Entscheidungsdatum
10.07.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W254 2339353-1/7E
W254 2339355-1/7E
W254 2339357-1/7E
W254 2339359-1/7E
W254 2339360-1/7E
W254 2339365-1/7E
W254 2339366-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2026 verkündeten ErkenntnissesW254 2339366-1/7E, Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2026 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX und 7) XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 16.02.2026, Zl. XXXX , 2) 16.02.2026, Zl. XXXX , 3) vom 16.02.2026, Zl. XXXX , 4) 16.02.2026, Zl. XXXX , 5) 16.02.2026, Zl. XXXX , 6) 16.02.2026, Zl. XXXX und 7) 16.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) römisch 40 , geb. römisch 40 und 7) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. SYRIEN und vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 16.02.2026, Zl. römisch 40 , 2) 16.02.2026, Zl. römisch 40 , 3) vom 16.02.2026, Zl. römisch 40 , 4) 16.02.2026, Zl. römisch 40 , 5) 16.02.2026, Zl. römisch 40 , 6) 16.02.2026, Zl. römisch 40 und 7) 16.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden von XXXX , geb, XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX werden gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden von römisch 40 , geb, römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 werden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX werden gemäß § 3 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 werden gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) stellte am 27.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er im Wesentlichen den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und einen drohenden Einzug zum Militär an. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022, Zl: XXXX wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1. Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) stellte am 27.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er im Wesentlichen den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und einen drohenden Einzug zum Militär an. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022, Zl: römisch 40 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern (BF3 – BF5) im Dezember 2023 legal nach Österreich ein und stellte im Dezember 2023 für sich und die minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15.02.2024 bzw. 22.02.2024 zu näher bezeichneten Verfahrenszahlen, wurde der BF1 und den BF3 – BF5 im Familienverfahren gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, abgeleitet von BF2, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern (BF3 – BF5) im Dezember 2023 legal nach Österreich ein und stellte im Dezember 2023 für sich und die minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15.02.2024 bzw. 22.02.2024 zu näher bezeichneten Verfahrenszahlen, wurde der BF1 und den BF3 – BF5 im Familienverfahren gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, abgeleitet von BF2, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Die BF1 und der BF2 wurden am 12.08.2025 und 17.12.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich zur Aberkennung des Asylstatus einvernommen.
4. Mit den verfahrensgegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden wurde den BF1 – BF5 der Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I), weil sich durch den Sturz des Assad-Regimes die Umstände in Syrien dauerhaft und wesentlich geändert hätten. Eine Verfolgung iSd. GFK sei durch das Regime selbst nicht mehr möglich und sei eine Verfolgung durch allfällige andere Akteure nicht hinreichend nachgewiesen worden. 4. Mit den verfahrensgegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheiden wurde den BF1 – BF5 der Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), weil sich durch den Sturz des Assad-Regimes die Umstände in Syrien dauerhaft und wesentlich geändert hätten. Eine Verfolgung iSd. GFK sei durch das Regime selbst nicht mehr möglich und sei eine Verfolgung durch allfällige andere Akteure nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Gleichzeitig wurde den BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. (Spruchpunkte II und III)Gleichzeitig wurde den BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei)
5. Mit der Geburt der jüngsten Kinder (BF6 und BF7) in Österreich, wurden in deren Namen Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden. (Spruchpunkt I) Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II und III).5. Mit der Geburt der jüngsten Kinder (BF6 und BF7) in Österreich, wurden in deren Namen Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurden. (Spruchpunkt römisch eins) Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
6. Die BF erhoben gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, dass aktuell nicht von einer „geänderten Lage“ in Syrien ausgegangen werden könne, weshalb die Aberkennung bzw. Nichtzuerkennung rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe insgesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, Länderberichte nicht genügend berücksichtigt und sich nicht ausreichend mit der Position des UNHCR auseinandergesetzt. 6. Die BF erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, dass aktuell nicht von einer „geänderten Lage“ in Syrien ausgegangen werden könne, weshalb die Aberkennung bzw. Nichtzuerkennung rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe insgesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, Länderberichte nicht genügend berücksichtigt und sich nicht ausreichend mit der Position des UNHCR auseinandergesetzt.
7. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt.
8. Am 08.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit der vorsitzenden Richterin, eines Dolmetschers, aller BF sowie deren Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen, deren Identitäten, ihrer Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt sowie die eingebrachten Länderberichte thematisiert.
Die hg. Entscheidung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündet. Die BF beantragten eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
- Akten der Behörde, insbesondere darin die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, die Bescheide und die dagegen erhobenen Beschwerden
- die Länderberichte, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem BF zur Kenntnis gebracht worden und seiner Rechtsvertretung bekannt sind:
BFA-Staatendokumentation, Länderinformationen aus dem COI-CMS, Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 | EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025 | UNHCR, Regional Flash Update #68 Syria Situation 13.03.2026 | ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat·innen vom 1. April 2025
1.2. Zu den BF:
1.2.1. Die BF sind Staatsangehörige Syriens, gehören zur Volksgruppe der Araber und sind sunnitische Muslime. Die Muttersprache der BF ist arabisch. Die BF1 und der BF2 sind verheiratet und die Eltern der BF3 – BF7.
1.2.2. Die BF1 stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement XXXX ; dieser Ort ist als ihr Herkunftsort anzusehen. Die Mutter der BF1 lebt in XXXX , ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor in XXXX . 1.2.2. Die BF1 stammt aus dem Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 ; dieser Ort ist als ihr Herkunftsort anzusehen. Die Mutter der BF1 lebt in römisch 40 , ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor in römisch 40 .
Der BF2 stammt aus XXXX , er ist dort geboren und aufgewachsen; dieser Ort ist als sein Herkunftsort anzusehen. 2017 ging der BF2 wegen des Bürgerkrieges mit seiner Familie in die an XXXX angrenzenden kurdischen Gebiete und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Zwei Schwestern des BF2 leben noch in Syrien – eine in XXXX , eine in XXXX . Der BF2 hat lediglich zu einem Neffen in Syrien Kontakt. Der BF2 stammt aus römisch 40 , er ist dort geboren und aufgewachsen; dieser Ort ist als sein Herkunftsort anzusehen. 2017 ging der BF2 wegen des Bürgerkrieges mit seiner Familie in die an römisch 40 angrenzenden kurdischen Gebiete und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Zwei Schwestern des BF2 leben noch in Syrien – eine in römisch 40 , eine in römisch 40 . Der BF2 hat lediglich zu einem Neffen in Syrien Kontakt.
Die Herkunftsorte der BF stehen unter Kontrolle der aus der HTS (Hayat Tahrir al-Sham) hervorgegangenen syrischen Übergangsregierung.
Gemeinsamer Herkunftsort der BF ist XXXX .Gemeinsamer Herkunftsort der BF ist römisch 40 .
