Entscheidungsdatum
17.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W198 2330890-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch die Wirtschaftskammer Niederösterreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 11.11.2025, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , vertreten durch die Wirtschaftskammer Niederösterreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 11.11.2025, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.11.2025, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS, belangte Behörde) gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.01.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. 1. Mit Bescheid vom 11.11.2025, VSNR: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS, belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) von 01.01.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.07.1990 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe gewesen sei. Mit 01.01.2022 habe er den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung angezeigt. Der Einkommensteuerbescheid 2022 des Beschwerdeführers weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 128.835,52 aus. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seien Betriebsausgaben enthalten, die auf die Weiterausübung der gastgewerblichen Erwerbstätigkeit hindeuten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides sei mit Bescheid des Finanzamtes vom 03.07.2025 abgewiesen worden. Aus dieser Entscheidung gehe eindeutig hervor, dass der Betrieb des Beschwerdeführers aus steuerlicher Sicht im Jahr 2022 noch aufrecht gewesen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Einkünfte aus der Veräußerung des Betriebsgebäudes resultieren würden, sei auszuführen, dass es sich auch um eine unternehmerische Tätigkeit handle, wenn in eine Liegenschaft investiert werde, um diese nachfolgend gewinnbringend zu veräußern. Jedenfalls sei eine solche Tätigkeit nicht der Privatsphäre zuzurechnen. Die im Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Unternehmungen seien als betriebliche Tätigkeit anzusehen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem 31.12.2021 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Der Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG setze neben dem Überschreiten der Versicherungsgrenze jedenfalls das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit voraus. Wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde bereits mehrfach ausgeführt habe, habe er seine Erwerbstätigkeit mit 31.12.2021 beendet. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden zum einen aus Vermietungseinnahmen resultieren, welche mit
€ 5.799 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Diese seien im Einkommensteuerbescheid nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen worden, weil noch keine formale Betriebsaufgabe im steuerrechtlichen Sinn erfolgt sei. Ansonsten würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers resultieren, welche seine Steuerberaterin bereits im Jahr 2022 steuerlich verwertet habe. Tatsächlich sei das Gebäude erst im Jahr 2023 veräußert worden. Es liege diesen Einkünften somit nicht nur keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zugrunde. Vielmehr sei auch im Jahr 2022 „kein Geld geflossen“ bzw. kein Gewinn verwirklicht worden. Die hohen Einkünfte würden einzig aus der steuerlichen Verwertung der Gebäudeveräußerung resultieren. Wenn sich die belangte Behörde auf ein Judikat des VwGH berufe, wonach es sich auch um eine unternehmerische Tätigkeit handle, wenn in eine Liegenschaft investiert werde, um diese nachfolgend gewinnbringend zu verkaufen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in das Gebäude keineswegs investiert habe. Er habe lediglich das Mobiliar ausgeräumt und das Gebäude gereinigt. Dies könne weder als Investition noch als unternehmerische Tätigkeit gewertet werden. Zusammenfassend liege eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für das Jahr 2022 nicht vor. 2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem 31.12.2021 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Der Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG setze neben dem Überschreiten der Versicherungsgrenze jedenfalls das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit voraus. Wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde bereits mehrfach ausgeführt habe, habe er seine Erwerbstätigkeit mit 31.12.2021 beendet. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden zum einen aus Vermietungseinnahmen resultieren, welche mit , € 5.799 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Diese seien im Einkommensteuerbescheid nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen worden, weil noch keine formale Betriebsaufgabe im steuerrechtlichen Sinn erfolgt sei. Ansonsten würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers resultieren, welche seine Steuerberaterin bereits im Jahr 2022 steuerlich verwertet habe. Tatsächlich sei das Gebäude erst im Jahr 2023 veräußert worden. Es liege diesen Einkünften somit nicht nur keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zugrunde. Vielmehr sei auch im Jahr 2022 „kein Geld geflossen“ bzw. kein Gewinn verwirklicht worden. Die hohen Einkünfte würden einzig aus der steuerlichen Verwertung der Gebäudeveräußerung resultieren. Wenn sich die belangte Behörde auf ein Judikat des VwGH berufe, wonach es sich auch um eine unternehmerische Tätigkeit handle, wenn in eine Liegenschaft investiert werde, um diese nachfolgend gewinnbringend zu verkaufen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in das Gebäude keineswegs investiert habe. Er habe lediglich das Mobiliar ausgeräumt und das Gebäude gereinigt. Dies könne weder als Investition noch als unternehmerische Tätigkeit gewertet werden. Zusammenfassend liege eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das Jahr 2022 nicht vor.
