Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
W229 2324354-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.07.2025, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.07.2025, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) vom 18.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2023 bis Juli 2023 in Höhe von € 8.902,34 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab 18.07.2025 7,03 % aus € 7.263,26, schulde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) vom 18.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2023 bis Juli 2023 in Höhe von € 8.902,34 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab 18.07.2025 7,03 % aus € 7.263,26, schulde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXX GmbH aus den Beiträgen Februar 2023 bis Juli 2023 € 8.902,34 und weitere Verzugszinsen schulde; dies ergebe sich aus dem beiliegenden Rückstandsausweis. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin seien erfolglos geblieben. lm Insolvenzverfahren zu AZ XXXX des HG Wien sei der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge stehe somit fest.Begründend wurde ausgeführt, dass die römisch 40 GmbH aus den Beiträgen Februar 2023 bis Juli 2023 € 8.902,34 und weitere Verzugszinsen schulde; dies ergebe sich aus dem beiliegenden Rückstandsausweis. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin seien erfolglos geblieben. lm Insolvenzverfahren zu AZ römisch 40 des HG Wien sei der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge stehe somit fest.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die zu entrichtenden Beiträge infolge schuldhafter Pflichtverletzung haften, soweit diese bei der Beitragsschuldnerin nicht eingebracht werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 03.06.2025 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen gewesen sei.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die zu entrichtenden Beiträge infolge schuldhafter Pflichtverletzung haften, soweit diese bei der Beitragsschuldnerin nicht eingebracht werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 03.06.2025 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen gewesen sei.
Dem Bescheid lag ein Rückstandsausweis vom 18.07.2025 bei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, es habe im Konkursverfahren XXXX GmbH eine Quotenregelung gegeben und der Konkurs sei mit einer angegebenen Quote von 0.3677% schlussabgerechnet worden. Es habe keine Bevorzugungen gegeben und sei die ÖGK nicht benachteiligt worden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, es habe im Konkursverfahren römisch 40 GmbH eine Quotenregelung gegeben und der Konkurs sei mit einer angegebenen Quote von 0.3677% schlussabgerechnet worden. Es habe keine Bevorzugungen gegeben und sei die ÖGK nicht benachteiligt worden.
3. Mit Parteiengehör vom 21.08.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 15.09.2025 zum Nachweis über die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten der prot. XXXX GmbH eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche fällige Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 2/23 bis 7/23 hervorgehen. 3. Mit Parteiengehör vom 21.08.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 15.09.2025 zum Nachweis über die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten der prot. römisch 40 GmbH eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche fällige Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 2/23 bis 7/23 hervorgehen.
4. Nachdem nach erfolgter Fristerstreckung keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der ÖGK einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2025 einlangend, vor.
5. Mit Parteiengehör vom 14.04.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen einen konkreten Nachweis zur Gleichbehandlung aller Gläubiger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Hierzu seien sämtliche Verbindlichkeiten nach Monaten summarisch darzustellen und die einzelnen fälligen Verbindlichkeiten aufgelistet beizufügen. Sämtliche Zahlungen, die zur Tilgung der fälligen Verbindlichkeiten im verfahrensrelevanten Zeitraum getätigt worden seien, seien ebenfalls aufzulisten, wobei festzuhalten sei, welche Zahlungen in Summe für welche Verbindlichkeiten in welchem Monat getätigt worden seien. Nachweise der getätigten Zahlungen seien beizulegen.