1.2.3. Der BF2 reiste im Dezember 2021 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 ist gemeinsam mit den BF3 – BF5 im November 2023 aus Syrien ausgereist und im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen.
Die BF3 – BF5 wurden in Syrien geboren, die BF6 und BF7 in Österreich.
1.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022, Zl: XXXX wurde dem BF2 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die BF1 sowie die BF3 – BF5 leiten ihren Staus der Asylberechtigten gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 vom BF2 ab und wurde ihnen mit Bescheiden vom 15.02.2024 bzw. 22.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Da gegen den BF1 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, erhielten die BF6 und BF7 keinen abgeleiteten Status des Asylberechtigten iSd. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 und auch keinen eigenständig zuerkannten Asylstatus, jedoch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022, Zl: römisch 40 wurde dem BF2 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die BF1 sowie die BF3 – BF5 leiten ihren Staus der Asylberechtigten gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 vom BF2 ab und wurde ihnen mit Bescheiden vom 15.02.2024 bzw. 22.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Da gegen den BF1 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, erhielten die BF6 und BF7 keinen abgeleiteten Status des Asylberechtigten iSd. Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 und auch keinen eigenständig zuerkannten Asylstatus, jedoch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.3. Zu den Fluchtgründen des BF
1.3.1. Dem BF2 wurde im Zuge seines Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil er wegen der beabsichtigen Weigerung den Wehrdienst unter Bashar al-Assad abzuleisten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd. GFK ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund des Profils des BF1 – männlicher Syrer im wehrdienstfähigen Alter, der glaubhaft darlegen konnte, dass er die Ableistung des Wehrdienstes verweigert bzw. verweigern würde; keine innerstaatliche Fluchtalternative; keine legale Möglichkeit dem Wehrdienst zu entgehen – wurde dem BF vor dem Hintergrund der damals aktuellen Länderinformationen, aus denen hervorging, dass Wehrdienstverweigerer als politisch oppositionell angesehen würden und mit unverhältnismäßigen Strafen zu rechnen hätten, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weitere Gründe wurden für die Gewährung des Asylstatus nicht herangezogen.
Unter Verweis auf den Sturz des Regimes von Bashar al Assad wurde dem BF2 und in weiterer Folge der BF1 sowie den BF3 – BF7 der Status der Asylberechtigten aberkannt bzw. der Asylstatus nicht zuerkannt.
Das langjährige Regime unter dem Herrscher Bashar al Assad wurde im Dezember 2024 durch eine Offensive rebellischer Truppen gestürzt. Assad selbst floh im Zuge der Offensive nach Russland. Das bis dahin bekannte Regime existiert nicht mehr. Es gibt keinen mit dem Regime in Zusammenhang stehenden Wehrdienst mehr und auch keine dahingehenden Zwangsrekrutierungen oder Verfolgungen. Es wird dem BF2 für die Ablehnung des Wehrdienstes unter Assad auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ebenso droht der BF1 sowie den BF3 – BF7 wegen der Weigerung des BF2 den Wehrdienst abzuleisten, keine reflexartige Verfolgung. Auch für die grundsätzliche Ablehnung des Assad-Regimes droht den BF keine Verfolgung mehr. Die von den BF erstatteten Vorbringen in Zusammenhang mit dem Regime von Bashar al-Assad sind nicht mehr von Relevanz.
Die Gründe aus denen dem BF1 mit Bescheid vom 17.02.2022 zuerkannt wurde sind vor dem Hintergrund des Sturzes des Assad-Regimes weggefallen.
1.3.2. Die BF wurden in Syrien von der nunmehr herrschenden syrischen Übergangsregierung weder bedroht, noch waren sie Übergriffen ausgesetzt. Insbesondere droht dem BF2 auch kein Einzug zu einem verpflichtenden Militärdienst oder ähnlichem. Die BF waren keine Unterstützer des Assad-Regimes und wurde ihnen dies auch nie unterstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Syrien Übergriffen durch die neue Übergangsregierung ausgesetzt wären, wurden nicht vorgebracht und sind vor dem Hintergrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Religionsbekenntnis und der Länderinformationen auch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine verinnerlichte Ablehnung der Übergangsregierung liegt nicht vor.
1.3.3. Ebenso gab es in der Vergangenheit keine Übergriffe oder Verfolgungshandlungen durch andere Akteure in Syrien. Weder wurden solche vorgebracht, noch ergeben sich solche aus den einschlägigen Länderinformationen. Soweit von den BF in den niederschriftlichen Einvernahmen vorgebracht wurde, dass ihr Herkunftsort nahe des kurdischen Gebiets liegt, kann auch diesbezüglich nicht von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Anfang 2026 übernahm die Übergangsregierung die kurdischen Gebiete und sind Verfolgungshandlungen durch vereinzelte kurdische Kräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich.
1.3.4. Die nunmehr von der BF1 im eigenen Namen sowie für die BF3 vorgebrachten, vom BF2 unabhängigen Fluchtgründe, erlauben es nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen.
Es drohen der BF1 keine Verfolgungshandlungen durch kurdische Kräfte und droht der BF3 keine Zwangsheirat bzw. Verfolgung im Falle der Verweigerung einer solchen.
Abgesehen davon wurden keine eigenständigen, vom BF2 unabhängige Fluchtgründe vorgebracht.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
BFA-Staatendokumentation, Länderinformationen aus dem COI-CMS, Syrien, Version 13, vom 28.02.2026
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich und von Änderungen betroffen. Anm.]
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).
Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Einheit im Jahr 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und Zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt. Die Autonome Verwaltung beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963 4.1.2026).
Die Partei der Demokratischen Union, (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in al-Hasaka, 'Ain al-'Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in 'Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in al-Hasaka und eines in 'Ain al-'Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen. Der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC) wurde am 9.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact 20.6.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum 'Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. 'Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. 'Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture 10.4.2025).
Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.3.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten, während der türkische Druck zunimmt, die daraus resultierende chaotische Lage auszunutzen (Ain 14.7.2025).
Am 26.4.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: dem Nationalrat der syrischen Kurden (Encûmena Ni?timanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS; Kurdish National Council - KNC) und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla 30.4.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft aus der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und 'Azaz teil (Rudaw 26.4.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB 16.6.2025). Mazloum 'Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte ash-Shara' in einem Statement und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie (Majalla 30.4.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodells einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB 16.6.2025). Am 8.8.2025 veranstaltete die Autonome Verwaltung in der Stadt al-Hasaka eine Konferenz mit dem Titel "Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens". Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrats der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu erreichen (SyrUnt 11.9.2025).
Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Hohe Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD über eine Durchführung der Wahlen im August sprach (Enab 5.9.2024).
