TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 W250 2346862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W250 2346862-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Algerien, vertreten die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Algerien, vertreten die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2026, Zl. XXXX , wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.06.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2026, Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.06.2026 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 17.06.2026 wurde gemäß §76 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen algerischen Staatsangehörigen, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt im Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF insbesondere aus, dass der BF der nächsten indischen Delegation vorgeführt werde, welche ehestmöglich stattfinde. Es würden laufend Zustimmungen für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangen und fänden in regelmäßigen Abständen Abschiebungen nach Indien statt. Die Gattin des BF habe neuerlich algerische Dokumente vorgelegt, welche der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des Bundesamtes übermittelt worden seien und es sei eine Urgenz an die algerische Botschaft ergangen. Erfahrungswerte hätten gezeigt, dass die Überprüfung in Algerien mehrere Monate dauere. Bisher habe der BF selbst keine gültigen Reisedokumente vorgelegt und verzögere somit selbstverschuldet die Dauer der Schubhaft. Die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist sei daher weiterhin möglich, gegenteilige Informationen lägen derzeit nicht vor.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 17.06.2026 wurde gemäß §76 Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen algerischen Staatsangehörigen, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt im Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF insbesondere aus, dass der BF der nächsten indischen Delegation vorgeführt werde, welche ehestmöglich stattfinde. Es würden laufend Zustimmungen für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangen und fänden in regelmäßigen Abständen Abschiebungen nach Indien statt. Die Gattin des BF habe neuerlich algerische Dokumente vorgelegt, welche der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des Bundesamtes übermittelt worden seien und es sei eine Urgenz an die algerische Botschaft ergangen. Erfahrungswerte hätten gezeigt, dass die Überprüfung in Algerien mehrere Monate dauere. Bisher habe der BF selbst keine gültigen Reisedokumente vorgelegt und verzögere somit selbstverschuldet die Dauer der Schubhaft. Die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist sei daher weiterhin möglich, gegenteilige Informationen lägen derzeit nicht vor.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.06.2026 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.

2. Am 02.07.2026 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben genannten Schubhaftbescheid und brachte insbesondere vor, dass der Schubhaftzweck nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erreichbar sei. Im angefochtenen Bescheid fehle es an nachvollziehbaren Feststellungen zur tatsächlichen Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach Algerien. Die Behörde habe sich weder mit den konkreten Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Algerien noch mit den tatsächlichen Aussichten einer Außerlandesbringung des BF auseinandergesetzt. Besonders augenscheinlich werde dies dadurch, dass im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, der BF werde „der nächsten indischen Delegation vorgeführt“ und es würden laufend Heimreisezertifikate für Indien ausgestellt und Abschiebungen nach Indien stattfinden. Da der BF algerischer Staatsangehöriger sei, beziehen sich die Ausführungen somit offensichtlich auf einen anderen Sachverhalt und ließen erkennen, dass die Behörde lediglich einen Textbaustein übernommen habe, ohne eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen.

Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und dem BF Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, zuzuerkennen.

3. Das Bundesamt legte am 03.07.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Wesentlichen ergibt, dass ganz klar ersichtlich sei, dass die algerische Botschaft bereits viel früher ein Heimreisezertifikat ausstellen hätte können, da sie die algerische Staatsangehörigkeit des BF bereits im Jahr 2021 bestätigt habe, jedoch ganz klar festgehalten habe, dass ein Reisepass erst dann ausgestellt werde, wenn der BF einen Aufenthaltstitel in Österreich bekomme. Diese Vorgehensweise und die Tatsache, dass Algerien keine Heimreisezertifikate ausstelle, sei jahrelang bekannt gewesen und eine Praxis, die sich in den letzten Monaten grundlegend geändert habe. Im Jahr 2025 habe Algerien 56 Heimreisezertifikate ausgestellt, 2026 seien es 17 gewesen. Die Ehefrau des BF habe dem Bundesamt vor kurzem, nämlich am 14.04.2026, Dokumente vorgelegt, die umgehend an die Botschaft weitergeleitet worden seien. Das Bundesamt habe im Zeitraum 2024 bis 2026 insgesamt neun Urgenzen an die Botschaft gesendet, die Schubhaft sei genau deswegen verhängt worden, weil aufgrund der Fluchtgefahr, aufgrund der neuen Dokumente und der laufenden Praxis mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit größter Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Der Behauptung des BF, es gäbe keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung, sei aus diesem Grund nicht zu folgen.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I.1. bis I.3. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.3. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Der BF wird seit 17.06.2026 in Schubhaft angehalten.