6. Mit Schreiben vom 19.04.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass er den gesamten Zeitraum hinweg alles darangesetzt habe, den Betrieb seines Restaurants unter äußerst schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten. Insbesondere haben die Covid-19-Pandemie sowie darauffolgende erhebliche Kostensteigerungen dazu geführt, dass eine erfolgreiche Fortführung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sei im angesprochenen Zeitraum in regelmäßigen Kontakt mit einer freundlichen Betreuerin der ÖGK gestanden und habe stets seinen ernsthaften Willen zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zum Ausdruck gebracht. Es sei ihm wichtig zu betonen, dass viele Gläubiger in diesem Zeitraum überhaupt keine Zahlungen erhalten hätten. Die wenigen Zahlungen, die geleistet worden seien, insbesondere für Gehälter und betriebsnotwendige Lieferanten, erfolgten ausschließlich in jenem Umfang, der unbedingt erforderlich gewesen sei, um den Betrieb kurzfristig aufrechtzuerhalten. Die Entscheidungen seien einzig in der Hoffnung erfolgt, das Unternehmen stabilisieren zu können, um in weitere Folge allen Gläubigern gerecht zu werden und sämtliche offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, einzelne Gläubiger zu bevorzugen, vielmehr sei er gezwungen gewesen, schwierige Entscheidungen zu treffen, um den Fortbestand des Unternehmens überhaupt noch zu ermöglichen. Sein Handeln sei stets davon geprägt gewesen, Schaden abzuwenden und eine Perspektive zu schaffen, die letztlich allen Beteiligten zugutekommen sollte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Primärschuldnerin, die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde im Jahr 2019 errichtet und war im Geschäftszweig Gastgewerbe tätig.Die Primärschuldnerin, die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , wurde im Jahr 2019 errichtet und war im Geschäftszweig Gastgewerbe tätig.
Der Beschwerdeführer war ab 27.04.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.
Mit 25.01.2024 wurde das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.04.2025, AZ XXXX , wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Mit 03.06.2026 wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Mit 25.01.2024 wurde das Konkursverfahren über die Primärschuldnerin eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.04.2025, AZ römisch 40 , wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Mit 03.06.2026 wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Der Rückstandsausweis vom 18.07.2025 weist folgende Forderungen der ÖGK an das Beitragskonto der Primärschuldnerin aus:
02/2023 NV Beitrag Rest (01.02.2023-28.02.2023) € 0,88
02/2023 NV Beitrag Rest (01.02.2023-28.02.2023) € 1,68
03/2023 NV Beitrag Rest (01.03.2023-31.03.2023) € 1,68
04/2023 NV Beitrag Rest (01.04.2023-30,04.2023) € 1,68
05/2023 NV Beitrag Rest (01.05.2023-31.05.2023) € 1,68
06/2023 Beitrag Rest (01.06.2023-30.06.2023) € 5.825,19
06/2023 NV Beitrag Rest (01.06.2023-30.06.2023) € 40,19
07/2023 Beitrag Rest (01.07.2023-31.07.2023) € 1.390,28
Summe der Beiträge € 7.263,26
Verzugszinsen gemäß S 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 17.07.2025 € 1.639,08Verzugszinsen gemäß S 59 Absatz eins, ASVG gerechnet bis 17.07.2025 € 1.639,08
Summe der Forderungen € 8.902,34
Mit Schreiben der ÖGK vom 03.06.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand aushafte und er als zur Vertretung juristischer Personen berufene Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, bis zum 05.07.2025 den Rückstand zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden.Mit Schreiben der ÖGK vom 03.06.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand aushafte und er als zur Vertretung juristischer Personen berufene Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, bis zum 05.07.2025 den Rückstand zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden.
Mit Schreiben der ÖGK vom 21.08.2025 sowie mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.21026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger zu erbringen.
Ein Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht und legte er keine Unterlagen betreffend die Verbindlichkeiten und Zahlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur XXXX GmbH beruhen auf dem historischen Firmenbuchauszug vom 06.07.2026.Die Feststellungen zur römisch 40 GmbH beruhen auf dem historischen Firmenbuchauszug vom 06.07.2026.
Der Rückstandsausweis vom 18.07.2025 liegt im Akt ein und wurde vom Beschwerdeführer weder dem Grunde, noch der Höhe nach bestritten.
Die Parteiengehöre an den Beschwerdeführer liegen im Akt ein. Unterlagen bzw. Nachweise über Verbindlichkeiten legte der Beschwerdeführer weder seiner Stellungnahme vom 19.04.2026 bei, noch sind solche seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zu entnehmen. Aus den schriftlichen Ausführungen ergibt sich ebenso keine Gläubigergleichbehandlung, vielmehr bringt der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck, in der verfahrensgegenständlichen Zeit aufgrund der existenziellen Notsituation einzelnen Gläubigern Zahlungen geleistet zu haben, um den Betreib kurzfristig aufrechtzuerhalten und eine Perspektive zu schaffen. Dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2023 und Juli 2023 keinerlei Zahlungen leisten hätte können, ist seinem Vorbringen ebenso nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten:
„§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.„§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.(1a) Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3) Abweichend von Abs. 2 schulden(3) Abweichend von Absatz 2, schulden
1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (Paragraphen 135, Absatz 3, 153, Absatz 4,) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.(7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs. 2 kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.(8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59, (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
[…]
§ 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 64, (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.(2) Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat.
