TE Bvwg Beschluss 2026/7/9 W177 2335137-2

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Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W177 2335137-2/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die als „Klageschrift“ betitelte und mit 25.02.2026 datierte Maßnahmenbeschwerde von XXXX gegen das Verhalten von Organwaltern des Bundesministeriums für Inneres sowie einem nicht gewährten Gesprächstermin mit dem Bundesminister für Inneres wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die als „Klageschrift“ betitelte und mit 25.02.2026 datierte Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 gegen das Verhalten von Organwaltern des Bundesministeriums für Inneres sowie einem nicht gewährten Gesprächstermin mit dem Bundesminister für Inneres wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt den Beschluss:

A)

I. Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Maßnahmenbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag „gegen die aufschiebende Wirkung“ der Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag „gegen die aufschiebende Wirkung“ der Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Eingangs gilt es zunächst festzuhalten, dass bereits am 09.02.2026 und 10.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mehrere E-Mails des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eingelangt sind. Ungeachtet der Tatsache, wonach es sich bei einer Einbringung per E-Mail um keine zulässige Einbringungsform iSd § 1 BVwG-EVV handelt sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH, wonach für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich ist und die zuvor genannten Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprachen, wurde die gegenständliche Angelegenheit formlos per E-Mail an das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet und das entsprechende Verfahren am BVwG mit der GZ. W177 2335137-1/3E geschlossen.1.) Eingangs gilt es zunächst festzuhalten, dass bereits am 09.02.2026 und 10.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mehrere E-Mails des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) eingelangt sind. Ungeachtet der Tatsache, wonach es sich bei einer Einbringung per E-Mail um keine zulässige Einbringungsform iSd Paragraph eins, BVwG-EVV handelt sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH, wonach für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich ist und die zuvor genannten Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprachen, wurde die gegenständliche Angelegenheit formlos per E-Mail an das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet und das entsprechende Verfahren am BVwG mit der GZ. W177 2335137-1/3E geschlossen.

2.) In der Folgte langte am 26.02.2026 eine als „Klageschrift“ betitelte und mit 25.02.2026 datierte postalische Eingabe des Beschwerdeführers am BVwG ein und wurde das (Beschwerde-)Verfahren ho. zur GZ. W177 2335137-2 protokolliert.

2.1. Darin bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er in der Vergangenheit mehrere Polizeistationen aufgesucht habe, um dort eine Anzeige zu erstatten. Die Erstattung einer Anzeige sei ihm jedoch verwehrt worden. Zudem habe man ihm auch die Akteneinsicht verweigert. Aus diesem Grund habe er sich in der Folge mehrfach an den Landespolizeiinspektor mit der Bitte um ein persönliches Gespräch gewandt. Dies sei jedoch ignoriert worden. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer auch an den Bundesminister für Inneres gewandt und ebenfalls um die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächstermins ersucht. Da auch dieses Ersuchen erfolglos blieb, habe der Beschwerdeführer „sowohl bei der Landespolizeiinspektion, als auch beim Bundesinnenministerium“ jeweils eine Beschwerde eingebracht, „welche allerdings ebenfalls nicht vollumfänglich aufgenommen und bearbeitet [worden seien] und deshalb ebenfalls Gegenstand dieser Klageschrift“ seien.

