TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/8 W185 2343338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2026
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Entscheidungsdatum

08.07.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W185 2343340-1/2E

W185 2343338-1/2E

W185 2343342-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Somalia, vertreten durch XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.03.2026, GZ: 2026-0.245.375, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.03.2026, GZ: 2026-0.245.375, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in der Folge auch: die BF oder die Antragsteller), Staatsangehörige aus Somalia, stellten am 11.06.2024 schriftlich und am 26.09.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX geb. XXXX , StA Somalia, vorgeblich die Mutter der mj BF, genannt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer (in der Folge auch: die BF oder die Antragsteller), Staatsangehörige aus Somalia, stellten am 11.06.2024 schriftlich und am 26.09.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 geb. römisch 40 , StA Somalia, vorgeblich die Mutter der mj BF, genannt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit Note vom 19.11.2024 wurden die Einreiseanträge von der ÖB Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF: BFA oder Bundesamt) übermittelt. Angeregt wurde die Durchführung von DNA-Tests zur Feststellung des Familienverhältnisses.Mit Note vom 19.11.2024 wurden die Einreiseanträge von der ÖB Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung, BFA oder Bundesamt) übermittelt. Angeregt wurde die Durchführung von DNA-Tests zur Feststellung des Familienverhältnisses.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 19.02.206 sowie vom 20.02.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Ermittlungsstand (DNA-Analyse, Angaben der Bezugsperson etc) als erwiesen anzunehmen sei sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde. Die Einreiseanträge seien nicht innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden. Die Voraussetzungen gemäß § 60 1Abs 2 AsylG seien nicht erfüllt; die Einreise der BF sei allerdings iSd Art 8 EMRK geboten. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 19.02.206 sowie vom 20.02.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Ermittlungsstand (DNA-Analyse, Angaben der Bezugsperson etc) als erwiesen anzunehmen sei sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde. Die Einreiseanträge seien nicht innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, 1Abs 2 AsylG seien nicht erfüllt; die Einreise der BF sei allerdings iSd Artikel 8, EMRK geboten.

In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor. In Bezug auf Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Artikel 8, EMRK vor.

Am 05.03.2026 wurde seitens der Behörde das Merkblatt nach § 36a Abs 5 AsylG übermittelt und über die Hemmung der Entscheidungsfrist informiert, da inzwischen § 36a AsylG anzuwenden sei. Am 05.03.2026 wurde seitens der Behörde das Merkblatt nach Paragraph 36 a, Absatz 5, AsylG übermittelt und über die Hemmung der Entscheidungsfrist informiert, da inzwischen Paragraph 36 a, AsylG anzuwenden sei.

