TE Bvwg Beschluss 2026/7/2 W177 2325616-1

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Veröffentlicht am 02.07.2026
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Entscheidungsdatum

02.07.2026

Norm

B-VG Art131 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W177 2325616-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elmar Kresbach, LL.M., Wipplingerstrasse 29/9, 1010 Wien, vom 6.11.2025 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elmar Kresbach, LL.M., Wipplingerstrasse 29/9, 1010 Wien, vom 6.11.2025 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) den Beschluss:

A)

I. Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kosten wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kosten wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 6.11.2025 – postalisch eingelangt am 10.11.2025 – brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVwG“) ein. Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: „BAK“) genannt; als belangte Organe, „Organe der Bundespolizei XXXX . Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären, dem zuständigen Rechtsträger den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG auferlegen sowie in eventu eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 6.11.2025 – postalisch eingelangt am 10.11.2025 – brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: „BVwG“) ein. Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: „BAK“) genannt; als belangte Organe, „Organe der Bundespolizei römisch 40 . Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklären, dem zuständigen Rechtsträger den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, VwGVG auferlegen sowie in eventu eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.

I.2. Zum Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB geführt, in dessen Rahmen eine verdeckte Ermittlung angeordnet worden sei. Ein für den 25.9.2025 geplantes Treffen mit einer Vertrauensperson und dem verdeckten Ermittler habe der Beschwerdeführer aufgrund eines Arzttermins in einer Klinik abgesagt. Trotz dieser Absage hätten die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler den Beschwerdeführer aufgesucht und ihm unfreiwillig einen Briefumschlag zugesteckt. Beim Verlassen der Klinik sei der Beschwerdeführer von drei Exekutivorganen angehalten und mit den Worten „Sie haben etwas für uns“ angesprochen worden. Daraufhin habe er den zuvor erhaltenen Briefumschlag übergeben, dessen Inhalt ihm nach eigenem Vorbringen nicht bekannt gewesen sei. römisch eins.2. Zum Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 302, StGB geführt, in dessen Rahmen eine verdeckte Ermittlung angeordnet worden sei. Ein für den 25.9.2025 geplantes Treffen mit einer Vertrauensperson und dem verdeckten Ermittler habe der Beschwerdeführer aufgrund eines Arzttermins in einer Klinik abgesagt. Trotz dieser Absage hätten die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler den Beschwerdeführer aufgesucht und ihm unfreiwillig einen Briefumschlag zugesteckt. Beim Verlassen der Klinik sei der Beschwerdeführer von drei Exekutivorganen angehalten und mit den Worten „Sie haben etwas für uns“ angesprochen worden. Daraufhin habe er den zuvor erhaltenen Briefumschlag übergeben, dessen Inhalt ihm nach eigenem Vorbringen nicht bekannt gewesen sei.

Anschließend sei er aufgefordert worden, zu einer Dienststelle zwecks Einvernahme mitzukommen. Dabei seien ihm seine Handtasche sowie sein Mobiltelefon abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe weiters die einschreitenden Beamten auf seine Herzinsuffizienz sowie eine bestehende Diabeteserkrankung hingewiesen und angegeben, im Zeitpunkt der Einvernahme an einer Unterzuckerung gelitten zu haben. Auf seinen Gesundheitszustand, konkret die gesundheitliche Gefährdung infolge der Unterzuckerung, sei jedoch keine Rücksicht genommen worden. Ebenso sei ihm die Möglichkeit verweigert worden, seine Ehefrau zu kontaktieren. Darüber hinaus seien ihm zustehende Beschuldigtenrechte nicht gewährt worden.

I.3. In rechtlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Abnahme seiner Handtasche und seines Mobiltelefons sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Ebenso habe für die Aufforderung, zur Einvernahme mitzukommen, keine gesetzliche Grundlage bestanden. Das Vorgehen der einschreitenden Organe stelle einen Exzess kriminalpolizeilichen Handelns dar und sei daher als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Durch das Verhalten der Beamten sei er insbesondere in seinen Rechten aus Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK verletzt worden.römisch eins.3. In rechtlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Abnahme seiner Handtasche und seines Mobiltelefons sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Ebenso habe für die Aufforderung, zur Einvernahme mitzukommen, keine gesetzliche Grundlage bestanden. Das Vorgehen der einschreitenden Organe stelle einen Exzess kriminalpolizeilichen Handelns dar und sei daher als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Durch das Verhalten der Beamten sei er insbesondere in seinen Rechten aus Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK verletzt worden.

Sachlich sei das BVwG zuständig, da es sich bei der gegenständlichen Maßnahme aufgrund des behaupteten Exzesses einer kriminalpolizeilichen Maßnahme um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG handle, die in die Zuständigkeit des BVwG falle.Sachlich sei das BVwG zuständig, da es sich bei der gegenständlichen Maßnahme aufgrund des behaupteten Exzesses einer kriminalpolizeilichen Maßnahme um eine Angelegenheit der Bundesvollziehung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG handle, die in die Zuständigkeit des BVwG falle.

