Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
W189 2174515-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zl. 1066939410-260285346, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zl. 1066939410-260285346, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, sodass die Spruchpunkte II. – VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden und dessen Spruchpunkt I. zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben, sodass die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden und dessen Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„Dem Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 07.01.2026 wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 FPG stattgegeben. Die Karte für Geduldete wird für ein weiteres Jahr verlängert.“„Dem Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 07.01.2026 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, FPG stattgegeben. Die Karte für Geduldete wird für ein weiteres Jahr verlängert.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem letztlich nach einem in Beschwerde gezogenen abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 zur Zahl W183 2174515-1/16E in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde.
Insoweit begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der BF in seiner Heimat lediglich seine Ehefrau und vier Kinder habe, die bei seinem alten Vater in Hargeysa leben würden, wobei deren wirtschaftliche Situation schwierig sei, weshalb der BF dort über kein verlässliches (gemeint: wirtschaftlich tragfähiges) familiäres Netzwerk verfüge. Durch die anhaltende Dürre und die dramatische Nahrungsmittelknappheit bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen, da die Dürre landesweit zu einer allgemein schlechten Lebensmittelversorgung führe.
2. Nach amtswegiger Einleitung eines Aberkennungsverfahrens sprach das BFA mit Bescheid vom 13.05.2019 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt V.), legte eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ schließlich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt VII.).2. Nach amtswegiger Einleitung eines Aberkennungsverfahrens sprach das BFA mit Bescheid vom 13.05.2019 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ schließlich ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2022 zur Zahl W124 2174515-2/71E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werde. Gleichzeitig wurde mit Beschluss das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VII. bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023 zur Zahl W124 2174515-2/74E wurden schließlich in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte III. – VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und unter einem gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2022 zur Zahl W124 2174515-2/71E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt werde. Gleichzeitig wurde mit Beschluss das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023 zur Zahl W124 2174515-2/74E wurden schließlich in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und unter einem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt.
Zur Begründung der Maßgabeentscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht – soweit hier von Relevanz – im Wesentlichen aus, dass keine relevante Änderung der allgemeinen Versorgungslage in Somalia zu erblicken sei und der BF nach wie vor über kein tragfähiges Netzwerk verfüge, welches ihn im Falle einer Rückkehr nach Somalia unterstützen könne, zumal er auch insoweit keine veränderten Angaben getätigt habe. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen wesentlich und nachhaltig verbessert hätte, zumal dies auch von der belangten Behörde nicht dargetan worden sei. Im Ergebnis sei daher der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt. Die Aberkennung sei stattdessen nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen, da der wiederholt straffällig gewordene BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.Zur Begründung der Maßgabeentscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht – soweit hier von Relevanz – im Wesentlichen aus, dass keine relevante Änderung der allgemeinen Versorgungslage in Somalia zu erblicken sei und der BF nach wie vor über kein tragfähiges Netzwerk verfüge, welches ihn im Falle einer Rückkehr nach Somalia unterstützen könne, zumal er auch insoweit keine veränderten Angaben getätigt habe. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen wesentlich und nachhaltig verbessert hätte, zumal dies auch von der belangten Behörde nicht dargetan worden sei. Im Ergebnis sei daher der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfüllt. Die Aberkennung sei stattdessen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen, da der wiederholt straffällig gewordene BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
3. Das BFA stellte dem BF sodann in Entsprechung am 25.10.2023 eine Duldungskarte aus, die zuletzt bis 25.10.2025 verlängert wurde.
4. Am 07.01.2026 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf (weitere) Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.4. Am 07.01.2026 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf (weitere) Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2026 erließ das BFA den gegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt III.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2026 erließ das BFA den gegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Duldung des BF nicht (mehr) vorlägen. Der über eine Bildung und Arbeitserfahrung verfügende BF könne mit Unterstützung seiner Familie und Verwandtschaft in Somalia eine Arbeit finden und sich anschließend selbst erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF nach Somalia die reale Gefahr einer Verletzung im Sinne des § 50 FPG mit sich bringe. Auch sein Privat- und Familienleben in Österreich stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes ergäben sich aus der Straffälligkeit des BF. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Duldung des BF nicht (mehr) vorlägen. Der über eine Bildung und Arbeitserfahrung verfügende BF könne mit Unterstützung seiner Familie und Verwandtschaft in Somalia eine Arbeit finden und sich anschließend selbst erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF nach Somalia die reale Gefahr einer Verletzung im Sinne des Paragraph 50, FPG mit sich bringe. Auch sein Privat- und Familienleben in Österreich stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes ergäben sich aus der Straffälligkeit des BF. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 26.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Somalias, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört dem Clan der Isaaq an. Seine Erstsprache ist Somalisch. Er stammt aus der Stadt Hargeysa, wo er vor seiner endgültigen Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern gewohnt hat. Im Herkunftsstaat hat der BF sechs Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre die Koranschule besucht. In der Folge hat er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in verschiedenen Bereichen, beispielsweise im Lebensmittelhandel, gearbeitet.
