Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
ASVG §8 Abs1 Z3 litaSpruch
,
W145 2340595-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.03.2026, VSNR XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall – und Pensionsversicherung gemäß §§ 2 und 3 GSVG und 8 ASVG sowie Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2023 gemäß §§ 25 und 25a GSVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.03.2026, VSNR römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall – und Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 2 und 3 GSVG und 8 ASVG sowie Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2023 gemäß Paragraphen 25 und 25 a GSVG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“, kurz: ,,BF“) beantragte am 24.02.2026 die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und die Feststellung der Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar nicht bestritten werde, dass aufgrund der verspäteten Meldung der selbstständigen Tätigkeit für das Jahr 2023 grundsätzlich eine Pflichtversicherung festgestellt und Beiträge für dieses Jahr vorgeschrieben werden könnten. Bestritten werde jedoch die vorgesehene Hinzurechnung von Beiträgen in Höhe von EUR 12.352,89 zur Beitragsgrundlage 2023. Beitragsforderungen, deren Rechtsgrund in Zeiträumen vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lägen, würden Insolvenzforderungen darstellen. Im Jahr 2023 sei ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden, das durch die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans beendet worden sei. Eine neuerliche Geltendmachung von Forderungen aus insolvenzbefangenen Jahren sei daher unzulässig. Die belangte Behörde ziehe zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 einen Hinzurechnungsbetrag heran. Dieser betreffe die Nachbemessung von Beiträgen für insolvenzbefangene Jahre und dürfe daher bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt werden. Die Meldepflichtverletzung im Jahr 2023 vermöge keine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, insolvenzbereinigte Forderungen aus Vorjahren durch eine rechnerische Hinzurechnung in die Beitragsgrundlage eines späteren Jahres zu überführen. Eine solche Vorgangsweise umgehe die Bindungswirkung des Zahlungsplans und sei insolvenzrechtlich unzulässig. Darüber hinaus seien die vorgeschriebenen (und hinzugerechneten) Beiträge im Jahr 2023 nicht geleistet worden und seien steuerlich auch nicht als Betriebsausgaben wirksam gewesen. Eine Hinzurechnung im Sinne des § 25 GSVG sei somit nicht gerechtfertigt. 1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“, kurz: ,,BF“) beantragte am 24.02.2026 die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und die Feststellung der Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar nicht bestritten werde, dass aufgrund der verspäteten Meldung der selbstständigen Tätigkeit für das Jahr 2023 grundsätzlich eine Pflichtversicherung festgestellt und Beiträge für dieses Jahr vorgeschrieben werden könnten. Bestritten werde jedoch die vorgesehene Hinzurechnung von Beiträgen in Höhe von EUR 12.352,89 zur Beitragsgrundlage 2023. Beitragsforderungen, deren Rechtsgrund in Zeiträumen vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lägen, würden Insolvenzforderungen darstellen. Im Jahr 2023 sei ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden, das durch die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans beendet worden sei. Eine neuerliche Geltendmachung von Forderungen aus insolvenzbefangenen Jahren sei daher unzulässig. Die belangte Behörde ziehe zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 einen Hinzurechnungsbetrag heran. Dieser betreffe die Nachbemessung von Beiträgen für insolvenzbefangene Jahre und dürfe daher bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt werden. Die Meldepflichtverletzung im Jahr 2023 vermöge keine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, insolvenzbereinigte Forderungen aus Vorjahren durch eine rechnerische Hinzurechnung in die Beitragsgrundlage eines späteren Jahres zu überführen. Eine solche Vorgangsweise umgehe die Bindungswirkung des Zahlungsplans und sei insolvenzrechtlich unzulässig. Darüber hinaus seien die vorgeschriebenen (und hinzugerechneten) Beiträge im Jahr 2023 nicht geleistet worden und seien steuerlich auch nicht als Betriebsausgaben wirksam gewesen. Eine Hinzurechnung im Sinne des Paragraph 25, GSVG sei somit nicht gerechtfertigt.
