwaltungsverwahrungshaft) angehalten. Schubhaft iSd. Paragraph 76, FPG alt, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG alt schriftlich mit Bescheid anzuordnen ist, wurde über den BF weder angeordnet noch vollzogen, sondern dieser – wie schon wiederholt ausgeführt – aufgrund einer Festnahmeanordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG bis zu seiner Abschiebung (in Verwaltungsverwahrungshaft) angehalten. Die maximal zulässige Frist für eine solche Anhaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG alt und Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG alt beträgt 72 Stunden und wurde diese im gegenständlichen Fall nicht überschritten.

Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at).Verbesserungsaufträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at).

Da die vorliegende Beschwerde jedoch zweifellos gegen die – nicht erfolgte – Anordnung und Anhaltung in Schubhaft iSd. § 76 BFA-VG alt gerichtet war (betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme des BF siehe 2340483-1), war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.Da die vorliegende Beschwerde jedoch zweifellos gegen die – nicht erfolgte – Anordnung und Anhaltung in Schubhaft iSd. Paragraph 76, BFA-VG alt gerichtet war (betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme des BF siehe 2340483-1), war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenersatz):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet wie folgt:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1.     Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  461,00 Euro

6.       Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf

Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)   553,20 Euro

7.       Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf

Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)   276,60 Euro."

Im gegenständlichen Verfahren wurde Beschwerde gegen die Anordnung der und Anhaltung des BF in Schubhaft erhoben. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz. Im gegenständlichen Verfahren wurde Beschwerde gegen die Anordnung der und Anhaltung des BF in Schubhaft erhoben. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz.

Da im gegenständlichen Verfahren zur „Schubhaftbeschwerde“ kein tatsächlicher Vorlageaufwand stattgefunden hat, da die Unterlagen bereits im Verfahren zu 2340483-1 einmal gesamt vorgelegt wurden und es zu keinem doppelten Zuspruch, bei einmaligem Vorlageaufwand kommt, war nur der Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80 (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) zuzusprechen.Da im gegenständlichen Verfahren zur „Schubhaftbeschwerde“ kein tatsächlicher Vorlageaufwand stattgefunden hat, da die Unterlagen bereits im Verfahren zu 2340483-1 einmal gesamt vorgelegt wurden und es zu keinem doppelten Zuspruch, bei einmaligem Vorlageaufwand kommt, war nur der Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80 (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) zuzusprechen.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz.

3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückblickend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten, einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Aufenthaltsverbot Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Schubhaft Schubhaftbeschwerde Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2340483.2.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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