Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W166 2328422-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.09.2025, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.09.2025, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie vom 27.06.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Handoperation, Auge rechter Tumor wurde entfernt (gutartiger Tumor) 1995, subj. keine wesentliche Sehminderung.
Nikotin 7-8 Zigaretten am Tag. Allergien: keine bekannt.
31.08.2022 VGA mit Untersuchung: GdB 30% wegen OP rechte Hand als Kind, bei fehlender Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzter mittleren Phalangen Ill-V. 31.08.2022 VGA mit Untersuchung: GdB 30% wegen OP rechte Hand als Kind, bei fehlender Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzter mittleren Phalangen Ill-V.
Derzeitige Beschwerden:
Seit Geburt Fehlbildung rechte Hand, hatte an der rechten Hand 3 Operationen. Muskelschwäche am rechten Ober und Unterarm, Umfangminderung 2-3 cm, Unterarm gleich lang, die Finger der rechten Hand kürzer.
Gibt nun Kraftminderung in der rechten Hand an.
Manchmal Schmerzen im Rücken.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: Amlodipin, Parkemed bei Schmerzen, 3x im Monat, will es nicht oft nehmen.
Sozialanamnese:
Lebt mit Ehefrau, seit 7 Jahren arbeitslos. Keine Berufsausbildung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachte Röntgenbilder: Mittelglieder der Langfinger deutlich verkürzt.
Röntgen WS 2024: Fehlhaltungen mit multisegmental degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule. Rechte Hand: Vergleich mit der VU vom April 2022. Wie vorbeschrieben deutlich verkürzte mittlere Phalanx II der Langfinger rechts, Varusstellung im DIP V und Valgusstellung im IP II, Rhizarthrose. Röntgen WS 2024: Fehlhaltungen mit multisegmental degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule. Rechte Hand: Vergleich mit der VU vom April 2022. Wie vorbeschrieben deutlich verkürzte mittlere Phalanx römisch zwei der Langfinger rechts, Varusstellung im DIP römisch fünf und Valgusstellung im IP römisch zwei, Rhizarthrose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 172,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Der Antragsteller kommt ohne Begleitperson mit öffentlichen VM zur Untersuchung, die Identität wird mittels PA überprüft.
Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig, dabei werden die Arme über Kopf gehoben.
Obere Extremitäten:
Schultergeradstand, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff und Schürzengriff können beidseits durchgeführt werden, Abduktion und Flexion bds. bis 160°. Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Langfingerkuppen möglich, mit der Daumenkuppe wird jeweils das gleichseitige MCP V Gelenk erreicht, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört. Alle Finger der rechten Hand im Vergleich zu links verkürzt. Umfang am Oberarm und Unterarm rechts vermindert (OA re 31 cm, li 35,5 cm; UA re 27cm, li 31 cm). Armlänge seitengleich. Schultergeradstand, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff und Schürzengriff können beidseits durchgeführt werden, Abduktion und Flexion bds. bis 160°. Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Spitzgriff zu allen Langfingerkuppen möglich, mit der Daumenkuppe wird jeweils das gleichseitige MCP römisch fünf Gelenk erreicht, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört. Alle Finger der rechten Hand im Vergleich zu links verkürzt. Umfang am Oberarm und Unterarm rechts vermindert (OA re 31 cm, li 35,5 cm; UA re 27cm, li 31 cm). Armlänge seitengleich.
Im Stehen kein Beckenschiefstand. Die Wirbelsäule klinisch gerade, keine skoliotische Verkrümmung, etwas verstärkte Kyphose der BWS.
Geringe Klopf- Druckschmerzen über der WS, geringe Druckschmerzen über beiden SI-Gelenken, die paravertebrale Muskulatur der WS weich.
Bewegungsumfang: HWS Drehung in beide Richtungen endlagig eingeschränkt, beim Vorbeugen FKBA 10 cm.
Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgt selbständig, der Antragsteller trägt Konfektionsschuhe, es werden keine orthopädischen Schuheinlagen verwendet.
Barfuß Senk-Spreizfuß beidseits, das Gangbild ist mittelschrittig und hinkfrei, das Abrollen erfolgt bds. harmonisch über den Vorfuß. Zehengang und Fersengang können vorgezeigt werden, Einbeinstand links und rechts möglich.
Auf der Untersuchungsliege im Liegen keine Beinlängendifferenz. Lasegue beidseits negativ.
Die Hüftgelenke seitengleich beweglich, im Liegen S 0/0/100, IR 10°, AR 35°.