2. Mit Bescheid vom 24.03.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass die BF von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, von 01.01.2023 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und von 15.10.2025 bis 31.01.2026 der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Zudem wurde festgestellt, dass die BF seit 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt. Weiters wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2023 Euro 1.534,40 beträgt. 2. Mit Bescheid vom 24.03.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass die BF von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, von 01.01.2023 bis 31.12.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG und von 15.10.2025 bis 31.01.2026 der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Zudem wurde festgestellt, dass die BF seit 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Weiters wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2023 Euro 1.534,40 beträgt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF von 20.03.2019 bis 14.11.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Direktvertrieb" gewesen sei und aufgrund dessen von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF von 20.03.2019 bis 14.11.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Direktvertrieb" gewesen sei und aufgrund dessen von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei.
Zudem seien die Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 erfüllt, da die BF auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe und die Einkünfte aus der Tätigkeit, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, die im Jahr 2023 maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten würden. Zudem seien die Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 erfüllt, da die BF auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe und die Einkünfte aus der Tätigkeit, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, die im Jahr 2023 maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten würden.
Mit Schreiben vom 08.10.2025 habe die BF um Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025 ersucht. Die BF habe somit ab 15.10.2025 der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen.Mit Schreiben vom 08.10.2025 habe die BF um Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025 ersucht. Die BF habe somit ab 15.10.2025 der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen.
Mit Schreiben vom 13.01.2026 habe die BF bei der belangten Behörde bekanntgegeben, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden. Die BF unterliege somit ab 13.01.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.Mit Schreiben vom 13.01.2026 habe die BF bei der belangten Behörde bekanntgegeben, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden. Die BF unterliege somit ab 13.01.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
Aufgrund des automatischen Austausches gemäß § 229a GSVG habe das zuständige Finanzamt der belangten Behörde die Einkommensteuerdaten für die Jahre 2019 bis 2021 und für das Jahr 2023 übermittelt. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG habe das zuständige Finanzamt der belangten Behörde die Einkommensteuerdaten für die Jahre 2019 bis 2021 und für das Jahr 2023 übermittelt.
Aufgrund des Antrags der BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vom 13.05.2019 sei sie zunächst ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen gewesen. Da die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausgewiesen hätten, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze rückwirkend von 20.03.2019 bis 31.12.2021 weggefallen. Aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Ausnahme für den Zeitraum 20.03.2019 bis 31.12.2021 sei die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auch für das Jahr 2022 weggefallen. Aufgrund des Antrags der BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vom 13.05.2019 sei sie zunächst ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen gewesen. Da die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausgewiesen hätten, sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze rückwirkend von 20.03.2019 bis 31.12.2021 weggefallen. Aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Ausnahme für den Zeitraum 20.03.2019 bis 31.12.2021 sei die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auch für das Jahr 2022 weggefallen.
Am 04.08.2023 sei über das Vermögen der BF ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die belangte Behörde habe zu diesem Verfahren eine Insolvenzforderung in Höhe von € 13.350,79 angemeldet. Das Insolvenzverfahren sei mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans (Quote von 59,85% zu zahlen innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans in sechs gleichlautenden Teilquoten) mit Beschluss vom 06.12.2023 beendet worden.
Es seien die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 mit der ersten Quartalsvorschreibung 2023 und somit im Jahr 2023 von der belangten Behörde vorgeschrieben worden. Bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 seien diese Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung somit gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG zu den im Einkommensteuerbescheid 2023 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Der Gesetzgeber sehe keine Möglichkeit vor, Hinzurechnungsbeträge, aus welchem Grund auch immer, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage unberücksichtigt zu lassen.Es seien die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 mit der ersten Quartalsvorschreibung 2023 und somit im Jahr 2023 von der belangten Behörde vorgeschrieben worden. Bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 seien diese Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung somit gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG zu den im Einkommensteuerbescheid 2023 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Der Gesetzgeber sehe keine Möglichkeit vor, Hinzurechnungsbeträge, aus welchem Grund auch immer, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage unberücksichtigt zu lassen.
Für die Hinzurechnung nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG sei nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder — wegen unterbliebener Zahlung — geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge — aus welchen Gründen immer — von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, mache die Norm nicht verfassungswidrig (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032).Für die Hinzurechnung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG sei nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder — wegen unterbliebener Zahlung — geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge — aus welchen Gründen immer — von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, mache die Norm nicht verfassungswidrig vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032).