2.2. In seiner Maßnahmenbeschwerde nimmt der Beschwerdeführer zudem u.a. auch auf ein Schreiben des BMI vom 09.02.2026, GZ. XXXX , Bezug, welches gemeinsam mit weiteren Unterlagen seiner Maßnahmenbeschwerde ebenfalls angeschlossen war. Mit diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich der von ihm monierten Nichtaufnahme bzw. Nichtbehandlung seiner Anzeigen der diesbezüglich grundsätzliche Ablauf und die damit zusammenhängenden weiteren Verfahrensschritte dargelegt. Andererseits wird in Bezug auf das Ersuchen um Kontaktaufnahme mit dem Bundesminister für Inneres mitgeteilt, dass dieses geprüft und festgestellt worden sei, dass „für Anliegen der [vom Beschwerdeführer] angesprochenen Art keine unmittelbare Befassung des Herrn Bundesministers vorgesehen“ sei, weshalb eine Terminvereinbarung nicht in Betracht komme. Es wurde dem Beschwerdeführer zudem nahegelegt, sein Anliegen „an die Landespolizeidirektion Steiermark als zuständige nachgeordnete Organisation zu richten,“ zumal eine weitere Bearbeitung ausschließlich auf diesem vorgesehenen Dienstweg erfolgen könne.2.2. In seiner Maßnahmenbeschwerde nimmt der Beschwerdeführer zudem u.a. auch auf ein Schreiben des BMI vom 09.02.2026, GZ. römisch 40 , Bezug, welches gemeinsam mit weiteren Unterlagen seiner Maßnahmenbeschwerde ebenfalls angeschlossen war. Mit diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich der von ihm monierten Nichtaufnahme bzw. Nichtbehandlung seiner Anzeigen der diesbezüglich grundsätzliche Ablauf und die damit zusammenhängenden weiteren Verfahrensschritte dargelegt. Andererseits wird in Bezug auf das Ersuchen um Kontaktaufnahme mit dem Bundesminister für Inneres mitgeteilt, dass dieses geprüft und festgestellt worden sei, dass „für Anliegen der [vom Beschwerdeführer] angesprochenen Art keine unmittelbare Befassung des Herrn Bundesministers vorgesehen“ sei, weshalb eine Terminvereinbarung nicht in Betracht komme. Es wurde dem Beschwerdeführer zudem nahegelegt, sein Anliegen „an die Landespolizeidirektion Steiermark als zuständige nachgeordnete Organisation zu richten,“ zumal eine weitere Bearbeitung ausschließlich auf diesem vorgesehenen Dienstweg erfolgen könne.

2.3. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufnahme eines persönlichen Gespräches mit dem Bundesminister für Inneres und der Gewährung von Schadenersatz „für die Verletzung der dienstlichen Pflicht durch XXXX “ auch „den Beklagten […] die Kosten dieses Rechtsstreites“ aufzutragen.2.3. In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufnahme eines persönlichen Gespräches mit dem Bundesminister für Inneres und der Gewährung von Schadenersatz „für die Verletzung der dienstlichen Pflicht durch römisch 40 “ auch „den Beklagten […] die Kosten dieses Rechtsstreites“ aufzutragen.

3.) Mit einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 09.04.2026 am BVwG einlangte, stellte dieser „gemäß § 13 VwGVG einen Antrag gegen die aufschiebende Wirkung bezüglich [seiner] eingereichten Maßnahmenbeschwerde gegen das Bundesministerium des Inneren (BMI) [vom] 26.02.26.“3.) Mit einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 09.04.2026 am BVwG einlangte, stellte dieser „gemäß Paragraph 13, VwGVG einen Antrag gegen die aufschiebende Wirkung bezüglich [seiner] eingereichten Maßnahmenbeschwerde gegen das Bundesministerium des Inneren (BMI) [vom] 26.02.26.“

4.) Mit Schreiben des BVwG vom 19.06.2026, GZ. W177 2335137-2/3Z, wurde der belangten Behörde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und binnen einer Frist von zwei Wochen um eine Stellungnahme bzw. Übermittlung allfälliger weiterer Unterlagen ersucht.

5.) In Beantwortung des Parteiengehörs vom 19.06.2026 langte am 03.07.2026 eine schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde samt weiterer Unterlagen beim BVwG ein.

5.1. Einleitend wird darin festgehalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers „dem äußeren Erscheinungsbild nach“ gegen die belangte Behörde richten würde, „im Kern jedoch gegen eine Reihe von Vorgängen, die ihren Ausgang in mehreren polizeilichen Vorsprachen in Graz im Jänner 2026 nahmen.“ Der Beschwerdeführer verbinde diese Vorgänge nunmehr mit der Behauptung, seine Anzeigen seien nicht ordnungsgemäß aufgenommen worden. Zudem sei ihm die Akteneinsicht verweigert und seien seine Beschwerden nicht in der von ihm erwarteten Form behandelt worden. In weiterer Folge leite der Beschwerdeführer daraus „einen Anspruch auf persönliche Befassung des Herrn Bundesminister für Inneres sowie Vorwürfe gegen mehrere Organwalter“ ab.