Machtanspruch und territoriale Kontrolle
Seit Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien präsent und übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf diesen Teil Kurdistans aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). Bei der sieben Monate andauernden Operation wurden die Städte Jarablus, 'Azaza und al-Bab durch die Türkei und mit ihr verbündete Gruppierungen eingenommen. Am 20.12.2018 startete die Türkei eine neue Militäroperation mit dem Namen Olivenzweig (Olive Branch). Ziel der Operation war es, die Kontrolle über die Stadt 'Afrin zu erlangen. Sie dauerte drei Monate. Am 18.3.2018 verkündete der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, dass seine Streitkräfte mithilfe syrischer bewaffneter Gruppierungen die Kontrolle über das Zentrum von 'Afrin übernommen haben. Am 9.10.2019 kündigte Erdogan den Beginn der Operation Friedensquelle (Peace Spring) im Norden Syriens an. Ziel der Operation war es, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben, die Ankara als terroristische Organisation bezeichnet. Als Ergebnis dieser Operation und nach Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten und Russland zogen sich die SDF am 22.10.2019 30 Kilometer tief in das Grenzgebiet entlang einer 120 Kilometer langen Strecke zurück. Die Operation Friedensquelle wurde als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es im Zuge der Operation zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahllose Beschießungen kurdischer Gebiete (Kfuture 10.4.2025). Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie 'Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra's al-'Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara' und dem Oberbefehlshaber der SDF 'Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. 'Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).
Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra's al-'Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara' die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region 'Ain al-'Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026).
Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ 6.6.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des "Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat" an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihren Gründungserklärungen gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA 11.7.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.6.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazeera die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationalen Behörde für die Syrische Jazeera an. Diese positioniert sich selbst als Alternative für die DAANES und SDF (Lister 1.7.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026).
Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens, in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.1.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der kurdischen Streitkräfte das Lager verlassen konnten (Guardian 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). [Details zu diesen Entwicklungen sind dem Überkapitel Politische Lage zu entnehmen. Anm.]
Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).
Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli. Dem Middle East Institute zufolge versucht Russland von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben. Die russische Präsenz am Flughafen Qamishli wurde seit Dezember 2024 verstärkt (MEI 2.7.2025).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
[…]
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026). Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vergleiche TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).
[…]
Deir ez-Zour
Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025).
Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).
Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).
Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. Im Gegensatz zur Assad-Ära, in der willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Meinungen weit verbreitet waren, gibt es seit der Umstrukturierung des Innenministeriums weniger Berichte über politisch motivierte Verhaftungen, insbesondere in Gebieten unter der neuen Zentralregierung. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob dieser Wandel von Dauer sein wird. Zumindest auf dem Papier hat dies zu einer professionelleren, strafferen Struktur geführt, die weitgehend den Apparaten westlicher Staaten entspricht, und die Umstrukturierung dürfte darauf abzielen, den Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft durch die Übernahme eines weitgehend westlich geprägten Modells der Sicherheitsverwaltung entgegenzukommen. Dennoch führen die von ash-Shara' vorgesehene "Armee von Milizen", die Präsenz extremistischer ausländischer Kämpfer und die schrittweise Integration von Fraktionsstrukturen, obwohl sie für die unmittelbare Zeit nach Assad pragmatisch sind, zu Konflikten zwischen den Gruppierungen und zu potenzieller Instabilität beim Aufbau von Institutionen (Etana 7.2025). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a).
Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich (Majalla 18.3.2025). Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen (Almodon 3.7.2025). Das Gehalt für die Polizei in Idlib variiert je nach Tätigkeit, beginnt jedoch bei hundert US-Dollar (Majalla 18.3.2025).
Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, "im Einklang mit Gottes Gesetz" zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
[Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst. Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Sicherheitsbehörden in den DAANES Anm.]
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, "kleinen bewaffneten Gruppierungen" innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).
Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).
Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation "Abschreckung der Aggression" beteiligt haben.
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine "Multitasking"-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National 3.6.2025).
Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ 31.5.2025). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front) [mehr dazu s.unten, Anm.], SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die Syrische Arabische Armee vor 2011 (SyrRev 28.3.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024). Ash-Shara' hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP 30.7.2025).
Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).
Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung". Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).
Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vergleiche 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]
Geheimdienste
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra [Gruppierung, die später in Hay'at Tahrir ash-Sham umbenannt wurde. Mehr dazu in Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen. Anm.], nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 aufgrund seiner Verbindugen zur al-Qa'ida sowie wegen der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra auf die Sanktionsliste gesetzt (BBC 26.12.2024). Unter den neuen Rahmenbedingungen fungiert die Allgemeine Sicherheit nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen geschaffen wurden, die mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von "Regimegegnern" beauftragt sind (Etana 7.2025). Soweit bekannt, wurde von den Übergangsbehörden bislang ein neuer Nachrichtendienst unter dem Innenministerium eingerichtet. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums wurde der neue Geheimdienst Jihaz al-Istikhbarat [zu Deutsch etwa: Geheimdienstapparat Anm.] benannt (MBZ 31.5.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).
Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vergleiche AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).
Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).
Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).
Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).
Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).
Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).
Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).
Alleinstehende Frauen
Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).
Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).
Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).
Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).
Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).
Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).
[…]
Geschlechtsspezifische Gewalt
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).
Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).
Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vergleiche AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).
In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).
Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).
Kinder
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).
Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).
Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).
Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).
Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).
Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).
Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).
Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).
Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).
Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025). Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
EUAA Country Guidance: Syria, December 2025
Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien.
[…]
Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Herkunftsländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) und Homs (128 531). Bei den Rückkehrern aus Nachbarländern handelt es sich Berichten zufolge um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter (früher 18-40 Jahre) und ältere Menschen.
Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer sehen sich mit großen Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Existenzgrundlagen konfrontiert. Als größte Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe oder Entwicklungshilfe (52 %).
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Die der Übergangsregierung angehörenden Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, sowie Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum ISIL.
[…]
Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die die Übergangsregierung ablehnen oder als deren Gegner wahrgenommen werden.
Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund politischen Aktivismus.
[…]
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Übergang zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu ermutigen. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung von Wehrpflichtkampagnen im Notfall nicht ausgeschlossen werden.
[…]
Die Übergangsregierung hat keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und öffentlicher islamischer Missionierung gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet.
[…]
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt.
