Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W133 2333877-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 15.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 15.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11.07.1986 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 (IEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, mit einem Grad der Behinderung 80 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört.Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11.07.1986 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 (IEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, mit einem Grad der Behinderung 80 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört.
Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 07.08.2023 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos“ ausgestellt.
Am 01.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Unterlagen und ihres Behindertenpasses in Kopie den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 26.11.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen – mit Ausnahme der die Augen betreffenden Funktionseinschränkungen – zwei Leidenspositionen (1. „Taubheit beidseits“ / 2. „Skoliose, degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos“ in den Behindertenpass würden vorliegen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen (mit näherer Begründung im Gutachten).
Im weiters eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 10.12.2025 wurden unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, auf Grundlage der Aktenlage und umfassender Darstellung der Statuserhebung, die Funktionseinschränkungen einer Leidensposition („Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Zustand nach Membranentfernung am linken Auge, sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen; Erblindung des rechten Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0.8“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist blind (entsprechend Bundespflegegesetz)“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert (entsprechend Bundespflegegesetz)“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist taubblind“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen (mit näherer Begründung im Gutachten).
In der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.12.2025 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin vom 26.11.2025 und Augenheilkunde vom 10.12.2025 die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Taubheit beidseits
Tab Zeile 6, Kolonne 6; +10% bei hörbedingter Sprachstörung
12.02.01
90
2
Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Zustand nach Membranentfernung am linken Auge, sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen; Erblindung des rechten Auges,
Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0.8
Zeile 1 Spalt 9 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive
11.02.01
40
3
Skoliose, degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule oberer Rahmensatz da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen einer relevanten Störung der peripheren Sensomotorik und einfache Bedarfsschmerztherapie ausreichend
02.01.01
20
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos“ in den Behindertenpass würden vorliegen (mit näherer Begründung in der Gesamtbeurteilung).
Mit Schreiben vom 15.12.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 26.11.2025 und vom 10.12.2025, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.12.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 15.12.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 26.11.2025 und vom 10.12.2025, sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.12.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.
Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten samt Gesamtbeurteilung, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Gesamtbeurteilung vom 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt.Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten samt Gesamtbeurteilung, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Gesamtbeurteilung vom 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt.
Mit Schreiben vom 16.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 100 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos“ ausgestellt.
Am 26.01.2026 erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen –bei der belangten Behörde fristgerecht (mündlich) eine Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie die beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass benötige, um unterwegs sein zu können.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist gehörlos“.
Sie stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.10.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Taubheit beidseits, Tabelle Zeile 6, Kolonne 6, hörbedingte Sprachstörung;
2. Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Zustand nach Membranentfernung am linken Auge, sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen; Erblindung des rechten Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0.8, Linsenzuschlag inklusive;
3. Skoliose, degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen einer relevanten Störung der peripheren Sensomotorik, einfache Bedarfsschmerztherapie ausreichend.
Die erforderlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind nicht derart ausgeprägt, dass sich daraus die Notwendigkeit einer Begleitperson ergibt. Die Beschwerdeführerin ist weder blind, hochgradig sehbehindert noch taubblind oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen auch keine kognitiven Einschränkungen, sie bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung, sowie zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.11.2025, eines Facharztes für Augenheilkunde vom 10.12.2025, sowie die Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.12.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen die vorliegenden Gutachten und die Gesamtbeurteilung, welche geeignet wären, diese zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine den Gutachtensergebnissen widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine von den Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „hochgradig sehbehindert“ und „Bedarf einer Begleitperson“ gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.11.2025 und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 10.12.2025 sowie auf die Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.12.2025. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht hochgradig sehbehindert ist und keine Notwendigkeit einer Begleitperson besteht. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen).
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.11.2025 wurde folgender klinischer Status erhoben:
„Klinischer Status – Fachstatus:
Auge rechts zusammengekniffen bei Z.n. mehrfachen Operationen – es wird auf die augenfachärztliche Einschätzung verwiesen
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: weich, kein Druckschmerz
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich; die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluss und Pinzettengriff bds durchführbar, grob neurologisch unauffällig;
Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds mit Anhalten möglich, die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, grob neurologisch unauffällig.
Wirbelsäule: mäßiggradige Skoliose, kein Klopfschmerz, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der BWS und LWS endlagig eingeschränkt, FBA im Stehen bis zum unteren Dritten der USCH
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffälliges Altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich.