5.2. Nach Ansicht der belangten Behörde könne ihr kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden durch welches es zu einer Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers kommen hätte könne. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien nicht unbehandelt gelassen worden, sondern von den jeweils damit befassten Stellen entgegengenommen, geprüft und – soweit nach dem Inhalt des Vorbringens erforderlich – weiterbearbeitet bzw. schriftlich beantwortet worden. „Der Beschwerdeführer zieht aus dem Umstand, dass seine Rechtsansicht nicht geteilt und seinem Wunsch nach persönlichen Gesprächen mit höchsten Funktionsträgern nicht entsprochen wurde, weitreichende Schlussfolgerungen.“ Aus der Ablehnung eines persönlichen Gesprächstermins lasse sich weder eine Verletzung subjektiver Rechte noch eine Dienstpflichtverletzung ableiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

1.1. Mit Schriftsatz vom 25.02.2026, welcher am 26.02.2026 unmittelbar beim BVwG einlangte, moniert der Beschwerdeführer einerseits, dass er in der Vergangenheit mehrere Polizeistationen aufgesucht hat und dort eine Anzeige erstatten wollte. Seine Anzeigen wurden jedoch „nicht aufgenommen“ und wurde ihm auch keine Akteneinsicht gewährt. Andererseits beschwert er sich dagegen, dass seinem Ersuchen um ein persönliches Gespräch mit Organwaltern der belangten Behörde nicht entsprochen wurde.

1.2. Am 09.04.2026 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Darin stellte der Beschwerdeführer „gemäß § 13 VwGVG einen Antrag gegen die aufschiebende Wirkung bezüglich [seiner] eingereichten Maßnahmenbeschwerde gegen [die belangte Behörde] am 26.02.26.“1.2. Am 09.04.2026 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Darin stellte der Beschwerdeführer „gemäß Paragraph 13, VwGVG einen Antrag gegen die aufschiebende Wirkung bezüglich [seiner] eingereichten Maßnahmenbeschwerde gegen [die belangte Behörde] am 26.02.26.“

1.3. Mit Schreiben des BVwG vom 19.06.2026, GZ. W177 2335137-2/3Z, wurde die Maßnahmenbeschwerde sowie der am 09.04.2026 beim BVwG eingelangte Schriftsatz des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Erhalt übermittelt.

1.4. Am 03.07.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der belangte Behörde ein. Darin hält die belangte Behörde – zusammenfassend – u.a. Folgendes fest:

„Die ursprüngliche Anzeige des Beschwerdeführers wurde aufgenommen. Im Zusammenhang mit dieser Anzeige wurde ihm am 8. Jänner 2026 Akteneinsicht gewährt. Weitere Vorbringen wurden entweder in die Bearbeitung einbezogen oder der Staatsanwaltschaft Graz gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Beurteilung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Graz sah hinsichtlich des Vorbringens vom 21. Jänner 2026 von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ab und stellte das Ermittlungsverfahren in der Folge ein.

Die Beschwerden und Eingaben des Beschwerdeführers wurden sowohl im Bereich der Landespolizeidirektion Steiermark bzw. des Stadtpolizeikommandos Graz als auch im Bundesministerium für Innere behandelt. Der Beschwerdeführer erhielt schriftliche Antworten. Ihm wurden die aus Sicht der Verwaltung maßgeblichen Zuständigkeiten und die weitere Vorgangsweise erläutert.

Ein Anspruch auf persönliche Vorsprache beim Herrn Bundesminister für Inneres besteht nicht. Die Ablehnung eines solchen Termins begründet weder eine Rechtsverletzung noch eine Dienstpflichtverletzung. Die Bearbeitung von Eingaben durch sachlich befasste Organisationseinheiten entspricht der arbeitsteiligen Organisation der Bundesverwaltung und stellt keine Verweigerung der Behandlung dar.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen einzelne Organwalter beruhen nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf der rechtlichen Bewertung des Beschwerdeführers, wonach jede von seiner Auffassung abweichende behördliche Beurteilung als pflichtwidrig anzusehen sei. Diese Schlussfolgerung findet weder in der Aktenlage noch in den maßgeblichen Vorschriften Deckung.“

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren im Wesentlichen auf den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen (insbesondere seine Maßnahmenbeschwerde samt Beilagen sowie sein [nachträgliches] Schreiben iZm dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), wobei diese auch – im Wesentlichen – mit dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde übereinstimmen. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A I.) Zur Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde:Zu A römisch eins.) Zur Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nur über Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nur über Maßnahmenbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.1. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt (im Folgenden: AuvBZ) grundsätzlich dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerdemöglichkeit aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die – bereits vorgenommenen – damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH vom 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; sowie VwGH vom 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN).3.2.1. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt (im Folgenden: AuvBZ) grundsätzlich dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerdemöglichkeit aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die – bereits vorgenommenen – damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH vom 04.06.2025, Ra 2024/12/0027; sowie VwGH vom 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN).