[…]
Frauen und Mädchen in Syrien sind von verschiedenen Akteuren, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL), bewaffneten Gruppen sowie anderen Akteuren wie Familienangehörigen, der lokalen Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt, verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Es liegen auch Berichte über Entführungen vorwiegend alawitischer, christlicher oder drusischer Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen vor, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Einschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt und besonders anfällig für Probleme im Bereich Wohnen, Land und Eigentum. In einigen Fällen haben lokale Behörden die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum eingeschränkt, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. Berichte über Belästigungen von Frauen häufen sich. Darüber hinaus berichten Frauen von Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, dem Vorenthalten von wirtschaftlichen Ressourcen oder Bildung, Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und Ausbeutung. Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, verfolgt zu werden. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsheirat bedroht. Kinder ohne männlichen Verwandten, der bereit und in der Lage ist, Unterstützung zu leisten, sind besonders gefährdet
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den BF:
2.1.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Muttersprache und Familienverhältnissen basieren insbesondere auf den gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens, der vorangegangenen Verfahren zur Erteilung des Status der Asylberechtigten sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. (vgl. niederschriftliche Einvernahmen vom 12.08.2025 sowie 17.12.2025; mündliche Verhandlung S. 7 und 11)2.1.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Muttersprache und Familienverhältnissen basieren insbesondere auf den gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens, der vorangegangenen Verfahren zur Erteilung des Status der Asylberechtigten sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. vergleiche niederschriftliche Einvernahmen vom 12.08.2025 sowie 17.12.2025; mündliche Verhandlung S. 7 und 11)
2.1.2. Die Feststellungen zu den Herkunftsorten der BF basieren auf den gleichbleibenden und nachvollziehbaren Vorbringen beider befragten Parteien – sowohl die BF1 als auch der BF2 konnten nachvollziehbar und glaubhaft schildern woher sie stammen. Dass der gemeinsame Herkunftsort XXXX ist, basiert darauf, dass die BF1 – BF3 dort zumindest kurzzeitig gemeinsam gelebt haben. Der BF2 führte aus, dass er mit seiner Familie im Jahr 2017 wegen des Bürgerkrieges von XXXX aus in die kurdischen Gebiete geflohen sei. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF an einem anderen Ort ihren Lebensmittelpunkt begründet hätten. Zwar lebten sie für einige Jahre in den kurdisch dominierten Gebieten, jedoch etablierten sie dort kein gefestigtes Sozial- oder Arbeitsleben und fehlen aktuell auch jegliche Verbindungen zu diesem Gebiet. (vgl. mündliche Verhandlung S. 11)2.1.2. Die Feststellungen zu den Herkunftsorten der BF basieren auf den gleichbleibenden und nachvollziehbaren Vorbringen beider befragten Parteien – sowohl die BF1 als auch der BF2 konnten nachvollziehbar und glaubhaft schildern woher sie stammen. Dass der gemeinsame Herkunftsort römisch 40 ist, basiert darauf, dass die BF1 – BF3 dort zumindest kurzzeitig gemeinsam gelebt haben. Der BF2 führte aus, dass er mit seiner Familie im Jahr 2017 wegen des Bürgerkrieges von römisch 40 aus in die kurdischen Gebiete geflohen sei. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF an einem anderen Ort ihren Lebensmittelpunkt begründet hätten. Zwar lebten sie für einige Jahre in den kurdisch dominierten Gebieten, jedoch etablierten sie dort kein gefestigtes Sozial- oder Arbeitsleben und fehlen aktuell auch jegliche Verbindungen zu diesem Gebiet. vergleiche mündliche Verhandlung S. 11)
Dass der Herkunftsort der BF1 – BF3 auch als Herkunftsort der BF4 – BF7 anzusehen ist, basiert auf dem Umstand, dass deren persönliche Verbindung zu diesem Ort am Stärksten ist. Die BF4 – BF7 konnten praktisch zu keinem Ort eine faktische Beziehung aufbauen, aufgrund derer ein Ort als „Herkunftsort“ bezeichnet werden könnte. Insofern leitet sich dieser von den Eltern (BF1 und BF2) ab.
Lediglich am Rande ist festzuhalten, dass sowohl der Herkunftsort der BF1, als auch jener des BF2 in der gleichen Region bzw. im gleichen Gouvernement liegen und beide Orte von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werden. Insofern hätte die Feststellung, dass der Geburtsort der BF1 als Herkunftsort anzusehen sei, keine relevanten Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung.
2.1.3. Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in Syrien, der Flucht der BF nach Österreich, der Asylantragstellung sowie den jeweiligen Bescheiden basieren auf dem verfahrensgegenständlichen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 7 ff und 11 ff) und sind im Kern unstrittig. 2.1.3. Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in Syrien, der Flucht der BF nach Österreich, der Asylantragstellung sowie den jeweiligen Bescheiden basieren auf dem verfahrensgegenständlichen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 7 ff und 11 ff) und sind im Kern unstrittig.
2.1.4. Die Feststellungen zu den Geburtsorten der Kinder basieren ebenso auf den glaubhaften und gleichbleibenden Darstellungen der BF1 und BF2. Diesbezüglich sind keine Widersprüche aufgekommen.
2.1.5. Dass die BF1 sowie die BF3 – BF5 ihren Status als Asylberechtigte vom BF2 ableiten, die BF6 und BF7 jedoch keinen solchen Titel (mehr) erhielt, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Bescheiden.
2.2. Zu den Fluchtgründen
2.2.1. Die Feststellungen zu den Erwägungsgründen der belangten Behörde, die dazu führten, dass dem BF2 mit Bescheid vom 17.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, basiert auf einer Einsicht in die entsprechenden Aktenbestandteile. Aus diesen geht hervor, dass die belangte Behörde die individuellen Umstände des BF2 umfassend würdigte und aufgrund dessen Profils und der damit verbundenen Gefahr, Verfolgungshandlungen durch das Assad-Regime wegen der Wehrdienstverweigerung ausgesetzt zu sein, internationalen Schutz zuerkannte. Es wurden zwar noch keine konkreten Verfolgungshandlungen gesetzt, allerdings wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass der BF2 zum Wehrdienst beim syrischen Militär eingezogen wird. Diese Einschätzung basierte auf den damals aktuellen Länderinformationen sowie der individuellen Situation des BF2. Ebenso ist aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich, dass keine anderen Umstände für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten herangezogen wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Ereignisse in Syrien seit Dezember 2024 ergeben sich aus den in das gegenständliche Verfahren eingebrachten Länderinformationen, insbesondere der zitierten – zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten - Länderberichte der Staatendokumentation vom 28.02.2026 und sind darüber hinaus gerichtsnotorisch.
Die Feststellungen dahingehend, dass dem BF2 in Syrien keine Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst durch das syrische Regime von al Assad droht und auch keine mit der Ablehnung des Wehrdienstes in Zusammenhang stehende Verfolgung aufgrund politischer Ansichten, basiert auf dem Umstand, dass es das syrische Regime nicht mehr gibt. Abgesehen von vereinzelten Anhängern von Bashar al Assad gibt es das Regime nicht mehr und hat dieses auch keinerlei Einfluss mehr auf die Geschehnisse in Syrien selbst. Insgesamt sind daher alle mit dem Regime in Zusammenhang stehende Vorbringen irrelevant geworden. Eine Verfolgung durch das Regime – aufgrund welcher Umstände auch immer – besteht faktisch nicht mehr.