An den Kniegelenken kein Erguss, keine Überwärmung, kein Patellaverschiebeschmerz, die Gelenke stabil, frei beweglich, S 0/0/130.
An den Sprunggelenken aktive Extension und Flexion möglich, Zehenbeweglichkeit frei. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört.
Muskelumfang an den UE: Oberschenkelumfang seitengleich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Hinkfreies Gangbild, keine Gehhilfen.
Status Psychicus:
Allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger
Fehlende Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V. Greiffunktion nicht wesentlich eingeschränkt. Oberer Rahmensatz. Fehlende Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V. Greiffunktion nicht wesentlich eingeschränkt. Oberer Rahmensatz.
02.06.26
30
2
Hypertonie, leichte Hypertonie
Hypertonie, medikamentös eingestellt. Fixer Richtsatz.
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 bestimmt den Grad der Behinderung. Leiden 2 steigert wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stattgehabte Augenoperation und angegebene Schmerzen an der WS/Rücken führen zu keinem Grad der Behinderung im Sinne der EVO.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinzugekommen medikamentös eingestellte Hypertonie.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 10 v.H.
Begründung:
Hypertonie, medikamentös eingestellt.“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.08.2025 den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, hätte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 27.06.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mithilfe seiner bevollmächtigten Vertretung am 30.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die angegebenen Schmerzen in der Wirbelsäule zu keinem Grad der Behinderung führen würde. Der Beschwerdeführer hätte entlang der gesamten Wirbelsäule – im Bereich der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule sowie in der Lendenwirbelsäule – Problemstellungen. Aufgrund dessen seien Ausgleichsbewegungen und Schmerzmedikation notwendig. Insgesamt sei diese Gesundheitsschädigung inklusive ihrer Auswirkungen richtsatzmäßig einzustufen.
Mit der Beschwerde wurde ein Röntgenbefund vom 19.08.2025 vorgelegt sowie eine mündliche Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragt.
Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte am 25.11.2025 ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Der Begutachtete erklärt, dass er alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß
beantwortet habe. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird der Begutachtete vom SV noch gefragt, ob er sonst zusätzlich noch etwas vorlegen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Der Begutachtete erklärt, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind.
SACHVERHALT:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Anamnese:
seit dem letzten SVGA keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle;
Derzeitige Beschwerden:
subjektive Angaben durch Antragsteller/Antragstellerin:
ich habe Schmerzen im rechten Arm bis Schulter, auch Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis US beide Beine hinten;
Gefühlsstörungen: Kribbeln Schulter
Lähmungen: keine
Gehleistung: einige km
Stufensteigen: 2 Stock
VAS (visuelle Analogskala): 7
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
B: dzt. keine
M: Amlodipin 5/160/12,5mg;
HM: keines
Sozialanamnese:
Familie: verheiratet ,2 Kinder
Beruf / Arbeit: AMS
Wohnung: ebenerdig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2022/08: SVGA DDr. Greutter, FÄ UCH: Fehlanlage der Langfinger rechts, Oberer Rahmensatz, da Verkürzung der Langfinger, Greiffunktionen nicht wesentlich eingeschränkt. 02.06.26, 30%; GdB 30 v.H; UBÖVM nicht gegeben;
2024/11: Radiologicum Penzing: Rö gesamte WS: geringgradige degenerative Veränderungen, Rö Hand re: fehlende Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzte mittleren Phalangen III bis V, Varusstellung im DIP V und Valgusstellung im IP II, Rhizarthrose, keine Kortikalisunterbrechung, kein Frakturnachweis; Rö OA+UA re: Verkalkung Epikondylus humeri ulnaris, sonst unauffällig 2024/11: Radiologicum Penzing: Rö gesamte WS: geringgradige degenerative Veränderungen, Rö Hand re: fehlende Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzte mittleren Phalangen römisch drei bis römisch fünf, Varusstellung im DIP römisch fünf und Valgusstellung im IP römisch zwei, Rhizarthrose, keine Kortikalisunterbrechung, kein Frakturnachweis; Rö OA+UA re: Verkalkung Epikondylus humeri ulnaris, sonst unauffällig
2025/06: SVGA Dr. XXXX , FÄ Ortho: 1 Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V. Greiffunktion nicht wesentlich eingeschränkt. Oberer Rahmensatz 02.06.26, 30%; 2 Hypertonie, Leichte Hypertonie Hypertonie, medikamentös eingestellt. Fixer Richtsatz. 05.01.01. 10%; Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.; UBÖVM nicht gegeben; 2025/06: SVGA Dr. römisch 40 , FÄ Ortho: 1 Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V. Greiffunktion nicht wesentlich eingeschränkt. Oberer Rahmensatz 02.06.26, 30%; 2 Hypertonie, Leichte Hypertonie Hypertonie, medikamentös eingestellt. Fixer Richtsatz. 05.01.01. 10%; Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.; UBÖVM nicht gegeben;
2025/08: Radiologicum Penzing: Rö gesamte WS: geringgradige degenerative Veränderungen, keine Discopathien; Rö OA und UA rechts Verkalkung Epikondylus humeri ulnaris, sonst unauffällig; Rö Hand rechts: Bekannte fehlende Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen III bis V. Geringe Rhizarthrose. Unveränderte Varusstellung im DIP V und Valgussteilung im Interphalangealgelenk II. 2025/08: Radiologicum Penzing: Rö gesamte WS: geringgradige degenerative Veränderungen, keine Discopathien; Rö OA und UA rechts Verkalkung Epikondylus humeri ulnaris, sonst unauffällig; Rö Hand rechts: Bekannte fehlende Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen römisch drei bis römisch fünf. Geringe Rhizarthrose. Unveränderte Varusstellung im DIP römisch fünf und Valgussteilung im Interphalangealgelenk römisch zwei.