1.1.2. Am 01.05.2015 stellte der zu diesem Zeitpunkt volljährige BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 zur Zahl W183 2174515-1/16E wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Für die Zuerkennung des Schutzstatus war unter Zugrundelegung der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Somalia respektive Somaliland jeweils vom 12.01.2018 die damals vorherrschende schlechte Versorgungslage in ganz Somalia in Zusammenschau mit der familiären Situation des BF auschlaggebend. Berücksichtigt wurde insbesondere, dass zwar seine Ehefrau und seine vier Kinder bei seinem Vater in Hargeysa leben würden, sein Vater jedoch bereits alt sei und die wirtschaftliche Situation der Familie als schwierig zu qualifizieren sei. Angesichts des Umstands, dass der BF sohin kein verlässliches (gemeint: tragfähiges) familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat habe und die Nahrungsmittelknappheit in ganz Somalia infolge der Dürre dramatisch sei, drohe dem BF im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 zur Zahl W183 2174515-1/16E wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Für die Zuerkennung des Schutzstatus war unter Zugrundelegung der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Somalia respektive Somaliland jeweils vom 12.01.2018 die damals vorherrschende schlechte Versorgungslage in ganz Somalia in Zusammenschau mit der familiären Situation des BF auschlaggebend. Berücksichtigt wurde insbesondere, dass zwar seine Ehefrau und seine vier Kinder bei seinem Vater in Hargeysa leben würden, sein Vater jedoch bereits alt sei und die wirtschaftliche Situation der Familie als schwierig zu qualifizieren sei. Angesichts des Umstands, dass der BF sohin kein verlässliches (gemeint: tragfähiges) familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat habe und die Nahrungsmittelknappheit in ganz Somalia infolge der Dürre dramatisch sei, drohe dem BF im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2022 zur Zahl W124 2174515-2/71E wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und mit weiterem Erkenntnis vom 19.10.2023 gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung keine relevante Änderung der allgemeinen Versorgungslage zu erblicken sei und der BF nach wie vor über kein tragfähiges Netzwerk verfüge, welches ihn im Falle einer Rückkehr nach Somalia unterstützen könne, zumal er auch insoweit keine veränderten Angaben getätigt habe. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen wesentlich und nachhaltig verbessert hätte. Die Aberkennung des Schutzstatus ergebe sich lediglich daraus, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit einer Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2022 zur Zahl W124 2174515-2/71E wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und mit weiterem Erkenntnis vom 19.10.2023 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung keine relevante Änderung der allgemeinen Versorgungslage zu erblicken sei und der BF nach wie vor über kein tragfähiges Netzwerk verfüge, welches ihn im Falle einer Rückkehr nach Somalia unterstützen könne, zumal er auch insoweit keine veränderten Angaben getätigt habe. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen wesentlich und nachhaltig verbessert hätte. Die Aberkennung des Schutzstatus ergebe sich lediglich daraus, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit einer Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
1.1.3. Der BF verfügt auch weiterhin über kein tragfähiges soziales Netzwerk, welches ihn im Falle der Rückkehr nach Somalia unterstützen könnte. Sein Leben in Österreich ist von wiederholter Kleinkriminalität, Obdachlosigkeit und Alkoholmissbrauch geprägt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Versorgungslage in Somalia kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 und vom 10.12.2022 bzw. 19.10.2023 wesentlich und nachhaltig verändert haben.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.2.1. Grundversorgung und humanitäre Lage in Somalia allgemein
Die humanitäre Lage bleibt trist (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 25.4.2025). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vgl. AA 25.4.2025; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025).Die humanitäre Lage bleibt trist (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 25.4.2025). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vergleiche AA 25.4.2025; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025).
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 54 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (WFP 27.6.2025). Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 54 % im Jahr 2022 auf 67 % im Jahr 2024 angestiegen (AFDB 27.5.2025). Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie (BS 2024). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB Nairobi 10.2024). Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber bis September 2024 die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigten, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen (UNSC 27.9.2024). Mit Stand Mai 2025 wird die Zahl mit ca. sechs Millionen Menschen angegeben. Begründet wird die Bedürftigkeit mit Ernährungsunsicherheit, Vertreibung und eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Diensten und humanitärer Hilfe, mit häufigen und schweren Klimaextremen, abwechselnd Dürren und Überschwemmungen (WFP 27.6.2025).
Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025). Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vergleiche Q. Müller/Afrique römisch 21 4.5.2025). Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025).
Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. UNSC 28.3.2025). Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre (WFP 27.6.2025). Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft (HO 10.4.2025). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (UN OCHA 6.7.2025). Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus (Sahan/SWT 10.3.2025; vergleiche UNSC 28.3.2025). Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre (WFP 27.6.2025). Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft (HO 10.4.2025). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (UN OCHA 6.7.2025).
Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten (SMN 11.5.2025). Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir (UNHCR 2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025). Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad (FAO/SWALIM 16.6.2025). Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben (HO 14.5.2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025). Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten (SMN 11.5.2025). Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir (UNHCR 2025; vergleiche UN OCHA 6.7.2025). Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad (FAO/SWALIM 16.6.2025). Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben (HO 14.5.2025; vergleiche UN OCHA 6.7.2025).
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,178.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, 2023 waren es 525.000. 2024 sind hingegen nur 8.000 Menschen wegen der Dürre geflohen. 2025 sind mit Stand Mai 26.000 Menschen von Dürre vertrieben worden, davon 8.000 aus Lower Juba, 3.000 aus Bay, je 2.000 aus Hiiraan, Lower Shabelle, Middle Shabelle und Sool, und je 1.000 aus Bakool und Sanaag (UNHCR 2025).
