Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W216 2310735-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.03.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, und 2. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.03.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.03.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, und 2. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.03.2025, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Zuge zweier FLAG-Gutachten vom 28.12.2023 und vom 04.07.2024 wurde bei ihr jeweils ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt.
2. Zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2024, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. Dabei kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin – übereinstimmend mit den beiden FLAG Gutachten – ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegt. Zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.
3. Mit Schreiben vom 24.04.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu ein. Davon machte die Beschwerdeführerin Gebrauch und gab – neben Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand – zusätzlich an, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
4. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten einer anderen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024, basierend auf der Aktenlage, ein. Diese kam ebenfalls zu dem Ergebnis eines bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung von 50 % und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
5. Nach einem neuerlichen Parteiengehör durch die belangte Behörde vom 01.08.2024 und einer darauf replizierenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin, zog die belangte Behörde noch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hinzu. Das Ergebnis in ihrem Gutachten vom 30.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, blieb unverändert bei einem Gesamtgrad von 50 % und einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
6. Ein weiteres Parteiengehör der belangten Behörde vom 03.02.2025 blieb unbeantwortet.
7.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigenbeweise abgewiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 7.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigenbeweise abgewiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
7.2. Am 18.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.
8. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde gegen diese beiden Bescheide und legte weitere medizinische Unterlagen vor. Aufgrund der Vielzahl an schweren Erkrankungen und ihrer gegenseitigen Verstärkung halte sie eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf mindestens 70 % für gerechtfertigt. Zudem würde eine Kombination ihrer diagnostizierten Erkrankungen dazu führen, dass öffentliche Verkehrsmittel für sie unzumutbar seien. Ihre Fortbewegung sei stark eingeschränkt.
9. Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
10. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer (mit dem Fall bislang nicht befassten) Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.01.2026, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein. Diese Sachverständige kam zu dem Schluss, dass keine Abweichung gegenüber dem vorherigen Ergebnis bestehe. Der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
11. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 05.02.2026 wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.01.2026 dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Im gegenständlichen Verfahren stellte sie Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Im gegenständlichen Verfahren stellte sie Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).
1.2. Zu Art und Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen:
„ XXXX -jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, bedrückt. „ römisch 40 -jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig, bedrückt.
… offensichtliche Paresen liegen nicht vor.
Psychischer Status:
Bewusstseinslage: klar
Orientierung: in allen Qualitäten erhalten
Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: subj. reduziert, kann gut im Gespräch folgen
Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: ausreichend
Ductus: kohärent
Tempo: normal
Intelligenz: durchschnittlich
Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar
Ich Störungen nicht explorierbar
Stimmung: depressiv, dysthym, stark belastet, Befindlichkeit: negativ getönt
Affizierbarkeit: mehr im negativen Bereich, affektlabil, Stimmungsschwankungen
Antrieb: rez etwas reduziert
Psychomotorik: Mimik und Gestik adäquat
Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: ausreichend erhalten
Biorhythmusstörungen: Schlaf oft schlecht
Suizidalität: keine
Persönlichkeitsmerkmale: etwas agitiert, angespannt, unsicher, emotional instabil, Zn Selbstverletzungen, dzt neg, Somatisierungsneigung, ztw Flashbacks, ängstlich-vermeidend“
1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei Zustand nach stark traumatisierender Kindheit mit folglich auch rez. Depression, verminderter Belastbarkeit, Angst und Panikattacken sowie somatoformen Schmerzen;
(Komplexe) posttraumatischer Belastungsstörung;
Somatisierungsstörung/Schmerzstörung (chronic pelvic pain/painfull bladder syndrom und lokalisierte provozierte Vulvodynie)
Unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung
03.04.02
50
Der Gesamtgrad der Beschwerdeführerin beträgt 50 %. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Bei der Beschwerdeführerin bestehen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht mit Vermeidungsverhalten, Angst- und Panikattacken. Es besteht jedoch weder eine schwere Angst- und Panikstörung noch eine schwere Sozialphobie.
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1. Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und zum Gesamtgrad der Behinderung sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen stützen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2024 (basierend auf der Aktenlage), einer anderen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024 (basierend auf der Aktenlage) und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.01.2025 (basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag) sowie auf das vom erkennenden Gericht eingeholte Gutachten einer weiters hinzugezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.01.2026 (basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag).
