TE Bvwg Beschluss 2026/7/7 W243 2307757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2026
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Entscheidungsdatum

07.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W243 2307757-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zahl 820082403-191057100:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025, Zahl 820082403-191057100:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 26.01.2012 wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 26.01.2012 wies das ehemalige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Mit Schreiben vom 17.10.2012 gab die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass die Vollmacht aufgelöst sei. Der Beschwerdeführer sei bereits nach Indien ausgereist.

4. Am 20.04.2015 ehelichte der neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer vor einem österreichischen Standesamt eine slowakische Staatsangehörige, woraufhin dem Beschwerdeführer nach seinem dahingehenden Antrag eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit einer Gültigkeit von 11.12.2015 bis 11.12.2020 ausgestellt wurde.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2019 im Zuge einer Ausreisekontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem österreichischen Flughaften befragt. Dabei entstand der Verdacht einer Aufenthaltsehe. Der Beschwerdeführer gab zum Reisegrund an, dass er für sechs Wochen Urlaub in Indien machen wolle und bei der Reise nicht von seiner Ehefrau begleitet werde.

6. Mit Bericht einer Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 19.05.2020 wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG erhärtet habe. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt ein tatsächliches Ehe- und Familienleben geführt habe. Die Ehe sei lediglich für die Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer geschlossen worden.6. Mit Bericht einer Landespolizeidirektion an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 19.05.2020 wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, FPG erhärtet habe. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt ein tatsächliches Ehe- und Familienleben geführt habe. Die Ehe sei lediglich für die Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer geschlossen worden.

7. Am 04.06.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die Landespolizeidirektion vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG, weil kein Anfangsverdacht bestehe.7. Am 04.06.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Landespolizeidirektion vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG, weil kein Anfangsverdacht bestehe.

8. Am 01.10.2020 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Landespolizeidirektion um Erhebung, ob es sich bei einer namentlich genannten Person, für welche eine Ausschreibung durch slowakische Behörden im Schengener Informationssystem bestehe, um den Beschwerdeführer handle, sowie um Ermittlung von Meldedaten, Aufenthaltsort und Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers.

9. Am selben Tag langten Informationen des slowakischen Kontaktbüros zu Personendaten der Ehefrau des Beschwerdeführers ein. Am 19.10.2020 langten Informationen der slowakischen Behörden zu den Einträgen im Schengener Informationssystem ein.

10. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.02.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Darin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Ehefrau im Jahr 2014 in Italien, wo er für zwei Jahre selbst über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, kennengelernt. Seit „ca. 2019“ lebe er getrennt von seiner Ehefrau. Seit drei oder vier Jahren hätten sie keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich dafür, dass er nicht immer alle Daten wisse; er sei wegen seiner Arbeit sehr müde. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. seine (seit 11.12.2020 abgelaufene) Aufenthaltskarte für Angehörige einer EWR-Bürgerin vor. Er habe vor zwei Jahren erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt, über welchen noch nicht entschieden worden sei.

11. Mit Schreiben vom 05.02.2024 teilte eine Bezirkshauptmannschaft dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass nach wie vor ein Verfahren des Beschwerdeführers offen sei. Diesbezüglich werde noch auf eine Rückmeldung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren betreffend die aufenthaltsbeendende Maßnahme gewartet.

12. Mit Schreiben vom 01.08.2024 ersuchte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Verfahren betreffend eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzustellen, zumal sich der Beschwerdeführer „bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet“ befinde, „immerzu gearbeitet“ habe, die deutsche Sprache beherrsche und ein schützenswertes Privatleben nach Art. 8 EMRK führe. Die Bezirkshauptmannschaft werde dem Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 55 Abs. 5 NAG eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen haben.12. Mit Schreiben vom 01.08.2024 ersuchte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Verfahren betreffend eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzustellen, zumal sich der Beschwerdeführer „bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet“ befinde, „immerzu gearbeitet“ habe, die deutsche Sprache beherrsche und ein schützenswertes Privatleben nach Artikel 8, EMRK führe. Die Bezirkshauptmannschaft werde dem Beschwerdeführer in der Folge gemäß Paragraph 55, Absatz 5, NAG eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen haben.

13. Mit Schreiben vom 28.08.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (österreichisches) Polizeikooperationszentrum um Mitteilung, ob und seit wann die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Slowakei aufhältig ist. Dokumente zu diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen bzw. weiteren Ermittlungsschritten liegen nicht im Verwaltungsakt ein.

