Entscheidungsdatum
09.07.2026Norm
AlVG §25 Abs1Spruch
,
L517 2320287-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Nina ATZLINGER-WOLKERSTORFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.07.2025, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Nina ATZLINGER-WOLKERSTORFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.07.2025, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß 13 Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
10.07.2025 – Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet): Rückforderung iHv. € 317,1210.07.2025 – Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet): Rückforderung iHv. € 317,12
06.08.2025 – „Beschwerde“
11.08.2025 – Mängelbehebungsauftrag des AMS
12.08.2025 – Stellungnahme der bP und neuerlicher Mängelbehebungsauftrag des AMS
13.08.2025 – Stellungnahme der bP
19.08.2025 – Beschwerdevorentscheidung: Zurückweisung der Beschwerde
28.08.2025 – Vorlageantrag
23.09.2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
26.09.2025 – Mängelbehebungsauftrag
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 10.07.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 317,12 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle XXXX vom 03.06.2025 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.“Mit Bescheid vom 10.07.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 317,12 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle römisch 40 vom 03.06.2025 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.“
Dagegen brachte die bP am 06.08.2025 eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe beim AMS ein, in welcher sie wie folgt vorbrachte:
„Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist XXXX , ich möchte bitte gegen den Bescheid von 10.07.2025 Anspruch machen, mir wurde heute von meine Arbeitslosengeld 317 Euro abgezogen, ich habe damals bedroht und ich war beim Arzt mir ging wirklich ganz schlecht, ich brauche bitte das Geld unbedingt um meine Rechnung für Mitte zu zahlen.“„Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist römisch 40 , ich möchte bitte gegen den Bescheid von 10.07.2025 Anspruch machen, mir wurde heute von meine Arbeitslosengeld 317 Euro abgezogen, ich habe damals bedroht und ich war beim Arzt mir ging wirklich ganz schlecht, ich brauche bitte das Geld unbedingt um meine Rechnung für Mitte zu zahlen.“
Am 11.08.2025 meldet sich das AMS wie folgt bei der bP zurück:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 ,
eine Beschwerde setzt unter anderen eine Begründung voraus, weshalb der bekämpfte Bescheid Ihrer Meinung nach rechtswidrig ist.
Sie haben nur angegeben, Sie bräuchten das Geld für die Miete. Bitte konkretisieren bis zum 18.8.2025 Ihr Vorbringen. Sollte bis zum 18.8.2025 keine Verbesserung einlangen, muss die Beschwerde nach § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass über die Sperrfrist (Bescheid vom 30.4.2025) bereits rechtskräftig entschieden wurde und diese daher nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.“Sie haben nur angegeben, Sie bräuchten das Geld für die Miete. Bitte konkretisieren bis zum 18.8.2025 Ihr Vorbringen. Sollte bis zum 18.8.2025 keine Verbesserung einlangen, muss die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass über die Sperrfrist (Bescheid vom 30.4.2025) bereits rechtskräftig entschieden wurde und diese daher nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.“
Am 12.08.2025 übermittelte die bP folgende Eingabe an das AMS:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe damels auf viele Gründe gekündigt und habe nicht alles verstanden bitte, bitte sie um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen.“
Am selben Tag meldete sich das AMS wie folgt bei der bP zurück:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 ,
die Sperrfrist nach § 11 ist rechtskräftig. Mit Beschwerde kann nur mehr gegen die Rückforderung des entsprechenden Geldbetrages, welchen Sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung damals erhalten haben, vorgegangen werden.die Sperrfrist nach Paragraph 11, ist rechtskräftig. Mit Beschwerde kann nur mehr gegen die Rückforderung des entsprechenden Geldbetrages, welchen Sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung damals erhalten haben, vorgegangen werden.
Bitte konkretisieren Sie bis zum 18.8.2025, warum diese Rückforderung nicht korrekt sein sollte?“
Die bP antwortete dem AMS am 13.08.2025:
„ich habe damels die Arbeit wirklich und die ausbildung nix verstanden und wurde bedroht auch außerdem ich habe selbe die Arbeit gefunden aber leider ich habe nicht verstanden, daß heißt nicht dass nicht machen sollte Wirklich überhaupt nicht, bitte um Verständnis.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass eine Beschwerde unter anderem gemäß § 9 VwGVG auch Gründe enthalten müsse, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Bescheid nicht korrekt sei. Da solche Gründe von der bP nicht angegeben worden seien, sei ihr seitens des AMS eine Verbesserung aufgetragen worden. Da die bP diesen Mangel schließlich nicht fristgerecht behoben habe, sei die Beschwerde mit einem Mangel behaftet gewesen und hätte gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG zurückgewiesen werden müssen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass eine Beschwerde unter anderem gemäß Paragraph 9, VwGVG auch Gründe enthalten müsse, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Bescheid nicht korrekt sei. Da solche Gründe von der bP nicht angegeben worden seien, sei ihr seitens des AMS eine Verbesserung aufgetragen worden. Da die bP diesen Mangel schließlich nicht fristgerecht behoben habe, sei die Beschwerde mit einem Mangel behaftet gewesen und hätte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG zurückgewiesen werden müssen.