Im angefochtenen Bescheid wurden die maßgeblichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 sowie für das Jahr 2023 ermittelt und die daraus resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Selbstständigenvorsorge berechnet.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte, dass sich der Bescheid hinsichtlich der Beitragsgrundlage 2023 auf eine Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 GSVG in Höhe von € 12.352,89 stütze. Diese Hinzurechnung resultiere laut Bescheid ausdrücklich aus Beiträgen der Jahre 2019 bis 2022. Unstrittig sei, dass § 25 GSVG grundsätzlich eine Hinzurechnung vorgeschriebener Beiträge vorsehe, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bezahlt wurden. Der vorliegende Fall weise jedoch eine wesentliche Besonderheit auf, die im Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. So sei über das Vermögen der BF im Jahr 2023 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dessen Rahmen sämtliche Forderungen aus den Jahren 2019 bis 2022 – somit auch die gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge – in den Zahlungsplan einbezogen worden seien. Die nunmehrige Hinzurechnung genau dieser insolvenzverfangenen Forderungen zur Beitragsgrundlage 2023 führe wirtschaftlich dazu, dass diese Forderungen erneut belastungswirksam würden. Dies bewirke eine faktische Umgehung der insolvenzrechtlichen Wirkungen, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der durch den Zahlungsplan geregelten abschließenden Schuldenbereinigung. Es werde daher nicht die grundsätzliche Zulässigkeit der Hinzurechnung gemäß § 25 GSVG bestritten, sondern deren Anwendung im konkreten Fall, in dem die zugrunde liegenden Forderungen bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens gewesen seien. Die Anwendung des § 25 GSVG in dieser Konstellation führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung und widerspreche dem Zweck des Insolvenzrechts, eine abschließende Regelung der Altverbindlichkeiten herbeizuführen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2023 lediglich Einkünfte in Höhe von € 6.059,87 erzielt worden seien. Die durch die Hinzurechnung entstandene Beitragsgrundlage stehe in keinem sachgerechten Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte, dass sich der Bescheid hinsichtlich der Beitragsgrundlage 2023 auf eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG in Höhe von € 12.352,89 stütze. Diese Hinzurechnung resultiere laut Bescheid ausdrücklich aus Beiträgen der Jahre 2019 bis 2022. Unstrittig sei, dass Paragraph 25, GSVG grundsätzlich eine Hinzurechnung vorgeschriebener Beiträge vorsehe, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bezahlt wurden. Der vorliegende Fall weise jedoch eine wesentliche Besonderheit auf, die im Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. So sei über das Vermögen der BF im Jahr 2023 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dessen Rahmen sämtliche Forderungen aus den Jahren 2019 bis 2022 – somit auch die gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge – in den Zahlungsplan einbezogen worden seien. Die nunmehrige Hinzurechnung genau dieser insolvenzverfangenen Forderungen zur Beitragsgrundlage 2023 führe wirtschaftlich dazu, dass diese Forderungen erneut belastungswirksam würden. Dies bewirke eine faktische Umgehung der insolvenzrechtlichen Wirkungen, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der durch den Zahlungsplan geregelten abschließenden Schuldenbereinigung. Es werde daher nicht die grundsätzliche Zulässigkeit der Hinzurechnung gemäß Paragraph 25, GSVG bestritten, sondern deren Anwendung im konkreten Fall, in dem die zugrunde liegenden Forderungen bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens gewesen seien. Die Anwendung des Paragraph 25, GSVG in dieser Konstellation führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung und widerspreche dem Zweck des Insolvenzrechts, eine abschließende Regelung der Altverbindlichkeiten herbeizuführen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2023 lediglich Einkünfte in Höhe von € 6.059,87 erzielt worden seien. Die durch die Hinzurechnung entstandene Beitragsgrundlage stehe in keinem sachgerechten Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 ohne Hinzurechnung der Beiträge aus den Jahren 2019 bis 2022 neu festzusetzen.
