Entscheidungsdatum
17.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W265 2329395-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.05.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetzes (VOG) einerseits sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG anderseits. Diese Anträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie Opfer jahrelanger Freiheitsentziehung (20.03.2013 bis 29.12.2017), falscher Beweisaussage und Verleumdung geworden sei. Der verurteilte Täter sowie seine durch Suizid verstorbene Mutter hätten bewusst darauf hingewirkt, dass die Beschwerdeführerin in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebracht, in Untersuchungshaft genommen und schließlich in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei. Während dieser Zeit sei sie häufig fixiert, sediert sowie in einem Isolierzimmer separiert worden und sei sie jahrelang mit schwersten Psychopharmaka gegen eine tatsächlich nicht gegebene paranoide Schizophrenie behandelt worden. Durch die Bewegungsarmut seien chronische Kreuzschmerzen aufgetreten und hätten zumindest bis 2024 gravierende Nebenwirkungen durch die hohen Medikamentengaben bestanden. Aufgrund der Straftaten leide sie an schweren gesundheitlichen Folgen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Somatisierungsstörungen, gynäkologischen Beschwerden sowie Zahnhalsschädigungen an neun Zähnen durch jahrelangen Proxismus. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ihren Arztberuf nicht mehr habe ausüben können, weshalb ihr bis an ihr Lebensende ein Verdienstentgang entstehe.
Dem Akt sind Unterlagen aus den Strafverfahren, zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, zu ihrem Verdienstentgang, den Arzt- und Therapiehonoraren sowie Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.01.2024 und 13.02.2024 zu entnehmen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG, in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung BGBI. I Nr. 59/2013, iVm § 16 Abs. 22 VOG, in der geltenden Fassung, ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins, VOG, in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung BGBI. römisch eins Nr. 59 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 22, VOG, in der geltenden Fassung, ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Straftaten, deren Opfer die Beschwerdeführerin geworden sei, im Jahr 2013 stattgefunden hätten. Da der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld erst am 06.05.2025 und sohin nicht binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eingelangt sei, sei der Antrag aufgrund Fristversäumnis abzuweisen.
Festgehalten wurde zudem, dass über die weiteren von der Beschwerdeführerin beantragten Leistungen noch gesondert entschieden werde.
3. Mit Eingabe vom 28.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde nach einer erneuten Schilderung des Sachverhalts und der erlittenen Gesundheitsschädigungen vorgebracht, dass die starre Anwendung des § 10 Abs. 1 VOG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 18 B-VG verstoße. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der zu Unrecht erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht in der Lage gewesen den Antrag früher zu stellen. Sie habe erst durch das Jahre später aufgerollte Strafverfahren gegen ihre Peiniger ihre tatsächliche Unschuld beweisen können, ihre psychische Stabilität zurückbekommen und den Antrag stellen können. Die Ablehnung des Antrages verstoße gegen den Opferschutz und erlaube § 6 Abs. 2 VOG in besonderen Fällen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine abweichende Handhabung von Fristen. Aufgrund der Schwere der gegenständlichen Tat und der gesundheitlichen Folgen sei eine solche Ausnahme im konkreten Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls geboten. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt zu berücksichtigen, dass sich das Verbrechen über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Die Beschwerdeführerin sei über viele Jahre in einem forensisch therapeutischen Zentrum und im Anschluss zwangsweise in einer betreuten Wohneinrichtung – unter strengen Einhaltungen von Weisungen – untergebracht und ihrer Freiheit beraubt worden. Erst mit Beschluss vom 25.06.2024 sei das der Einweisung der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Urteil aufgehoben worden, weshalb die Antragstellung jedenfalls fristgerecht erfolgt sei.3. Mit Eingabe vom 28.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde nach einer erneuten Schilderung des Sachverhalts und der erlittenen Gesundheitsschädigungen vorgebracht, dass die starre Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 18, B-VG verstoße. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der zu Unrecht erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht in der Lage gewesen den Antrag früher zu stellen. Sie habe erst durch das Jahre später aufgerollte Strafverfahren gegen ihre Peiniger ihre tatsächliche Unschuld beweisen können, ihre psychische Stabilität zurückbekommen und den Antrag stellen können. Die Ablehnung des Antrages verstoße gegen den Opferschutz und erlaube Paragraph 6, Absatz 2, VOG in besonderen Fällen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine abweichende Handhabung von Fristen. Aufgrund der Schwere der gegenständlichen Tat und der gesundheitlichen Folgen sei eine solche Ausnahme im konkreten Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls geboten. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt zu berücksichtigen, dass sich das Verbrechen über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Die Beschwerdeführerin sei über viele Jahre in einem forensisch therapeutischen Zentrum und im Anschluss zwangsweise in einer betreuten Wohneinrichtung – unter strengen Einhaltungen von Weisungen – untergebracht und ihrer Freiheit beraubt worden. Erst mit Beschluss vom 25.06.2024 sei das der Einweisung der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Urteil aufgehoben worden, weshalb die Antragstellung jedenfalls fristgerecht erfolgt sei.
