TE Bvwg Beschluss 2026/7/9 W238 2334105-3

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Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W238 2334105-3/4E

W238 2334105-5/4E
W238 2334105-5/4E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , vom 29.05.2026 auf Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend ein Verfahren nach dem AlVG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vom 29.05.2026 auf Gewährung der Verfahrenshilfe betreffend ein Verfahren nach dem AlVG den Beschluss:

A)       Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 17.10.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.09.2025 ausgesprochen.1. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 17.10.2025 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.09.2025 ausgesprochen.

2. Die dagegen vom Beschwerdeführer (und nunmehrigen Verfahrenshilfewerber) erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 12.01.2026 abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt zugehörigem Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde am 30.01.2026 vorgelegt.

5. Mit Eingabe vom 27.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von (teilweise schon vorliegenden und teilweise ein anderes beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren betreffenden) Unterlagen.

6. Am 30.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm und der eine Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen wurde. Mangels eines triftigen Grundes iSd § 19 Abs. 3 AVG für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung erging der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit.6. Am 30.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm und der eine Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen wurde. Mangels eines triftigen Grundes iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung erging der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

7. Im Anschluss an die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2026, zugestellt am 06.05.2026, eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zur Kenntnisnahme übermittelt.7. Im Anschluss an die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2026, zugestellt am 06.05.2026, eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zur Kenntnisnahme übermittelt.

8. Am 28.05.2026 erfolgte zu Zahl W238 2334105-1/11E die gekürzte Ausfertigung des am 30.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die belangte Behörde am 30.04.2026 ausdrücklich verzichtet wurde.8. Am 28.05.2026 erfolgte zu Zahl W238 2334105-1/11E die gekürzte Ausfertigung des am 30.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG durch die belangte Behörde am 30.04.2026 ausdrücklich verzichtet wurde.

9. Mit Eingabe vom 29.05.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine als „Begleitschreiben“ bezeichnete Eingabe, die u.a. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG enthielt. Festgehalten wurde, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe „in den Verfahren mit den Geschäftszahlen: W238 2334105-1/6Z (Anm.: Niederschrift) W238 2334105-1/7Z (Anm.: Übermittlung der Niederschrift) sowie im Hinblick auf die erforderliche Vorbereitung und Einbringung allfälliger Rechtsmittel an: den Verfassungsgerichtshof (VfGH), den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)“ beantragt werde.9. Mit Eingabe vom 29.05.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine als „Begleitschreiben“ bezeichnete Eingabe, die u.a. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG enthielt. Festgehalten wurde, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe „in den Verfahren mit den Geschäftszahlen: W238 2334105-1/6Z Anmerkung, Niederschrift) W238 2334105-1/7Z Anmerkung, Übermittlung der Niederschrift) sowie im Hinblick auf die erforderliche Vorbereitung und Einbringung allfälliger Rechtsmittel an: den Verfassungsgerichtshof (VfGH), den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)“ beantragt werde.

Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des am 30.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.04.2026 abgeschlossenen Verfahrens (gekürzt ausgefertigt am 28.05.2026 zu Zahl W238 2334105-1/11E) sowie einen Antrag auf Protokollberichtigung betreffend die Niederschrift vom 30.04.2026, Zahl W238 2334105-1/6Z, ein.

10. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2026, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 12.06.2026, wurde dem Verfahrenshilfewerber gemäß § 63 Abs. 1 ZPO und § 66 ZPO iVm § 8a VwGVG bzw. § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird, sowie ein – vom Gericht beigeschlossenes – eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Der Verfahrenshilfewerber wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge zurückgewiesen werden wird.10. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2026, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 12.06.2026, wurde dem Verfahrenshilfewerber gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird, sowie ein – vom Gericht beigeschlossenes – eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Der Verfahrenshilfewerber wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge zurückgewiesen werden wird.

Im Übrigen wurde der Verfahrenshilfewerber darüber informiert, dass gegenständlich kein Fall einer ordentlichen Revision vorliegt, weshalb ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung allfälliger Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und/oder den Verwaltungsgerichtshof unter Beachtung der dafür vorgesehenen Fristen von ihm bei den genannten Höchstgerichten einzubringen wäre.

11. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mängelbehebung kam der Verfahrenshilfewerber nicht fristgerecht nach.

12. Er legte mit Eingabe vom 07.07.2026 ein Vermögensbekenntnis vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der Beschwerdesache gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 17.10.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2026 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.09.2025 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG führte das Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch.In der Beschwerdesache gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 17.10.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2026 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.09.2025 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG führte das Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch.

Mangels eines triftigen Grundes iSd § 19 Abs. 3 AVG für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung erging der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit.Mangels eines triftigen Grundes iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung erging der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2026, zugestellt am 06.05.2026, eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zur Kenntnisnahme übermittelt.Im Anschluss an die Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2026, zugestellt am 06.05.2026, eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG zur Kenntnisnahme übermittelt.

Am 28.05.2026 erfolgte zu Zahl W238 2334105-1/11E die gekürzte Ausfertigung des am 30.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die belangte Behörde am 30.04.2026 ausdrücklich verzichtet wurde.Am 28.05.2026 erfolgte zu Zahl W238 2334105-1/11E die gekürzte Ausfertigung des am 30.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG durch die belangte Behörde am 30.04.2026 ausdrücklich verzichtet wurde.