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde zu verstehen, dass sie die vorgenommene Einstufung ihrer Leiden bzw. den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 % als zu gering erachte und sie sich daher einen höheren Grad der Behinderung erwarte. Zudem sei sie der Ansicht, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.
2.2. Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt teilweise persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ist jedoch keine rechtsunrichtige Einstufung der Funktionseinschränkungen erkennbar.
Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Beschwerden festgestellt wurden. In einem Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 17.11.2021 (AS 37) wurde u.a. ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin neben psychischen Problemen zusätzlich psychosomatische Beschwerden aufgetreten seien. In einem folgenden fachärztlichen Kurzbefund dieser Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 28.11.2022 (AS 36) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in fachärztlicher Behandlung stehe und bei ihr zahlreiche Ängste, Panikattacken und starke körperliche Beschwerden bestehen würden. Unter anderem wurden hier chronische Kopfschmerzen und rezidivierende Infektionen im urogenitalen Bereich (die zuvor unter der Diagnose einer Reizblase erwähnt wurden) genannt. In einem anderen fachärztlichen Kurzbefund vom 11.06.2024 (AS 73) fasste die dort genannte Fachärztin zusammen, dass bei der Beschwerdeführerin massive psychische Probleme in Form von starken Schlafstörungen, Albträumen, Spannungszuständen sowie starken körperlichen Schmerzen bestehen würden, vor allem im Urogenitalbereich. Zusätzlich hätten bei der Beschwerdeführerin wechselnde Phasen mit Antriebslosigkeit, Panikattacken und sozialem Rückzug sowie eine starke Beeinträchtigung in der Beziehungsgestaltung aufgrund der Lebensgeschichte festgestellt werden können.
Aus einem weiteren ärztlichen Schreiben aus dem Bereich der Gynäkologie und Sexualmedizin vom 08.03.2023 (AS 38, 39) ergibt sich u.a. die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung iS chronic pelvic pain/painfull bladder syndrom und lokalisierter provozierter Vulvodynie seit 3/2021. Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde auch ein ärztlicher Befundbericht eines Urologenzentrums vom 06.04.2023 (AS 40), wonach bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine Pollakisurie, chronische Dysurie, Detrusor-Sphinkter-Dyskoordination und ein rezidivierender Harnwegsinfekt diagnostiziert wurden.Aus einem weiteren ärztlichen Schreiben aus dem Bereich der Gynäkologie und Sexualmedizin vom 08.03.2023 (AS 38, 39) ergibt sich u.a. die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung iS chronic pelvic pain/painfull bladder syndrom und lokalisierter provozierter Vulvodynie seit 3 aus 2021,. Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde auch ein ärztlicher Befundbericht eines Urologenzentrums vom 06.04.2023 (AS 40), wonach bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine Pollakisurie, chronische Dysurie, Detrusor-Sphinkter-Dyskoordination und ein rezidivierender Harnwegsinfekt diagnostiziert wurden.
Die im vorliegenden Fall hinzugezogenen Sachverständigen gingen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die im vorliegenden Fall hinzugezogenen Sachverständigen gingen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen basieren auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert.
Unter Leiden 1 wurden von den Sachverständigen im Wesentlichen die emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei Zustand nach stark traumatisierender Kindheit mit folglich auch rez. Depression, verminderter Belastbarkeit, Angst und Panikattacken sowie somatoformen Schmerzen; die (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung; Somatisierungsstörung/Schmerzstörung (chronic pelvic pain/painfull bladder syndrom und lokalisierte provozierte Vulvodynie) zusammengefasst und übereinstimmend der Positionsnummer 03.04.02 zugeordnet. Unter der Positionsnummer 03.04. werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen), andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter und Angststörungen, affektive Störungen sowie disruptive Störungen erfasst. Die von den Sachverständigen konkret gewählte Positionsnummer 03.04.02 bezieht sich auf Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen. Dazu muss eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche vorliegen. Als möglicher Rahmensatz sind 50 % bis 70 % vorgesehen.
