Entscheidungsdatum
10.07.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W207 2331435-1/6E
W207 2336881-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen
1. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.11.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und1. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.11.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und
2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.02.2026, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen,2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.02.2026, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen,
zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025 wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025 wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2026 wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2026 wird gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
XXXX gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 14.02.2019 Inhaber eines vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Letztmalig wurde der Grad der Behinderung in einem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) im Jahr 2022 abermals mit 50 v.H. festgesetzt, der Behindertenpass wurde bis 31.12.2025 befristet ausgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens vom 13.09.2022, in dem die Funktionseinschränkung „rezid. depressive Störung, Posttraumatische Belastungsstörung; Unterer Rahmensatz, da Arbeitsfähigkeit schon länger nicht gegeben bei erhaltener Selbtständigkeit im Alltag“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2025 wegen Besserungsmöglichkeit für erforderlich erachtet.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. In der Begründung dieses Bescheides vom 21.02.2024 wird angeführt, dass die Grundlage dieser Entscheidung der im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Behindertenpass bzw. das dem Behindertenpass zu Grunde liegende Gutachten bilde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. erfolge unter Zugrundelegung dieses bereits erstellten rechtskräftigen Verfahrensergebnisses im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. In der Begründung dieses Bescheides vom 21.02.2024 wird angeführt, dass die Grundlage dieser Entscheidung der im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Behindertenpass bzw. das dem Behindertenpass zu Grunde liegende Gutachten bilde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. erfolge unter Zugrundelegung dieses bereits erstellten rechtskräftigen Verfahrensergebnisses im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 03.06.2025, sohin vor Ablauf des bis 31.12.2025 befristet ausgestellten Behindertenpasses, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Diesem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025, weiters ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 04.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2025, sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2025 ein. Dieser führte in seiner zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 05.09.2025 auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der durchgeführten persönlichen Untersuchungen Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – aus:
„[……]
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Name der/des SV
Fachgebiet
Gutachten vom
Dr. Dr. XXDr. Dr. römisch zwanzig
Facharzt für Psychiatrie
04.09.2025
Dr. Dr. YY
Facharzt für Unfallchirurgie,
Arzt für Allgemeinmedizin
09.07.2025
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
rez. depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung, Somatisierungsstörung, generalisierte Angststörung.
da psychopathologisch weitgehend stabil ohne Medikation.
03.06.01
40
2
Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
Oberer Rahmensatz dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei nur unwesentlicher Funktionseinschränkung, ohne neurologisches Defizit
02.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Schwindel ist nicht befunddokumentiert.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum VGA kein kontinuierlicher Behandlungsnachweis, keine Psychotherapie, keine Medikation, keine stationären Aufnahmen.
Leiden 2 wird zusätzlich berücksichtigt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabstufung des GdB von Leiden 1 und des ges. GdB's von 50% auf 40%.
Xrömisch zehn
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung -
Herr L. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA römisch zehn JA
[…..]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.09.2025 wurde der Beschwerdeführer in dem nach den Bestimmungen des BBG geführten Verfahren (im Folgenden: BBG-Verfahren) über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 09.07.2025, vom 04.09.2025 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2025 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 08.09.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhaltes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:
„[……]
ich erhebe fristgerecht Einwand gegen die Festsetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von lediglich 40 %. Die Begründung der Gutachten entspricht nicht meiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation.
1. Psychische Erkrankungen
• Bei mir besteht eine komplexe PTBS, rezidivierende Depression, generalisierte Angststörung,
dissoziative Störung und Somatisierungsstörung. Diese Diagnosen wurden fachärztlich wiederholt bestätigt.
• Meine PTBS besteht bereits seit meiner Kindheit (Geburtstrauma, schwere Krankenhaus-
Traumatisierung im Alter von 4 Jahren). Schon früh zeigte sich die Schwere der Erkrankung: mit 18/19 Jahren kam es zu meinem ersten Suizidversuch, beim Bundesheer wurde ich als untauglich eingestuft.
• Seit 2010 befinde ich mich in Behandlung bei Dr. S. (Psychiatrie). Dazwischen war
ich auch bei Dr. W. (Psychiater) sowie Dr. R.
• Weitere Psychotherapeuten, bei denen ich über die Jahre in Behandlung war: T., B., Mag. Dr. E., N., A.
• Zusätzlich war ich über viele Jahre in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Mag.
H., mein letzter Termin war im März 2024.
• Nachweis der kontinuierlichen Therapie: Entgegen der Behauptung des Gutachters, ich hätte keine bzw. nur wenige Psychotherapiestunden absolviert, möchte ich betonen, dass ich mich über viele Jahre hinweg in durchgehender psychotherapeutischer Behandlung befand. Die Anträge auf Verlängerung wurden mehrfach bewilligt, bis die Krankenkasse schließlich eine weitere Kostenübernahme verweigerte. Dies zeigt klar die Dauerhaftigkeit. Notwendigkeit und Schwere meiner Erkrankung.
• Aufgrund meiner angespannten finanziellen Situation und weil mir die ÖGK nach den bereits
absolvierten vielen Stunden kein weiteres Kontingent bewilligt hat, ist eine weitere Psychotherapie derzeit nicht möglich. Hinzu kommt, dass viele medizinische Maßnahmen von der Krankenkasse nur teilweise oder gar nicht übernommen werden (z. B. muss ich das Medikament Minipress selbst bezahlen, auch Selbstbehalte bei Reha-Aufenthalten sind für mich eine große Hürde).
