Entscheidungsdatum
08.07.2026Norm
AVG §68 Abs1Spruch
,
W217 2346231-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Anträge des Hofrats i.R. XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung vom 16.06.2026, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Anträge des Hofrats i.R. römisch 40 auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung vom 16.06.2026, den Beschluss:
A)
Die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung vom 16.06.2026 werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 17.07.2025 begehrte XXXX (im Folgenden auch: Antragsteller), welcher mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.07.2015 gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt wurde, die Neufestsetzung seines Ruhebezuges ohne diskriminierende Anwendung des § 5 Abs 2 PG 1965. Die BVAEB wies diesen Antrag mit Bescheid vom 06.10.2025 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit Antrag vom 17.07.2025 begehrte römisch 40 (im Folgenden auch: Antragsteller), welcher mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.07.2015 gem. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30.09.2015 in den Ruhestand versetzt wurde, die Neufestsetzung seines Ruhebezuges ohne diskriminierende Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965. Die BVAEB wies diesen Antrag mit Bescheid vom 06.10.2025 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.06.2026, GZ: W217 2322261-1/8E, ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Antragsteller beantragte am 16.06.2026 primär die Erlassung einer unmittelbar auf Unionsrecht gestützten einstweiligen Anordnung betreffend eine vorläufige Auszahlung des Ruhegenusses auf Grundlage einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % statt derzeit 62 %.
So stellte der Antragsteller mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 16.06.2026 folgende Anträge:
“ A n t r a g
auf Erlassung einer unmittelbar auf Unionsrecht gestützten einstweiligen Anordnung wegen vorläufiger Auszahlung des Ruhegenusses auf Grundlage einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % statt derzeit 62 %
I. Anträge:römisch eins. Anträge:
Der Antragsteller stellt den
A n t r a g ,
das Bundesverwaltungsgericht möge auf Grundlage des Anwendungsvorrangs und des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, insbesondere Art 4 Abs 3 EUV, Art 19 Abs 1 UAbs 2 EUV, Art 20, Art 21, Art 47 und Art 51 Abs 1 GRC, Art 1, Art 2 und Art 3 Abs 1 lit c der Richtlinie 2000/78/EG sowie ergänzend Art 157 AEUV, unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu unionsrechtlich gebotenen vorläufigen Maßnahmen (EuGH 19.06.1990, C-213/89, Factortame; EuGH 21.02.1991, C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen; EuGH 09.11.1995, C-465/93, Atlanta; EuGH 13.03.2007, C-432/05, Unibet) sowie auf die diese Grundsätze übernehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/04/0069; VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012 und Fr 2015/21/0014; VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611; VwGH 12.02.2021, Ra 2021/04/0008) nachstehende einstweilige Anordnung erlassen:das Bundesverwaltungsgericht möge auf Grundlage des Anwendungsvorrangs und des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, insbesondere Artikel 4, Absatz 3, EUV, Artikel 19, Absatz eins, UAbs 2 EUV, Artikel 20,, Artikel 21,, Artikel 47 und Artikel 51, Absatz eins, GRC, Artikel eins,, Artikel 2 und Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2000/78/EG sowie ergänzend Artikel 157, AEUV, unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu unionsrechtlich gebotenen vorläufigen Maßnahmen (EuGH 19.06.1990, C-213/89, Factortame; EuGH 21.02.1991, C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen; EuGH 09.11.1995, C-465/93, Atlanta; EuGH 13.03.2007, C-432/05, Unibet) sowie auf die diese Grundsätze übernehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/04/0069; VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012 und Fr 2015/21/0014; VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611; VwGH 12.02.2021, Ra 2021/04/0008) nachstehende einstweilige Anordnung erlassen:
1. Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, wird einstweilig aufgetragen, dem Antragsteller ab dem nächstmöglichen Auszahlungstermin, jedenfalls aber für alle nach Zustellung dieser einstweiligen Anordnung fällig werdenden Ruhegenussleistungen, den laufenden Ruhegenuss vorläufig auf Grundlage einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu berechnen und auszuzahlen, somit ohne Anwendung der den Antragsteller benachteiligenden Kürzung nach § 5 Abs 2 PG 1965 auf die Untergrenze von 62 %.1. Der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, wird einstweilig aufgetragen, dem Antragsteller ab dem nächstmöglichen Auszahlungstermin, jedenfalls aber für alle nach Zustellung dieser einstweiligen Anordnung fällig werdenden Ruhegenussleistungen, den laufenden Ruhegenuss vorläufig auf Grundlage einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu berechnen und auszuzahlen, somit ohne Anwendung der den Antragsteller benachteiligenden Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 auf die Untergrenze von 62 %.
