Entscheidungsdatum
08.07.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W144 2340407-1/5E
W144 2340406-1/3E
W144 2340405-1/3E
W144 2340404-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX geb., 2.) mj. XXXX geb., 3.) XXXX geb., und 4.) mj. XXXX geb., alle StA. AFGHANISTAN, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) römisch 40 geb., 2.) mj. römisch 40 geb., 3.) römisch 40 geb., und 4.) mj. römisch 40 geb., alle StA. AFGHANISTAN, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der minderjährigen (mj.) Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (2.- bis 4.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Am 20.02.2023 stellten die BF bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Am 14.06.2024 fand die persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB statt. Als Bezugsperson (BP) wurde XXXX geb., StA. Afghanistan, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2023, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die BP sei der Ehemann der 1.-BF bzw. der Vater der 2.- bis 4.-BF.Die Erstbeschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der minderjährigen (mj.) Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (2.- bis 4.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Am 20.02.2023 stellten die BF bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Am 14.06.2024 fand die persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB statt. Als Bezugsperson (BP) wurde römisch 40 geb., StA. Afghanistan, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2023, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die BP sei der Ehemann der 1.-BF bzw. der Vater der 2.- bis 4.-BF.
In seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.08.2025 sowie in der bezughabenden Stellungnahme teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF wahrscheinlich sei.In seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.08.2025 sowie in der bezughabenden Stellungnahme teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF wahrscheinlich sei.
Die BF brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 24.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB ein. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass von der ÖB bislang kein Merkblatt zu Einreiseanträgen gemäß § 35 AsylG 2005 sowie zur Hemmung der Frist und der Entscheidungspflicht gemäß § 36a AsylG 2005 ausgefolgt worden sei. Der Antrag werde unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben des BFA sowie auf Grundlage eines positiven DNA-Gutachtens eingebracht. Die 1.-BF lebe in Kabul, sie stamme jedoch aus XXXX , Afghanistan. Es sei dort bekannt, dass der Ehemann der 1.-BF geflüchtet sei. Aus Sicherheitsgründen sei die Familie nach Kabul gezogen. Die 1.-BF und die Kinder würden dort beim Bruder der 1.-BF, der eine Apotheke betreiben würde, leben. Die 1.-BF müsse seit 4 Jahren als alleinstehende Frau ohne Ehemann leben und stehe unter erheblichem psychischem Druck aufgrund der häufigen Kontrollen durch die Taliban. Die Taliban würden sie regelmäßig nach ihrem Ehemann befragen, weshalb sie gezwungen sei anzugeben, dass dieser verstorben sei. Ihr Ehemann sei 11 Jahre lang bei XXXX tätig gewesen, weshalb dieser verfolgt worden sei und Afghanistan im Jahr 2021 verlassen habe. Die 1.-BF habe 12 Jahre Pflichtschule sowie 2 Jahre Gymnasium absolviert. Sie sei einer Tätigkeit als Lehrerin nachgegangen, welcher sie aufgrund der restriktiven Vorgaben für Frauen in Afghanistan nicht mehr nachgehen könne. Sie sei auf den häuslichen Bereich beschränkt. Sie habe versucht, in Afghanistan an einem Deutschkurs A1 teilzunahmen, sei jedoch aufgrund der Kontrollen durch die Taliban gezwungen gewesen, den Kurs abzubrechen. Weiter wurde vorgebracht, dass die Kinder den Vater stark vermissen würden und sie durch die Kontrollen der Taliban stark belastet seien. Sie würden die ständige Angst und Unsicherheit als stark belastend empfinden. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für Mädchen drastisch verschlechtert. Mädchen dürften lediglich sechs Schulstufen absolvieren und danach das Haus kaum verlassen, während Buben die Schule bis zur zwölften Schulstufe besuchen könnten und ihnen anschließend sogar ein Studium möglich sei. Die Bezugsperson arbeite in Österreich und verfüge über ein festes, solides Einkommen. Die langanhaltende Trennung der Bezugsperson von seiner Familie stelle führ sie eine erheblich psychische Belastung dar. Die Bezugsperson sei zudem in Österreich gut integriert. Zudem wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson seit rund 4 Jahren in Österreich erwerbstätig sei, über Sparguthaben verfüge und die Einreise der BF nicht das System in Österreich belasten würde. Weiters bestehe die Trennung bereits seit langer Zeit, ohne dass die Verzögerungen von der Bezugsperson oder den BF herbeigeführt worden seien. Zwischen der fristwahrenden Antragstellung und der persönlichen Vorsprache bei der ÖB seien fast eineinhalb Jahre vergangen. Darüber hinaus wurde die allgemeine Lage seit der Machübernahme der Taliban geschildert. Insbesondere sei im Hinblick auf das Kindeswohl der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei der 2.-BF und 3.-BF um Mädchen handle. Die beiden Töchter würden zwar derzeit eine Privatschule besuchen, deren Kosten vom Bruder der 1.-BF getragen würden. Im konkreten Fall sei jedoch aufgrund des Überwiegens der durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen.Die BF brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 24.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der ÖB ein. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass von der ÖB bislang kein Merkblatt zu Einreiseanträgen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sowie zur Hemmung der Frist und der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 36 a, AsylG 2005 ausgefolgt worden sei. Der Antrag werde unter Bezugnahme auf ein Informationsschreiben des BFA sowie auf Grundlage eines positiven DNA-Gutachtens eingebracht. Die 1.-BF lebe in Kabul, sie stamme jedoch aus römisch 40 , Afghanistan. Es sei dort bekannt, dass der Ehemann der 1.-BF geflüchtet sei. Aus Sicherheitsgründen sei die Familie nach Kabul gezogen. Die 1.-BF und die Kinder würden dort beim Bruder der 1.-BF, der eine Apotheke betreiben würde, leben. Die 1.-BF müsse seit 4 Jahren als alleinstehende Frau ohne Ehemann leben und stehe unter erheblichem psychischem Druck aufgrund der häufigen Kontrollen durch die Taliban. Die Taliban würden sie regelmäßig nach ihrem Ehemann befragen, weshalb sie gezwungen sei anzugeben, dass dieser verstorben sei. Ihr Ehemann sei 11 Jahre lang bei römisch 40 tätig gewesen, weshalb dieser verfolgt worden sei und Afghanistan im Jahr 2021 verlassen habe. Die 1.-BF habe 12 Jahre Pflichtschule sowie 2 Jahre Gymnasium absolviert. Sie sei einer Tätigkeit als Lehrerin nachgegangen, welcher sie aufgrund der restriktiven Vorgaben für Frauen in Afghanistan nicht mehr nachgehen könne. Sie sei auf den häuslichen Bereich beschränkt. Sie habe versucht, in Afghanistan an einem Deutschkurs A1 teilzunahmen, sei jedoch aufgrund der Kontrollen durch die Taliban gezwungen gewesen, den Kurs abzubrechen. Weiter wurde vorgebracht, dass die Kinder den Vater stark vermissen würden und sie durch die Kontrollen der Taliban stark belastet seien. Sie würden die ständige Angst und Unsicherheit als stark belastend empfinden. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für Mädchen drastisch verschlechtert. Mädchen dürften lediglich sechs Schulstufen absolvieren und danach das Haus kaum verlassen, während Buben die Schule bis zur zwölften Schulstufe besuchen könnten und ihnen anschließend sogar ein Studium möglich sei. Die Bezugsperson arbeite in Österreich und verfüge über ein festes, solides Einkommen. Die langanhaltende Trennung der Bezugsperson von seiner Familie stelle führ sie eine erheblich psychische Belastung dar. Die Bezugsperson sei zudem in Österreich gut integriert. Zudem wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson seit rund 4 Jahren in Österreich erwerbstätig sei, über Sparguthaben verfüge und die Einreise der BF nicht das System in Österreich belasten würde. Weiters bestehe die Trennung bereits seit langer Zeit, ohne dass die Verzögerungen von der Bezugsperson oder den BF herbeigeführt worden seien. Zwischen der fristwahrenden Antragstellung und der persönlichen Vorsprache bei der ÖB seien fast eineinhalb Jahre vergangen. Darüber hinaus wurde die allgemeine Lage seit der Machübernahme der Taliban geschildert. Insbesondere sei im Hinblick auf das Kindeswohl der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei der 2.-BF und 3.-BF um Mädchen handle. Die beiden Töchter würden zwar derzeit eine Privatschule besuchen, deren Kosten vom Bruder der 1.-BF getragen würden. Im konkreten Fall sei jedoch aufgrund des Überwiegens der durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen.
Mit Bescheid der ÖB vom 18.02.2026 wurde der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Eine Erledigung des Antrages gemäß § 35 AsylG 2005 innerhalb von 6 Monaten sei nicht dringend geboten. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Überprüfung der geltend gemachten Gründe keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten geboten erscheinen ließen. Die BF würden in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder bzw. Onkel in Afghanistan leben, der sie auch erhalte und ihnen eine Schulbildung ermögliche. Aus den durchgeführten Einvernahmen ergebe sich keine Dringlichkeit im Sinne des Art. 8 EMRK.Mit Bescheid der ÖB vom 18.02.2026 wurde der Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Eine Erledigung des Antrages gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von 6 Monaten sei nicht dringend geboten. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Überprüfung der geltend gemachten Gründe keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten geboten erscheinen ließen. Die BF würden in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder bzw. Onkel in Afghanistan leben, der sie auch erhalte und ihnen eine Schulbildung ermögliche. Aus den durchgeführten Einvernahmen ergebe sich keine Dringlichkeit im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Gegen diesen Bescheid, der am 18.02.2026 zugestellt wurde, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 26.02.2026. Darin wurden im Wesentlichen die bereits im Antrag vom 24.10.2025 vorgebrachten Argumente wiederholt.
Am 02.04.2026 langte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere, dass am 24.10.2025 ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a AsylG 2005 gestellt wurde.Festgestellt wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere, dass am 24.10.2025 ein Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, AsylG 2005 gestellt wurde.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026) lauten:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) lauten:
„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a, (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017). Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,).
Mit BGBl. I 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. zB VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG 2005 daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche zB VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG 2005 daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit RechtsgrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2340404.1.00Im RIS seit
20.07.2026Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026