14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht verheiratet sei. Seine Ehefrau sei „zumindest seit 13.01.2020“ ohne Anstellung im Bundesgebiet, sei nicht krankenversichert und seit 12.10.2023 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau, die sich aktuell in der Slowakei aufhalte, sei am 20.10.2021 entzogen worden. Somit seien die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht „nicht mehr“ erfüllt und könne der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht „mehr“ von seiner Ehefrau ableiten. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des NAG. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Freizügigkeitsrichtlinie der EU sehe gemäß Art 12 und 13 „und vor Ablauf des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts, nur einen weiteren Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bei Tod des EU-Bürgers, Scheidung oder Minderjährigkeit vor. Da dies nicht der Fall“ sei, habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau zu folgen und auszureisen.Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht verheiratet sei. Seine Ehefrau sei „zumindest seit 13.01.2020“ ohne Anstellung im Bundesgebiet, sei nicht krankenversichert und seit 12.10.2023 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau, die sich aktuell in der Slowakei aufhalte, sei am 20.10.2021 entzogen worden. Somit seien die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nach dem Unionsrecht „nicht mehr“ erfüllt und könne der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht „mehr“ von seiner Ehefrau ableiten. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des NAG. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Freizügigkeitsrichtlinie der EU sehe gemäß Artikel 12 und 13 „und vor Ablauf des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts, nur einen weiteren Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bei Tod des EU-Bürgers, Scheidung oder Minderjährigkeit vor. Da dies nicht der Fall“ sei, habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau zu folgen und auszureisen.

Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers jedenfalls zulässig sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei vor der Eheschließung jedenfalls unrechtmäßig gewesen, da er sich trotz negativer Asylentscheidung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer somit nicht „auf einen Fortbestand“ vertrauen können. Der Beschwerdeführer habe seine Ehe „im Wissen um die Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet und der Möglichkeit“, seine „Beziehung vor Ort weiter zu pflegen“, geschlossen. In diesem Zusammenhang könne eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Auch das Privatleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als er „nicht mehr“ darauf vertrauen habe dürfen, in Österreich verbleiben zu können. Es habe weder eine soziale noch eine kulturelle Integration festgestellt werden können. Es liege kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vor, da die Ausweisung „die gesamte Familie“ betreffe und der Beschwerdeführer keinerlei Gründe für ein schützenswertes Privatleben vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Aus der Interessensabwägung ergebe sich, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers jedenfalls zulässig sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei vor der Eheschließung jedenfalls unrechtmäßig gewesen, da er sich trotz negativer Asylentscheidung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer somit nicht „auf einen Fortbestand“ vertrauen können. Der Beschwerdeführer habe seine Ehe „im Wissen um die Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet und der Möglichkeit“, seine „Beziehung vor Ort weiter zu pflegen“, geschlossen. In diesem Zusammenhang könne eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Auch das Privatleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als er „nicht mehr“ darauf vertrauen habe dürfen, in Österreich verbleiben zu können. Es habe weder eine soziale noch eine kulturelle Integration festgestellt werden können. Es liege kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben vor, da die Ausweisung „die gesamte Familie“ betreffe und der Beschwerdeführer keinerlei Gründe für ein schützenswertes Privatleben vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Aus der Interessensabwägung ergebe sich, dass das Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.02.2025 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit beinahe zehn Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Er habe diverse soziale Kontakte geschlossen, gehe einer unselbständigen Tätigkeit nach und verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache. Zu seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nur eine eingeschränkte/lose Bindung. Seine Ehe sei noch formal aufrecht. De facto sei die eheliche Gemeinschaft jedoch seit mehreren Jahren aufgehoben. Der Beschwerdeführer strebe eine Scheidung an. In Österreich lebten noch der Bruder und der Onkel des Beschwerdeführers, zu denen er Kontakt pflege. Die belangte Behörde habe nur oberflächliche Ermittlungen zum schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Bescheid nicht respektive unrichtig gewürdigt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiege die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seines bisherigen Aufenthalts „sogar das Recht gehabt“, eine Daueraufenthaltskarte nach § 45a NAG zu beantragen.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.02.2025 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit beinahe zehn Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Er habe diverse soziale Kontakte geschlossen, gehe einer unselbständigen Tätigkeit nach und verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache. Zu seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nur eine eingeschränkte/lose Bindung. Seine Ehe sei noch formal aufrecht. De facto sei die eheliche Gemeinschaft jedoch seit mehreren Jahren aufgehoben. Der Beschwerdeführer strebe eine Scheidung an. In Österreich lebten noch der Bruder und der Onkel des Beschwerdeführers, zu denen er Kontakt pflege. Die belangte Behörde habe nur oberflächliche Ermittlungen zum schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Bescheid nicht respektive unrichtig gewürdigt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiege die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seines bisherigen Aufenthalts „sogar das Recht gehabt“, eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 45 a, NAG zu beantragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Erlassung der gegenständlichen Ausweisung (bloß) damit, dass die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts „nicht mehr“ vorlägen und stellte auf die aktuelle Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, wofür offenbar Registerabfragen und Ermittlungen bei einem Polizeikooperationszentrum getätigt wurden. Unterlagen zu den Ermittlungsergebnissen bzw. zu weiteren Ermittlungsschritten liegen jedoch nicht im Verwaltungsakt ein. Weder dem Verwaltungsakt noch dem Bescheid sind konkrete Beurteilungen dahingehend zu entnehmen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers als EWR-Bürgerin in der Vergangenheit ein (unionsrechtliches) Daueraufenthaltsrecht erworben und ob der Beschwerdeführer dadurch selbst die Voraussetzungen des § 54a NAG erfüllt hat.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Erlassung der gegenständlichen Ausweisung (bloß) damit, dass die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts „nicht mehr“ vorlägen und stellte auf die aktuelle Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, wofür offenbar Registerabfragen und Ermittlungen bei einem Polizeikooperationszentrum getätigt wurden. Unterlagen zu den Ermittlungsergebnissen bzw. zu weiteren Ermittlungsschritten liegen jedoch nicht im Verwaltungsakt ein. Weder dem Verwaltungsakt noch dem Bescheid sind konkrete Beurteilungen dahingehend zu entnehmen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers als EWR-Bürgerin in der Vergangenheit ein (unionsrechtliches) Daueraufenthaltsrecht erworben und ob der Beschwerdeführer dadurch selbst die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG erfüllt hat.