Zusammenfassend wurden sämtliche im Dokumentenordner befindlichen, bei der Untersuchung mitgebrachten und alle nachgereichten Befunde im Gutachten berücksichtigt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut.
Ernährungszustand:
Adipös.
Größe: 172,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Hörvermögen: nicht beeinträchtigt
Sehvermögen: beeinträchtigt, Lesebrille
A) CAPUT/COLLUM: unauffällig
THORAX: unauffällig
Atemexkursion: 4cm
ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig, adipös
B) WIRBELSÄULE:
Im Lot
Schulter- und Beckengeradstand
Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein
Trendelenburg: negativ
Duchenne negativ
Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits
Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein
Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig
eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur
Finger-Boden-Abstand: halber US
C) OBERE EXTREMITÄTEN:
Beidhänder
Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt
muskuläre Verhältnisse unauffällig
Durchblutung unauffällig
Faustschluss, Grob- und Spitzgriff links unauffällig, rechts gering eingeschränkt
SCHULTER rechts links normal
Ante-/Retroflexion 120 / 0 / 40 120 / 0 / 40 160 / 0 / 40
Außen-/Innenrotation 40 / 0 / 80 40 / 0 / 80 50 / 0 / 90
Abduktion /Adduktion 120 / 0 / 40 120 / 0 / 40 160 / 0 / 40
ELLBOGEN rechts links normal
Extension/Flexion 0 / 0 / 140 0 / 0 / 140 10 / 0 / 150
Pronation/Supination 80 / 0 / 80 80 / 0 / 80 90 / 0 / 90
HANDGELENK rechts links normal
Extension/Flexion 50 / 0 / 50 50 / 0 / 50 60 / 0 / 60
Radial-/Ulnarduktion 30 / 0 / 30 30 / 0 / 30 30 / 0 / 40
Fingergelenke: links frei und schmerzfrei beweglich, rechts gering schmerzhaft, frei beweglich, Verkürzung der Langfinger
NEUROLOGIE obere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft
Sensibilität: ungestört
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ
D) UNTERE EXTREMITÄTEN:
Varusstellung: 5 Grad
OBERSCHENKEL:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
UNTERSCHENKEL:
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich
Sämtliche großen und kleinen Gelenke der unteren Extremitäten sind beidseits
altersentsprechend bandfest, frei und schmerzfrei beweglich.
Fußsohlenbeschwielung: normal
E) DURCHBLUTUNG: unauffällig
F) NEUROLOGIE untere Extremitäten:
Lasegue: bds. negativ; Bragard: bds. negativ
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar
Sensibilität: unauffällig
G) BEINLÄNGE:
seitengleich;
Gesamtmobilität – Gangbild:
Hilfsmittel: keines
Schuhwerk: normale HS
Anhalten: nicht erforderlich beim Aufstehen / Stehen
Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar
Einbeinstand: beidseits durchführbar
Hocke: beidseits durchführbar
An-und Auskleiden: ohne Hilfe durchführbar
Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig
Gangbild: symmetrisch, raumgreifend
Schrittlänge: 1,5 SL
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ
kein Hinweis auf relevante psychische Störung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hand rechts - Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V., geringgradige Rhizarthrose Hand rechts - Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V., geringgradige Rhizarthrose
Oberer Rahmensatz, da Verkürzung der Langfinger, Greiffunktionen nicht wesentlich eingeschränkt
02.06.26
30
2
Leichte Hypertonie
Fixer Richtsatz
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Grad der Behinderung von Leiden 1 legt den Gesamtgrad der Behinderung fest.
Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die in einem radiologischen Befund beschriebenen geringgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule entsprechen altersbedingten Abnützungen, bieten derzeit keine relevanten Funktionseinschränkungen und erreichen somit keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten 2025/06 hat sich keine relevante gesundheitliche Änderung ergeben.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten 2025/06 bleibt der Gesamtgrad der Behinderung unverändert.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 10 v.H.
Begründung:
Nicht erforderlich.“
Da der belangten Behörde eine fristgerecht Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich war, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2025 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30.01.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 25.11.2025 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Am 03.01.2025 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hand rechts - Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V., geringgradige Rhizarthrose Hand rechts - Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V., geringgradige Rhizarthrose
02.06.26
30
2
Leichte Hypertonie
05.01.01
10
Das Leiden 2 erhöht den Grad der Behinderung nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Die geringgradigen Veränderungen der Wirbelsäule entsprechen altersbedingten Abnützungen, führen zu keinen relevanten Funktionseinschränkungen und erreichen aktuell keinen Grad der Behinderung.
Der bei dem Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt und zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den von der Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie vom 27.06.2025 und eines Facharztes für Orthopädie vom 25.11.2025.
In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegenen Befunde und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Hand rechts - Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx II sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V., geringgradige Rhizarthrose“ wurde unter der Positionsnummer 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, da „Verkürzung der Langfinger, Greiffunktionen nicht wesentlich eingeschränkt“.Das Leiden 1 „Hand rechts - Funktionseinschränkung einzelner Finger, Fehlende Anlage der mittleren Phalanx römisch zwei sowie deutlich verkürzte mittlere Phalangen Ill-V., geringgradige Rhizarthrose“ wurde unter der Positionsnummer 02.06.26 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, da „Verkürzung der Langfinger, Greiffunktionen nicht wesentlich eingeschränkt“.
Das Leiden 2 „Leichte Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Zum Gesamtgrad der Behinderung führten die fachärztliche Sachverständige übereinstimmend aus, dass das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhe, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirke bestehe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hinsichtlich seiner Schmerzen in der Wirbelsäule und der Auswirkungen der Wirbelsäulenproblematik ist auszuführen, dass die angeführten Wirbelsäulenabschnitte (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule) anlässlich der persönlichen Untersuchungen am 23.06.2025 und am 19.11.2025 von den fachärztlichen Sachverständigen untersucht wurden.
Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.06.2025 führte die Gutachterin dazu aus, dass die angegebenen Schmerzen an der Wirbelsäule/Rücken zu keinem Grad der Behinderung führen würden. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.11.2025 führte der Gutachter diesbezüglich aus, dass es sich um geringgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule handle, die altersbedingten Abnützungen entsprechen und derzeit keine relevanten Funktionseinschränkungen bieten würden, weshalb sie keinen Grad der Behinderung erreichen würden.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden des Beschwerdeführers von den fachärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten berücksichtigt und ? wie oben bereits ausgeführt ? entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.
Der Beschwerdeführer hat sohin mit seinem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer hat von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs Stellung zu dem nach der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu nehmen, auch keinen Gebrauch gemacht. Zudem legte der Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.06.2025 und vom 25.11.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)? der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.? In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht, da kein wechselseitig ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.06 Obere Extremitäten
Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adaptierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.
Funktionsbehinderung einzelner Finger
Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10%
Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20%
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10%
02.06.26
Funktionseinschränkung einzelner Finger
10 % - 30 %
05 Herz und Kreislauf
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01.01
Leichte Hypertonie
10 %“
In den medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.06.2025 und vom 25.11.2025, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Die bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Leiden wurden von den fachärztlichen Sachverständigen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Orthopädie ist festzuhalten, dass diesem Antrag im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens mit der Einholung des Gutachtens vom 25.11.2025 bereits entsprochen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Beschwerdeführer frei, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093), was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist. Auch nutzte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs eine Stellungnahme zu dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2025 abzugeben, nicht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Beschwerdeführer frei, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093), was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist. Auch nutzte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs eine Stellungnahme zu dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2025 abzugeben, nicht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung fachärztlicher Sachverständiger und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 25.11.2025 eingebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung fachärztlicher Sachverständiger und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 25.11.2025 eingebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2328422.1.00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026