Landwirtschaftliche Produktion: Der Landwirtschaftssektor hat sich nach der Dürre 2021-2023 weiter erholt (AFDB 27.5.2025). Seit ihrem Ende hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt (WFP 26.9.2024). Die Ernte aus der Deyr-Saison lag nach Prognosen 44 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023); für den Nordwesten wurde die Ernte um 62 % niedriger prognostiziert als im Durchschnitt (IPC 24.2.2025a). Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert (IPC 23.9.2024). Nach der Gu-Regenzeit 2025 meldeten viele Bauern verbesserte Bedingungen - etwa in Bay, Lower Shabelle und Middle Juba. Jene in Galgaduud, Mudug und Teilen von Bari waren weniger optimistisch. In Süd-/Zentralsomalia konnten sich die Weiden jedenfalls deutlich erholen, das Vieh ist allgemein in besserem Zustand. Aus dem Norden des Landes (Teile von Bari, Sanaag und Awdal) wird weiterhin von Wassermangel berichtet (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert (DWHH/CWW 9.10.2024).
Wasserversorgung: 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung (TANA/ACRC 9.3.2023). Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen (SRCS 2024). Der Wegfall der Hilfe aus den USA hat auch im Bereich Wasserversorgung zu Einschränkungen geführt. U. a. wurden in einigen Gebieten Dienste mit Wassertank-LKW eingestellt; 300.000 Menschen haben den Zugang zu sauberem Wasser verloren (UN OCHA 6.7.2025). Andererseits hat die Gu-Regenzeit 2025 dazu beigetragen, dass Brunnen und Reservoirs wieder aufgefüllt werden konnten - v. a. in Bakool, Gedo und Bay. Gleichzeitig sind die Kosten für mit dem LKW geliefertes Wasser gesunken. In manchen städtischen Gebieten oder in der städtischen Peripherie (etwa in Mogadischu) bleibt die Wasserqualität allerdings schlecht (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 % (ENPO 28.6.2023).
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand Feber 2025 befanden sich ca. 3,0 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 440.000 in Stufe 4 (2 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,5 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 19,3 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Damit befinden sich im Feber 2025 17 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2 (IPC 2.2025); im September 2024 waren es 19 % (IPC 23.9.2024). Insgesamt haben sich die Daten im Vergleich zum Jahr 2024 v. a. aufgrund der besseren Regenfälle und der humanitären Hilfe um 15 % verbessert. Allerdings wurde für den Zeitraum April-Juni 2025 eine erneute Verschlechterung der Umstände prognostiziert. Bis zu 23 % der Bevölkerung könnten dann in IPC 3 und höher fallen (IPC 2.2025).
Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2025 sowie eine Prognose bis Juni 2025:
FSNAU/IPC 23.2.2025a; FSNAU/IPC 23.2.2025b; FSNAU/IPC 23.9.2024a; FSNAU/IPC 28.2.2023
Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 22.4.2024). Die städtischen IDP-Bevölkerungen werden durchgehend mit IPC 3 verzeichnet, nur jene in Dhusamareb mit IPC 4. Dahingegen wird die Bevölkerung der Städte selbst zumeist mit IPC 2, in wenigen Fällen mit IPC 3 klassifiziert (IPC 29.3.2025).
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:
IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023
Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):
FSNAU 25.6.2025
Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 (FSNAU/IPC 23.9.2024b) auf 11,4 % leicht verringert (IPC 29.3.2025). Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten (IPC 29.3.2025; vgl. WFP 27.6.2025). Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden (UN OCHA 6.7.2025). Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 (FSNAU/IPC 23.9.2024b) auf 11,4 % leicht verringert (IPC 29.3.2025). Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten (IPC 29.3.2025; vergleiche WFP 27.6.2025). Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden (UN OCHA 6.7.2025).
Im Zeitraum Feber 2021 bis März 2025 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
FSNAU/FAO 24.2.2025; FSNAU 25.9.2024; FSNAU 18.9.2023a; FSNAU 10.2.2022; FSNAU 4.2.2021
Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2023 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Juni 2025):
FSNAU 3.2025; FSNAU 14.2.2025; FSNAU 1.9.2024; FSNAU 18.9.2023b
Humanitäre Hilfe: Das World Food Programme - WFP berichtet im Jahresbericht 2024, dass es für 2024 weniger Budget zur Verfügung gestellt hat. Das Gesamtbudget für das Programm 2022-2025 wurde von 4,7 auf 4,2 Milliarden US-Dollar gekürzt, jenes für das Jahr 2024 von 1,06 Milliarden auf 765 Millionen - ein Rückgang des Budgets um 49 %, verglichen mit dem Jahr 2023. Trotzdem erhielten 3,3 Millionen Menschen lebensrettende Nahrungsmittel- oder Geldhilfen, letztere erreichten eine Gesamthöhe von 162 Millionen US-Dollar und damit 1,2 Millionen Menschen. 1,3 Millionen Menschen (Kinder unter fünf Jahren, Schwangere, Stillende, Tuberkulose- und HIV-Kranke) erhielten Ernährungsergänzung (WFP 27.3.2025).
Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 25.4.2025). Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025; UN OCHA 6.7.2025). Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (UN OCHA 6.7.2025). Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt (WFP 27.6.2025). Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt (IPC 24.2.2025a).Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 25.4.2025). Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt (Sahan/SWT 10.3.2025; vergleiche Q. Müller/Afrique römisch 21 4.5.2025; UN OCHA 6.7.2025). Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (UN OCHA 6.7.2025). Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt (WFP 27.6.2025). Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt (IPC 24.2.2025a).
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte (UNSC 28.3.2025). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (AI 29.4.2025). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen (UNSC 28.3.2025).Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vergleiche HRW 16.1.2025; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte (UNSC 28.3.2025). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (AI 29.4.2025). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen (UNSC 28.3.2025).
In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vgl. IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vgl. AQ21 11.2023). Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen (UNSC 28.3.2025).In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vergleiche IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen (UNSC 28.3.2025).
Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vgl. BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vergleiche BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).
Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024). Die über Clans und Großfamilien verfügbar gemachten Mittel reichen allerdings oft nicht aus, um z. B. unvorhergesehene medizinische Leistungen zu bezahlen, was wiederum zu einer erheblichen Verschuldung von Familien führen kann (Sahan/SWT 8.7.2024).
Beispiele an Clan- und Familiensolidarität:
? Eine Frau in Baidoa berichtet, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022).
? In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten sammelten Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021).
? Eine IDP-Mutter von elf Kindern in Puntland, deren Mann krank ist, wurde über Jahre von Verwandten finanziert (RE 19.3.2024).
? Für Kinder einer in Daami (Hargeysa) lebenden, alleinerziehenden Straßenhändlerin sind Verwandte für das Schulgeld aufgekommen (RE 13.8.2024).
? Ein verheirateter Vater von zehn Kindern (Region Sool) berichtet, dass er, als er fünf Jahre lang arbeitslos war, nur durch die Unterstützung der Verwandtschaft überleben hat können (RE 6.3.2024).
? Ein Landarbeiter berichtet, dass er mit seinem Einkommen Eltern und Geschwister in seiner Heimatstadt Hobyo unterstützt (RE 6.8.2024).
? Eine 18-jährige Frau finanziert mit ihrem Einkommen als Reinigungskraft Schulgeld und Ernährung ihrer jüngeren Geschwister (RE 18.9.2023).
? Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vgl. RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023).? Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vergleiche RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023).
? Eine verwitwete IDP-Frau und Mutter von vier Kindern berichtet, dass sie von Verwandten Unterkunft und Nahrung erhält (RE 11.8.2023). Eine andere IDP-Mutter von neun Kindern erklärt, dass sie von anderen Muslimen mit Nahrung unterstützt wird. Ein IDP-Paar mit fünf Kindern berichtet, dass Verwandte Nahrung schicken (RE 17.4.2023).
? Ein verheirateter Vater von acht Kindern erklärt, dass er von Verwandten 300 US-Dollar borgen konnte, um einen eigenen Betrieb zu starten (RE 13.1.2024). Ein anderer Mann - Angehöriger der Minderheit der Tumal - berichtet, dass ihm ein Verwandter aus Finnland 100 US-Dollar geschickt hat (RE 30.10.2023).
? Ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, berichtet, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vergleiche DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vergleiche OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).
Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 6.2019). Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021). Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).
Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung (BS 2024).
1.2.2. Rückkehrspezifische Grundversorgung in Somalia allgemein
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind (UNHCR 9.11.2022).
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vergleiche AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).
Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vgl. Elman o.D.b).Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vergleiche Elman o.D.b).
Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vgl. BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024). Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vergleiche BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024).
Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (AA 15.5.2023); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben (UNHCR 9.11.2022). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann ( IOM 2.3.2023). In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben (UNHCR 9.11.2022).
1.2.3. Wirtschaft und Arbeit in Somaliland
In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2024; vgl. MoFDSL o.D.b). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2024a). Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen (ÖB Nairobi 10.2024).In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2024; vergleiche MoFDSL o.D.b). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2024a). Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen (ÖB Nairobi 10.2024).
Laut einer Quelle beträgt das BIP pro Kopf 630 US-Dollar im Jahr (TBF 14.11.2024). Laut Finanzministerium hat sich das BIP hingegen wie folgt entwickelt (in Summe und pro Kopf):
MoFDSL o.D.b
Trotz der Fortschritte beim BIP pro Kopf stellt wirtschaftliche Instabilität ein bedeutendes Risiko dar (ÖB Nairobi 10.2024).
Budget: Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren gewachsen (BS 2024). 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), für das Jahr 2024 wurde es mit ca. 3,4 Billionen Somaliland Shilling veranschlagt (HT 28.12.2023). Dies entspricht je nach Wechselkurs etwa 360-425 Millionen US-Dollar (Saxafi 15.2.2024; vgl. SLST 26.7.2024; Saxafi/Ahmed I. 9.10.2023). Die Einnahmen stammen v. a. aus Zöllen und Außenhandel (BS 2024).Budget: Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren gewachsen (BS 2024). 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), für das Jahr 2024 wurde es mit ca. 3,4 Billionen Somaliland Shilling veranschlagt (HT 28.12.2023). Dies entspricht je nach Wechselkurs etwa 360-425 Millionen US-Dollar (Saxafi 15.2.2024; vergleiche SLST 26.7.2024; Saxafi/Ahmed römisch eins. 9.10.2023). Die Einnahmen stammen v. a. aus Zöllen und Außenhandel (BS 2024).
Etwa ein Drittel der Staatsausgaben fließen in Sicherheit und Verteidigung, 8 % in die Bildung und 5 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 % (MoFDSL o.D.a). Da Somaliland nicht anerkannt wird, fließen viele Gebergelder an der Regierung vorbei an NGOs (Odero 4.2024). Insgesamt ist das Budget zu klein, um der Bevölkerung mehr als grundlegende Dienste anbieten zu können (BS 2024). Einerseits kämpft Somaliland mit wirtschaftlichen Herausforderungen - darunter die Folgen von Covid-19, die Kämpfe in Laascaanood und das Feuer am Markt in Hargeysa (HO 10.4.2023). Andererseits ist mit dem Umbau von Berbera zum Containerhafen und dessen Straßenanbindung an Äthiopien die regionale Wirtschaft neu gestaltet worden (Norman/AFRA 3.3.2023).