Die Sachverständigen wählten ebenfalls übereinstimmend den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.02 und begründeten dies mit dem Vorliegen einer ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung. Schwere kognitive Einbußen wurden aber ausgeschlossen. Diese Begründung erscheint dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, Anamnese, persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und vorgelegten medizinischen Befunde nachvollziehbar. So wird beispielsweise auch im fachärztlichen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.11.2023 (AS 43) ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin seit frühester Kindheit eine Traumatisierung bestehe; dabei wird auf ihre familiär und sozial schwierigen Bedingungen verwiesen. Dadurch hätten sich bei der Beschwerdeführerin sehr früh Schwierigkeiten in der Emotionskontrolle, der Identität und im Führen von Beziehungen entwickelt. Aus fachärztlicher Sicht bestehe diese Erkrankung seit der Pubertät und sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. Lebensjahr nicht arbeitsfähig, was zum Bezug von Rehabilitationsgeld geführt habe. In einem weiteren fachärztlichen Befund dieser Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 03.01.2024 (AS 42) wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin massive Einschränkungen in der Bewältigung des Alltages bestehen würden. Neben ausgeprägten Schlafstörungen wurden auch ein starker Erschöpfungszustand mit immer wiederkehrender Überforderung und emotionalen Durchbrüchen genannt.
Dass bei der Beschwerdeführerin demnach ein komplexes Beschwerdebild mit ausgeprägter körperlicher und psychischer Symptomatik besteht, steht für das erkennende Gericht nach dem all dem Gesagten fest, findet seine Bestätigung in den vorgelegten medizinischen Unterlagen (zum komplexen Beschwerdebild liegt unter anderem ein Schreiben der Psychosozialen Dienste vom 03.01.2024 vor) und wurde auch von den Sachverständigen ausreichend berücksichtigt.
Insofern die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Blasenfunktionsstörung, chronischen Harnblasenentzündungen und chronischen Schmerzen (somatoforme Schmerzstörung, therapieresistentes urethrales Schmerzsyndrom, Muskelverspannungen, Sensibilitätsstörungen) einwendete, dass ihrer Ansicht nach aufgrund der Vielzahl an schweren Erkrankungen und ihrer gegenseitigen Verstärkung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 % gerechtfertigt wäre, geht aus der Aktenlage hervor, dass die Sachverständigen die körperlichen Beschwerden im Leiden 1 mitberücksichtigt haben (siehe beispielsweise S. 3 des Sachverständigengutachtens vom 24.04.2024). Eine gesonderte Einstufung war nicht erforderlich, zumal die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen vollständig unter der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung beachtet wurden. Damit sind die Sachverständigen ausreichend auf die dokumentierten Einschränkungen eingegangen und haben die vorliegenden fachärztlichen Befunde inhaltlich ausreichend berücksichtigt.
Eine Einstufung unter die nächsthöhere Positionsnummer 03.04.03 (Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen) mit einem Grad der Behinderung von 80 % bis 100 % kommt nicht in Betracht, weil – auf Grundlage der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen – weder eine schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung noch eine schwere Beeinträchtigung in allen Bereichen der Kommunikation festgestellt werden kann. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen der vom erkennenden Gericht hinzugezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten vom Jänner 2026, dass bei der Beschwerdeführerin die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind und sie auch noch in der Lage ist, soziale Kontakte zu pflegen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere (mäßig) beeinträchtigend im Alltags- und Berufsleben auswirken. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor herausfordernden Situationen in bestimmten sozialen Interaktionen wie auch im privaten und beruflichen Umfeld steht, können dennoch keine gravierenden Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten bzw. wie oben ausgeführt keine schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung und auch keine schwere Beeinträchtigung in allen Bereichen der Kommunikation im Sinne einer unter der Positionsnummer 03.04.03 fallenden Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung objektiviert werden.
2.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach ihrer persönlichen Untersuchung durch die hinzugezogenen Sachverständigen steht zudem fest, dass bei ihr keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Bereits die von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen waren sich darin einig, dass der Beschwerdeführerin trotz der festgestellten gesundheitlichen Beschwerden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Krankheitsbilder vorliegen würden, die nach den Vorgaben in Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerten wären. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust würden nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen und seien bei der Beschwerdeführerin Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum gegeben. Zudem konnten keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten festgestellt werden. Diese Schlussfolgerung ergeben sich aus den damit im Einklang stehenden Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.01.2025.