1.4. Der BF heiratete am XXXX eine österreichische Staatsangehörige. In diesem Zusammenhang beantragte er bei der algerischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses. Die algerische Vertretungsbehörde in Österreich stellte am XXXX die Identität des BF fest, er heißt XXXX , wurde am XXXX in XXXX , Algerien, geboren und ist algerischer Staatsangehöriger. Ein Reisepass werde dem BF erst ausgestellt, wenn er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel in Österreich erlange. Der BF legte diese Bestätigung seiner Identität, einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde in deutscher Übersetzung, ausgestellt von der Präfektur XXXX in der Kommune XXXX , Algerien, am XXXX , sowie eine Bestätigung darüber, dass der BF nicht verheiratet ist, ausgestellt von der Präfektur XXXX in der Kommune XXXX , Algerien, am XXXX in deutscher Übersetzung dem für die Eheschließung zuständigen Standesamt vor.1.4. Der BF heiratete am römisch 40 eine österreichische Staatsangehörige. In diesem Zusammenhang beantragte er bei der algerischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines Reisepasses. Die algerische Vertretungsbehörde in Österreich stellte am römisch 40 die Identität des BF fest, er heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, geboren und ist algerischer Staatsangehöriger. Ein Reisepass werde dem BF erst ausgestellt, wenn er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel in Österreich erlange. Der BF legte diese Bestätigung seiner Identität, einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde in deutscher Übersetzung, ausgestellt von der Präfektur römisch 40 in der Kommune römisch 40 , Algerien, am römisch 40 , sowie eine Bestätigung darüber, dass der BF nicht verheiratet ist, ausgestellt von der Präfektur römisch 40 in der Kommune römisch 40 , Algerien, am römisch 40 in deutscher Übersetzung dem für die Eheschließung zuständigen Standesamt vor.

1.5. Die Ehefrau des BF legte am 14.04.2026 die unter Punkt II.1.4. genannte Geburtsurkunde sowie die Bestätigung darüber, dass der BF nicht verheiratet ist, dem Bundesamt vor. Aus diesen Urkunden ergeben sich jene Identitätsdaten des BF, die auch in der von der algerischen Botschaft am XXXX ausgestellten Bestätigung seiner Identität aufscheinen.1.5. Die Ehefrau des BF legte am 14.04.2026 die unter Punkt römisch zwei.1.4. genannte Geburtsurkunde sowie die Bestätigung darüber, dass der BF nicht verheiratet ist, dem Bundesamt vor. Aus diesen Urkunden ergeben sich jene Identitätsdaten des BF, die auch in der von der algerischen Botschaft am römisch 40 ausgestellten Bestätigung seiner Identität aufscheinen.

1.6. Die algerische Vertretungsbehörde stellte im Jahr 2025 56 Heimreisezertifikate und im Jahr 2026 17 Heimreisezertifikate aus. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Zeitraum 2024 bis 2026 neun Mal vom Bundesamt urgiert. Die algerische Vertretungsbehörde lehnte im Juni 2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ab.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2022, GZ XXXX , betreffend, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres,.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2022, GZ römisch 40 , betreffend, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres,.

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellung zur Identität des BF beruht auf der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2022 betreffend einliegenden Identitätsbescheinigung der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich vom 08.11.2021. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sämtliche vom BF in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.3. Dass der BF seit 17.06.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.4. Die Feststellung zur Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2022 betreffend einliegenden – der Verhandlungsniederschrift vom 07.04.2022 angeschlossenen – Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX am XXXX . 2.4. Die Feststellung zur Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2022 betreffend einliegenden – der Verhandlungsniederschrift vom 07.04.2022 angeschlossenen – Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 am römisch 40 .

Dass der BF im Rahmen der Eheschließung dem zuständigen Standesamt eine Identitätsbescheinigung der algerischen Botschaft in Österreich, eine Geburtsurkunde in beglaubigter Übersetzung und eine Nichtheiratsbescheinigung in deutscher Übersetzung vorlegte ergibt sich aus dem Schreiben des Standes- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX , der die oben genannten Dokumente auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2022 betreffend am 24.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Die Urkunden liegen im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2022 betreffend ein, sodass entsprechende Feststellungen zum Inhalt dieser Urkunden getroffen werden konnten.Dass der BF im Rahmen der Eheschließung dem zuständigen Standesamt eine Identitätsbescheinigung der algerischen Botschaft in Österreich, eine Geburtsurkunde in beglaubigter Übersetzung und eine Nichtheiratsbescheinigung in deutscher Übersetzung vorlegte ergibt sich aus dem Schreiben des Standes- und Staatsbürgerschaftsverbandes römisch 40 , der die oben genannten Dokumente auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2022 betreffend am 24.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Die Urkunden liegen im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.02.2022 betreffend ein, sodass entsprechende Feststellungen zum Inhalt dieser Urkunden getroffen werden konnten.

2.5. Dass die Ehefrau des BF dem Bundesamt am 14.04.2026 die Übersetzung der Geburtsurkunde des BF sowie die Bestätigung darüber, dass er nicht verheiratet ist, vorlegte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der am 14.04.2026 vorgelegten Urkunden konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich dabei um jene Urkunden handelt, die bereits dem Standesamt anlässlich der Eheschließung vorgelegt wurde.