Wirtschaft: Grundsätzlich wird die Wirtschaft von den Nomaden beherrscht, ca. 50 % der Bevölkerung halten sich einige Ziegen, Kamele und Schafe. Dahingegen wird der Großteil der Grundnahrungsmittel importiert. Im Bereich von Obst- und Gemüsebau wurden Anstrengungen unternommen, die lokale Produktion zu steigern. Bei den Hauptgetreidesorten, die in Somaliland angebaut werden - Mais und Sorghum - kommt es immer wieder aufgrund von Dürre zu signifikanten Fluktuationen bei der Ernte (MoHDSL 2022). Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal so viel wie in Europa (ARTE/Unger/Bergeron 2021). Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung (Spiegel 1.3.2021). 2021 wurden laut einer Quelle 1,9 Milliarden US-Dollar aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen (HT 4.3.2022). Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet (Sahan/Abdi 15.7.2021). Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora (Sahan/SWT 4.10.2021).
Währung und Bezahldienste: Der Somaliland Shilling ist verhältnismäßig stabil (ISIR 1.3.2022). Mobile Zahlungsservices (mit dem Handy) ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar (BS 2024). In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen, wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat (STDOK/SEM 5.2023a). Laut Regierungsverordnung werden Beträge unter 100 US-Dollar in Somaliland Shilling verrechnet (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), darüber liegende Beträge in US-Dollar (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Währung und Bezahldienste: Der Somaliland Shilling ist verhältnismäßig stabil (ISIR 1.3.2022). Mobile Zahlungsservices (mit dem Handy) ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar (BS 2024). In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen, wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat (STDOK/SEM 5.2023a). Laut Regierungsverordnung werden Beträge unter 100 US-Dollar in Somaliland Shilling verrechnet (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), darüber liegende Beträge in US-Dollar (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Arbeitslosigkeit: Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 % (ÖB Nairobi 10.2024), gemäß anderen Angaben sogar 75 % (SOS-CDN 10.8.2022). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2023 19,0 % (WB 2024). Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist demnach ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):
UNFPA 2016, S. 29
Generell scheinen zu den Schätzungen jedenfalls unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Insgesamt ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa 2016 bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z. B. IT und Business (LSE/Majidi/Hervé 2.5.2016) bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbei arbeitet (SOS-CDN 10.8.2022). Dies, und die Tatsache, dass deswegen für viele Arbeiten Gastarbeiter herangezogen werden müssen, wird auch von der Politik kritisiert (Mog24 1.10.2023).
Bildung und Ausbildung: Andererseits hat sich der Bildungs- und Ausbildungssektor ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2024). Zudem legt die Gesellschaft mehr Wert darauf, dass Frauen ihre Ausbildung abschließen, bevor sie eine Familie gründen. 50 % der Studenten sind weiblich (SZ/von Eichhorn 13.2.2017). Die NGO WAAPO bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Mikrokredite, damit diese eigene Business-Ideen umsetzen können (WAAPO o.D.a). Die NGO wendet sich auch an unterprivilegierte Jugendliche und bietet ihnen Fort- und Berufsausbildung (WAAPO o.D.b).
Die Sahamiye Foundation, welche u. a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet (SLPost 7.4.2021). OXFAM betreibt u. a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z. B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche (OXFAM o.D.). SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (SOS-CDN 10.8.2022).
1.2.4. Grundversorgung in Somaliland
Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen in hohem Maße zu diesem Netz bei (BS 2024). Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen (FH 2024a). Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss (HT 4.3.2022). Dahingegen hat Somaliland aufgrund der fehlenden internationalen Anerkennung keinen direkten Zugang zu internationaler Finanzierung sowie zu humanitärer oder Entwicklungshilfe. Beide werden via Mogadischu gelenkt (DW 13.11.2024).
In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia (ACCORD 31.5.2021). Trotzdem ist laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 für Migranten, welche das Land verlassen, Armut der treibende Grund (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM/Fanning 6.2018). Insgesamt stellt sich die Versorgungssituation aufgrund der besseren Sicherheitslage, der strafferen Organisation öffentlicher Stellen und der besser koordinierten behördlichen Interventionen im Großen und Ganzen besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Laut einer Quelle ist aber auch in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht durchgängig sichergestellt (AA 25.4.2025). Die Regierung versucht gemeinsam mit Privatinvestoren, das Land mit Investitionen in Millionenhöhe in den Agrarsektor von Nahrungsmittelimporten unabhängiger zu machen. Bislang importiert Somaliland einen beträchtlichen Teil der im Land konsumierten Lebensmittel, die eigene Landwirtschaft kann den Bedarf nicht ausreichend decken (SLST 12.5.2025).
Dürre / Hunger: In Somaliland gab es 2022 noch fast 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre. Im Jahr 2024 waren es 3.000 in Sool, 500 in Togdheer und 100 in Sanaag; Stand Mai 2025 2.000 in Sool, 1.000 in Sanaag und 100 in Togdheer. Aus den Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed flüchteten in den vergangenen beiden Jahren keine Personen aufgrund von Dürre (UNHCR 2025). Die Gu-Regenzeit 2025 ist verhalten und unterdurchschnittlich ausgefallen. Die meisten Regionen Somalilands haben nun schon eine längere trockene Periode hinter sich (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Die der Prozentsatz an Personen, die in IPC 4 fallen, hat sich von 2023 auf 2025 von 7 % auf 1 % verringert, jener in IPC 3 von 21 % auf 10 %. IPC-Verteilung nach Regionen in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:
IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023
Humanitäre Hilfe: Alleine die Vereinten Nationen führen für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 16; Woqooyi Galbeed: 23; Togdheer: 28; Sool: 20; Sanaag: 13 (UN OCHA 9.7.2025). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage verzeichnen die Vereinten Nationen in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB Nairobi 10.2024). Während der Dürre (2021-2023) kam es zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Unterstützung leistet u. a. der somalische Rote Halbmond (SRCS) - etwa durch Geldhilfen oder Unterstützung für die Landwirtschaft (SRCS 2024). Doch auch Somaliland war von den Einschränkungen der Hilfsgelder aus den USA betroffen. Dort wurden 79 Ernährungs- und vier Stabilisierungszentren geschlossen (UN OCHA 6.7.2025).