Am 28.08.2025 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchen sie wie folgt vorbrachte: „Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX . Mein VV ist XXXX , ich möchte bitte gegen Ihren Bescheid Einspruch machen. Ihr habt von mir letzten Monat 317€ abgezogen, damals hat mit der Arbeit wirklich nix geklappt und ich habe wirklich nix verstanden warum nix mit Absicht und ich habe Ihnen gesagt warum. Bitte um Verständnis.“Am 28.08.2025 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchen sie wie folgt vorbrachte: „Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mein VV ist römisch 40 , ich möchte bitte gegen Ihren Bescheid Einspruch machen. Ihr habt von mir letzten Monat 317€ abgezogen, damals hat mit der Arbeit wirklich nix geklappt und ich habe wirklich nix verstanden warum nix mit Absicht und ich habe Ihnen gesagt warum. Bitte um Verständnis.“
Am 23.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
Am 26.09.2025 übermittelte das BVwG einen Mängelbehebungsauftrag an die bP. Das Poststück wurde am 02.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Eine Mängelbehebung durch die bP erfolgte nicht.
1.1. Feststellungen:
Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.06.2025 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldbezugs der bP im Zeitraum von 17.04.2025 bis 14.05.2025 bestätigt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der damals gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde, wurde der bP während laufenden Beschwerdeverfahren der Arbeitslosengeldbezug weiter ausbezahlt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 10.07.2025 wurde die bP zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv. € 317,12 wegen zuerkannter aufschiebender Wirkung im Rechtsmittelverfahren verpflichtet.
Am 06.08.2025 brachte die bP folgende Eingabe mit dem Betreff „Beschwerde“ beim AMS ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist XXXX , ich möchte bitte gegen den Bescheid von 10.07.2025 Anspruch machen, mir wurde heute von meine Arbeitslosengeld 317 Euro abgezogen, ich habe damals bedroht und ich war beim Arzt mir ging wirklich ganz schlecht, ich brauche bitte das Geld unbedingt um meine Rechnung für Mitte zu zahlen“.„Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist römisch 40 , ich möchte bitte gegen den Bescheid von 10.07.2025 Anspruch machen, mir wurde heute von meine Arbeitslosengeld 317 Euro abgezogen, ich habe damals bedroht und ich war beim Arzt mir ging wirklich ganz schlecht, ich brauche bitte das Geld unbedingt um meine Rechnung für Mitte zu zahlen“.
Mit Verbesserungsauftrag des AMS vom 11.08.2025 wurde die bP ersucht, ihre Eingabe zu konkretisieren und anzugeben, weshalb der bekämpfte Bescheid ihrer Meinung nach rechtswidrig sei, gleichzeitig wurde die bP auf die Rechtsfolgen iSd § 13 Abs. 3 AVG bei Nichtverbesserung hingewiesen.Mit Verbesserungsauftrag des AMS vom 11.08.2025 wurde die bP ersucht, ihre Eingabe zu konkretisieren und anzugeben, weshalb der bekämpfte Bescheid ihrer Meinung nach rechtswidrig sei, gleichzeitig wurde die bP auf die Rechtsfolgen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei Nichtverbesserung hingewiesen.
Am 12.08.2025 übermittelte die bP folgende Eingabe an das AMS:
„ich habe damels die Arbeit wirklich und die ausbildung nix verstanden und wurde bedroht auch außerdem ich habe selbe die Arbeit gefunden aber leider ich habe nicht verstanden, daß heißt nicht dass nicht machen sollte Wirklich überhaupt nicht, bitte um Verständnis.“
Am 12.08.2025 wurde die bP neuerlich wie folgt zur Verbesserung, seitens des AMS aufgefordert:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 ,
die Sperrfrist nach § 11 ist rechtskräftig. Mit Beschwerde kann nur mehr gegen die Rückforderung des entsprechenden Geldbetrages, welchen Sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung damals erhalten haben, vorgegangen werden.die Sperrfrist nach Paragraph 11, ist rechtskräftig. Mit Beschwerde kann nur mehr gegen die Rückforderung des entsprechenden Geldbetrages, welchen Sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung damals erhalten haben, vorgegangen werden.