3. Am 29.12.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Am 23.01.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.2026 – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.05.2026 dem Beschwerdeführer die Vorlage diverser Unterlagen/Nachweise aufgetragen.
6. Am 02.06.2026 langte eine mit 01.06.2026 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.06.2026 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.06.2026 übermittelt.
8. Am 19.06.2026 langte eine mit 18.06.2026 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit 04.07.1990 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe und führte einen Gasthausbetrieb in XXXX . Mit 01.01.2022 hat er den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung angezeigt. Der Beschwerdeführer war seit 04.07.1990 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe und führte einen Gasthausbetrieb in römisch 40 . Mit 01.01.2022 hat er den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung angezeigt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass die Pflichtversicherung mit 31.12.2021 endet.
Aufgrund des automatischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG wurde der SVS durch das zuständige Finanzamt der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 vom 27.03.2024 übermittelt. In diesem Einkommensteuerbescheid waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 128.835,52 ausgewiesen.Aufgrund des automatischen Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG wurde der SVS durch das zuständige Finanzamt der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 vom 27.03.2024 übermittelt. In diesem Einkommensteuerbescheid waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 128.835,52 ausgewiesen.
Aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2022 ergeben sich Betriebseinnahmen in Höhe von € 5.799,00 sowie Betriebsausgaben in Höhe von € 52.449,18. Die Betriebsausgaben gliedern sich auf in Wareneinkauf, Personal, gesetzliche Sozialabgaben, Abschreibungen auf das Anlagevermögen, Betriebskosten, Versicherungen, KFZ-Kosten, Rechtsberatung, Werbung, Zinsen und ähnliche Ausgaben, eigene Pflichtversicherungsbeiträge sowie übrige Ausgaben.
Am 20.03.2025 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 27.03.2024 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 03.07.2025 abgewiesen.
Im Aufhebungsantrag vom 20.03.2025 wurden folgende Aufwendungen/Betriebsausgaben angeführt: Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe in Höhe von € 2.761,44, Personalaufwand in Höhe von € 2.618,41, Abschreibungen auf das Anlagevermögen in Höhe von € 11.263,58, tatsächliche KFZ-Kosten in Höhe von € 1.982,26, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen in Höhe von € 658,20, Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von € 0,35, eigene Pflichtversicherungsbeiträge, Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen und Beiträge zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 6.459,96 sowie in den obigen Kennzahlen nicht erfasste übrige Aufwendungen/Betriebsausgaben in Höhe von € 26.704,98, sohin insgesamt ein Betrag – wie auch in der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2022 genannt – in Höhe von € 52.449,18.
Festgestellt wird, dass im Jahr 2022 die Fremdenzimmer im Gasthausbetrieb des Beschwerdeführers in eingeschränktem Umfang weiterhin vermietet wurden. Aus diesen Vermietungen resultieren die in der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2022 angeführten Betriebseinnahmen in Höhe von € 5.799,00. Im Jahr 2023 gab es keinerlei Einkünfte mehr und wurde das Betriebsgebäude mit Kaufvertrag vom 12.05.2023 veräußert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung sowie zum angezeigten Nichtbetrieb ab 01.01.2022 ergeben sich unstrittig aus dem Gewerberegister (Anhang 1 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Das Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2021 liegt im Akt ein (Anhang 3 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Der Einkommensteuerbescheid 2022 liegt ebenso im Akt ein (OZ 9 des Gerichtsaktes).
Die Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2022 liegt ebenso im Akt ein (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 27.03.2024 gestellt hat und ergibt sich die Abweisung dieses Antrags unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes vom 03.07.2025 (Anhang 60 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellungen zu den im Aufhebungsantrag angeführten Aufwendungen/Betriebsausgaben ergeben sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Dokument (OZ 9 des Gerichtsaktes).
Die Feststellung, wonach im Jahr 2022 die Fremdenzimmer im Gasthausbetrieb des Beschwerdeführers in eingeschränktem Umfang weiterhin vermietet wurden, ergibt sich aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes vom 03.07.2025 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 23.10.2025 (Anhang 63 des vorgelegten Verwaltungsaktes)
Der Kaufvertrag vom 12.05.2023 liegt im Akt ein (Anhang 55 des vorliegenden Verwaltungsaktes).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß
§ 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß , Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage sowie die umfangreichen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage sowie die umfangreichen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist.
Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vor, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 128.835,52 aufweist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung des Betriebsgebäudes im Jahr 2023 resultieren würden, welche seine Steuerberaterin bereits im Jahr 2022 steuerlich verwertet habe und diesen Einkünften somit keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zugrunde liege, ist wie folgt auszuführen:
Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandmäßigen Verbindung dieses Begriffs mit den Einkommensteuertatbeständen gemäß §§ 22 und 23 EstG 1988 (vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg) GSVG/SVSG Jahreskommentar 2026, § 2 Rz 61). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0139). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Jahr 2022 „kein Geld geflossen“ bzw. kein Gewinn verwirklicht worden sei, geht daher ins Leere. Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandmäßigen Verbindung dieses Begriffs mit den Einkommensteuertatbeständen gemäß Paragraphen 22 und 23 EstG 1988 vergleiche Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg) GSVG/SVSG Jahreskommentar 2026, Paragraph 2, Rz 61). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0139). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Jahr 2022 „kein Geld geflossen“ bzw. kein Gewinn verwirklicht worden sei, geht daher ins Leere.
Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, eine Betätigung voraus, die auf Erwerb ausgerichtet ist, auf die Erzielung von Einkünften. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Erzielung von Betriebseinkünften – in die SVS bindender Weise – erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG voraus (vgl. VwGH 2007/08/0307, 2006/15/0358).Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, eine Betätigung voraus, die auf Erwerb ausgerichtet ist, auf die Erzielung von Einkünften. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Erzielung von Betriebseinkünften – in die SVS bindender Weise – erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG voraus vergleiche VwGH 2007/08/0307, 2006/15/0358).
Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; zB Erkenntnis des VwGH vom 11.11.1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätig sein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (vgl. zB Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2003, 2001/08/0104).Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; zB Erkenntnis des VwGH vom 11.11.1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätig sein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind vergleiche zB Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2003, 2001/08/0104).
Wie festgestellt, wurden im Jahr 2022 die Fremdenzimmer im Gasthausbetrieb des Beschwerdeführers in eingeschränktem Umfang weiterhin vermietet; aus dieser Vermietung resultieren die Betriebseinnahmen in Höhe von € 5.799,00. Weiters ist festzuhalten, dass sich sowohl aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2022 als auch aus dem Aufhebungsantrag vom 20.03.2025 Betriebsausgaben in Höhe von € 52.449,18 ergeben. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demnach gelten nur solche Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben belegen demnach, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallen können. Wie festgestellt, wurden im Jahr 2022 die Fremdenzimmer im Gasthausbetrieb des Beschwerdeführers in eingeschränktem Umfang weiterhin vermietet; aus dieser Vermietung resultieren die Betriebseinnahmen in Höhe von € 5.799,00. Weiters ist festzuhalten, dass sich sowohl aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2022 als auch aus dem Aufhebungsantrag vom 20.03.2025 Betriebsausgaben in Höhe von € 52.449,18 ergeben. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Demnach gelten nur solche Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben belegen demnach, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallen können.
Exemplarisch wird festgehalten, dass beispielsweise Werbungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Dabei stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer dies machen sollte, wenn er – seinen Angaben zufolge – im Jahr 2022 keine betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, dass es sich laut Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068, auch um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, wenn in eine Liegenschaft investiert wird, um diese nachfolgend gewinnbringend zu veräußern. Einkünfte, die – wie im gegenständlichen Fall – den Einkunftsarten der §§ 22 oder 23 EStG zuzuordnen sind, können nicht als der Privatsphäre – in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit – zugehörig angesehen werden.Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, dass es sich laut Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068, auch um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, wenn in eine Liegenschaft investiert wird, um diese nachfolgend gewinnbringend zu veräußern. Einkünfte, die – wie im gegenständlichen Fall – den Einkunftsarten der Paragraphen 22, oder 23 EStG zuzuordnen sind, können nicht als der Privatsphäre – in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit – zugehörig angesehen werden.
Es ist daher vom Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2022 auszugehen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 festgestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
betriebliche Tätigkeit Betriebsausgaben Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Pflichtversicherung Veräußerungsgewinn VermietungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2330890.1.00Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026