4. Mit Schreiben vom 02.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 10.12.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2013 Opfer der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und 2 StGB sowie der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB. Die Freiheitsentziehung dauerte von 20.03.2013 bis 29.12.2017 an. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2013 Opfer der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB sowie der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB. Die Freiheitsentziehung dauerte von 20.03.2013 bis 29.12.2017 an.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) langte am 06.05.2025 bei der belangten Behörde ein.
Zwischen dem Ende der Freiheitsentziehung, welches spätestens als Zeitpunkt der antragsgegenständlichen Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung gilt, und dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen mehr als zwei Jahre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Geburtsdatum basieren auf ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 6) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 11.12.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Geburtsdatum basieren auf ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 6) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 11.12.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).
Die Feststellungen zu den an der Beschwerdeführerin verübten Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 19.06.2024 zu XXXX (vgl. AS 310 ff).Die Feststellungen zu den an der Beschwerdeführerin verübten Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 19.06.2024 zu römisch 40 vergleiche AS 310 ff).
Das Datum des Einlangens des gegenständlichen Antrages geht zweifelsfrei aus der entsprechenden E-Mail hervor (vgl. AS 1) und ist unstrittig.Das Datum des Einlangens des gegenständlichen Antrages geht zweifelsfrei aus der entsprechenden E-Mail hervor vergleiche AS 1) und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF BGBl. I Nr. 45/2026 lauten auszugsweise: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, lauten auszugsweise:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
…
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
…
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht. (2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist. Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird. (1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden. (3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (4) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 16 (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft. Paragraph 16, (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. (2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.
…
(10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. (10) Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.
…
(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.(13) Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
…
(22) Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“(22) Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes idF BGBl. I Nr. 59/2013, d.h. vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, lautet:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, d.h. vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, lautet:
„Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen
§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
…“
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid jedoch richtig fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) verspätet eingebracht worden ist.
Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des § 16 Abs. 22 VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019 zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG, idgF BGBl. I Nr. 59/2013. Diese regelt, dass Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird.Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 22, VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,. Diese regelt, dass Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird.
Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im § 10 Abs. 1 VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des § 16 Abs. 22 VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, d.h. ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen der Freiheitsentziehung als Dauerdelikt am 29.12.2017 endete, ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden. Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im Paragraph 10, Absatz eins, VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 22, VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, d.h. ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen der Freiheitsentziehung als Dauerdelikt am 29.12.2017 endete, ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin – nach ihrer Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – auch durch die zwangsweise Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung unter strengen Weisungen in ihrer Freiheit beraubt worden sei, ist insbesondere das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 19.06.2024 entgegenzuhalten. Darin wurde explizit festgestellt, dass der Beschwerdeführerin von ihrer Festnahme am 20.03.2013, 13:50 Uhr, über die Untersuchungshaft hinaus, bis zu ihrer bedingten Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 29.12.2017, 10:00 Uhr die persönliche Freiheit entzogen wurde – allerdings nicht darüber hinaus. Wenngleich das Erfüllen von Auflagen, die Weisung der Wohnsitznahme in einer vollbetreuten Einrichtung oder regelmäßige Kontrollen einschränkend sein mögen, liegt darin kein „Gefangenhalten“ bzw. „Entziehen der persönlichen Freiheit auf andere Weise“ im Sinne des § 99 StGB vor. Abgestellt wird dabei nicht schon auf jede unwesentliche Beschränkung der freien Bewegung, sondern darauf, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen werden muss, und sei es auch nur vorübergehend, nach seinem freien Willen einen bestimmten abgegrenzten Raum oder Standort zu verlassen (vgl. Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 99 (Stand 1.12.2024, rdb.at)).Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin – nach ihrer Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – auch durch die zwangsweise Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung unter strengen Weisungen in ihrer Freiheit beraubt worden sei, ist insbesondere das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 19.06.2024 entgegenzuhalten. Darin wurde explizit festgestellt, dass der Beschwerdeführerin von ihrer Festnahme am 20.03.2013, 13:50 Uhr, über die Untersuchungshaft hinaus, bis zu ihrer bedingten Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 29.12.2017, 10:00 Uhr die persönliche Freiheit entzogen wurde – allerdings nicht darüber hinaus. Wenngleich das Erfüllen von Auflagen, die Weisung der Wohnsitznahme in einer vollbetreuten Einrichtung oder regelmäßige Kontrollen einschränkend sein mögen, liegt darin kein „Gefangenhalten“ bzw. „Entziehen der persönlichen Freiheit auf andere Weise“ im Sinne des Paragraph 99, StGB vor. Abgestellt wird dabei nicht schon auf jede unwesentliche Beschränkung der freien Bewegung, sondern darauf, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen werden muss, und sei es auch nur vorübergehend, nach seinem freien Willen einen bestimmten abgegrenzten Raum oder Standort zu verlassen vergleiche Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 99, (Stand 1.12.2024, rdb.at)).