Mit Eingabe vom 29.05.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine als „Begleitschreiben“ bezeichnete Eingabe, die u.a. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG enthielt. Festgehalten wurde, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe „in den Verfahren mit den Geschäftszahlen: W238 2334105-1/6Z (Anm.: Niederschrift) W238 2334105-1/7Z (Anm.: Übermittlung der Niederschrift) sowie im Hinblick auf die erforderliche Vorbereitung und Einbringung allfälliger Rechtsmittel an: den Verfassungsgerichtshof (VfGH), den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)“ beantragt werde.Mit Eingabe vom 29.05.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine als „Begleitschreiben“ bezeichnete Eingabe, die u.a. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG enthielt. Festgehalten wurde, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe „in den Verfahren mit den Geschäftszahlen: W238 2334105-1/6Z Anmerkung, Niederschrift) W238 2334105-1/7Z Anmerkung, Übermittlung der Niederschrift) sowie im Hinblick auf die erforderliche Vorbereitung und Einbringung allfälliger Rechtsmittel an: den Verfassungsgerichtshof (VfGH), den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)“ beantragt werde.

Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des am 30.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses samt Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.04.2026 abgeschlossenen Verfahrens (gekürzt ausgefertigt am 28.05.2026 zu Zahl W238 2334105-1/11E) sowie einen Antrag auf Protokollberichtigung betreffend die Niederschrift vom 30.04.2026, Zahl W238 2334105-1/6Z, ein.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2026, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 12.06.2026, wurde dem Verfahrenshilfewerber gemäß § 63 Abs. 1 ZPO und § 66 ZPO iVm § 8a VwGVG bzw. § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird (z.B. zur Führung des Verfahrens betreffend den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zur Führung des Verfahrens betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des zu Zahl W238 2334105-1/11E abgeschlossenen Verfahrens; Angabe eines sonstigen Verfahrens), sowie ein – vom Gericht beigeschlossenes – eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Der Verfahrenshilfewerber wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge zurückgewiesen werden wird.Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2026, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 12.06.2026, wurde dem Verfahrenshilfewerber gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird (z.B. zur Führung des Verfahrens betreffend den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zur Führung des Verfahrens betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des zu Zahl W238 2334105-1/11E abgeschlossenen Verfahrens; Angabe eines sonstigen Verfahrens), sowie ein – vom Gericht beigeschlossenes – eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Der Verfahrenshilfewerber wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge zurückgewiesen werden wird.

Die Frist zur Behebung der dem Verfahrenshilfeantrag anhaftenden Mängel endete mit Ablauf des 26.06.2026.

Der Verfahrenshilfewerber kam dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht fristgerecht nach.

Er legte mit Eingabe vom 07.07.2026 (Postaufgabe) – sohin nach Ablauf der Frist – ein Vermögensbekenntnis vor. In dem vom Antragsteller übermittelten Vermögensbekenntnis wurden zudem nicht alle Punkte vollständig ausgefüllt (z.B. über die Höhe der angeführten Forderung sowie der angeführten Unterhaltspflichten); auch fehlen aussagekräftige Belege (z.B. über die angeführten Wohnkosten und die aktuelle Bezugshöhe beim AMS).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 12.06.2026 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 12.06.2026) ergibt sich aus dem unbedenklichen RSa-Rückschein.

Daraus ergibt sich als letzter Tag der zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung der 26.06.2026.

Der Tag der Einbringung des Vermögensbekenntnisses ist der auf dem Kuvert ersichtlichen Postaufgabe am 07.07.2026 zu entnehmen.

Die fehlenden Angaben im Vermögensbekenntnis und das Fehlen von Belegen ist der Eingabe vom 07.07.2026 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags:

3.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

3.3. Fallgegenständlich erwies sich der Verfahrenshilfeantrag als mangelhaft, da diesem kein Vermögensbekenntnis (samt Belegen) angeschlossen war (vgl. § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 66 Abs. 1 ZPO). Weiters wurde die Rechtssache, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wurde, nicht bestimmt bezeichnet (vgl. § 8a Abs. 5 VwGVG).3.3. Fallgegenständlich erwies sich der Verfahrenshilfeantrag als mangelhaft, da diesem kein Vermögensbekenntnis (samt Belegen) angeschlossen war vergleiche Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO). Weiters wurde die Rechtssache, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wurde, nicht bestimmt bezeichnet vergleiche Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; VfGH 09.06.2004, B 591/04; 27.09.2005, B 673/05; 06.06.2006, B 179/06, mwN; zur nicht vollständigen Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zur Behebung von Formmängeln vgl. VfGH 07.12.2001, B 1493/01). Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; VfGH 09.06.2004, B 591/04; 27.09.2005, B 673/05; 06.06.2006, B 179/06, mwN; zur nicht vollständigen Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zur Behebung von Formmängeln vergleiche VfGH 07.12.2001, B 1493/01).

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Verfahrenshilfewerber mit Verfügung vom 09.06.2026 den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln sowie die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge zurückgewiesen werden wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verfahrenshilfewerber nachweislich am 12.06.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach. Er übermittelte erst am 07.07.2026 ein Vermögensbekenntnis, welches teilweise nicht vollständig ausgefüllt wurde und dem die erforderlichen Belege nicht angeschlossen waren.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht nahm von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Das Bundesverwaltungsgericht nahm von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2334105.3.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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