2. Diese einstweilige Anordnung gilt bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2026, GZ W217 2322261-1/8E, in eventu bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf diskriminierungsfreie Neufestsetzung seines Ruhebezuges.
3. Die vorläufige Auszahlung kann unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolgen, soweit der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision nicht Folge geben sollte oder in einem fortgesetzten Verfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass dem Antragsteller die begehrte diskriminierungsfreie Bemessung nicht zusteht.
4. (Eventualantrag) Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht eine vorläufige Auszahlung des gesamten laufenden Ruhegenusses auf Basis von 80 % nicht anordnen sollte, wird in eventu beantragt, der BVAEB aufzutragen, dem Antragsteller zumindest die monatliche Differenz zwischen dem derzeit auf Basis von 62 % bemessenen Ruhegenuss und jenem Ruhegenuss, der sich bei einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % ergäbe, vorläufig akontomäßig und unter Rückforderungsvorbehalt auszuzahlen.
5. Über diesen Antrag möge wegen der seit 2015 andauernden und mit jeder monatlichen Ruhegenussauszahlung neu verwirklichten Diskriminierung unverzüglich entschieden werden. Sollte eine sofortige Entscheidung über den Antrag nicht möglich sein, wird angeregt, im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts eine vorläufige Sicherungsverfügung (Zwischenverfügung) zu treffen, mit der die Differenzbeträge bis zur Entscheidung über diesen Antrag sichergestellt und nicht als endgültig erledigt behandelt werden.
6. Hilfsweise wird beantragt, den Antrag, sollte sich das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten nicht für zuständig erachten, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG unverzüglich an das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Gericht weiterzuleiten und den Verwaltungsgerichtshof von der erfolgten Einbringung sowie von der besonderen Dringlichkeit dieses unionsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens in Kenntnis zu setzen.6. Hilfsweise wird beantragt, den Antrag, sollte sich das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten nicht für zuständig erachten, gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unverzüglich an das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Gericht weiterzuleiten und den Verwaltungsgerichtshof von der erfolgten Einbringung sowie von der besonderen Dringlichkeit dieses unionsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens in Kenntnis zu setzen.
7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der hier vertretenen unionsrechtlichen Beurteilung hegen, wird angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV die einschlägigen Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens die unter Punkt 1, in eventu Punkt 4, beantragte vorläufige Maßnahme zu treffen (EuGH 21.02.1991, C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen).”7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der hier vertretenen unionsrechtlichen Beurteilung hegen, wird angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV die einschlägigen Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens die unter Punkt 1, in eventu Punkt 4, beantragte vorläufige Maßnahme zu treffen (EuGH 21.02.1991, C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen).”
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W217 2322261-1 protokollierten Verfahrens und aus den Ausführungen im Schreiben des Antragstellers vom 16.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Die Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 B-VG lautet auszugsweise wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, B-VG lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) - (4) [...]
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist."
Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 16.06.2026 beantragte Erlassung einer „einstweiligen Anordnung“, fällt nach der o.a. Verfassungsbestimmung nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei eine solche Zuständigkeit auch aus keiner sonstigen (nationalen) gesetzlichen Bestimmung ableitbar ist.
Im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, und vom 29.01.2015, Ro 2014/07/0028, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht zuständig (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (VwGH 17.04.2023, Ro 2023/12/0010; weiters etwa VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach § 30a VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen.Im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, und vom 29.01.2015, Ro 2014/07/0028, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht zuständig (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (VwGH 17.04.2023, Ro 2023/12/0010; weiters etwa VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach Paragraph 30 a, VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht „sachnächstes Gericht“.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Anträge:
Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169).