Dem Beschwerdeführer wurde unbestritten eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit einer Gültigkeit von 11.12.2015 bis 11.12.2020 ausgestellt. Der Beschwerdeführer wies in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.02.2023 selbst darauf hin, dass er einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe, über welchen noch nicht entschieden worden sei.

Gemäß § 54 Abs. 6 NAG hat der Angehörige den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Aus Anlass einer Meldung nach 54 Abs. 6 NAG oder aus besonderem Anlass kann die Niederlassungsbehörde gemäß § 55 Abs. 2 NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im Fall des § 54 Abs. 7 NAG nicht. § 54 Abs. 7 NAG ist fallbezogen jedoch nicht relevant, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid erkennbar davon ausging, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht ist. Weder wies die zuständige Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer (Dauer)Aufenthaltskarte wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück, noch wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, weil der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe geschlossen und die Ausstellung der Aufenthaltskarte unter Berufung auf diese Ehe erschlichen habe. Gemäß Paragraph 54, Absatz 6, NAG hat der Angehörige den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Aus Anlass einer Meldung nach 54 Absatz 6, NAG oder aus besonderem Anlass kann die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im Fall des Paragraph 54, Absatz 7, NAG nicht. Paragraph 54, Absatz 7, NAG ist fallbezogen jedoch nicht relevant, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid erkennbar davon ausging, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht ist. Weder wies die zuständige Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer (Dauer)Aufenthaltskarte wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück, noch wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen, weil der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe geschlossen und die Ausstellung der Aufenthaltskarte unter Berufung auf diese Ehe erschlichen habe.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von 11.12.2015 bis 11.12.2020 über eine gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügte. Dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr vorliegen würden, wurde bislang – soweit dem Verwaltungsakt entnommen werden kann – von keiner Behörde festgestellt.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von 11.12.2015 bis 11.12.2020 über eine gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügte. Dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, NAG nicht mehr vorliegen würden, wurde bislang – soweit dem Verwaltungsakt entnommen werden kann – von keiner Behörde festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Das Aufenthaltsrecht ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat daher bloß deklaratorische Wirkung und stellt keinen konstitutiv begründeten Aufenthaltstitel dar (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0177, Rz. 11).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Das Aufenthaltsrecht ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat daher bloß deklaratorische Wirkung und stellt keinen konstitutiv begründeten Aufenthaltstitel dar vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0177, Rz. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig bleibt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Zumindest in jenem Umfang, in dem ein Drittstaatsangehöriger zwar über eine Aufenthaltskarte, aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, basiert sein rechtmäßiger Aufenthalt somit auf dem NAG 2005 (vgl. VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig bleibt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Zumindest in jenem Umfang, in dem ein Drittstaatsangehöriger zwar über eine Aufenthaltskarte, aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, basiert sein rechtmäßiger Aufenthalt somit auf dem NAG 2005 vergleiche VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010).