• Zusätzlich habe ich auf eigene Kosten einen MBCT-Kurs (Achtsamkeitsbasierte Kognitive
Therapie zur Rückfallprophylaxe bei Depressionen) absolviert. Auch dies zeigt, dass ich alle
verfügbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe, selbst wenn diese nicht von der ÖGK übernommen werden. Leider konnte auch dadurch keine nachhaltige Stabilisierung erreicht werden.
• Ich erlebe außerdem Phasen einer Depression, in denen ich völlig abgeschnitten bin: Ich kann keine Gefühle nach außen tragen, und auch äußere Reize dringen nicht mehr zu mir durch. In diesen Zuständen nehme ich die Welt nur noch wie ein Zuseher wahr, was mich vollständig von der Außenwelt abschottet.
. Mehrere Reha-Aufenthalte (Eggenburg, Gars am Kamp. Rust - Pro Mente Sonnenpark
Neusiedlersee) mussten abgebrochen werden, da mein Zustand dort nicht stabilisierbar war. Auch stationäre Aufenthalte führten regelmäßig zu einer massiven Verschlechterung.
• In der Vergangenheit kam es zu mehreren Suizidversuchen, was die Schwere meiner Erkrankung verdeutlicht.
2. Medikamentöse Behandlung
Über 20 Jahre erfolglose Therapieversuche mit Antidepressiva, Neuroleptika, Benzodiazepinen,
Antikonvulsiva (siehe Anlage 1: Medikamentenübersicht).
Aktuell: Thyrex. Doxazosin und Minipress (Prazosin).
Trotz langjähriger medikamentöser Behandlungen konnte keine nachhaltige Stabilisierung erreicht werden.
Ich informiere mich regelmäßig über neue Therapieansätze und klammere mich an jede mögliche Neuerung. Unter anderem habe ich erwogen, ob eine Behandlung mit psychoaktiven Substanzen (z. B. in der OVID-Praxis in Berlin) für mich infrage käme. Dies verdeutlicht, dass ich den traditionellen Weg bereits vollständig ausgeschöpft habe und weiterhin aktiv nach Optionen suche.
Um meinen Alltag überhaupt bewältigen zu können, nehme ich zusätzlich pflanzliche Präparate und Vitalpilze, die mir helfen, Angst und Panik abzumildem. Diese Kosten werden nicht von der ÖGK übernommen und stellen daher eine zusätzliche finanzielle Belastung dar.
3. Körperliche Erkrankungen
• Chronische Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden (Bandscheibenschäden, Osteochondrose, Keilwirbel Th12) mit Schwindel und gelegentlichen Lähmungserscheinungen, wenn sich ein Wirbel verschiebt.
• Bereits nach ca. 30 Minuten Sitzen treten starke Schmerzen im unteren Rücken/Steißbein auf.
• Die Beschwerden gehen mit Nervenreizungen einher, die in verschiedene Körperregionen
ausstrahlen:
o vom Nacken in die Zähne und in die rechte Hand.
vom oberen Rücken/Brustbereich in Richtung Brustkorb und Herzregion,
o vom unteren Rücken in die Beine sowie in den Bauchbereich.
• Schulter-OP rechts, bleibende Einschränkungen.
• Fersensporn beidseits, Partialruptur Plantarfaszie links.
• Chronische Gastritis.
• Zahlreiche Behandlungen ohne nachhaltigen Erfolg:
wiederholte Physiotherapie (mehrere Versuche)
Chinesiologie ohne Wirkung
Druckwellentherapie beim Fersenspom (kurzfristige Linderung, Schmerzen kamen zurück)
mehrere Kortisonspritzen bei der Plantarfaszienruptur (ohne nachhaltigen Erfolg)
o orthopädische Einlagen ohne Besserung
o Injektionen im unteren Rücken (ohne nachhaltige Wirkung)
O Aufenthalt im Moorheilbad Harbach, Gesundheits- & Rehabilitationszentrum
(Waldviertel) mit Moorbädern, Massagen und Elektrostimulation (ohne Verbesserung)
o entzündungsreduzierende Diät über 6 Monate ohne Ergebnis
• Tägliche chronische Schmerzen, nicht ausreichend medikamentös behandelbar.
• Schmerzen verstärken meine Schlafprobleme -» Dauermüdigkeit, kein geregelter Alltag möglich.
• Bei Belastungsspitzen bin ich nicht einmal in der Lage, einfache Spaziergänge zu machen.
. Bestätigt durch orthopädischen Befund Dr. S., 28.05.2025 (Anlage 3) und ärztliche
Bestätigung Dr. X, 08.09.2025 (Anlage 4).Bestätigung Dr. römisch zehn, 08.09.2025 (Anlage 4).
4. Alltagsbeeinträchtigungen
Panik. Schmerzen und Erschöpfung bestimmen meinen Alltag.
In schweren Phasen ist es mir über mehrere Tage nicht möglich, die Wohnung zu verlassen.
Ich bin seit Jahren permanent im Krankenstand, oft über Monate bis zu einem Jahr.
Soziale Kontakte stark eingeschränkt: Meidung von Veranstaltungen, überfüllten Cafes und
Einkaufssituationen mit vielen Menschen.