1.2.5. Versorgungslage in Somalia – Jänner 2026

2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF
2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF, seinen Sprachkenntnissen, seiner Herkunft und seinen Lebensumständen in Somalia beruhen auf seinen Angaben, wie sie auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten wurden.
2.1.2. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie seinen bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stützen sich auf den ebenso unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf die genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den Angaben des BF in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich ferner, dass er sich seit seiner Einreise im Mai 2015 durchgehend in Österreich aufhält.
2.1.3. Betreffend seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat führte der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst an, dass seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder bei seinem Vater in Hargeysa leben würden und die finanzielle Lage seiner Familie bereits vor seiner Ausreise schwierig gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet und dem Erkenntnis vom 12.04.2018 als Sachverhalt zugrunde gelegt. Im Verfahren über die Aberkennung seines Schutzstatus wiederholte er im Wesentlichen diese Ausführungen, führte er doch in seiner Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst an, dass seine Ehefrau sowie seine Kinder in Somalia leben würden und er ab und zu Kontakt zu ihnen habe. Betreffend die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen erklärte er, dass es für seine Familie schwierig sei und er sie nicht unterstützen könne (vgl. Erkenntnis vom 10.12.2022, S. 51). Im nunmehr gegenständlichen Verfahren über die Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 2 FPG gab der BF in der Einvernahme durch das BFA am 06.03.2026 insoweit zu Protokoll, dass seine Ehefrau inzwischen einen anderen Mann geheiratet habe. Seine vier Kinder würden jetzt bei Verwandten in Lafaciise an der Grenze zwischen Somaliland und Äthiopien leben. Sie seien mittlerweile schon größer und würden arbeiten. Ein Sohn könnte um die 20 Jahre alt sein, die anderen Kinder seien jünger. Seine Schwestern würden darauf schauen, dass sie versorgt seien. Seine Eltern seien mittlerweile beide verstorben, eine Schwester lebe in Dschibuti, eine in Jemen. Er habe keine Freunde mehr in Somalia. Der BF habe keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie, seit es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, aber er könnte den Kontakt herstellen, wenn er wollte (AS 65 f).2.1.3. Betreffend seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat führte der BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst an, dass seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder bei seinem Vater in Hargeysa leben würden und die finanzielle Lage seiner Familie bereits vor seiner Ausreise schwierig gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet und dem Erkenntnis vom 12.04.2018 als Sachverhalt zugrunde gelegt. Im Verfahren über die Aberkennung seines Schutzstatus wiederholte er im Wesentlichen diese Ausführungen, führte er doch in seiner Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst an, dass seine Ehefrau sowie seine Kinder in Somalia leben würden und er ab und zu Kontakt zu ihnen habe. Betreffend die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen erklärte er, dass es für seine Familie schwierig sei und er sie nicht unterstützen könne vergleiche Erkenntnis vom 10.12.2022, S. 51). Im nunmehr gegenständlichen Verfahren über die Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG gab der BF in der Einvernahme durch das BFA am 06.03.2026 insoweit zu Protokoll, dass seine Ehefrau inzwischen einen anderen Mann geheiratet habe. Seine vier Kinder würden jetzt bei Verwandten in Lafaciise an der Grenze zwischen Somaliland und Äthiopien leben. Sie seien mittlerweile schon größer und würden arbeiten. Ein Sohn könnte um die 20 Jahre alt sein, die anderen Kinder seien jünger. Seine Schwestern würden darauf schauen, dass sie versorgt seien. Seine Eltern seien mittlerweile beide verstorben, eine Schwester lebe in Dschibuti, eine in Jemen. Er habe keine Freunde mehr in Somalia. Der BF habe keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie, seit es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, aber er könnte den Kontakt herstellen, wenn er wollte (AS 65 f).
Entgegen den Annahmen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 145 ff, 348 ff und 357 ff) lässt sich aus diesen Aussagen nicht ableiten, dass der BF (nun) über ein tragfähiges soziales Netz in Somalia verfügt. Im Gegenteil geht aus der Argumentation des BFA deutlich hervor, dass es im Falle des BF zum bereits wiederholten Male versucht, sich über die auch die Behörde bindende Rechtskraft bundesverwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse hinwegzusetzen. So führt das BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nämlich aus, dass der BF durch seine Kinder und Verwandtschaft über ein „tragfähiges“ soziales Netzwerk in Somalia verfüge, es ihm als „gesundem und arbeitsfähigem Mann“ aber „ohnehin möglich und zumutbar“ sei, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Dies, zumal es ihm schon in der Vergangenheit (gemeint: vor seiner Ausreise aus Somalia) möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften, und er daher „jedenfalls“ wieder Unterkunft und grundlegende Versorgung erhalten und nach kurzer Zeit zum wirtschaftlichen Bestehen seiner Familie beitragen könne (AS 350). Damit nimmt das BFA eine (rechtlich unzulässige) Neubewertung eines bereits entschiedenen Sachverhaltes vor, ohne darzulegen, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung eingetreten wäre und woraus diese hervorginge.