Bitte konkretisieren Sie bis zum 18.8.2025, warum diese Rückforderung nicht korrekt sein sollte?“
Daraufhin übermittelte die bP am 13.08.2025 folgende Eingabe an das AMS:
„ich habe damels die Arbeit wirklich und die ausbildung nix verstanden und wurde bedroht auch außerdem ich habe selbe die Arbeit gefunden aber leider ich habe nicht verstanden, daß heißt nicht dass nicht machen sollte Wirklich überhaupt nicht, bitte um Verständnis.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 zurück, weil die bP dem seitens des AMS erlassenen Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung ihrer Beschwerde iSd § 9 VwGVG nicht nachgekommen war.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.08.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2025 zurück, weil die bP dem seitens des AMS erlassenen Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung ihrer Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG nicht nachgekommen war.
Am 28.08.2025 brachte die bP einen Vorlageantrag ein.
Am 23.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
Am 26.09.2025 wurde der bP ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, dieser wurde am 02.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Es erfolgte keine Mängelbehebung durch die bP.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellungen zu den Inhalten des dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen (Beschwerde)-Verfahrens betreffend eine ausgesprochene Leistungssperre der bP, des verfahrensgegenständlichen Bescheides, der Verbesserungsaufforderungen des AMS, der Rückmeldungen der bP an das AMS und jene Feststellungen zum generellen Verfahrenshergang, ergeben sich aus den dazu im Akt einliegenden Schriftstücken.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.3.1. Zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF3.3.1. Zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF
[…]
§ 13. […]Paragraph 13, […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
3.3.2. Zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF:3.3.2. Zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF:
[…]
§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht (vgl. VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht vergleiche VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121).
3.5. Bezogen auf die bP:
Gegenständlich wurde die von der bP erhobene „Beschwerde“ vom 06.08.2025 gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.07.2025 mit Beschwerdevorentscheidung des AMS zurückgewiesen, weil die bP dem seitens des AMS erlassenen Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung ihrer Beschwerde iSd § 9 VwGVG nicht nachgekommen ist. Die Zurückweisung ist nunmehr auf dessen Richtigkeit zu prüfen.Gegenständlich wurde die von der bP erhobene „Beschwerde“ vom 06.08.2025 gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.07.2025 mit Beschwerdevorentscheidung des AMS zurückgewiesen, weil die bP dem seitens des AMS erlassenen Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung ihrer Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG nicht nachgekommen ist. Die Zurückweisung ist nunmehr auf dessen Richtigkeit zu prüfen.
Den Feststellungen folgend ließ das „Beschwerdeanbringen“ der bP vom 06.08.2025 nicht die Rechtswidrigkeit der behördlich getroffenen Entscheidung erkennen. Vielmehr beriefen sich die Ausführungen der bP auf die Unrechtmäßigkeit der im vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen Leistungssperre und machte sie keine Angaben über die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlich ergangenen Rückforderungsentscheidung. Da die vorgelegte „Beschwerde“ insofern mangelhaft war, wurde die bP am 11.08.2025 ordnungsgemäß seitens des AMS zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).
Die bP brachte zwar anschließend eine Eingabe ein, unterließ es jedoch – trotz vorherigem Hinweis des AMS auf den einschlägigen Verfahrensgegenstand – Angaben über die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zu machen.
Auch nach neuerlich erfolgter Verbesserungsaufforderung seitens des AMS konkretisierte die bP ihre Beschwerde nicht.
Da sohin eine Verbesserung bis zum Ablauf der der bP eingeräumten Frist nicht einlangte, wurde die „Beschwerde“ der bP zurecht seitens des AMS zurückgewiesen.
Nach erfolgter Beschwerdevorlage wurde vom BVwG am 26.09.2025 nochmals ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, die bP kam diesem Auftrag jedoch nicht nach.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3 sowie 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342) und wird dadurch der Ausgangsbescheid des AMS vom 10.07.2025 bestätigt.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342) und wird dadurch der Ausgangsbescheid des AMS vom 10.07.2025 bestätigt.
3.6. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.3.6. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2320287.1.00Im RIS seit
22.07.2026Zuletzt aktualisiert am
22.07.2026