Einkäufe und Arztbesuche nur unter großen Schwierigkeiten: öffentliche Verkehrsmittel lösen
regelmäßig Angst- und Dissoziationszustände aus.
Ich kann kein Auto mehr fahren, da ich während der Fahrt die Orientierung verliere und teilweise keine Erinnerung daran habe, wie ich an einen Ort gelangt bin. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln verliere ich regelmäßig die Orientierung und bin in solchen Situationen auf Unterstützung angewiesen.
Bei Überforderung kommt es zu einer massiven emotionalen und körperlichen Überflutung mit Panik, Zittern, Schreien und Muskelkrämpfen, wodurch ich nicht mehr handlungsfähig bin.
Ich kann ohne Ohropax nicht schlafen und trage selbst in meiner Wohnung sowie in der UBahn geräuschunterdrückende Kopfhörer, um mich vor der Außenwelt zu schützen.
Starke Gerüche (z. B. Rauch oder Parfüm) stellen für mich aufgrund meiner PTBS und einer
ausgeprägten Reizüberflutung ein massives Problem dar. Sie wirken unmittelbar wie ein
Angriff auf mein Nervensystem und lösen intensive Triggerreaktionen aus.
5. Berufliche Situation und Ausbildung
Durch meine gesundheitlichen Einschränkungen war es mir in vielen Ausbildungen und beruflichen Versuchen nicht möglich, diese dauerhaft zu absolvieren. Unter Stress- und Belastungssituationen verschlechtert sich mein Gesundheitszustand massiv: an der Universität kam es zu Schreiattacken. Zittern und Krampfanfällen, sodass ich Veranstaltungen sofort verlassen musste.
Auch bei Arbeitsversuchen schaltete meine Psyche nach kürzester Zeit völlig ab. Die Folgen waren monatelange Zusammenbrüche mit Albträumen, massiver Erschöpfung und erneuten Angstschüben.
Ein geregeltes Arbeiten oder Studieren ist mir bis heute nicht möglich.
Zusammenfassung
• Seit über 15 Jahren kontinuierlich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung
(u. a. Dr. S., Dr. W., Dr. R., mehrere Psychotherapeuten).
• Den ersten Behindertenpass erhielt ich am 18,04.2019.
• Mir wurde bereits mehrfach ein GdB von 50 % anerkannt (zuletzt 2022).
• Meine gesundheitliche Situation hat sich seither nicht verbessert, sondern verschlechtert. Eine Reduktion auf 40 % ist daher sachlich nicht nachvollziehbar.
Eine dauerhafte Anerkennung des GdB mit mindestens 50 % ist medizinisch gerechtfertigt.
Hinweis
Mein behandelnder Facharzt für Psychiatrie, Dr. S. befindet sich derzeit auf Urlaub. Ein
aktueller Befund wird unmittelbar nach seiner Rückkehr am 15. September nachgereicht.
Ich beantrage daher die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit mindestens 50 %. wie bereits in früheren Verfahren anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme weitere medizinische Unterlagen bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge ergänzende gutachterliche Stellungnahmen der bereits befassten ärztlichen Sachverständigen ein. Parallel dazu leitete sie am 30.09.2025 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), im Folgenden: BEinstG-Verfahren, ein.
In der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie, der das Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 erstellt hatte, vom 28.10.2025 wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Antwort(en):
Der Antragsteller erhebt mit E-Mail vom 08.09.2025 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 08/2025.Der Antragsteller erhebt mit E-Mail vom 08.09.2025 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 08 aus 2025,.
nachgereicht wurde:
- fachärztliche Stellungnahme Dr. S., FA für Psychiatrie, 13.05.2025, bereits bekannt und berücksichtigt.
- Bestätigung, Mag. H., Psychotherapeutin, 11.09.2025: war zuletzt 02/2024 in psychotherapeutischer Behandlung.- Bestätigung, Mag. H., Psychotherapeutin, 11.09.2025: war zuletzt 02 aus 2024, in psychotherapeutischer Behandlung.
- fachärztliche Stellungnahme Dr. S., FA für Psychiatrie, 15.09.2025: PTBS (komplex, chronisch), dissoziative Störung, Somatisierungsstörung/psychosomatische Erschöpfung, generalisierte Angststörung, rez. depressive Störung.
Die nachgereichten Befunde beinhalten keine wesentlichen neuen Informationen, in der Stellungnahme Dr. S. von 09/2025 fehlt die Psychopathologie, Einzelkriterien der angeführten Störungen sind unzureichend angeführt; weiterhin keine Psychotherapie, keine Reha.Die nachgereichten Befunde beinhalten keine wesentlichen neuen Informationen, in der Stellungnahme Dr. S. von 09 aus 2025, fehlt die Psychopathologie, Einzelkriterien der angeführten Störungen sind unzureichend angeführt; weiterhin keine Psychotherapie, keine Reha.
Es liegen somit keine neuen Erkenntnisse vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
[…]“
In der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 09.07.2025 erstellt hatte, vom 03.11.2025 wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Antwort(en):
Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.
05/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund, ist im GA angeführt und berücksichtigt.
09/25 hausärztliches Schreiben mit Diagnosen.
Die fachbezogen nachgereichten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse.