Ohne dass dies im VwGG vorgesehen wäre, können im Revisionsverfahren auf Grund unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame) auf Antrag des Revisionswerbers über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinaus einstweilige Anordnungen mit der Wirkung getroffen werden, dass dem Revisionswerber eine Rechtsposition vorläufig eingeräumt wird, deren Verleihung mit dem angefochtenen Erkenntnis auf Grund einer (möglicherweise mit Unionsrecht im Widerspruch stehenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 26.9.2005, AW 2005/10/0029).
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten (vgl. EuGH 21.02.1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rsen. C-143/88 und C-92/89). Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten vergleiche EuGH 21.02.1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rsen. C-143/88 und C-92/89). Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).
Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).
Der Antragsteller stellte am 17.07.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des § 5 Abs. 2 PG 1965. Er begehrte, dass die diskriminierende Regelung des § 5 Abs. 2 PG aufgrund Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025 wurde der Antrag von der BVAEB wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die BVAEB aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2016 dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Das nachträgliche Vorbringen, die Bemessung des Ruhebezugs sei diskriminierend, stelle keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage dar.Der Antragsteller stellte am 17.07.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965. Er begehrte, dass die diskriminierende Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG aufgrund Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025 wurde der Antrag von der BVAEB wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die BVAEB aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2016 dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Das nachträgliche Vorbringen, die Bemessung des Ruhebezugs sei diskriminierend, stelle keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage dar.
Am 07.10.2025 erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2025. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.06.2026, GZ: W217 2322261-1/8E, ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht vorliege und bestätigte die Entscheidung der belangten Behörde, wonach über die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
In den gegenständlichen Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, dass er bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren einstweilig so zu stellen wäre, als wäre die diskriminierende Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 nicht anzuwenden. Dies bedeute die vorläufige Bemessung seines Ruhegenusses auf Grundlage von 80% statt 62%. In den gegenständlichen Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, dass er bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren einstweilig so zu stellen wäre, als wäre die diskriminierende Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 nicht anzuwenden. Dies bedeute die vorläufige Bemessung seines Ruhegenusses auf Grundlage von 80% statt 62%.
Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu GZ: W217 2322261-1 nicht über die Höhe des Ruhgenusses und die unionsrechtlichen Bedenken des Antragstellers, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG entschieden. Das Revisionsverfahren betrifft somit gerade nicht die materielle Pensionsbemessung.Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu GZ: W217 2322261-1 nicht über die Höhe des Ruhgenusses und die unionsrechtlichen Bedenken des Antragstellers, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG entschieden. Das Revisionsverfahren betrifft somit gerade nicht die materielle Pensionsbemessung.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).
Dementsprechend darf der Gegenstand des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht über den Streitgegenstand hinausgehen und dem Antragsteller eine Rechtsposition verschaffen, die er selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht unmittelbar erlangen könnte (vgl. Richter-Kuhnert in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 279 AEUV, Stand 1.9.2020, rdb.at).Dementsprechend darf der Gegenstand des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht über den Streitgegenstand hinausgehen und dem Antragsteller eine Rechtsposition verschaffen, die er selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht unmittelbar erlangen könnte vergleiche Richter-Kuhnert in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 279, AEUV, Stand 1.9.2020, rdb.at).
Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Zurückweisung des Antrags gem. § 68 AVG bestätigt wurde. Eine Entscheidung über die Höhe des Ruhegenusses und die Frage der unionsrechtlichen Bedenken des Antragstellers zum Pensionsgesetz ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die begehrte einstweilige Anordnung zielt daher auf die vorläufige Einräumung einer materiellen Rechtsposition ab, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache gerade nicht unmittelbar erreicht werden könnte. Sie überschreitet damit den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Zurückweisung des Antrags gem. Paragraph 68, AVG bestätigt wurde. Eine Entscheidung über die Höhe des Ruhegenusses und die Frage der unionsrechtlichen Bedenken des Antragstellers zum Pensionsgesetz ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die begehrte einstweilige Anordnung zielt daher auf die vorläufige Einräumung einer materiellen Rechtsposition ab, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache gerade nicht unmittelbar erreicht werden könnte. Sie überschreitet damit den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.