Im Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0191, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass dieser Umstand aber nicht bedeute, dass auch im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorlagen und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde. Innerstaatliche Berechtigungen sind insoweit irrelevant (vgl. EuGH 8.5.2013, Alarape und Tijani, C-529/11).Im Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0191, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass dieser Umstand aber nicht bedeute, dass auch im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorlagen und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde. Innerstaatliche Berechtigungen sind insoweit irrelevant vergleiche EuGH 8.5.2013, Alarape und Tijani, C-529/11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Sinn des (den Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) § 54a Abs. 1 NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann. Weiters hat der VwGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142; EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, C-218/14, Singh ua.; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080). Auch der EuGH hat - ebenfalls unter Bezugnahme auf das bereits angeführte Urteil C-218/14 - festgehalten, dass das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen ist, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, und dass ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann, weil Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht (EuGH 30.6.2016, C-115/15, NA).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Sinn des (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann. Weiters hat der VwGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142; EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, C-218/14, Singh ua.; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080). Auch der EuGH hat - ebenfalls unter Bezugnahme auf das bereits angeführte Urteil C-218/14 - festgehalten, dass das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen ist, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, und dass ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann, weil Artikel 13, der Richtlinie 2004/38/EG nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht (EuGH 30.6.2016, C-115/15, NA).

Eine Beurteilung, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorlagen und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, ist dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ohne weitere Prüfung kann jedoch nicht beurteilt werden, welcher unionsrechtliche Schutzstandard bei einer allfälligen Ausweisung des Beschwerdeführers anzuwenden ist und ob der erhöhte Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Die belangte Behörde stützt sich im Spruch des Bescheides auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG und geht – ohne weitere Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben hat – davon aus, dass dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht „nicht mehr“ zukommt. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG letzter Satz ist eine Ausweisung gegen eine Person, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben hat, jedoch nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Außerdem wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 66 Abs. 3 FPG die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Im Bescheid wurde jedoch – ohne nähere Begründung – bloß ausgeführt, dass „das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ darstelle. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers den erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 FPG erreicht und folglich zu einer Ausweisung führen könnte, legte die belangte Behörde im Bescheid nicht ausreichend dar.Eine Beurteilung, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorlagen und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, ist dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Ohne weitere Prüfung kann jedoch nicht beurteilt werden, welcher unionsrechtliche Schutzstandard bei einer allfälligen Ausweisung des Beschwerdeführers anzuwenden ist und ob der erhöhte Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Die belangte Behörde stützt sich im Spruch des Bescheides auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG und geht – ohne weitere Ermittlungen, ob der Beschwerdeführer bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben hat – davon aus, dass dem Beschwerdeführer das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht „nicht mehr“ zukommt. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG letzter Satz ist eine Ausweisung gegen eine Person, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben hat, jedoch nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Außerdem wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Im Bescheid wurde jedoch – ohne nähere Begründung – bloß ausgeführt, dass „das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ darstelle. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers den erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, FPG erreicht und folglich zu einer Ausweisung führen könnte, legte die belangte Behörde im Bescheid nicht ausreichend dar.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben. Bei der allfälligen Prüfung einer Ausweisung gegen den seit über zehn Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen entsprechenden, erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 FPG heranzuziehen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben. Bei der allfälligen Prüfung einer Ausweisung gegen den seit über zehn Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen entsprechenden, erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, FPG heranzuziehen haben.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Durchsetzungsaufschub Ehe Ermittlungspflicht Gefährdungsprognose Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W243.2307757.1.00

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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