Status Psychicus:
Unauffällig, zur Person, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage.“
Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde, die ebenfalls keine erheblichen kognitiven Einschränkungen oder eine hochgradige Sehbehinderung belegen, erweisen sich auch die Beurteilungen der Gutachterin, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht vorliegen würden, da die Gesamtmobilität nicht in einem Maße eingeschränkt sei, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich sei, keine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden könne und auch eine Taubheit in Verbindung mit nicht entwickelter Lautsprache kein Erfordernis einer ständigen Begleitung begründe könne (vgl. AS 41, 42), als schlüssig und nachvollziehbar.Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde, die ebenfalls keine erheblichen kognitiven Einschränkungen oder eine hochgradige Sehbehinderung belegen, erweisen sich auch die Beurteilungen der Gutachterin, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht vorliegen würden, da die Gesamtmobilität nicht in einem Maße eingeschränkt sei, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich sei, keine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden könne und auch eine Taubheit in Verbindung mit nicht entwickelter Lautsprache kein Erfordernis einer ständigen Begleitung begründe könne vergleiche AS 41, 42), als schlüssig und nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin legte mit der Antragstellung lediglich augenfachärztliche Befunde, sowie einen Röntgen Befund der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 07.10.2015 vor. Den – teilweise elf Jahre alten – medizinischen Unterlagen ist insbesondere keine ständige Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum zu entnehmen. Auch in der Anamneseerhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfe (vgl. AS 37, 38: „Derzeitige Beschwerden: [Die Beschwerdeführerin] kommt in Begleitung ihres Ehemannes zur Untersuchung, sie sei zuletzt mehrfach am rechten Auge operiert worden und nun auf diesem erblindet. Bezüglich der Wirbelsäule habe sie Schmerzen, sie hätte eine Verkrümmung seit der Geburt, sie gehe auch zum Orthopäden, aktuelle Befunde habe sie keine, an Schmerzmitteln nehme sie bei Bedarf Dismenol, die letzte Physiotherapie wäre im April gewesen, Lähmungen habe sie keine.“). Die Beschwerdeführerin brachte auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zu den Gutachten und der Gesamtbeurteilung ein und bestritt diese nicht.Die Beschwerdeführerin legte mit der Antragstellung lediglich augenfachärztliche Befunde, sowie einen Röntgen Befund der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 07.10.2015 vor. Den – teilweise elf Jahre alten – medizinischen Unterlagen ist insbesondere keine ständige Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum zu entnehmen. Auch in der Anamneseerhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, dass sie der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfe vergleiche AS 37, 38: „Derzeitige Beschwerden: [Die Beschwerdeführerin] kommt in Begleitung ihres Ehemannes zur Untersuchung, sie sei zuletzt mehrfach am rechten Auge operiert worden und nun auf diesem erblindet. Bezüglich der Wirbelsäule habe sie Schmerzen, sie hätte eine Verkrümmung seit der Geburt, sie gehe auch zum Orthopäden, aktuelle Befunde habe sie keine, an Schmerzmitteln nehme sie bei Bedarf Dismenol, die letzte Physiotherapie wäre im April gewesen, Lähmungen habe sie keine.“). Die Beschwerdeführerin brachte auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zu den Gutachten und der Gesamtbeurteilung ein und bestritt diese nicht.
Der Facharzt für Augenheilkunde ordnete das augenspezifische Leiden in seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.12.2025 – „Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Zustand nach Membranentfernung am linken Auge, sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen; Erblindung des rechten Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0.8“ –der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Sehstörungen betrifft (vgl. Tabelle Zeile 1/Spalte 9, die bei einer Sehschärfe von <0.05 <1/20 einen Grad der Behinderung von 30 v.H. vorsieht, inklusive Linsenzuschlag von 10 v.H.). Die Beschwerdeführerin sei am rechten Auge erblindet, im linken Auge verfüge sie über eine Sehschärfe von 0.8. Der Visusabfall am linken Auge von 0.8Sn am 02.09.2025 auf 0.4Sn am 02.10.2025 sei ohne dokumentierte Pathologie nicht objektivierbar (vgl. AS 45). Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „blind“, „hochgradig sehbehindert“ und „taubblind“ würden daher nicht vorliegen (vgl. AS 46).Der Facharzt für Augenheilkunde ordnete das augenspezifische Leiden in seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.12.2025 – „Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Zustand nach Membranentfernung am linken Auge, sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen; Erblindung des rechten Auges, Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0.8“ –der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Sehstörungen betrifft vergleiche Tabelle Zeile 1/Spalte 9, die bei einer Sehschärfe von <0.05 <1/20 einen Grad der Behinderung von 30 v.H. vorsieht, inklusive Linsenzuschlag von 10 v.H.). Die Beschwerdeführerin sei am rechten Auge erblindet, im linken Auge verfüge sie über eine Sehschärfe von 0.8. Der Visusabfall am linken Auge von 0.8Sn am 02.09.2025 auf 0.4Sn am 02.10.2025 sei ohne dokumentierte Pathologie nicht objektivierbar vergleiche AS 45). Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „blind“, „hochgradig sehbehindert“ und „taubblind“ würden daher nicht vorliegen vergleiche AS 46).