Am 22.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin erneut einer persönlichen Untersuchung im Rahmen der vom erkennenden Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtenserstellung unterzogen. Die Sachverständige berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Erkrankung Menschenansammlungen meide und sich auch sozial etwas zurückziehe. Ebenso nahm sie Bedacht auf ihre Angstzustände und Panikattacken, verursacht durch Reizüberflutungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch die Beeinträchtigung durch die funktionelle Blasenstörung fand Eingang im Gutachten vom 22.01.2026.
So kam die Sachverständige zu dem – mit den vorherigen Gutachten übereinstimmenden – Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Sie konnte weder das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der Extremitäten noch des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates feststellen. Auch die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin war nicht beeinträchtigt. Zudem wurde eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems ausgeschlossen. Bezüglich allfälliger erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen räumte die Sachverständige auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie ein, dass bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht mit Vermeidungsverhalten sowie Angst- und Panikattacken vorliegen würden. Demnach wurde eingestanden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin selbst unter Anwendung einer Bedarfsmedikation eine Herausforderung darstellen würde. Zugleich wurde aber – wie bereits oben ausgeführt – das Vorliegen einer schweren Angst- und Panikstörung sowie einer schweren Sozialphobie bei der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Außerdem wurde von der Sachverständigen zu Recht auf noch vorhandene Therapieoptionen verwiesen, die zu einer Verbesserung der Beschwerden und Einschränkungen der Beschwerdeführerin beitragen könnten. Diesbezüglich verwies die Sachverständige auf die Durchführung einer psychiatrischen Rehabilitation oder der Inanspruchnahme einer psychiatrischen Gruppentherapie.
Somit sind alle bei der zuletzt durchgeführten Begutachtung am 22.01.2026 festgestellten Defizite ausreichend und in vollem Umfang in der Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung berücksichtigt worden. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hat alle vorgelegten und nachgereichten Befunde in ihrem Gutachten vom 22.01.2026 ausreichend gewürdigt. Wie bereits oben ausgeführt, stehen diese insgesamt mit der getroffenen Beurteilung in Einklang.
Die Beschwerdeführerin ist dem vom erkennenden Gericht in Auftrag gegebenem Gutachten vom 22.01.2026 im Ergebnis nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Sie hat keine Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2026 abgegeben und somit auch keine Einwendungen gegen das Gutachten vom 22.01.2026 erhoben. Die Beschwerdeführerin ist dem vom erkennenden Gericht in Auftrag gegebenem Gutachten vom 22.01.2026 im Ergebnis nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Sie hat keine Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2026 abgegeben und somit auch keine Einwendungen gegen das Gutachten vom 22.01.2026 erhoben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten.
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin.
Die eingeholten Sachverständigenbeweise werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerden:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
„§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(…)“
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(…)“
„§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(…)“
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.3. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
3.4.1. Festzuhalten ist, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.4.1. Festzuhalten ist, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
3.4.2. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).3.4.2. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
3.5. Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die vorliegenden Sachverständigenbeweise, nämlich die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2024 (basierend auf der Aktenlage), einer anderen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024 (basierend auf der Aktenlage) und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.01.2025 (basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag) und das vom erkennenden Gericht eingeholte Gutachten einer weiters hinzugezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.01.2026 (basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag) zu Grunde gelegt. Mit diesen Sachverständigenbeweisen wird schlüssig und nachvollziehbar 1. dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Fall der Beschwerdeführerin 50 % beträgt und 2. verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Ein höherer Grad der Behinderung als 50 % konnte bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Ein höherer Grad der Behinderung als 50 % konnte bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Zudem ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.
Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar.
Den letzten sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung und über das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher jene der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweise geprüft und ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihr seitens des erkennenden Gerichts eingeräumten Parteiengehörs hatte sie die Möglichkeit, sich zum letzten Sachverständigengutachten zu äußern. Sie hat zum Schreiben des erkennenden Gerichts vom 05.02.2026 jedoch keine Stellung genommen. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2310735.1.00Im RIS seit
23.07.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026