Es darf auf den eigenen klinischen Status verwiesen werden. Die bestehenden Leiden und Einschränkungen bezogen auf den Stütz- und Bewegungsapparat sind in Leiden zwei ausreichend berücksichtigt.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.
[…..]“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren Gutachten eingeholt worden seien, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 05.09.2025 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch des Beschwerdeführers zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Auch die diesbezüglich erstellten ärztlichen Stellungnahmen befänden sich in der Beilage und seien ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.07.2025, vom 04.09.2025 und vom 05.09.2025 sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 28.10.2025 und vom 03.11.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Mit Schreiben der belangten Behörde ebenfalls vom 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer im parallel geführten BEinstG-Verfahren über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Sämtliche bereits übermittelte Sachverständigengutachten und ergänzende gutachterlichen Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben abermals übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 12.11.2025 gab der Beschwerdeführer – offenkundig bezogen sowohl auf das BBG-Verfahren als auch auf das dem Beschwerdeführer im BEinstG-Verfahren mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2025 eingeräumte Parteiengehör – folgende Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ab:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025 über die Aberkennung meines Behindertenpasses übermittle ich ergänzend zwei aktuelle medizinische Unterlagen:
• Psychiatrischer Befund von Dr. S. (07.11.2025)
• Bestätigung über laufende psychotherapeutische Behandlung von Mag. V. (12.11.2025)• Bestätigung über laufende psychotherapeutische Behandlung von Mag. römisch fünf. (12.11.2025)
Beide Dokumente belegen die fortbestehende, komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit begleitender depressiver Symptomatik sowie die laufende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung.
Ich ersuche um Berücksichtigung dieser Unterlagen im laufenden Verfahren und um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht, falls die Akten bereits dorthin übermittelt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.12.2025 fristgerecht auch eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war – sohin im BBG-Verfahren –, folgenden Inhaltes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025, zugestellt am 06.11.2025, mit dem mein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. Ich beantrage ausdrücklich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
1. Neue entscheidungsrelevante medizinische Befunde
Nach dem Bescheid habe ich zwei aktuelle fachärztliche Beurteilungen vorgelegt, die den bisherigen Gutachten deutlich widersprechen:
a) Psychiatrischer Befund Dr. med. S. (07.11.2025)
Der Befund bestätigt eine
• komplexe, chronifizierte PTBS
• rezidivierende depressive Störung
• dissoziative Störung
• generalisierte Angststörung
• psychosomatische Erschöpfungszustände
Dr. S. beschreibt:
• schwerwiegende belastungsabhängige Einschränkungen
• ausgeprägte Reizüberflutung, Rückzugsverhalten, Überforderung im Alltag
• regelmäßige Krisenreaktionen
• deutliche Einschränkung der Alltags- und Erwerbsfähigkeit
• Bedarf dauerhafter psychiatrischer Betreuung
Und klar formuliert:
- Der aktuelle Schweregrad entspricht einem GdB von mindestens 50 %.
b) Psychotherapeutische Bestätigung Mag. V. (12.11.2025)b) Psychotherapeutische Bestätigung Mag. römisch fünf. (12.11.2025)
Bestätigt:
• laufende Therapie seit 27.10.2025
• erhebliche psychische Belastungen & funktionelle Einschränkungen
• kontinuierliche Therapie zwingend notwendig
• Stabilität nur mit intensiver Behandlung aufrechtzuerhalten
2. Warum der Bescheid rechtswidrig ist
Der Bescheid stützt sich auf die Feststellung, ich sei „weitgehend stabil“.
Die aktuellen Fachbefunde belegen jedoch das Gegenteil:
• massive Einschränkungen im Alltag (Einkaufen, Behördenwege, soziale Kontakte)
• chronifizierte Erkrankung ohne Besserungstendenz
• deutliche Reizüberflutung und Belastungsintoleranz
• hohes Rückfall- und Krisenrisiko
Die bisherigen Gutachten berücksichtigen die tatsächliche funktionelle Beeinträchtigung nicht ausreichend und stehen nun im klaren Widerspruch zu den aktuellen Befunden der behandelnden Fachärzte.
3. Antrag
Ich stelle daher folgende Anträge:
1. Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2025
2. Neubewertung des Grades der Behinderung unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde
3. Feststellung eines GdB von zumindest 50 %
4. Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Der Stellungnahme vom 12.11.2025 sowie der Beschwerde vom 10.12.2025 wurden die darin genannten Befunde bzw. Bestätigungen vom 07.11.2025 und vom 12.11.2025 beigelegt.
Die belangte Behörde holte daraufhin (betreffend das BBG-Verfahren im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sowie im BEinstG-Verfahren) ein weiteres Sachverständigengutachten, diesmal aufgrund der Aktenlage, jenes Facharztes für Psychiatrie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.10.2025 erstellt hatte, vom 21.12.2025 ein, in dem Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde:
„[….]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA vorliegend von 09/2025 (Gesamtgutachten Psychiatrie/Orthopädie), GdB 40%. VGA vorliegend von 09 aus 2025, (Gesamtgutachten Psychiatrie/Orthopädie), GdB 40%.
psychiatrischer Befund, Dr. S., 07.11.2025: aufgrund einer komplexen chronifizierten PTBS in laufender Behandlung, begleitend rez. depressive Störung, dissoziative Störung, generalisierte Angststörung, sowie psychosomatische Erschöpfung. Die medikamentöse Behandlung wurde intensiviert.