Unabhängig davon vermag der Antragsteller auch das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht glaubhaft zu machen. Zwar behauptet er die Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 PG 1965 sowie eine daraus resultierende Diskriminierung. Er legt jedoch nicht dar, dass die im anhängigen Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung geeignet ist, die von ihm begehrte materielle Rechtsposition zu erreichen. Er legt nicht dar, inwiefern die begehrte vorläufige Auszahlung eines höheren Ruhegenusses der Sicherung der Hauptsachentscheidung diene. Unabhängig davon vermag der Antragsteller auch das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht glaubhaft zu machen. Zwar behauptet er die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 sowie eine daraus resultierende Diskriminierung. Er legt jedoch nicht dar, dass die im anhängigen Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung geeignet ist, die von ihm begehrte materielle Rechtsposition zu erreichen. Er legt nicht dar, inwiefern die begehrte vorläufige Auszahlung eines höheren Ruhegenusses der Sicherung der Hauptsachentscheidung diene.
Hinsichtlich der Dringlichkeit bringt der Antragsteller vor, dass die monatliche Auszahlung des Ruhegenusses auf Grundlage der von ihm als unionsrechtswidrig erachteten Bestimmungen des § 5 PG 1965 zu einer fortlaufenden Diskriminierung führe und sich diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache laufend verstärke. Dieses Vorbringen vermag jedoch die unionsrechtlich erforderliche Dringlichkeit nicht zu begründen. Die bloße Fortdauer einer behaupteten Rechtsverletzung genügt für sich genommen nicht, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darzutun. Der Antragsteller begründet nicht, weshalb ihm bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das Erkenntnis zu GZ: W217 2322261-1/8E ein Schaden droht, welcher nicht mehr gutzumachen wäre. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass die behaupteten finanziellen Nachteile über bloße Vermögenseinbußen hinausgehen oder existenzgefährdende beziehungsweise sonst irreversible Folgen nach sich ziehen würden. Zur Art des Schadens hat der Europäische Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass ein reiner Geldschaden grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachen anzusehen ist (vgl. EuGH 21.02.1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rsen. C-143/88 und C-92/89). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Hinsichtlich der Dringlichkeit bringt der Antragsteller vor, dass die monatliche Auszahlung des Ruhegenusses auf Grundlage der von ihm als unionsrechtswidrig erachteten Bestimmungen des Paragraph 5, PG 1965 zu einer fortlaufenden Diskriminierung führe und sich diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache laufend verstärke. Dieses Vorbringen vermag jedoch die unionsrechtlich erforderliche Dringlichkeit nicht zu begründen. Die bloße Fortdauer einer behaupteten Rechtsverletzung genügt für sich genommen nicht, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darzutun. Der Antragsteller begründet nicht, weshalb ihm bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das Erkenntnis zu GZ: W217 2322261-1/8E ein Schaden droht, welcher nicht mehr gutzumachen wäre. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass die behaupteten finanziellen Nachteile über bloße Vermögenseinbußen hinausgehen oder existenzgefährdende beziehungsweise sonst irreversible Folgen nach sich ziehen würden. Zur Art des Schadens hat der Europäische Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass ein reiner Geldschaden grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachen anzusehen ist vergleiche EuGH 21.02.1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Rsen. C-143/88 und C-92/89). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Zusammenfassend überschreitet die beantragte Maßnahme bereits den zulässigen Gegenstand des unionsrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzes, dessen Zweck ausschließlich darin besteht, die volle Wirksamkeit der späteren Hauptsachentscheidung sicherzustellen. Darüber hinaus vermag der Antragsteller auch das Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht darzutun. Weder wird ein fumus boni iuris glaubhaft gemacht, weil nicht aufgezeigt wird, dass die begehrte Maßnahme der Sicherung einer im Revisionsverfahren zu entscheidenden Rechtsposition dient, noch wird die Dringlichkeit im unionsrechtlichen Sinn substantiiert, da ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden nicht dargelegt wird.
Mag der Antragsteller in seinem Antrag auch anregen, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art 267 AEUV vorlegen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller kein Rechtsanspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zukommt (vgl. dazu VwGH 28.07.2021, Ra 2020/03/0164; EuGH 06.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19).Mag der Antragsteller in seinem Antrag auch anregen, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung gem. Artikel 267, AEUV vorlegen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller kein Rechtsanspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zukommt vergleiche dazu VwGH 28.07.2021, Ra 2020/03/0164; EuGH 06.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
einstweilige Verfügung EuGH Sache des Verfahrens Unionsrecht unzulässiger Antrag Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2346231.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026