Vor dem Hintergrund der ursprünglichen Asylgründe des BF2 und dem nunmehr gestürzten Regime Bashar al Assads, war festzustellen, dass damit auch die Asylgründe des BF2 weggefallen sind. Eine (zwangsweise) Rekrutierung zum Militärdienst gibt es nicht mehr und auch keine damit in Zusammenhang stehende Strafe bei Wehrdienstverweigerung. Zwar zeichnen den BF2 noch die gleichen Eigenschaften aus wie bei Asylzuerkennung (männlicher Syrer im wehrdienstfähigen Alter) allerdings besteht die äußere Gefahr des Einzugs bzw. der Verfolgung nicht mehr.
2.2.2. Die Feststellungen zur fehlenden Verfolgungsgefahr durch die nunmehr herrschende syrische Übergangsregierung basiert auf dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verfolgungsgefahr hervorgekommen sind. Das Vorbringen des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war knapp und vage gehalten und auch unschlüssig (vgl. VHP S. 13). Auf Nachfrage, warum die neue Regierung ihn einsperren sollte, antwortete BF2 weil er von der alten Regierung gesucht wurde. Auf Vorhalt, dass die neue und alte Regierung Gegner waren, weicht der BF2 der Frage aus und macht allgemeine Ausführungen dazu, dass die neue Regierung eine verbrecherische Regierung sei (vgl. VHP s. 13).2.2.2. Die Feststellungen zur fehlenden Verfolgungsgefahr durch die nunmehr herrschende syrische Übergangsregierung basiert auf dem Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine allfällige Verfolgungsgefahr hervorgekommen sind. Das Vorbringen des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war knapp und vage gehalten und auch unschlüssig vergleiche VHP S. 13). Auf Nachfrage, warum die neue Regierung ihn einsperren sollte, antwortete BF2 weil er von der alten Regierung gesucht wurde. Auf Vorhalt, dass die neue und alte Regierung Gegner waren, weicht der BF2 der Frage aus und macht allgemeine Ausführungen dazu, dass die neue Regierung eine verbrecherische Regierung sei vergleiche VHP s. 13).
Aus den Länderinformationen geht hervor, dass die neue Übergangsregierung grundsätzlich bemüht ist, die Lage zu stabilisieren und interne Kämpfe zu beenden. Zwar weisen die Länderberichte darauf hin, dass ehemalige Unterstützer des Assad-Regimes bzw. hochrangige Offiziere des Militärs und hochrangige Beamte gesucht werden und zur Rechenschaft gezogen werden sollen, allerdings haben weder die BF1 noch der BF2 solche Positionen bekleidet. Der BF2 hat nie einen Militärdienst unter Assad abgeleistet – dies war der ursprüngliche Asylgrund – und sind weder er selbst noch die BF1 als Sympathisanten des Regimes aufgefallen. Vielmehr würden sie wegen der Flucht als Opfer des Regimes angesehen werden. Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass ihnen eine oppositionelle Haltung gegenüber der Übergangsregierung – oder der zuvor bestehenden HTS (Hayat Tahrir al-Sham) – unterstellt werden würde. Die BF haben sich generell nie an politischen Kundgebungen, Demonstrationen oder ähnlichem gegen die Übergangsregierung beteiligt, weshalb politisch motivierte Übergriffe ausgeschlossen werden können. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die BF eine zur syrischen Übergangsregierung oppositionelle politische Einstellung hätten.
Zu einem allfälligen – gegenständlich nicht vorgebrachten – Wehrdienst kann auf die Länderberichte verwiesen werden, wonach die Übergangsregierung versucht ein Militär auf Freiwilligenbasis zu etablieren.
2.2.3. Eine Verfolgung durch andere Akteure wurde nicht vorgebracht und ist mit Blick auf die nunmehr aktuellsten Länderberichte auch nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Sofern die BF1 und BF2 anmerken, dass sie in der Nähe der kurdischen Hoheitsgebiete gelebt haben und damit eine Gefährdungslage suggerieren, kann das erkennende Gericht eine solche nicht erkennen. Einerseits gibt es – wie bereits festgehalten wurde – keine Anhaltspunkte im Vorbringen der BF oder in den Länderberichten, die auf eine diesbezügliche Gefährdungslage schließen lassen würden. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die BF teilweise in kurdischen Gebieten gelebt haben und von keinen dahingehenden Problemen berichteten.
Auch dem Vorbringen der BF1 dahingehend, dass ihre älteste Tochter (BF3) im Falle einer Rückkehr nach Syrien zwangsverheiratet würde, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Vorbringen unsubstantiiert und ist die BF3 erst 11 Jahre alt. So gibt die BF1 selbst an, dass es erst mit 12, 13 Jahren „ein Thema“ ist (R: Haben Ihre Kinder eigene Asylgründe? BP1: Nur meine Tochter. Sie ist zwar jetzt minderjährig, dort in Syrien wird sie unter Druck gesetzt. Man wird sie zwingen, zu heiraten. Ich musste als minderjähriges Kind heiraten. Auch sie wird von der Familie vielleicht beeinflusst. Wenn man sich dagegenstellt, dann werden einfach Gerüchte verbreitet. Man fühlt sich dann gezwungen, zu heiraten, um die Ehre der Familie zu bewahren. R: Welche Tochter meinen Sie? BP1: XXXX . R: Sie ist elf? Mit elf Jahren ist sie sicher noch nicht der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt. BP1: Ja, aber bei uns ist das anders. Wenn ein Mädchen 12 oder 13 Jahre alt ist, dann ist das ein Thema. Es ist schwierig dort. Man wird sie zwingen, ein Kopftuch zu tragen.) Aus diesem Vorbringen ergibt sich noch keine konkrete Gefahr, dass die BF3 einer Zwangsheirat ausgesetzt wäre, vor allem auch weil sie durch ihren Familienverband geschützt ist und ihre Mutter gegen eine Zwangsheirat ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass ihre Kernfamilie sie zu einer Heirat zwingen würde, sie lehnen das im Gegenteil ab (vgl. VHP S. 9). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang kann weder dem Vorbringen der BF noch den Länderberichten entnommen werden. Insbesondere handelt es sich bei der BF3 um kein alleinstehendes Kind ohne familiären Rückhalt.Auch dem Vorbringen der BF1 dahingehend, dass ihre älteste Tochter (BF3) im Falle einer Rückkehr nach Syrien zwangsverheiratet würde, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Vorbringen unsubstantiiert und ist die BF3 erst 11 Jahre alt. So gibt die BF1 selbst an, dass es erst mit 12, 13 Jahren „ein Thema“ ist (R: Haben Ihre Kinder eigene Asylgründe? BP1: Nur meine Tochter. Sie ist zwar jetzt minderjährig, dort in Syrien wird sie unter Druck gesetzt. Man wird sie zwingen, zu heiraten. Ich musste als minderjähriges Kind heiraten. Auch sie wird von der Familie vielleicht beeinflusst. Wenn man sich dagegenstellt, dann werden einfach Gerüchte verbreitet. Man fühlt sich dann gezwungen, zu heiraten, um die Ehre der Familie zu bewahren. R: Welche Tochter meinen Sie? BP1: römisch 40 . R: Sie ist elf? Mit elf Jahren ist sie sicher noch nicht der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt. BP1: Ja, aber bei uns ist das anders. Wenn ein Mädchen 12 oder 13 Jahre alt ist, dann ist das ein Thema. Es ist schwierig dort. Man wird sie zwingen, ein Kopftuch zu tragen.) Aus diesem Vorbringen ergibt sich noch keine konkrete Gefahr, dass die BF3 einer Zwangsheirat ausgesetzt wäre, vor allem auch weil sie durch ihren Familienverband geschützt ist und ihre Mutter gegen eine Zwangsheirat ist. Es ist nicht hervorgekommen, dass ihre Kernfamilie sie zu einer Heirat zwingen würde, sie lehnen das im Gegenteil ab vergleiche VHP S. 9). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang kann weder dem Vorbringen der BF noch den Länderberichten entnommen werden. Insbesondere handelt es sich bei der BF3 um kein alleinstehendes Kind ohne familiären Rückhalt.