3.2.2. Dem Inhalt der Maßnahmenbeschwerde ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit gegen die Nichtgewährung von persönlichen Gesprächsterminen wendet. Für die Frage des Vorliegens bzw. die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens als AuvBZ gilt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH u.a. Folgendes:

Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH vom 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. VwGH vom 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN). Eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht kann sich dabei zudem auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (vgl. VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) stellen grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände dar (siehe VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH vom 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann vergleiche VwGH vom 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN). Eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht kann sich dabei zudem auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten vergleiche VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) stellen grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände dar (siehe VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer monierten Verhalten der belangten Behörde betreffend die Nichtgewährung der von ihm gewünschten bzw. geforderten persönlichen Gesprächstermine jedenfalls um keinen AuvBZ handelt bzw. handeln kann. Mit der Verweigerung bzw. Nichtgewährung wurde von der belangten Behörde – insbesondere auch mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, die dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Recht einräumen und der belangten Behörde zugleich auch der belangten Behörde konkrete Modalitäten im Hinblick auf die Ausübung ihrer diesbezüglichen behördlichen Befugnisse anordnet – jedenfalls nicht einseitig in die (subjektive) Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen. Im vorliegenden Fall wurde vielmehr einem Verlangen des Beschwerdeführers nicht entsprochen.

3.2.3. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde auch das Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheitsverwaltung (im vorliegenden Fall wohl Polizeiorgane der Landespolizeidirektion Steiermark) iZm seinem Versuch bei mehreren Polizeiinspektionen eine Anzeige zu erstatten, ist lediglich der Vollständigkeit halber an dieser Stelle – für den Fall, wonach dieses Vorbringen auch als Richtlinien-Beschwerde gemäß § 89 Abs. 4 SPG gedeutet werden könnte – noch Folgendes festzuhalten:3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde auch das Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheitsverwaltung (im vorliegenden Fall wohl Polizeiorgane der Landespolizeidirektion Steiermark) iZm seinem Versuch bei mehreren Polizeiinspektionen eine Anzeige zu erstatten, ist lediglich der Vollständigkeit halber an dieser Stelle – für den Fall, wonach dieses Vorbringen auch als Richtlinien-Beschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG gedeutet werden könnte – noch Folgendes festzuhalten:

Wurde im Rahmen einer Amtshandlung die Vorgaben der Richtlinienverordnung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingehalten, so eröffnete die Bestimmung des § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG den Betroffenen die Möglichkeit eines besonderen Rechtsschutzes in Form einer Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (vgl. VfSlg 19.986/2015 sowie VfGH vom 28.02.2024, G533/2023-8, V337/2023-8). Im Unterschied zu den in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelten Beschwerdemöglichkeiten für typengebundenes Verwaltungshandeln hat die Verhaltensbeschwerde „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand. Konkreter Gegenstand der Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG war das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinienverordnung zu messen war (vgl. VwGH vom 29.03.2023, Ra 2022/01/0002). In § 89 Abs. 4 SPG war ausdrücklich die Entscheidungspflicht über derartige Beschwerden durch die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte normiert. Ungeachtet der Tatsache, dass dem BVwG somit ohnedies keine Entscheidungskompetenz zukommt bzw. zukam, wurde die Bestimmung des § 89 Abs. 4 SPG, BGBl. Nr. 556/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.02.2024, G533/2023-8, V337/2023-8 (mit Ablauf des 31.08.2025) als verfassungswidrig aufgehoben. Eine entsprechende Neuregelung durch den Gesetzgeber erfolgte bislang noch nicht, weshalb auch eine Weiterleitung der Beschwerde unterbleiben konnte.Wurde im Rahmen einer Amtshandlung die Vorgaben der Richtlinienverordnung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht eingehalten, so eröffnete die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, SPG den Betroffenen die Möglichkeit eines besonderen Rechtsschutzes in Form einer Verhaltensbeschwerde nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vergleiche VfSlg 19.986 aus 2015, sowie VfGH vom 28.02.2024, G533/2023-8, V337/2023-8). Im Unterschied zu den in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelten Beschwerdemöglichkeiten für typengebundenes Verwaltungshandeln hat die Verhaltensbeschwerde „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand. Konkreter Gegenstand der Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, SPG war das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinienverordnung zu messen war vergleiche VwGH vom 29.03.2023, Ra 2022/01/0002). In Paragraph 89, Absatz 4, SPG war ausdrücklich die Entscheidungspflicht über derartige Beschwerden durch die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte normiert. Ungeachtet der Tatsache, dass dem BVwG somit ohnedies keine Entscheidungskompetenz zukommt bzw. zukam, wurde die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.02.2024, G533/2023-8, V337/2023-8 (mit Ablauf des 31.08.2025) als verfassungswidrig aufgehoben. Eine entsprechende Neuregelung durch den Gesetzgeber erfolgte bislang noch nicht, weshalb auch eine Weiterleitung der Beschwerde unterbleiben konnte.