Die Antragsteller brachte daraufhin am 12.03.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Addis Abeba ein. Begründend wurde nach Kurzdarstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwandtschaft der BF zur Bezugsperson im Juni 2025 mit DNA-Gutachten nachgewiesen worden sei. Dem Kindeswohl komme gegenständlich maßgebliches Gewicht zu, da sämtliche BF minderjährig seien. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei beidseitig ausdrücklich gewünscht. Die Bezugsperson gehöre einem Minderheitenclan an und sei bereits in der Vergangenheit massiven Übergriffen innerhalb ihrer eigenen Familie ausgesetzt gewesen; sie sei zwangsverheiratet worden. Der erste Ehemann der Bezugsperson, der Vater der mj BF1 bis BF3, sei von seiner eigenen Familie getötet worden. Im Rahmen der zweiten (Zwangs)Ehe der Bezugsperson sei sie von ihrem Ehemann vergewaltigt und körperlich misshandelt worden. Im Jahr 2016 sei die Genannte dann, im sechsten Monat schwanger, von ihrem (zweiten) Ehemann verlassen worden. Der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn lebe bei der Bezugsperson in Österreich. Er leide an Autismus, habe Pflegestufe 6 und sei in hohem Maße auf Betreuung angewiesen. Auch deshalb sei die Bezugsperson sowohl von ihrer Familie als auch von der somalischen Gesellschaft ausgegrenzt und diskriminiert worden. Sie sei als „verrückt“ stigmatisiert worden. Die drei minderjährigen BF würden sich derzeit alleine in Addis Abeba aufhalten. Ursprünglich seien die BF von Frau XXXX betreut und versorgt worden. Die Genannte könne aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer eigenen Kinder die Betreuung der BF nicht weiter übernehmen. Daher würden die drei mj Mädchen derzeit ohne familiäre Betreuung in einem gemieteten Zimmer wohnen. Der Vater der mj BF sei bereits verstorben. Auch würden die BF die lokale Sprache nicht ausreichend beherrschen, um sich im Alltag zurecht zu finden. Die Situation sei sehr unsicher und für alle belastend. Festzuhalten bleibe auch, dass bei allen drei BF bereits eine Genitalverstümmelung durchgeführt worden sei. Die BF seien somit insgesamt als besonders vulnerabel anzusehen. Jeder weitere Aufschub der Einreise nach Österreich sei nach dem Gesagten unverhältnismäßig. Aufgrund der außergewöhnlich schwierigen familiären Situation werde dringend ersucht, rasch eine Entscheidung zu treffen. Dies auch im Interesse des Kindeswohls. Es werde gestellt der Antrag, festzustellen, dass die in § 36a Abs 2 AsylG genannten Voraussetzungen vorliegen würden und die Einreiseanträge rasch erledigt würden. Die Antragsteller brachte daraufhin am 12.03.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB Addis Abeba ein. Begründend wurde nach Kurzdarstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwandtschaft der BF zur Bezugsperson im Juni 2025 mit DNA-Gutachten nachgewiesen worden sei. Dem Kindeswohl komme gegenständlich maßgebliches Gewicht zu, da sämtliche BF minderjährig seien. Eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens sei beidseitig ausdrücklich gewünscht. Die Bezugsperson gehöre einem Minderheitenclan an und sei bereits in der Vergangenheit massiven Übergriffen innerhalb ihrer eigenen Familie ausgesetzt gewesen; sie sei zwangsverheiratet worden. Der erste Ehemann der Bezugsperson, der Vater der mj BF1 bis BF3, sei von seiner eigenen Familie getötet worden. Im Rahmen der zweiten (Zwangs)Ehe der Bezugsperson sei sie von ihrem Ehemann vergewaltigt und körperlich misshandelt worden. Im Jahr 2016 sei die Genannte dann, im sechsten Monat schwanger, von ihrem (zweiten) Ehemann verlassen worden. Der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn lebe bei der Bezugsperson in Österreich. Er leide an Autismus, habe Pflegestufe 6 und sei in hohem Maße auf Betreuung angewiesen. Auch deshalb sei die Bezugsperson sowohl von ihrer Familie als auch von der somalischen Gesellschaft ausgegrenzt und diskriminiert worden. Sie sei als „verrückt“ stigmatisiert worden. Die drei minderjährigen BF würden sich derzeit alleine in Addis Abeba aufhalten. Ursprünglich seien die BF von Frau römisch 40 betreut und versorgt worden. Die Genannte könne aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer eigenen Kinder die Betreuung der BF nicht weiter übernehmen. Daher würden die drei mj Mädchen derzeit ohne familiäre Betreuung in einem gemieteten Zimmer wohnen. Der Vater der mj BF sei bereits verstorben. Auch würden die BF die lokale Sprache nicht ausreichend beherrschen, um sich im Alltag zurecht zu finden. Die Situation sei sehr unsicher und für alle belastend. Festzuhalten bleibe auch, dass bei allen drei BF bereits eine Genitalverstümmelung durchgeführt worden sei. Die BF seien somit insgesamt als besonders vulnerabel anzusehen. Jeder weitere Aufschub der Einreise nach Österreich sei nach dem Gesagten unverhältnismäßig. Aufgrund der außergewöhnlich schwierigen familiären Situation werde dringend ersucht, rasch eine Entscheidung zu treffen. Dies auch im Interesse des Kindeswohls. Es werde gestellt der Antrag, festzustellen, dass die in Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG genannten Voraussetzungen vorliegen würden und die Einreiseanträge rasch erledigt würden.

Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 27.03.2026, GZ: 2026-0.245.375, wurde der Feststellungsantrag der BF vom 12.03.2026 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Festgehalten wurde, dass die BF die mj leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weder durch die Antragsteller noch durch die Bezugsperson unbedenkliche Deutsch-Zertifikate - Niveau B1 vorgelegt worden seien. Die mj BF würden sich derzeit in der Obhut einer namentlich genannten Bekannten der Bezugsperson in Addis Abeba befinden. Die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei somit nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson. Es seien keine Beweise erbracht worden, dass die antragstellenden Kinder nicht unter Aufsicht stünden, keine angemessene Betreuung hätten und kein ausreichender Schutz gewährleistet wäre. Es sei auch kein Beweis erbracht worden, dass die Bekannte der Bezugsperson nicht zur Obhut der BF im Aufenthaltsstaat fähig wäre. Auch sonstige Bestätigungen über die derzeitige Lebenssituation der mj BF seien nicht beigebracht worden. Nachweise einer besonderen Vulnerabilität der BF seien nicht erbracht worden. Gründe die für eine besondere Dringlichkeit sprechen würden, bestünden nicht. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien zusammen mit den hiezu vorgelegten Unterlagen sowohl vom Bundesamt als auch von der Vertretungsbehörde geprüft worden. Die Botschaft habe sich im Ermittlungsverfahren ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der BF verschafft. Nach einer Abwägung der Interessen sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich nicht vom Überwiegen des Art 8 EMRK auszugehen sei. Den öffentlichen Interessen an einem Aufschub komme höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zu; die unverzügliche Einreise der BF erscheine deshalb nicht dringend geboten. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität oder für ein Interesse iSd Art 8 EMRK vorliegen. Eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt. Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 27.03.2026, GZ: 2026-0.245.375, wurde der Feststellungsantrag der BF vom 12.03.2026 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Festgehalten wurde, dass die BF die mj leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weder durch die Antragsteller noch durch die Bezugsperson unbedenkliche Deutsch-Zertifikate - Niveau B1 vorgelegt worden seien. Die mj BF würden sich derzeit in der Obhut einer namentlich genannten Bekannten der Bezugsperson in Addis Abeba befinden. Die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei somit nicht die einzige in Betracht kommende Bezugsperson. Es seien keine Beweise erbracht worden, dass die antragstellenden Kinder nicht unter Aufsicht stünden, keine angemessene Betreuung hätten und kein ausreichender Schutz gewährleistet wäre. Es sei auch kein Beweis erbracht worden, dass die Bekannte der Bezugsperson nicht zur Obhut der BF im Aufenthaltsstaat fähig wäre. Auch sonstige Bestätigungen über die derzeitige Lebenssituation der mj BF seien nicht beigebracht worden. Nachweise einer besonderen Vulnerabilität der BF seien nicht erbracht worden. Gründe die für eine besondere Dringlichkeit sprechen würden, bestünden nicht. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien zusammen mit den hiezu vorgelegten Unterlagen sowohl vom Bundesamt als auch von der Vertretungsbehörde geprüft worden. Die Botschaft habe sich im Ermittlungsverfahren ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der BF verschafft. Nach einer Abwägung der Interessen sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich nicht vom Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen sei. Den öffentlichen Interessen an einem Aufschub komme höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zu; die unverzügliche Einreise der BF erscheine deshalb nicht dringend geboten. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität oder für ein Interesse iSd Artikel 8, EMRK vorliegen. Eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.

Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Addis Abeba erhoben die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 21.04.2026 Beschwerde. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens von beiden Seiten ausdrücklich erwünscht sei. Die Bezugsperson würde im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine besonders vulnerable Lage geraten. Die drei mj BF würden sich derzeit alleine in Addis Abeba aufhalten. Die bisherige Betreuungsperson könne sich aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Kinder nicht mehr um die mj BF kümmern. Der Vater der BF sei verstorben. Es gebe keine verlässliche erwachsene Person, die dauerhaft für die Sicherheit und die Versorgung der BF sorgen könnte. Die derzeitige Situation der BF sei somit als unangemessen anzusehen. Als Kinder ohne familiäres Netzwerk seien Kinder, besonders Mädchen im Alter von elf bis 14 Jahren als besonders vulnerabel anzusehen. Im konkreten Fall müsse die Interessenabwägung zugunsten der BF ausgehen und diesen die Einreise zu ihrer Mutter nach Österreich so rasch als möglich zu genehmigen. Es sei also vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund eines Überwiegens des Art 8 EMRK aufgrund drohender Kindeswohlgefährdung auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der Visa unzumutbar erscheinen lasse. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Einreise gemäß § 36a Abs 2 AsylG dringend geboten sei. Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Addis Abeba erhoben die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 21.04.2026 Beschwerde. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens von beiden Seiten ausdrücklich erwünscht sei. Die Bezugsperson würde im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine besonders vulnerable Lage geraten. Die drei mj BF würden sich derzeit alleine in Addis Abeba aufhalten. Die bisherige Betreuungsperson könne sich aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Kinder nicht mehr um die mj BF kümmern. Der Vater der BF sei verstorben. Es gebe keine verlässliche erwachsene Person, die dauerhaft für die Sicherheit und die Versorgung der BF sorgen könnte. Die derzeitige Situation der BF sei somit als unangemessen anzusehen. Als Kinder ohne familiäres Netzwerk seien Kinder, besonders Mädchen im Alter von elf bis 14 Jahren als besonders vulnerabel anzusehen. Im konkreten Fall müsse die Interessenabwägung zugunsten der BF ausgehen und diesen die Einreise zu ihrer Mutter nach Österreich so rasch als möglich zu genehmigen. Es sei also vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund eines Überwiegens des Artikel 8, EMRK aufgrund drohender Kindeswohlgefährdung auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der Visa unzumutbar erscheinen lasse. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Einreise gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG dringend geboten sei.

Am 13.05.2026 wurde der Akt seitens des BMI elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und in der Folge der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Stattgabe der Beschwerden und ersatzlose Behebung der Bescheide:

§ 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36, Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)

(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36 a, Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)

(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.

Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018). Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).

Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2343338.1.00

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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