2.2.4. Es sind während des Verfahrens sohin keine neuen glaubhaften Fluchtgründe hervorgekommen, die einer Aberkennung des Asylstatus entgegenstehen würden. Insbesondere handelt es sich bei der BF1 nicht um eine alleinstehende Frau und auch die Kinder sind nicht einem erhöhten Risiko von Verfolgungshandlungen ausgesetzt, da sie im Familienverband aufwachsen und auch familiären Rückhalt in Syrien haben. Die Allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage, hat dazu geführt, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
2.3. Eine Verfolgung der BF aufgrund der Ausreise aus Syrien und deren Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da eine solche nicht aus den Länderinformationen hervorgeht und österreichische Behörden keine Informationen zu Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen ins Ausland weitergeben dürfen.
2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verkündung (08:05.2026) aktuellen in das Verfahren eingeführten Länderberichten.
Diese aktuellen Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF sind den aktuellen Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es waren daher die entsprechenden Länderfeststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wegen des „Wegfalls der Umstände“
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN)Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN)
Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN)Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN)
3.2. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch, wie stark die Bindung der Betroffenen an die Herkunftsregion ist und ob diese unter Umständen unter Zwang verlassen werden musste. (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 mwN)3.2. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch, wie stark die Bindung der Betroffenen an die Herkunftsregion ist und ob diese unter Umständen unter Zwang verlassen werden musste. vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 mwN)
Als Herkunftsort der BF ist die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX anzusehen. Zu diesem Ort haben die BF allgemein die stärkste Bindung und war die Bestimmung des Herkunftsortes gegenständlich auch nicht strittig. Da sowohl der Herkunftsort der BF1 als auch jener des BF2 in der gleichen Region liegen und beide Orte von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werden, erübrigt sich eine weitere dahingehende Differenzierung.Als Herkunftsort der BF ist die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 anzusehen. Zu diesem Ort haben die BF allgemein die stärkste Bindung und war die Bestimmung des Herkunftsortes gegenständlich auch nicht strittig. Da sowohl der Herkunftsort der BF1 als auch jener des BF2 in der gleichen Region liegen und beide Orte von der syrischen Übergangsregierung kontrolliert werden, erübrigt sich eine weitere dahingehende Differenzierung.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn […] „2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.“3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn […] „2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.“
Gemäß Abschnitt C Z 5 der GFK fällt eine Person […] nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. […]Gemäß Abschnitt C Ziffer 5, der GFK fällt eine Person […] nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. […]
Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. (siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Abs. 111; VwGH vom 05.09.2024, Ra 2021/19/0044) Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll.Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. (siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Absatz 111,; VwGH vom 05.09.2024, Ra 2021/19/0044) Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll.
Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP 15). Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten. (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0250)Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 15). Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, besteht weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten. (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0250)
Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen. (vgl. das UNHCR-Handbuch, Abs. 116) Das UNHCR-Handbuch bezeichnet als „Umstände“ iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“. Eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brachten, reicht nicht aus, um diese Bestimmungen zum Tragen zu bringen. Im Prinzip sollte der Status eines Flüchtlings nicht einer häufigen Überprüfung unterworfen sein, da dadurch das Gefühl der Sicherheit, das ihm der internationale Schutz geben soll, beeinträchtigt würde. (ebd. Abs. 135)Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen. vergleiche das UNHCR-Handbuch, Absatz 116,) Das UNHCR-Handbuch bezeichnet als „Umstände“ iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“. Eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brachten, reicht nicht aus, um diese Bestimmungen zum Tragen zu bringen. Im Prinzip sollte der Status eines Flüchtlings nicht einer häufigen Überprüfung unterworfen sein, da dadurch das Gefühl der Sicherheit, das ihm der internationale Schutz geben soll, beeinträchtigt würde. (ebd. Absatz 135,)
3.4. Gemäß der Judikatur setzt Art 1 C Z 5 GFK eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings voraus: es müssen grundlegende Veränderungen im Heimatstaat stattgefunden haben. Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen derart fundamental sein, dass die Basis jeder Furcht entfällt und dürfen nicht bloß vorübergehender Natur sein. (vgl. auch EuGH 02.03.2010, C-175/08 ua.)3.4. Gemäß der Judikatur setzt Artikel eins, C Ziffer 5, GFK eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings voraus: es müssen grundlegende Veränderungen im Heimatstaat stattgefunden haben. Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen derart fundamental sein, dass die Basis jeder Furcht entfällt und dürfen nicht bloß vorübergehender Natur sein. vergleiche auch EuGH 02.03.2010, C-175/08 ua.)
In Syrien hat sich die Situation seit der Zuerkennung des Asylstatus wesentlich und dauerhaft verändert. Der Beobachtungszeitraum dieser Veränderungen beträgt zum Entscheidungszeitpunkt bereits 16 Monate. UNHCR erachtet einen Zeitraum von mindestens 12 bis 18 Monaten, in dem sich die bereits eingetretenen Veränderungen stabil gehalten haben, als relevant. Es kann vor den Darstellungen des UNHCR und den zitierten, einschlägigen Länderberichten auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Sturz des Assad-Regimes – und damit dem Wegfall des Militärdienstes – lediglich um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. UNHCR-Handbuch, Abs. 112). Es zeichnete sich schon im Dezember 2024 ab, dass der Umsturz in Syrien keineswegs nur temporärer Natur ist, sondern dass das ohnehin kurz vor dem Zusammenbrechen befindliche Assad-Regime mit dessen Flucht nach Moskau endgültig verschwand. In weiterer Folge hat die nunmehrige Übergangsregierung und deren Führer ihre Machtbasis rasch konsolidiert.In Syrien hat sich die Situation seit der Zuerkennung des Asylstatus wesentlich und dauerhaft verändert. Der Beobachtungszeitraum dieser Veränderungen beträgt zum Entscheidungszeitpunkt bereits 16 Monate. UNHCR erachtet einen Zeitraum von mindestens 12 bis 18 Monaten, in dem sich die bereits eingetretenen Veränderungen stabil gehalten haben, als relevant. Es kann vor den Darstellungen des UNHCR und den zitierten, einschlägigen Länderberichten auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Sturz des Assad-Regimes – und damit dem Wegfall des Militärdienstes – lediglich um einen vorübergehenden Zustand handelt vergleiche UNHCR-Handbuch, Absatz 112,). Es zeichnete sich schon im Dezember 2024 ab, dass der Umsturz in Syrien keineswegs nur temporärer Natur ist, sondern dass das ohnehin kurz vor dem Zusammenbrechen befindliche Assad-Regime mit dessen Flucht nach Moskau endgültig verschwand. In weiterer Folge hat die nunmehrige Übergangsregierung und deren Führer ihre Machtbasis rasch konsolidiert.