Es ist dabei nun zu betonen, dass aus dem bloßen Umstand der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit zumindest eines der Kinder des BF und der (nicht näher spezifizierten) Arbeitstätigkeit der Kinder angesichts der schon notorisch allgemein schwierigen Versorgungslage in Somalia nicht ipso facto auf ein tragfähiges soziales Netzwerk geschlossen werden kann. Dabei lässt schon die Aussage des BF, dass seine Schwestern darauf schauen würden, dass seine Kinder versorgt seien, darauf schließen, dass keine Tragfähigkeit durch seine Kinder besteht.
Weiters ignoriert das BFA im angefochtenen Bescheid zur Gänze das Vorbringen des BF, dass seine Angehörigen nun nicht mehr in Hargeysa, sondern in Lafaciise leben würden. Von welchem Rückkehrort das BFA bei seiner Beurteilung ausging, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht widerspruchsfrei entnehmen, wenn die Behörde auf der einen Seite davon schreibt, dass der BF bei seinen Angehörigen – demnach also offenbar in Lafaciise – unterkommen könne, andererseits aber wiederholt auf die Möglichkeit einer Rückkehr nach oder Ansiedelung in Hargeysa oder (sogar) Mogadischu schließt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ort Lafaciise nach für jedermann öffentlich zugänglichen Quellen nicht in Somalia, sondern in Äthiopien liegt (vgl. Wikipedia, Lefe Isa, https://en.wikipedia.org/wiki/Lefe_Isa; Google Maps, Lafaciise, https://maps.app.goo.gl/qfgc8rArk4xH1LVC8), somit eine dortige Ansiedelung von vornherein ausscheidet. Aus welchen neuen Gründen der BF nach Hargeysa zurückkehren könnte, obwohl er nach seinem vom BFA als wahr erachteten Vorbringen nun niemanden mehr dort hätte, oder er sich gar in Mogadischu neu ansiedeln könnte, erschließt sich schon grundsätzlich nicht.Weiters ignoriert das BFA im angefochtenen Bescheid zur Gänze das Vorbringen des BF, dass seine Angehörigen nun nicht mehr in Hargeysa, sondern in Lafaciise leben würden. Von welchem Rückkehrort das BFA bei seiner Beurteilung ausging, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht widerspruchsfrei entnehmen, wenn die Behörde auf der einen Seite davon schreibt, dass der BF bei seinen Angehörigen – demnach also offenbar in Lafaciise – unterkommen könne, andererseits aber wiederholt auf die Möglichkeit einer Rückkehr nach oder Ansiedelung in Hargeysa oder (sogar) Mogadischu schließt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ort Lafaciise nach für jedermann öffentlich zugänglichen Quellen nicht in Somalia, sondern in Äthiopien liegt vergleiche Wikipedia, Lefe Isa, https://en.wikipedia.org/wiki/Lefe_Isa; Google Maps, Lafaciise, https://maps.app.goo.gl/qfgc8rArk4xH1LVC8), somit eine dortige Ansiedelung von vornherein ausscheidet. Aus welchen neuen Gründen der BF nach Hargeysa zurückkehren könnte, obwohl er nach seinem vom BFA als wahr erachteten Vorbringen nun niemanden mehr dort hätte, oder er sich gar in Mogadischu neu ansiedeln könnte, erschließt sich schon grundsätzlich nicht.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und dem Melde- sowie Strafregister hervorgeht, dass das Leben des BF in Österreich seit mehreren Jahren von Kleinkriminalität, Obdachlosigkeit und einem Alkoholmissbrauch geprägt ist, sodass die vom BFA vorgenommene Charakterisierung des BF als gesunden, arbeitsfähigen Mann, der in Somalia ohne Weiteres durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt sorgen könnte, in dieser allgemeinen Form nicht Bestand haben kann.
Der Blick auf die allgemeine Versorgungslage in Somalia zeigt weiters, dass auch insoweit keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Die dem Erkenntnis vom 12.04.2018 zugrunde gelegten Länderinformationsblätter wiesen für Hargeysa und die umliegende Region die IPC-Stufen 2 bis 3 aus. Daran hat sich – wie der vom BFA im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Lagekarte der UN-Organisation FSNAU für Jänner 2026 zu entnehmen ist – nichts Wesentliches verändert (s. AS 349). Ergänzend anzumerken ist, dass die Projektion für April bis Juni 2026 eine Verschlechterung der Lage ausweist (s. FSNAU, Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Projection Update April – June 2026, https://fsnau.org/downloads/FSNAU_IPC_AFI_Combined_Projection_Update_Jilaal_Impact_Apr_Jun_2026.pdf).
Aus alledem ist der Schluss zu ziehen, dass sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der allgemeinen Versorgungslage in Somalia keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Sache ergeben hat.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8) sowie der Lagekarte der UN-Organisation FSNAU vom Jänner 2026, wie diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gegenständlich wies das BFA den Antrag des BF auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des BGBl. I Nr. 145/2017, ab.3.1. Gegenständlich wies das BFA den Antrag des BF auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ab.
Nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG in jener Fassung ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in jener Fassung ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Gemäß § 46a Abs. 5 erster Satz FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach Z 2 ist die Karte für Geduldete zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, erster Satz FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach Ziffer 2, ist die Karte für Geduldete zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des BGBl. I Nr. 145/2017, normiert, dass, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, normiert, dass, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit dem 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft und novellierte diese Normen, wobei dem Gesetz in Bezug auf die vorliegende Angelegenheit keine Übergangsbestimmungen zu entnehmen sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht die novellierte Fassung zur Anwendung zu bringen hat.Mit dem 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft und novellierte diese Normen, wobei dem Gesetz in Bezug auf die vorliegende Angelegenheit keine Übergangsbestimmungen zu entnehmen sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht die novellierte Fassung zur Anwendung zu bringen hat.