Bestätigung Psychotherapie, Mag. V., 12.11.2025: seit 27.10.2025 bei mir in regelmäßiger Behandlung. Bestätigung Psychotherapie, Mag. römisch fünf., 12.11.2025: seit 27.10.2025 bei mir in regelmäßiger Behandlung.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
lt. psychiatrischer Befund, Dr. S., 07.11.2025:
Quetiapin ("niedrig dosiert")
Xanor ("anxiolytisch bei akuten Belastungsreaktionen")
Doxazosin ("off-label gegen Albträume")
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
rez. depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung, Somatisierungsstörung, generalisierte
Angststörung.
oberer Rahmensatz, da psychopathologisch weitgehend stabil ohne adäquate Medikation.
03.06.01
40
2
Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat.
Oberer Rahmensatz dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei nur unwesentlicher Funktionseinschränkung, ohne neurologisches Defizit (Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden).
02.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
im Vergleich zum VGA wurden Unterlagen nachgereicht. Eine Psychotherapie ist zwischenzeitlich begonnen worden. Lt. Facharztbefund Dr. S. wurde die medikamentöse Behandlung intensiviert. Worin die Intensivierung liegt kann ich jedenfalls nicht nachvollziehen. Dr. S. gibt an, dass nach derzeitigem Befund die affektive Störung einem GdB von 50% entspricht. Er behandelt dieses Leiden allerdings nicht, keine antidepressive Pharmakotherapie.
Der vorliegende Befund ist in seiner Gesamtheit widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
daher keine Änderung des GdB im Vergleich zum VGA.
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
Herr L. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JArömisch zehn JA
[…..]“
Die belangte Behörde erließ in der Folge im BBG-Verfahren wegen des bevorstehenden Ablaufes der Entscheidungsfrist keine Beschwerdevorentscheidung und legte am 08.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 20.01.2026, dem Beschwerdeführer zugestellt ebenfalls am 20.01.2026, informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer (im BBG-Verfahren) über das Ergebnis der (durch die belangte Behörde erfolgten) Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 21.12.2025 eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage, die am 08.01.2026 erfolgt sei, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und daher nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen bei der Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden können. Ebenso sei es nicht zulässig, neue – bis dato unerwähnt gebliebene – Leidenszustände anzuführen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 20.01.2026, dem Beschwerdeführer zugestellt ebenfalls am 20.01.2026, informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer (im BBG-Verfahren) über das Ergebnis der (durch die belangte Behörde erfolgten) Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 21.12.2025 eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, BBG ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage, die am 08.01.2026 erfolgt sei, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und daher nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen bei der Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden können. Ebenso sei es nicht zulässig, neue – bis dato unerwähnt gebliebene – Leidenszustände anzuführen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Im BEinstG-Verfahren wurde dem Beschwerdeführer dieses von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 21.12.2025 von der belangten Behörde selbst im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs vom 22.12.2025 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 03.02.2026 stellte die belangte Behörde unter dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft“ von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.12.2026 wurde dem Beschwerdeführer abermals als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Auch gegen diesen im BEinstG-Verfahren ergangenen Bescheid vom 03.02.2026 brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.02.2026 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er ausführte, die Einschätzung entspreche aus seiner Sicht nicht seinem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand. Als ergänzenden medizinischen Nachweis übermittle er eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme von Dr. S. (Facharzt für Psychiatrie), aus der sich weiterhin erhebliche und dauerhafte funktionelle Einschränkungen sowie ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % ergäben. Er ersuche um Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen und um neuerliche Beurteilung.
Der Beschwerde wurde eine „Fachärztliche ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. S. vom 10.02.2026 beigelegt
Die belangte Behörde legte diese Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2026 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2026 wurde den Parteien des Verfahrens sowohl im BBG-Verfahren als auch im BEinstG-Verfahren ein Parteiengehör folgenden Inhaltes eingeräumt:
„[…..]
In obigen Rechtssachen wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2026 (W207 2331435-1; BBG-Beschwerde) sowie am 26.02.2026 (W207 2336881-1; BEinstG-Beschwerde) jeweils die Beschwerde des Beschwerdeführers und der jeweilige Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer war seit 14.02.2019 Inhaber eines vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Letztmalig wurde der Grad der Behinderung in einem Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) im Jahr 2022 abermals mit 50 v.H. festgesetzt, der Behindertenpass wurde bis 31.12.2025 befristet ausgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens vom 13.09.2022, in dem die Funktionseinschränkung „rezid. depressive Störung, Posttraumatische Belastungsstörung; Unterer Rahmensatz, da Arbeitsfähigkeit schon länger nicht gegeben bei erhaltener Selbtständigkeit im Alltag“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2025 wegen Besserungsmöglichkeit für erforderlich erachtet.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. In der Begründung dieses Bescheides vom 21.02.2024 wird angeführt, dass die Grundlage dieser Entscheidung der im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Behindertenpass bzw. das dem Behindertenpass zu Grunde liegende Gutachten bilde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. erfolge unter Zugrundelegung dieses bereits erstellten rechtskräftigen Verfahrensergebnisses im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. In der Begründung dieses Bescheides vom 21.02.2024 wird angeführt, dass die Grundlage dieser Entscheidung der im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Behindertenpass bzw. das dem Behindertenpass zu Grunde liegende Gutachten bilde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. erfolge unter Zugrundelegung dieses bereits erstellten rechtskräftigen Verfahrensergebnisses im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 03.06.2025, sohin vor Ablauf des bis 31.12.2025 befristet ausgestellten Behindertenpasses, der mit seinem Ablauf nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Nach Einholung von Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, eines Facharztes für Psychiatrie vom 04.09.2025 und der zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2025 sowie ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen dieser Sachverständigen vom 28.10.2025 und vom 03.11.2025, einerseits und nach diversen Stellungnahmen des Beschwerdeführers andererseits wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 05.11.2025 abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid vom 05.11.2025 erhob der Beschwerdeführer im BBG-Verfahren mit E-Mail vom 10.12.2025 fristgerecht Beschwerde.