Insbesondere unter Berücksichtigung der großflächigen Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihren verbündeten Gruppierungen, dem seit Dezember 2024 in Russland befindlichen Bashar al Assad und den lediglich vereinzelt übrig gebliebenen (bewaffneten) Assad-Regimeanhängern ist ein Wiedererstarken des ehemaligen Assad-Regimes nicht zu erwarten und daher von einer „wesentlichen Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse“ auszugehen. Ende des Jahres 2024, daher vor mehr als einem Jahr, wurde das Assad Regime in Syrien gestürzt. Assad ist ins Ausland geflohen und die syrische Übergangsregierung hat die Macht übernommen (vgl. EUAA vom Dezember 2025). Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. (vgl. zur allgemeinen Lage oben zu den Länderberichten, insbesondre EUAA)Insbesondere unter Berücksichtigung der großflächigen Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihren verbündeten Gruppierungen, dem seit Dezember 2024 in Russland befindlichen Bashar al Assad und den lediglich vereinzelt übrig gebliebenen (bewaffneten) Assad-Regimeanhängern ist ein Wiedererstarken des ehemaligen Assad-Regimes nicht zu erwarten und daher von einer „wesentlichen Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse“ auszugehen. Ende des Jahres 2024, daher vor mehr als einem Jahr, wurde das Assad Regime in Syrien gestürzt. Assad ist ins Ausland geflohen und die syrische Übergangsregierung hat die Macht übernommen vergleiche EUAA vom Dezember 2025). Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 insgesamt 988 134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. vergleiche zur allgemeinen Lage oben zu den Länderberichten, insbesondre EUAA)
3.5. Seit dem Fall des Assad Regimes Ende 2024 sind circa 16 Monate vergangen. Die Veränderungen in Syrien halten daher bereits dauerhaft und stabil an und gibt es keine Anzeichen, dass das Assad Regime wieder an die Macht kommen könnte. Der ursprüngliche Grund, weshalb die BF2 Asyl zuerkannt bekommen hat, nämlich Verfolgungshandlungen seitens des Assads Regime, sind aufgrund der veränderten Situation in Syrien ist nicht mehr gegeben. Seit dem Sturz Assads ist es auch zu großen Rückkehrbewegungen und Reintegration von rückkehrenden Personen gekommen. (vgl. auch die eingeführten Länderberichte weiter oben)3.5. Seit dem Fall des Assad Regimes Ende 2024 sind circa 16 Monate vergangen. Die Veränderungen in Syrien halten daher bereits dauerhaft und stabil an und gibt es keine Anzeichen, dass das Assad Regime wieder an die Macht kommen könnte. Der ursprüngliche Grund, weshalb die BF2 Asyl zuerkannt bekommen hat, nämlich Verfolgungshandlungen seitens des Assads Regime, sind aufgrund der veränderten Situation in Syrien ist nicht mehr gegeben. Seit dem Sturz Assads ist es auch zu großen Rückkehrbewegungen und Reintegration von rückkehrenden Personen gekommen. vergleiche auch die eingeführten Länderberichte weiter oben)
Soweit aus den UNHCR Stellungnahmen hervorgeht, dass gewaltvolle Umstürze einer vergleichsweise längeren Beobachtungsdauer bedürfen, um feststellen zu können, ob eine „wesentliche und dauerhafte Änderung“ der Umstände eingetreten ist, ist einerseits auf die Zeitspanne von nunmehr mehr als einem Jahr, die Schwere der Änderungen (Assad ist aus Syrien geflohen, Reste seiner Herrschaft gibt es nicht, die Übergangsregierung kontrolliert faktisch ganz Syrien) sowie die grundsätzlich positiv zu bewertenden Reformen hinzuweisen. Die Übergangsregierung hat in diesem Zusammenhang wiederholt ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Syrer bekräftigt und entsprechend Repressionsinstrumente des ehemaligen Regimes abgebaut und Schritte in Richtung Rechenschaftspflicht unternommen.
3.6. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann die in Art. 1 Abschnitt C Z. 5 GFK vorgesehene „Wegfall-der-Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Ankerperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die belangte Behörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491; VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078).3.6. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall-der-Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Ankerperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die belangte Behörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491; VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/0078).
Die prüfungsrelevante Ankerperson bzw. Bezugsperson im gegenständlichen Fall ist der BF2.
Wie festgestellt, bestehen die Umstände, auf Grund derer der BF2 – von welchem die BF1 sowie die BF3 – BF5 ihren Status abgeleitet haben – als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr. Die BF können es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Dem BF2 war der Status des Asylberechtigten – wie bereits ausführlich dargetan wurde – im Zusammenhang mit dem Wehrdienstentzug und seiner illegalen Ausreise unter dem Assad-Regime zuerkannt worden. Nach dem irreversiblen Untergang des Assad-Regimes ist eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist.
Insgesamt ist auch eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK festzustellen und kann der BF2 es nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, insbesondere, weil die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und ihm von dieser – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde– auch keine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung droht. Wie sich weiters aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem BF2 nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf den Herkunftsstaat glaubhaft zu machen bzw. darzutun. Es stehen nunmehr weite Teile Syriens – einschließlich der Herkunftsregion des BF – unter ausreichender Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereignete sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 ein massiver politischer Umbruch, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten.Insgesamt ist auch eine Wiederherstellung des Schutzes des Herkunftsstaates iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK festzustellen und kann der BF2 es nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, insbesondere, weil die ursprüngliche Verfolgungsgefahr nicht von der derzeitigen syrischen Regierung ausging und ihm von dieser – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde– auch keine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung droht. Wie sich weiters aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem BF2 nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf den Herkunftsstaat glaubhaft zu machen bzw. darzutun. Es stehen nunmehr weite Teile Syriens – einschließlich der Herkunftsregion des BF – unter ausreichender Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereignete sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 ein massiver politischer Umbruch, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten.