Nunmehr ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005), es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.Nunmehr ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, oder 9 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Paragraph 54 a, AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG 2005), es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.
Nach dem (unveränderten) § 46a Abs. 5 FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach Z 2 ist (weiterhin) die Karte für Geduldete zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.Nach dem (unveränderten) Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach Ziffer 2, ist (weiterhin) die Karte für Geduldete zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß der novellierten Fassung des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.Gemäß der novellierten Fassung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.2. In der Sache wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem folgenden Erkenntnis vom 10.12.2022 gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und – nach einer Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 19.10.2023 gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt. Demgemäß war der Aufenthalt des BF nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026, welcher sich auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bezog, geduldet.3.2. In der Sache wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem folgenden Erkenntnis vom 10.12.2022 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und – nach einer Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 19.10.2023 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia festgestellt. Demgemäß war der Aufenthalt des BF nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, welcher sich auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 bezog, geduldet.
Demgegenüber verweist nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 § 46a Abs. 1 Z 2 FPG auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und damit darauf, dass (verweisend auf die Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO)) der Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes entzogen wurde und die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist.Demgegenüber verweist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 und damit darauf, dass (verweisend auf die Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO)) der Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes entzogen wurde und die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist.
Dieser Verweis würde nun insoweit ins Leere gehen, als die Abschiebung des BF nicht nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I Nr. 39/2026 als unzulässig festgestellt wurde, sondern nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026, das Gesetz aber keine entsprechende Übergangsbestimmung vorsieht. Das hätte aber zur Folge, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 nun keine (Verlängerung der) Duldung mehr nach sich ziehen würde, obwohl eine solche nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I Nr. 39/2026 unter letztlich inhaltsgleichen Voraussetzungen weiterhin zu einer Duldung führt.Dieser Verweis würde nun insoweit ins Leere gehen, als die Abschiebung des BF nicht nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, als unzulässig festgestellt wurde, sondern nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, das Gesetz aber keine entsprechende Übergangsbestimmung vorsieht. Das hätte aber zur Folge, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, nun keine (Verlängerung der) Duldung mehr nach sich ziehen würde, obwohl eine solche nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, unter letztlich inhaltsgleichen Voraussetzungen weiterhin zu einer Duldung führt.
Auf eine derartige Absicht des Gesetzgebers geben die Materialien des AMPAG keinen Hinweis, zumal sie eine willkürliche und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung Fremder darstellen würde, weshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die analog zu schließen ist, indem die Regelung des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG idF des BGBl. I Nr. 39/2026 im Zusammenhang mit einem Verlängerungsantrag nach Abs. 5 auch auf eine (bereits) nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 ausgesprochene Unzulässigkeit der Abschiebung anzuwenden ist.Auf eine derartige Absicht des Gesetzgebers geben die Materialien des AMPAG keinen Hinweis, zumal sie eine willkürliche und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung Fremder darstellen würde, weshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die analog zu schließen ist, indem die Regelung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, im Zusammenhang mit einem Verlängerungsantrag nach Absatz 5, auch auf eine (bereits) nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ausgesprochene Unzulässigkeit der Abschiebung anzuwenden ist.
Demzufolge ist in der gegenständlichen Sache dem BF die Karte für Geduldete zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der nach § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 ausgesprochenen Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia nicht mehr vorliegen. Mit anderen Worten führt also eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Lage zu einem Entzug der Karte für Geduldete.Demzufolge ist in der gegenständlichen Sache dem BF die Karte für Geduldete zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ausgesprochenen Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia nicht mehr vorliegen. Mit anderen Worten führt also eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Lage zu einem Entzug der Karte für Geduldete.
Eine derartige Lageänderung war aus den beweiswürdigend ausgeführten Gründen nicht zu erblicken. Vielmehr nahm das BFA letztlich eine rechtlich nicht zulässige Neubewertung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache vor. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia erweist sich weiterhin als unzulässig.
Demnach ist dem Antrag des BF auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 07.01.2026 gemäß § 46a Abs. 5 FPG stattzugeben und ist der angefochtene Bescheid im Übrigen ersatzlos zu beheben, da für die weiteren Spruchpunkte des Bescheides mangels Zulässigkeit der Abschiebung kein Raum besteht (s. bereits VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-663/21, zur Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle der Unzulässigkeit der Abschiebung).Demnach ist dem Antrag des BF auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 07.01.2026 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG stattzugeben und ist der angefochtene Bescheid im Übrigen ersatzlos zu beheben, da für die weiteren Spruchpunkte des Bescheides mangels Zulässigkeit der Abschiebung kein Raum besteht (s. bereits VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-663/21, zur Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle der Unzulässigkeit der Abschiebung).
3.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen.3.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen. Mit Bezug auf die Neuerungen des AMPAG hat sich die Auslegung der relevanten Normen für das Bundesverwaltungsgericht als letztlich klar und eindeutig erwiesen, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen. Mit Bezug auf die Neuerungen des AMPAG hat sich die Auslegung der relevanten Normen für das Bundesverwaltungsgericht als letztlich klar und eindeutig erwiesen, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Duldung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Karte für Geduldete materielle Rechtskraft Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben unzulässige AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2174515.3.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026