4. Mit Schreiben vom 07.04.2026, eingelangt am 07.04.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin am 04.08.2023 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die belangte Behörde dazu eine Insolvenzforderung in Höhe von € 13.350,79 angemeldet habe. In dieser Insolvenzforderung seien auch die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 enthalten. Diese Beiträge seien erstmals mit der ersten Quartalsvorschreibung 2023 vorgeschrieben worden. Die Beiträge für das Jahr 2023 seien nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2023 keine selbstständige Erwerbstätigkeit gemeldet, weshalb die Pflichtversicherung und somit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung erst nach Einlangen der Einkommensteuerdaten für das Jahr 2023 im Nachhinein habe festgestellt werden können. Die relevanten Einkommensteuerdaten seien der belangten Behörde am 26.09.2025 vom zuständigen Finanzamt übermittelt worden. Die endgültige Beitragsgrundlage sowie die Höhe der zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2023 seien somit erst mit der vierten Quartalsvorschreibung vorgeschrieben worden. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG sei die belangte Behörde verpflichtet, die in einem Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe dabei selbst dann, wenn die vorgeschriebenen Beiträge in Folge eines Insolvenzverfahrens nur quotenmäßig zu befriedigen seien, die gesamten im konkreten Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032). Durch die Anwendung des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 komme es nicht zu einer neuerlichen Geltendmachung der bereits im Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderung für den Zeitraum März 2019 bis November 2022.4. Mit Schreiben vom 07.04.2026, eingelangt am 07.04.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin am 04.08.2023 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die belangte Behörde dazu eine Insolvenzforderung in Höhe von € 13.350,79 angemeldet habe. In dieser Insolvenzforderung seien auch die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 enthalten. Diese Beiträge seien erstmals mit der ersten Quartalsvorschreibung 2023 vorgeschrieben worden. Die Beiträge für das Jahr 2023 seien nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2023 keine selbstständige Erwerbstätigkeit gemeldet, weshalb die Pflichtversicherung und somit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung erst nach Einlangen der Einkommensteuerdaten für das Jahr 2023 im Nachhinein habe festgestellt werden können. Die relevanten Einkommensteuerdaten seien der belangten Behörde am 26.09.2025 vom zuständigen Finanzamt übermittelt worden. Die endgültige Beitragsgrundlage sowie die Höhe der zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2023 seien somit erst mit der vierten Quartalsvorschreibung vorgeschrieben worden. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG sei die belangte Behörde verpflichtet, die in einem Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe dabei selbst dann, wenn die vorgeschriebenen Beiträge in Folge eines Insolvenzverfahrens nur quotenmäßig zu befriedigen seien, die gesamten im konkreten Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032). Durch die Anwendung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 komme es nicht zu einer neuerlichen Geltendmachung der bereits im Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderung für den Zeitraum März 2019 bis November 2022.
5. Mit Schreiben vom 14.04.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht der BF das im Zuge der Aktenvorlage eingebrachte Beschwerdevorlageblatt der belangten Behörde vom 07.04.2026 zur Kenntnisnahme übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 18.04.2026, eingelangt am 20.04.2026, führte die BF zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Hinzurechnung im Ergebnis sehr wohl zu einer neuerlichen wirtschaftlichen Belastung führe, die dem Zweck des Insolvenzverfahrens widerspreche. Über das Vermögen der BF sei im Jahr 2023 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, in welchem die Forderungen der belangten Behörde für den Zeitraum 2019 bis 2022 bereits berücksichtigt und zur quotenmäßigen Befriedigung angemeldet worden seien. Ziel des Insolvenzverfahrens sei es, eine abschließende und umfassende Regelung der bestehenden Verbindlichkeiten zu schaffen. Wenn nun genau diese bereits im Insolvenzverfahren berücksichtigten Beiträge in einem späteren Jahr erneut in die Beitragsgrundlage einfließen würden und dadurch eine höhere Beitragsbelastung entstehe, werde die wirtschaftliche Wirkung des Insolvenzverfahrens faktisch unterlaufen. Es handele sich daher nicht bloß um eine neutrale rechnerische Größe, sondern um eine faktische Doppelbelastung, da dieselben Beiträge zunächst im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen seien und anschließend nochmals beitragserhöhend wirken würden.
7. Mit E-Mail vom 19.06.2026 übermittelt die Beschwerdeführerin einen Gehaltsexekutionsbewillungsbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16.07.2026 zu GZ 20 E 2391/26t.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2026 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iS der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV § 1 Abs 1 letzter Satz) ist. 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2026 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iS der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz) ist.