Zur funktionierenden Regierung und Verwaltungsstrukturen ist darauf zu verweisen, dass (nach den Feststellungen zur politischen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes) nach anfänglichem rechtlichem Vakuum innerhalb von 100 Tagen über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig waren, die öffentliche Ordnung in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten geblieben ist und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit weiter funktionierten, wenn auch ungleichmäßig. Die Übergangsregierung wurde eingerichtet, politische Prozesse angestoßen und Grundversorgung in den Bereichen Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung leicht verbessert. Teilweise wurden Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert sowie dass der Übergang stark zentralisiert sei. Es bestehe weiterhin Bedarf an Gesetzen und Institutionen. Dennoch bestehen aber vor dem Hintergrund der Länderberichtslage wieder zentrale staatliche Verwaltungsstrukturen; Ministerien und Dienststellen sind funktionsfähig, grundlegende öffentliche Ordnung und wesentliche Dienstleistungen sind jedenfalls in städtischen Zentren wiederhergestellt bzw. verbessert.
Das erkennende Gericht übersieht keineswegs, dass es auch unter der neuen syrischen Regierung noch deutlich Verbesserungsbedarf in puncto rechtstaatlicher bzw. menschenrechtlicher Garantien gibt und die diesbezüglichen Standards bislang noch nicht mit jenen einer westlichen Demokratie verglichen werden können. Nichtsdestotrotz gab es in zentralen Punkten – vor allem in Vergleich mit der Situation unter dem Assad-Regime – deutlich Verbesserungen, die auch in einer neuen Verfassung ihren Niederschlag fanden. Wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, wurde die Wehrpflicht abgeschafft und es gibt eine Generalamnestie gegenüber Wehrdienstverweigerern. Zudem wurden zentrale Menschenrechte wie die Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit deutlich liberaler gehandhabt als unter dem Assad Regime (vgl. COI Syrien vom 28.02.2026. S. 207). Es lassen sich auch bereits Bestrebungen zur Durchführung von demokratischen Wahlen und der Etablierung einer unabhängigen Justiz erkennen (COI S.7). Diese durchaus positive Entwicklung spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass die Sanktionen westlicher Staaten gegenüber Syrien mittlerweile deutlich gelockert wurden. Keineswegs ist die aktuelle Situation aus Sicht des erkennenden Gerichts daher derart prekär, dass der BF den Schutz des Heimatstaates nicht wieder in Anspruch nehmen könnte.Das erkennende Gericht übersieht keineswegs, dass es auch unter der neuen syrischen Regierung noch deutlich Verbesserungsbedarf in puncto rechtstaatlicher bzw. menschenrechtlicher Garantien gibt und die diesbezüglichen Standards bislang noch nicht mit jenen einer westlichen Demokratie verglichen werden können. Nichtsdestotrotz gab es in zentralen Punkten – vor allem in Vergleich mit der Situation unter dem Assad-Regime – deutlich Verbesserungen, die auch in einer neuen Verfassung ihren Niederschlag fanden. Wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, wurde die Wehrpflicht abgeschafft und es gibt eine Generalamnestie gegenüber Wehrdienstverweigerern. Zudem wurden zentrale Menschenrechte wie die Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit deutlich liberaler gehandhabt als unter dem Assad Regime vergleiche COI Syrien vom 28.02.2026. S. 207). Es lassen sich auch bereits Bestrebungen zur Durchführung von demokratischen Wahlen und der Etablierung einer unabhängigen Justiz erkennen (COI S.7). Diese durchaus positive Entwicklung spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass die Sanktionen westlicher Staaten gegenüber Syrien mittlerweile deutlich gelockert wurden. Keineswegs ist die aktuelle Situation aus Sicht des erkennenden Gerichts daher derart prekär, dass der BF den Schutz des Heimatstaates nicht wieder in Anspruch nehmen könnte.
Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen
3.7. Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargetan wurde, konnten die BF im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Umstände glaubhaft machen, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung ihrer Personen im Herkunftsstaat schließen ließen und das Vorliegen solcher Umstände konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden.
Ausgehend von der Länderinformationslage haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle syrischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden Länderinformationen zur aktuellen Lage von Kindern ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte für eine systematische generelle Verfolgung von Kindern in Syrien ergeben und haben sich auch im Fall der BF3 – BF7 keine risikoerhöhenden Faktoren bezüglich einer konkreten und individuellen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen ergeben.
Zudem ist hervorzuheben, dass es sich bei der BF1 um keine alleinstehende Frau handelt und auch die Kinder ohne erhöhtes Risiko im Familienverband aufwachsen würden und in Syrien familiären Rückhalt hätten.
Die BF1 und BF2 suggerierten zusätzlich eine Verfolgungsgefahr durch kurdische Kräfte. Da diese zum Entscheidungszeitpunkt jedoch so gut wie keinen Bereich in Syrien mehr kontrollieren und insbesondere auch am Herkunftsort der BF keine Kontrolle haben, ist mit diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden.
Zur Nicht-Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der BF6 und BF7
3.8. Die BF6 und BF7 wurden erst XXXX bzw. XXXX geboren und erhielten wegen des Aberkennungsverfahrens des BF2 keinen abgeleiteten Asylstatus. Ihre eigenständigen Anträge wurden mangels asylrelevanter Verfolgung abgewiesen und wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 3.8. Die BF6 und BF7 wurden erst römisch 40 bzw. römisch 40 geboren und erhielten wegen des Aberkennungsverfahrens des BF2 keinen abgeleiteten Asylstatus. Ihre eigenständigen Anträge wurden mangels asylrelevanter Verfolgung abgewiesen und wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. (siehe dazu Punkt II.3.1.)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. (siehe dazu Punkt römisch zwei.3.1.)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Die belangte Behörde wies die Anträge auf internationalen Schutz der BF6 und BF7, die keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten und sich auf jene ihres Vaters (BF2) beriefen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Vor dem Hintergrund des gegenständlich umfassend erörterten Wegfalls der Asylgründe des BF2, des Nichtvorliegens asylrelevanter Verfolgung durch die Übergangsregierung, kurdischer Kräfte oder andere Akteure, kann der belangten Behörde in ihrer Beurteilung nicht entgegengetreten werden.
3.9. Den BF wurde bereits aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage und der schwierigen und angespannten Lage in Syrien der subsidiäre Schutz zuerkannt.
3.10. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 7 bzw. § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.3.10. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 7, bzw. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts haben sich keine Rechtsfragen ergeben, die die Zulassung der Revision erfordern würden. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf eine Fülle höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylantragstellung Bürgerkrieg Endigungsgründe Familienverfahren Fluchtgründe geänderte Verhältnisse geschlechtsspezifische Verfolgung illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährige nachgeborenes Kind politische Veränderung schriftliche Ausfertigung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2339353.1.00Im RIS seit
17.07.2026Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026