Das Sozialministeriumservice holte daraufhin (betreffend das BBG-Verfahren im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sowie im BEinstG-Verfahren) ein weiteres Sachverständigengutachten, diesmal aufgrund der Aktenlage, jenes Facharztes für Psychiatrie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.10.2025 erstellt hatte, vom 21.12.2025 ein. Dieses ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40. V.H. Das Sozialministeriumservice holte daraufhin (betreffend das BBG-Verfahren im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sowie im BEinstG-Verfahren) ein weiteres Sachverständigengutachten, diesmal aufgrund der Aktenlage, jenes Facharztes für Psychiatrie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.10.2025 erstellt hatte, vom 21.12.2025 ein. Dieses ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40. römisch fünf.H.
Mit Bescheid vom 03.02.2026 stellte das Sozialministeriumservice unter dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft“ von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H.
Auch gegen diesen im BEinstG-Verfahren ergangenen Bescheid vom 03.02.2026 brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.02.2026 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er ausführte, die Einschätzung entspreche aus seiner Sicht nicht seinem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand. Als ergänzenden medizinischen Nachweis übermittle er eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme von Dr. S. (Facharzt für Psychiatrie), aus der sich weiterhin erhebliche und dauerhafte funktionelle Einschränkungen sowie ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % ergäben. Er ersuche um Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen und um neuerliche Beurteilung.
Unabhängig von der Frage nun, ob aktuell ein Grad der Behinderung von nach wie vor 50 v.H. oder aber nur von 40 v.H. vorliegt, wurde im BEinstG-Verfahren mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und gehört – anders als der befristet ausgestellt gewesene Behindertenpass des Beschwerdeführers – nach wie vor dem Rechtsbestand an. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht aber einer nachträglichen anderen rechtlichen Beurteilung (in Form einer nunmehr anderen Bewertung) des bzw. der Leiden des Beschwerdeführers entgegen, selbst wenn die damals vorgenommene Einstufung mit 50 v.H. zu hoch, also rechtsunrichtig, gewesen wäre. Eine Herabsetzung des Grades der Behinderung wäre daher im BEinstG-Verfahren nur im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustandes in Form einer objektivierten Verbesserung insbesondere des führenden Leidens 1 („rez. depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung, Somatisierungsstörung, generalisierte Angststörung; oberer Rahmensatz, da psychopathologisch weitgehend stabil ohne adäquate Medikation“) möglich und zulässig. Unabhängig von der Frage nun, ob aktuell ein Grad der Behinderung von nach wie vor 50 v.H. oder aber nur von 40 v.H. vorliegt, wurde im BEinstG-Verfahren mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und gehört – anders als der befristet ausgestellt gewesene Behindertenpass des Beschwerdeführers – nach wie vor dem Rechtsbestand an. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht aber einer nachträglichen anderen rechtlichen Beurteilung (in Form einer nunmehr anderen Bewertung) des bzw. der Leiden des Beschwerdeführers entgegen, selbst wenn die damals vorgenommene Einstufung mit 50 v.H. zu hoch, also rechtsunrichtig, gewesen wäre. Eine Herabsetzung des Grades der Behinderung wäre daher im BEinstG-Verfahren nur im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustandes in Form einer objektivierten Verbesserung insbesondere des führenden Leidens 1 („rez. depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung, Somatisierungsstörung, generalisierte Angststörung; oberer Rahmensatz, da psychopathologisch weitgehend stabil ohne adäquate Medikation“) möglich und zulässig.
Unter Gesamtwürdigung der in den aktuellen Verfahren vom Sozialministeriumservice eingeholten Sachverständigengutachten und der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen scheint aber nach der derzeitigen Aktenlage eine erkennbare Verbesserung der unter der Leidensposition 1 festgestellten Gesundheitsschädigung im Vergleich zum Zustand, der dem Sachverständigengutachten vom 13.09.2022 zu Grunde lag, nicht ersichtlich zu sein; jedenfalls ist eine solche aus den eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere auch aus den psychiatrischen Sachverständigengutachten, nicht abzuleiten. Zwar wird begründet, warum der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, jedoch läuft dies im Ergebnis auf eine andere (rechtliche) Beurteilung als jene, die dem Sachverständigengutachten vom 13.09.2022 zu Grunde lag, hinaus. Inwiefern sich nun der Gesundheitszustand bezüglich des Leidens 1 aber tatsächlich verbessert hätte, wird nicht ausgeführt und ist dies auch auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich.