3.3. Zum Antrag auf „Aberkennung“ der aufschiebenden Wirkung:

Soweit der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben, welches am 09.04.2026 am BVwG einlangte, u.a. darin anführt „gemäß § 13 VwGVG einen Antrag gegen die aufschiebende Wirkung bezüglich [seiner] Maßnahmenbeschwerde gegen das Bundesministerium des Inneren (BMI)“ zu stellen, gilt diesbezüglich Folgendes:Soweit der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben, welches am 09.04.2026 am BVwG einlangte, u.a. darin anführt „gemäß Paragraph 13, VwGVG einen Antrag gegen die aufschiebende Wirkung bezüglich [seiner] Maßnahmenbeschwerde gegen das Bundesministerium des Inneren (BMI)“ zu stellen, gilt diesbezüglich Folgendes:

Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG kommt Maßnahmenbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu, wobei das Verwaltungsgericht eine solche auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss zuzuerkennen hat, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (siehe idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 [2019] § 22 K 4).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt Maßnahmenbeschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu, wobei das Verwaltungsgericht eine solche auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss zuzuerkennen hat, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (siehe idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 [2019] Paragraph 22, K 4).

Voraussetzung für eine Sachentscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG ist jedenfalls das Vorliegen einer zulässigen und somit einer sowohl frist- als auch formgerecht erhobenen Beschwerde (vgl. hierzu Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 [2019] § 13 K1 sowie § 22 K1; siehe hierzu ebenfalls VwGH vom 28.11.2012, AW 2012/04/0037 und VwGH vom 30.04.2012, AW 2012/01/0012).Voraussetzung für eine Sachentscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG ist jedenfalls das Vorliegen einer zulässigen und somit einer sowohl frist- als auch formgerecht erhobenen Beschwerde vergleiche hierzu Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 [2019] Paragraph 13, K1 sowie Paragraph 22, K1; siehe hierzu ebenfalls VwGH vom 28.11.2012, AW 2012/04/0037 und VwGH vom 30.04.2012, AW 2012/01/0012).

Da im vorliegenden Fall die Maßnahmenbeschwerde – wie in Punkt 3.2. bereits ausführlich dargelegt – als unzulässig zurückzuweisen ist, liegen die Voraussetzungen für eine (inhaltliche) Entscheidung über den Antrag des es Beschwerdeführers iZm der aufschiebenden Wirkung seiner Maßnahmenbeschwerde nicht vor.

Aus diesem Grund war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2026 zurückzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Maßnahmenbeschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Maßnahmenbeschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zudem ist schließlich noch festzuhalten, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch kein absoluter ist (siehe VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zudem ist schließlich noch festzuhalten, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch kein absoluter ist (siehe VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5).

Zu A. II. und III.) Zum Kostenersatz des Beschwerdeführers und der belangten Behörde:Zu A. römisch zwei. und römisch drei.) Zum Kostenersatz des Beschwerdeführers und der belangten Behörde:

In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer u.a. Schadenersatz und fordert zudem, dass „die Beklagten“ die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Forderung einen Kostenersatz iZm seiner Maßnahmenbeschwerde begehrt gilt Folgendes:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, ist der Beschwerdeführer als unterlegene Parteien anzusehen vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei zwar einen Anspruch auf Kostenersatz, ein solcher wurde von ihr jedoch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu insbesondere auch die einschlägige und näher zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die unter Punkt 3.2. ff angeführte Literatur). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen einer gesetzlich eindeutigen Rechtslage, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auch dann nicht vorliegt, wenn diesbezüglich auch noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (siehe zuletzt VwGH vom 16.11.2025, Ra 2025/07/0096 mwN).Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu insbesondere auch die einschlägige und näher zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die unter Punkt 3.2. ff angeführte Literatur). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen einer gesetzlich eindeutigen Rechtslage, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch dann nicht vorliegt, wenn diesbezüglich auch noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (siehe zuletzt VwGH vom 16.11.2025, Ra 2025/07/0096 mwN).

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde unzulässiger Antrag Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2335137.2.00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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