§ 67. […]Paragraph 67, […]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass die Geschäftsführerin die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).3.2.1. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass die Geschäftsführerin die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).
Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung der haftungspflichtigen Geschäftsführerin für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.).Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung der haftungspflichtigen Geschäftsführerin für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt vergleiche VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.).
3.2.2. Als (ehemaligen) handelsrechtlichen Geschäftsführer der XXXX GmbH gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreter juristischer Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG an (vgl. auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 92).3.2.2. Als (ehemaligen) handelsrechtlichen Geschäftsführer der römisch 40 GmbH gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreter juristischer Personen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an vergleiche auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 92).
3.2.3. Die Vertreterinnenhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).3.2.3. Die Vertreterinnenhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Die Primärschuldnerin wurde infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Uneinbringlichkeit iSd § 67 Abs. 10 ASVG liegt gegenständlich daher vor.Die Primärschuldnerin wurde infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG liegt gegenständlich daher vor.
3.2.4. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die ÖGK rechtzeitig zu entrichten. Der Beschwerdeführer bringt zwar abstrakt vor, dass dass eine Ungleichbehandlung der ÖGK nicht stattgefunden habe, Belege für eine Gläubigergleichbehandlung legte er nicht vor.3.2.4. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die ÖGK rechtzeitig zu entrichten. Der Beschwerdeführer bringt zwar abstrakt vor, dass dass eine Ungleichbehandlung der ÖGK nicht stattgefunden habe, Belege für eine Gläubigergleichbehandlung legte er nicht vor.
Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142).
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere der Stellungnahme vom 19.04.2026, ist nicht ersichtlich, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über gar keine Mittel verfügt und keinerlei Zahlungen geleistet habe, vielmehr gibt er an, einzelne Zahlungen geleistet zu haben. Dass er die Beitragsschuldigkeiten aufgrund der gebotenen Gläubigergleichbehandlung nicht zur Gänze beglichen habe, ist dem Vorbringen, einzelne Zahlungen geleistet zu haben, ebenso wenig zu entnehmen. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, und wurde auch dargelegt, welche konkreten Nachweise sie im Sinne der oben zitierten Judikatur zu erbringen hat. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen und hat er entsprechende Nachweise nicht erbracht, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen (vgl. nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere der Stellungnahme vom 19.04.2026, ist nicht ersichtlich, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über gar keine Mittel verfügt und keinerlei Zahlungen geleistet habe, vielmehr gibt er an, einzelne Zahlungen geleistet zu haben. Dass er die Beitragsschuldigkeiten aufgrund der gebotenen Gläubigergleichbehandlung nicht zur Gänze beglichen habe, ist dem Vorbringen, einzelne Zahlungen geleistet zu haben, ebenso wenig zu entnehmen. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, und wurde auch dargelegt, welche konkreten Nachweise sie im Sinne der oben zitierten Judikatur zu erbringen hat. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen und hat er entsprechende Nachweise nicht erbracht, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen vergleiche nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142).
3.2.5. Der Haftungsbetrag wird im Rückstandsausweis vom 18.07.2025, auf welchen der angefochtene Bescheid verweist, näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Da der von der belangten Behörde ermittelte Rückstand der Höhe nach sowie die Ermittlung der Höhe der Verzugszinsen unbestritten blieben, ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. 3.2.5. Der Haftungsbetrag wird im Rückstandsausweis vom 18.07.2025, auf welchen der angefochtene Bescheid verweist, näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Da der von der belangten Behörde ermittelte Rückstand der Höhe nach sowie die Ermittlung der Höhe der Verzugszinsen unbestritten blieben, ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.
3.3. Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der angeführten bisherigen Rechtsprechung zur Haftung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 67 Abs. 10 ASVG des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der angeführten bisherigen Rechtsprechung zur Haftung der gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsrückstand Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Insolvenzverfahren Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2324354.1.00Im RIS seit
20.07.2026Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026