I.4. Die Beschwerde wurde dem BAK als belangter Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Diese legte in weiterer Folge am 27.2.2026 den Verwaltungsakt dem BVwG vor und nahm zur Beschwerde Stellung. Dabei verwies das BAK zunächst auf ein vom Beschwerdeführer parallel geführtes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien betreffend den gegenständlichen Sachverhalt.römisch eins.4. Die Beschwerde wurde dem BAK als belangter Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Diese legte in weiterer Folge am 27.2.2026 den Verwaltungsakt dem BVwG vor und nahm zur Beschwerde Stellung. Dabei verwies das BAK zunächst auf ein vom Beschwerdeführer parallel geführtes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien betreffend den gegenständlichen Sachverhalt.

In der Sache trat das BAK dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers entgegen und bestritt das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es brachte vor, dass sich die behaupteten Geschehnisse nicht in der vom Beschwerdeführer dargestellten Weise ereignet hätte und die gesetzten Handlungen in der Weise, wie sie tatsächlich stattgefunden hätten, rechtmäßig gewesen seien. Die Abnahme der Handtasche und des Mobiltelefons sei im Rahmen einer Personendurchsuchung nach der StPO erfolgt; eine Sicherstellung dieser Gegenstände habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe der Mitnahme auf die Dienststelle zugestimmt, eine gesundheitliche Beeinträchtigung sei von ihm nicht geäußert worden und er sei ordnungsgemäß über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei dem kriminalpolizeilichen Handeln um eine der Gerichtsbarkeit zuzurechnende Maßnahme handle und auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die Maßnahmenbeschwerde nicht vorliege.

I.5. In weiterer Folge übermittelte das Landesverwaltungsgericht Wien (im Folgenden: „LVwG Wien“) seine in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung in einem den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren. Darin entschied das LVwG Wien über die vom Beschwerdeführer erhobene „Maßnahmenbeschwerde“ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 4 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG betreffend die „Aufforderung, zur Vernehmung mitzukommen“, die „Abnahme seiner Handtasche sowie seines Mobiltelefons“, die „Missachtung seines gesundheitsgefährdenden Zustandes durch Unterzuckerung“ sowie die „Missachtung seiner Beschuldigtenrechte“ dahingehend, dass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer € 57,40 für Vorlageaufwand, € 1.475,20 für vierfachen Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 für Verhandlungsaufwand auferlegt wurde.römisch eins.5. In weiterer Folge übermittelte das Landesverwaltungsgericht Wien (im Folgenden: „LVwG Wien“) seine in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung in einem den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren. Darin entschied das LVwG Wien über die vom Beschwerdeführer erhobene „Maßnahmenbeschwerde“ gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG betreffend die „Aufforderung, zur Vernehmung mitzukommen“, die „Abnahme seiner Handtasche sowie seines Mobiltelefons“, die „Missachtung seines gesundheitsgefährdenden Zustandes durch Unterzuckerung“ sowie die „Missachtung seiner Beschuldigtenrechte“ dahingehend, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer € 57,40 für Vorlageaufwand, € 1.475,20 für vierfachen Schriftsatzaufwand sowie € 461,00 für Verhandlungsaufwand auferlegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und beruhen insbesondere auf der vom Beschwerdeführer eingebrachten Maßnahmenbeschwerde, der im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde sowie den übermittelten Verwaltungsakten. Die Feststellungen waren daher als erwiesen anzusehen und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

3.1. Allgemeine Ausführungen und Zuständigkeit:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. – Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:3.2. – Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Der Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts damit, „da es sich aufgrund von Art 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, wegen Exzess einer kriminalpolizeilichen Angelegenheit, um eine solche Angelegenheit handelt, welche in Vollziehung Bundessache ist, handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.“Der Beschwerdeführer begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts damit, „da es sich aufgrund von Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG, wegen Exzess einer kriminalpolizeilichen Angelegenheit, um eine solche Angelegenheit handelt, welche in Vollziehung Bundessache ist, handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.“

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich eine Zuständigkeit des BVwG nicht bereits daraus ergibt, dass eine Angelegenheit gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das BVwG vielmehr ausschließlich für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung zuständig (vgl. ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Art. 131 B-VG Rz 16).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich eine Zuständigkeit des BVwG nicht bereits daraus ergibt, dass eine Angelegenheit gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Nach Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das BVwG vielmehr ausschließlich für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung zuständig vergleiche ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013], Artikel 131, B-VG Rz 16).