Es ist nach den derzeit vorliegenden Befunden kein entscheidungsmaßgeblich verbesserter Zustand des psychiatrischen Leidens erkennbar und objektiviert, weshalb im BEinstG-Verfahren nach wie vor – unabhängig vom tatsächlich vorliegenden GdB – von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen ist. Dies hat naturgemäß auch entsprechende Auswirkungen auf das BBG-Verfahren.
Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme können die Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme können die Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 08.01.2026 (BBG-Beschwerde) bzw. am 26.02.2026 (BEinstG-Beschwerde). Es wird darauf hingewiesen, dass daher gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 ab diesem Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 08.01.2026 (BBG-Beschwerde) bzw. am 26.02.2026 (BEinstG-Beschwerde). Es wird darauf hingewiesen, dass daher gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, ab diesem Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, über die Beschwerden ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
[…..]“
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahm ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2025 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Dieser Behindertenpass gehört seit Ablauf der Befristung, sohin mit Ablauf des 31.12.2025, nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG angehört. In den Entscheidungsgründen dieses Bescheides vom 21.02.2024 wurde ausgeführt, dass die Grundlage dieses Bescheides der im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Behindertenpass bzw. das diesem Behindertenpass zu Grunde liegende Sachverständigengutachten vom 13.09.2022 bildet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG angehört. In den Entscheidungsgründen dieses Bescheides vom 21.02.2024 wurde ausgeführt, dass die Grundlage dieses Bescheides der im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Behindertenpass bzw. das diesem Behindertenpass zu Grunde liegende Sachverständigengutachten vom 13.09.2022 bildet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2025, sohin vor Ablauf des bis 31.12.2025 befristet ausgestellten Behindertenpasses, beim Sozialministeriumservice im BBG-Verfahren einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Die belangte Behörde leitete in der Folge am 30.09.2025 von Amts wegen auch ein Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des BEinstG (also im BeinstG-Verfahren) ein.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er bezieht derzeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer ist dazu in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachzugehen.
Der Beschwerdeführerin leidet (nach wie vor) unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung, Somatisierungsstörung, generalisierte Angststörung; psychopathologisch weitgehend stabil ohne adäquate Medikation
2. Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat; fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei nur unwesentlicher Funktionseinschränkung, ohne neurologisches Defizit
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehenden Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde den Verfahren beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.07.2025, des Facharztes für Psychiatrie vom 04.09.2025 sowie der zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2025, weiters die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen dieser Sachverständigen vom 28.10.2025 und vom 03.11.2025, sowie das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigen jenes Facharztes für Psychiatrie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.10.2025 erstellt hatte, vom 21.12.2025 der nunmehrigen Entscheidung dem Grunde nach zu Grunde gelegt.
Diesen Sachverständigengutachten kann allerdings keine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinn einer maßgeblichen Verbesserung insbesondere des führenden Leidens 1 („rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung, Somatisierungsstörung, generalisierte Angststörung; psychopathologisch weitgehend stabil ohne adäquate Medikation“) gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 13.09.2022, das die Grundlage bildete für die Ausstellung des befristeten Behindertenpasses sowie für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), entnommen werden.Diesen Sachverständigengutachten kann allerdings keine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinn einer maßgeblichen Verbesserung insbesondere des führenden Leidens 1 („rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störung, Somatisierungsstörung, generalisierte Angststörung; psychopathologisch weitgehend stabil ohne adäquate Medikation“) gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 13.09.2022, das die Grundlage bildete für die Ausstellung des befristeten Behindertenpasses sowie für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), entnommen werden.
Nicht festgestellt werden kann daher, dass sich das führende Leiden 1 seit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024 rechtskräftig erfolgten Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft maßgeblich verbessert hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum befristet ausgestellt gewesenen, nicht mehr gültigen Behindertenpass, zur Zuerkennung der - nach wie vor aufrechten - Begünstigteneigenschaft, zur Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und zum von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren nach den Bestimmungen des BEinstG gründen sich auf den Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten, zum BBG-Verfahren und zum BEinstG-Verfahren geführten Verwaltungsakten.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezieht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dass der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage ist, stützt sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen in den von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten. Diesen Sachverständigengutachten kann allerdings keine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinn einer maßgeblichen Verbesserung insbesondere des führenden Leidens 1 gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 13.09.2022, das die Grundlage für die Ausstellung des befristeten Behindertenpasses sowie für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bildete, entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus den fachspezifischen Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde den Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 04.09.2025 und vom 21.12.2025 lediglich eine nunmehr andere Bewertung als jene, die im Vorgutachten vom 13.09.2022 bezüglich des führenden Leidens 1 vorgenommen worden war, und damit eine nunmehr andere rechtlichen Beurteilung des führenden Leidens des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten. Diesen Sachverständigengutachten kann allerdings keine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinn einer maßgeblichen Verbesserung insbesondere des führenden Leidens 1 gegenüber dem Sachverständigengutachten vom 13.09.2022, das die Grundlage für die Ausstellung des befristeten Behindertenpasses sowie für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bildete, entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus den fachspezifischen Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde den Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie vom 04.09.2025 und vom 21.12.2025 lediglich eine nunmehr andere Bewertung als jene, die im Vorgutachten vom 13.09.2022 bezüglich des führenden Leidens 1 vorgenommen worden war, und damit eine nunmehr andere rechtlichen Beurteilung des führenden Leidens des Beschwerdeführers.