Die Zusatzeintragung „hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass ist nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Bundespflegegeldgesetz vorliegen (vgl. Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die Beschwerdeführerin hat jedoch auf ihrem besseren Auge – somit dem linken Auge – eine Sehschärfe von 0.8. Aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Quadrantenanopsie, eine Hemianopsie oder eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung hätte. Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten augenfachärztlichen Befunden daher keine hochgradige Sehbehinderung im rechtlichen Sinn.Die Zusatzeintragung „hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass ist nur dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Bundespflegegeldgesetz vorliegen vergleiche Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Die Beschwerdeführerin hat jedoch auf ihrem besseren Auge – somit dem linken Auge – eine Sehschärfe von 0.8. Aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Quadrantenanopsie, eine Hemianopsie oder eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung hätte. Insgesamt ergibt sich aus den vorgelegten augenfachärztlichen Befunden daher keine hochgradige Sehbehinderung im rechtlichen Sinn.
Die Beschwerdeführerin erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in ihrer Beschwerde, keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, die vorliegenden Gutachten und die Gesamtbeurteilung zu entkräften (vgl. AS 65: „Ich reiche eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2025 […] ein, da ich die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ dringend benötige um überhaupt unterwegs sein zu können.“). Inwiefern die Beschwerdeführerin eine Begleitperson benötige, führte die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise aus und ergaben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen. Insbesondere liegen keine medizinischen Befunde vor, die die Gutachten vom 26.11.2025 und vom 10.12.2025 und die Gesamtbeurteilung vom 11.12.2025 entkräften könnten. Vielmehr untermauern die vorliegenden Befunde die gutachterliche Beurteilung.Die Beschwerdeführerin erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in ihrer Beschwerde, keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, die vorliegenden Gutachten und die Gesamtbeurteilung zu entkräften vergleiche AS 65: „Ich reiche eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2025 […] ein, da ich die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ dringend benötige um überhaupt unterwegs sein zu können.“). Inwiefern die Beschwerdeführerin eine Begleitperson benötige, führte die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise aus und ergaben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen. Insbesondere liegen keine medizinischen Befunde vor, die die Gutachten vom 26.11.2025 und vom 10.12.2025 und die Gesamtbeurteilung vom 11.12.2025 entkräften könnten. Vielmehr untermauern die vorliegenden Befunde die gutachterliche Beurteilung.
Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen rechtfertigen würden.
Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogenen Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 26.11.2025 und vom 10.12.2025 und der Gesamtbeurteilung vom 11.12.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)… blind oder hochgradig sehbehindert ist;(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: , 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)… blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
…
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des PassesMindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen., …, 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen;
– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen;
– bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
– Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
– Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
– schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
…
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) ..."
§ 4a Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2026, lautet auszugsweise:Paragraph 4 a, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2026,, lautet auszugsweise:
„§ 4a. ...
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
…”
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.12.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.12.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.11.2025 und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 10.12.2025, sowie die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.12.2025 zu Grunde gelegt, wonach die Beschwerdeführerin nicht hochgradig sehbehindert ist und die Notwendigkeit einer Begleitperson für die Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin benötigt zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person. Bei der Beschwerdeführerin bestehen auch keine kognitiven Einschränkungen, sie bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist weder blind, hochgradig sehbehindert noch taubblind.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.11.2025 und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 10.12.2025, sowie die darauf aufbauende Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.12.2025 zu Grunde gelegt, wonach die Beschwerdeführerin nicht hochgradig sehbehindert ist und die Notwendigkeit einer Begleitperson für die Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin benötigt zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig die Hilfe einer zweiten Person. Bei der Beschwerdeführerin bestehen auch keine kognitiven Einschränkungen, sie bedarf im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Die Beschwerdeführerin ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Sie ist weder blind, hochgradig sehbehindert noch taubblind.
Im Beschwerdefall liegt unter Berücksichtigung des vorliegenden augenfachärztlichen Gutachtens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten augenfachärztlichen Befunde zum Entscheidungszeitpunkt keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 1 Abs. 4 Z 1 lit b leg.cit. und § 4a Abs.4 BPGG vor, welche die beantragte Zusatzeintragung rechtlich rechtfertigen könnte.Im Beschwerdefall liegt unter Berücksichtigung des vorliegenden augenfachärztlichen Gutachtens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten augenfachärztlichen Befunde zum Entscheidungszeitpunkt keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, leg.cit. und Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG vor, welche die beantragte Zusatzeintragung rechtlich rechtfertigen könnte.
Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die die Gutachten, sowie die Gesamtbeurteilung entkräften würden. Die Gutachten und die Gesamtbeurteilung erweisen sich als richtig, vollständig und schlüssig.
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Vorliegens einer hochgradigen Sehbehinderung und des Bedarfes einer Begleitperson unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Vorliegens einer hochgradigen Sehbehinderung und des Bedarfes einer Begleitperson unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Begleitperson Behindertenpass Sachverständigengutachten Sehbehinderung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2333877.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026