Das Verbrechen, welches die Ursache für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sein soll, endete somit am 29.12.2017. Die Antragstellung erfolgte am 06.05.2025 und damit mehr als sieben Jahre nach dem Verbrechen, welches an der Beschwerdeführerin begangen wurde.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin erst durch das Jahre später aufgerollte Strafverfahren in der Lage gewesen sei, ihre Unschuld zu beweisen und ihre psychische Stabilität zurückzubekommen, sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch wird dabei verkannt, dass die dargestellte Fristenregelung gemäß § 10 Abs. 1 VOG weder eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen oder sonstigen Gründen noch einen Ermessensspielraum vorsieht. Das VOG enthält keinen in der Beschwerde vorgebrachten § 6 Abs. 2 VOG und betrifft § 6 VOG lediglich Pflegezulagen und Blindenzulagen. Soweit § 6a VOG, der Bestimmungen über die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld enthält, gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Abs. 2 ausschließlich die Höhe der Geldleistung festlegt. Eine Regelung, welche im Anwendungsbereich des VOG eine abweichende Handhabung von Fristen erlauben würde, etwa zur Vermeidung unbilliger Härten, besteht nicht.Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin erst durch das Jahre später aufgerollte Strafverfahren in der Lage gewesen sei, ihre Unschuld zu beweisen und ihre psychische Stabilität zurückzubekommen, sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch wird dabei verkannt, dass die dargestellte Fristenregelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG weder eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen oder sonstigen Gründen noch einen Ermessensspielraum vorsieht. Das VOG enthält keinen in der Beschwerde vorgebrachten Paragraph 6, Absatz 2, VOG und betrifft Paragraph 6, VOG lediglich Pflegezulagen und Blindenzulagen. Soweit Paragraph 6 a, VOG, der Bestimmungen über die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld enthält, gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Absatz 2, ausschließlich die Höhe der Geldleistung festlegt. Eine Regelung, welche im Anwendungsbereich des VOG eine abweichende Handhabung von Fristen erlauben würde, etwa zur Vermeidung unbilliger Härten, besteht nicht.
Hinzuweisen ist darauf, dass dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.09.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2022). Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 VOG ist eindeutig und lässt keine weitere Auslegung zu. Die genannte Frist ist in keiner Weise disponibel, es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. Schließlich sieht das Gesetz auch keinen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vor, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß § 10 Abs. 1 VOG abzusehen oder abzuweichen. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Verbrechensopfergesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem VOG) geltend gemacht werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362, das HVG betreffend).Hinzuweisen ist darauf, dass dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche etwa VfSlg. 4880 aus 1964,, 19.434 aus 2011,, 20.278 aus 2018,; VfGH 20.09.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2022). Der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, VOG ist eindeutig und lässt keine weitere Auslegung zu. Die genannte Frist ist in keiner Weise disponibel, es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. Schließlich sieht das Gesetz auch keinen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vor, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VOG abzusehen oder abzuweichen. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Verbrechensopfergesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem VOG) geltend gemacht werden vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362, das HVG betreffend).
Dem Urteil des Landesgerichtes Wels zufolge endete das an der Beschwerdeführerin verübte Verbrechen am 29.12.2017 und begann damit die Frist für den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu laufen. Da der Antrag erst am 06.05.2025 und sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 59/2013 normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war der Antrag verspätet eingebracht.Dem Urteil des Landesgerichtes Wels zufolge endete das an der Beschwerdeführerin verübte Verbrechen am 29.12.2017 und begann damit die Frist für den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu laufen. Da der Antrag erst am 06.05.2025 und sohin nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war der Antrag verspätet eingebracht.
Aus diesem Grund konnte eine Auseinandersetzung mit den durch die Straftaten verursachten Gesundheitsschädigungen unterbleiben und wird festgehalten, dass die belangte Behörde über die weiteren von der Beschwerdeführerin beantragten Leistungen noch zu entscheiden hat.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall erachtet das erkennende Gericht, trotz entsprechendem Antrag in der Beschwerde, eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unstrittig bzw. aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden.
Insbesondere war im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in § 10 Abs. 1 VOG normierten Frist gestellt hat. Eine Erörterung dieser Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 10 Abs. 1 VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können.Insbesondere war im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in Paragraph 10, Absatz eins, VOG normierten Frist gestellt hat. Eine Erörterung dieser Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (vgl. EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel vergleiche EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragsfristen Antragszeitpunkt Pauschalentschädigung Schmerzengeld VerbrechensopferG verspäteter AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2329395.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026