Das psychiatrische Vorgutachten vom 13.09.2022 ging von einer schon länger nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit bei erhaltener Selbständigkeit im Alltag, von einer niedrigschwelligen medikamentösen Behandlung, von keinen stationären Aufenthalten und einer Gesprächstherapie zweimal im Monat aus und stufte das führende Leiden nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. ein.
Die in den nunmehrigen Nachuntersuchungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 und vom 21.12.2025 gehen in ihrer Zusammenschau ebenfalls von einer seit Jahren nicht mehr gegebenen beruflichen Tätigkeit, von einer aktuell niedrig dosierten medikamentösen Behandlung, von keinen stationären Aufenthalten und von einer nunmehr begonnenen Psychotherapie aus, bewerten das führende Leiden als psychopathologisch weitgehend stabil ohne adäquate Medikation, stufen es aber – anders als das Vorgutachten vom 13.09.2022 – nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. ein. Worin nun aber eine konkrete Verbesserung des führenden Leidens 1 gegenüber dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Vorgutachtens vom 13.09.2022 begründet liegen sollte, wird in den eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 und vom 21.12.2025 nicht plausibel bzw. gar nicht ausgeführt und ist eine solche allfällige Verbesserung auch auf Grundlage der vom Beschwerdeführer in den nunmehrigen Nachuntersuchungsverfahren vorgelegten psychiatrischen Befunden nicht von vornherein ersichtlich.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich das führende Leiden 1 seit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024 rechtskräftig erfolgten Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft – damals eingestuft mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. – maßgeblich verbessert hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Ad I. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines BehindertenpassesAd römisch eins. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.12.2025 befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses mit einem damals eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Dieser Behindertenpass gehört seit Ablauf der Befristung, sohin mit Ablauf des 31.12.2025, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine Rechtskraft dieses - nicht mehr existenten - Bescheides steht daher einer anderen rechtlichen Beurteilung des führenden Leidens 1 und damit einer Neubewertung und Herabstufung auf einen Grad der Behinderung von 40 v.H. grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2026 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen verwiesen.
Ad II. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2026 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegenAd römisch zwei. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2026 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
[……]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19, (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass sich das führende Leiden 1 seit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024 rechtskräftig erfolgten Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft – damals eingestuft mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. – maßgeblich verbessert hätte. Einer Neubewertung in Form einer nunmehrigen anderen rechtlichen Einstufung des führenden Leidens ohne Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer maßgeblichen Verbesserung, sohin ohne einer Veränderung in der Sachlage, steht aber die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 21.02.2024, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört, entgegen. Dass die Begünstigteneigenschaft dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid aber ebenfalls lediglich befristet zuerkannt worden wäre, kann – unbeschadet der Frage, ob dies überhaupt rechtlich zulässig wäre – weder dem Spruch dieses Bescheides noch der Begründung entnommen werden.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass sich das führende Leiden 1 seit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024 rechtskräftig erfolgten Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft – damals eingestuft mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. – maßgeblich verbessert hätte. Einer Neubewertung in Form einer nunmehrigen anderen rechtlichen Einstufung des führenden Leidens ohne Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer maßgeblichen Verbesserung, sohin ohne einer Veränderung in der Sachlage, steht aber die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 21.02.2024, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines am 16.02.2024 eingelangten entsprechenden Antrages ab 16.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört, entgegen. Dass die Begünstigteneigenschaft dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid aber ebenfalls lediglich befristet zuerkannt worden wäre, kann – unbeschadet der Frage, ob dies überhaupt rechtlich zulässig wäre – weder dem Spruch dieses Bescheides noch der Begründung entnommen werden.
Da auf Basis des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens eine Veränderung des führenden Leidens 1 im Sinne einer zwischenzeitlich eingetretenen maßgeblichen Verbesserung nicht festgestellt werden kann, ist daher eine Herabstufung des (Einzel)Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 von bisher 50 v.H. auf 40 v.H. im nach den Bestimmungen des BEinstG geführten Verfahren betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen – selbst wenn der Grad der Behinderung tatsächlich nur 40 v.H. betragen würde – rechtlich nicht zulässig. Es ist daher in diesem Verfahren weiterhin von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht zwar nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, ist aber in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht zwar nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, ist aber in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben; der Beschwerdeführer gehört daher weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben; der Beschwerdeführer gehört daher weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
Dies wirkt aber auch auf das nach den Bestimmungen des BBG geführte Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück, weil ein unterschiedlicher Grad der Behinderung in den nach den Bestimmungen des BBG und des BEinstG parallel geführten Verfahren nicht plausibel darstellbar ist.
Dem sind die Parteien des Verwaltungsverfahrens im Zuge des ihnen diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 12.06.2026 nicht entgegengetreten.
Es ist daher in beiden Verfahren aktuell von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, als auch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des BEinstG aktuell nach wie vor erfüllt sind. Es ist daher in beiden Verfahren aktuell von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, als auch die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des BEinstG aktuell nach wie vor erfüllt sind.
Den Beschwerden war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten, denen eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Den Parteien des Verfahrens wurde dieser Umstand im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, die Parteien des Verfahrens geben keine Stellungnahmen ab. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten, denen eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Den Parteien des Verfahrens wurde dieser Umstand im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, die Parteien des Verfahrens geben keine Stellungnahmen ab. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
begünstigter Behinderter Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2331435.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026