Eine solche Vollziehungsform liegt bei kriminalpolizeilichem Handeln jedoch nicht vor, weil (unter anderem auch) die organisatorisch zur Landesverwaltung zählenden Bezirksverwaltungsbehörden für die Sicherheitsverwaltung zuständig sind (siehe § 9 Abs 1 SPG) und damit gemäß § 18 Abs 2 SPG auch kriminalpolizeiliche Aufgaben besorgen. Insoweit geht es daher um eine Materie, die in einer (gemäß Art 78a B-VG zulässigen) spezifischen Form der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen wird. Aufgrund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG entscheiden daher die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] Rz 7.1075).Eine solche Vollziehungsform liegt bei kriminalpolizeilichem Handeln jedoch nicht vor, weil (unter anderem auch) die organisatorisch zur Landesverwaltung zählenden Bezirksverwaltungsbehörden für die Sicherheitsverwaltung zuständig sind (siehe Paragraph 9, Absatz eins, SPG) und damit gemäß Paragraph 18, Absatz 2, SPG auch kriminalpolizeiliche Aufgaben besorgen. Insoweit geht es daher um eine Materie, die in einer (gemäß Artikel 78 a, B-VG zulässigen) spezifischen Form der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen wird. Aufgrund der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden daher die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] Rz 7.1075).

Weiters ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015 der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: „VfGH“) in den Gesetzesprüfungsverfahren G 233/2014 und G 5/2015 die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Juli 2016 in Kraft. Selbständige Akte der Kriminalpolizei – also solche, denen keine staatsanwaltschaftliche Anordnung zugrunde liegt und die nicht nachträglich gemäß § 99 Abs. 2 StPO genehmigt werden – sind aufgrund des Erkenntnisses des VfGH nunmehr nicht mehr mittels Einspruch nach § 106 StPO bekämpfbar, sondern unterliegen der alleinigen Kognitionsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte. (ErläutRV 1300 BlgNR XXV. GP, 6; Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 1/2; Flora in Bertel/Venier, Strafprozessordnung2 § 106 Rz 4). Weiters ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015 der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: „VfGH“) in den Gesetzesprüfungsverfahren G 233 aus 2014, und G 5 aus 2015, die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Juli 2016 in Kraft. Selbständige Akte der Kriminalpolizei – also solche, denen keine staatsanwaltschaftliche Anordnung zugrunde liegt und die nicht nachträglich gemäß Paragraph 99, Absatz 2, StPO genehmigt werden – sind aufgrund des Erkenntnisses des VfGH nunmehr nicht mehr mittels Einspruch nach Paragraph 106, StPO bekämpfbar, sondern unterliegen der alleinigen Kognitionsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte. (ErläutRV 1300 BlgNR römisch 25 . GP, 6; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 106, Rz 1/2; Flora in Bertel/Venier, Strafprozessordnung2 Paragraph 106, Rz 4).

Auch der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: „VwGH“) hat klargestellt, dass Handlungen der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO) mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar sind (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0211, Rz 23; vgl. auch VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN).Auch der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: „VwGH“) hat klargestellt, dass Handlungen der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, (nach der Aufhebung der Worte „oder Kriminalpolizei“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO) mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar sind vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0211, Rz 23; vergleiche auch VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer daher einen „Exzess“ kriminalpolizeilichen Handelns behauptet, macht er damit gerade ein Verhalten geltend, das nach der Rechtsprechung und Lehre als der Verwaltung zurechenbares Organhandeln anzusehen ist und nicht den Akten der Strafrechtspflege zugerechnet wird. Der Rechtsschutz gegen derartige Maßnahmen erfolgt daher durch Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (vgl. Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017], Rz 7.1075; Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 1/2; Flora in Bertel/Venier, StPO² § 106 Rz 15).Soweit der Beschwerdeführer daher einen „Exzess“ kriminalpolizeilichen Handelns behauptet, macht er damit gerade ein Verhalten geltend, das nach der Rechtsprechung und Lehre als der Verwaltung zurechenbares Organhandeln anzusehen ist und nicht den Akten der Strafrechtspflege zugerechnet wird. Der Rechtsschutz gegen derartige Maßnahmen erfolgt daher durch Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht vergleiche Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017], Rz 7.1075; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 106, Rz 1/2; Flora in Bertel/Venier, StPO² Paragraph 106, Rz 15).

Im Ergebnis war daher auf den im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhalt inhaltlich nicht näher einzugehen, da eine Zuständigkeit des BVwG aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen ist.

3.3. – Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz:3.3. – Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

In ihrer Stellungnahme vom 27.2.2026 stellte die belangte Behörde unter anderem auch den Antrag „dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen“. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist, aufgrund der mit Spruchpunkt I. erfolgten Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen.In ihrer Stellungnahme vom 27.2.2026 stellte die belangte Behörde unter anderem auch den Antrag „dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen“. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist, aufgrund der mit Spruchpunkt römisch eins. erfolgten Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen.

Gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40 und als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 festgesetzt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu gelten hat; daher und auf Grund des Antrages der belangten Behörde vom 27.2.2026 hat der Beschwerdeführer der Behörde den Vorlageaufwand in der Höhe von EUR 57,40 und den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80, gesamt EUR 426,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge als Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40 und als Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 festgesetzt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu gelten hat; daher und auf Grund des Antrages der belangten Behörde vom 27.2.2026 hat der Beschwerdeführer der Behörde den Vorlageaufwand in der Höhe von EUR 57,40 und den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80, gesamt EUR 426,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.3. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe hierzu auch VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.3. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe hierzu auch VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) Kostenersatz Kriminalpolizei Maßnahmenbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2325616.1.00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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