2.6. Die Feststellungen zur Anzahl der von der algerischen Vertretungsbehörde in den Jahren 2025 und 2026 ausgestellten Heimreisezertifikate und der Urgenzen des Bundesamtes im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertfikates für den BF ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.07.2026.

Dass die algerische Vertretungsbehörde im Juni 2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF abgelehnt hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einer internen Mitteilung des Bundesamtes vom 12.11.2025, in der ausgeführt wird, dass das Bundesamt im Juni 2025 eine Ablehnung erhalten habe und dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ überschriebene § 76 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet in der geltenden Fassung:Der mit „Schubhaft“ überschriebene Paragraph 76, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet in der geltenden Fassung:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

[…]

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet in der geltenden Fassung:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet in der geltenden Fassung:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Das Bundesamt ordnete mit Bescheid vom 17.06.2026 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Dass eine Abschiebung möglich sein werde und insbesondere ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden könne begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des BF nunmehr algerische Unterlagen vorgelegt habe, die der Vertretungsbehörde übermittelt worden seien. 3.1.2. Das Bundesamt ordnete mit Bescheid vom 17.06.2026 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Dass eine Abschiebung möglich sein werde und insbesondere ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden könne begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des BF nunmehr algerische Unterlagen vorgelegt habe, die der Vertretungsbehörde übermittelt worden seien.

3.1.3. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0014). 3.1.3. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0014).

Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem Bundesamt muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem Bundesamt muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann: Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich erst im Laufe einer Haft herausstellt, dass eine Zweckerfüllung unmöglich ist: In diesem Fall ist die Freiheitsentziehung zu beenden (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0424).Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann: Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich erst im Laufe einer Haft herausstellt, dass eine Zweckerfüllung unmöglich ist: In diesem Fall ist die Freiheitsentziehung zu beenden vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0424).

Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0254).Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich vergleiche VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0254).

3.1.4. Der BF wurde bereits am 08.11.2021 von der algerischen Vertretungsbehörde in Österreich identifiziert. Im diesbezüglichen Schreiben werden der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die algerische Staatsangehörigkeit des BF ausdrücklich bestätigt. Die Vertretungsbehörde führt im diesbezügliche Schreiben wörtlich aus: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich, dass Herr XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Algerien, wohnhaft in Österreich, algerischer Staatsbürger ist.“3.1.4. Der BF wurde bereits am 08.11.2021 von der algerischen Vertretungsbehörde in Österreich identifiziert. Im diesbezüglichen Schreiben werden der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die algerische Staatsangehörigkeit des BF ausdrücklich bestätigt. Die Vertretungsbehörde führt im diesbezügliche Schreiben wörtlich aus: „Hiermit bestätigt die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Algerien, wohnhaft in Österreich, algerischer Staatsbürger ist.“

Trotz seiner Identifizierung wurde für den BF bisher kein Heimreisezertifikat ausgestellt, die algerische Vertretungsbehörde lehnte vielmehr im Juni 2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ab.

Das Bundesamt übermittelte zwar in der Zwischenzeit von der Ehefrau des BF am 14.04.2026 vorgelegte Unterlagen an die Vertretungsbehörde, dabei handelt es sich um die Geburtsurkunde sowie die Nichtheiratsbescheinigung, beides ausschließlich in deutscher Übersetzung, die bereits im Rahmen der Eheschließung im Jänner 2022 beim Standesamt vorgelegt wurden. Inwiefern diese Unterlagen, aus denen sich dieselben Identitätsdaten des BF ergeben, die von der algerischen Botschaft in der Identitätsbestätigung vom 08.11.2021 festgestellt wurden, zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF führen sollen, führt das Bundesamt weder im angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme vom 03.07.2026 aus. Weder im angefochtenen Bescheid noch in der Stellungnahme wird auf den Umstand eingegangen, dass für den BF bisher kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, obwohl er bereits im Jahr 2021 von der Vertretungsbehörde identifiziert worden ist und noch im Juni 2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt worden ist.

Das Bundesamt bringt in der Stellungnahme vom 03.07.2026 vor, dass die algerische Vertretungsbehörde entgegen der bisherigen Praxis nunmehr Heimreisezertifikate ausstelle und dass im Verfahren des BF in den Jahren 2024 bis 2026 neun Mal urgiert worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die algerische Vertretungsbehörde zwar grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt, dass es jedoch trotz dieser geänderten Praxis auch durch Urgenzen bisher nicht gelungen ist, für den BF, der bereits vor ca. fünf Jahren identifiziert worden ist, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann. Es ist daher derzeit nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung des BF, erreicht werden kann.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Anordnung von Schubhaft über den BF derzeit nicht in Betracht.

3.1.5. Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.5. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG nicht vor, da die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF derzeit nicht absehbar ist und daher Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden darf.3.2.2. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht vor, da die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF derzeit nicht absehbar ist und daher Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden darf.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.4. Zu Spruchteil B) – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ehe Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W250.2346862.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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