9. Mit E-Mail vom 23.06.2026 langten die unter Punkt 7 beschriebenen Unterlagen mit gleichlautender E-Mail neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF XXXX , SVNR XXXX , war von 20.03.2019 bis 14.11.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Direktvertrieb" (GISA-Zahl: XXXX ) und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch sie von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlag.1.1. Die BF römisch 40 , SVNR römisch 40 , war von 20.03.2019 bis 14.11.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Direktvertrieb" (GISA-Zahl: römisch 40 ) und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch sie von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag.
1.2. Die BF erzielte im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeit überschritten die für das Jahr 2023 maßgebliche Versicherungsgrenze, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt waren.1.2. Die BF erzielte im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeit überschritten die für das Jahr 2023 maßgebliche Versicherungsgrenze, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt waren.
1.3. Am 08.10.2025 ersuchte die BF um Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025. Die BF unterlag somit ab 15.10.2025 bis 31.01.2026 der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. 1.3. Am 08.10.2025 ersuchte die BF um Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025. Die BF unterlag somit ab 15.10.2025 bis 31.01.2026 der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
1.4. Am 13.01.2026 gab die BF der belangten Behörde bekannt, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden. Die BF unterlag somit ab 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.1.4. Am 13.01.2026 gab die BF der belangten Behörde bekannt, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden. Die BF unterlag somit ab 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
1.5. Am 13.05.2019 beantragte die BF die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze ab 20.03.2019. Die BF war somit ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorläufig ausgenommen und es wurden ihr nur die Beiträge zur Unfallversicherung laufend vorgeschrieben. 1.5. Am 13.05.2019 beantragte die BF die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze ab 20.03.2019. Die BF war somit ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorläufig ausgenommen und es wurden ihr nur die Beiträge zur Unfallversicherung laufend vorgeschrieben.
1.6. Für das Jahr 2023 meldete die BF bei der belangten Behörde zunächst keine Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und wurde daher die Pflichtversicherung für das Jahr 2023 vorerst von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat erst im September 2025, aufgrund der Übermittlung der Einkommensteuerdaten 2023 durch das Finanzamt Kenntnis über die selbstständige Erwerbstätigkeit der BF im Jahr 2023 erlangt.
1.7. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß § 229a GSVG übermittelte das zuständige Finanzamt der belangten Behörde die Einkommensteuerdaten für die Jahre 2019 bis 2021 und für das Jahr 2023. Darin sind folgende Einkünfte ausgewiesen:1.7. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelte das zuständige Finanzamt der belangten Behörde die Einkommensteuerdaten für die Jahre 2019 bis 2021 und für das Jahr 2023. Darin sind folgende Einkünfte ausgewiesen:
Berichtigter Einkommensteuerbescheid 2019 vom 16.12.2022: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 1.523,16 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.359,95 .
Berichtigter Einkommensteuerbescheid 2020 vom 24.01.2023: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.444,72.
Berichtigter Einkommensteuerbescheid 2021 vom 24.01.2023: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 20.049,40.
Berichtigter Einkommensteuerbescheid 2023 vom 31.07.2025: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 8.868,59 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.059,87.
Für das Jahr 2022 wurde kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid übermittelt.
1.8. Die Versicherungsgrenze betrug:
im Jahr 2019: € 5.361,72
im Jahr 2020: € 5.527,92
im Jahr 2021: € 5.710,32
im Jahr 2022: € 5.830,20
im Jahr 2023: € 6.010,92
im Jahr 2026: € 6.613,20.
1.9. Da die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausweisen, fiel die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze rückwirkend von 20.03.2019 bis 31.12.2021 weg. Aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Ausnahme für den Zeitraum 20.03.2019 bis 31.12.2021 fiel die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auch für das Jahr 2022 weg. Da die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb auch im Jahr 2023 die maßgebende Versicherungsgrenze überschritten, stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nachträglich fest.1.9. Da die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausweisen, fiel die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze rückwirkend von 20.03.2019 bis 31.12.2021 weg. Aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Ausnahme für den Zeitraum 20.03.2019 bis 31.12.2021 fiel die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auch für das Jahr 2022 weg. Da die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb auch im Jahr 2023 die maßgebende Versicherungsgrenze überschritten, stellte die belangte Behörde die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG nachträglich fest.
1.10. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 wurden der BF mit der ersten Quartalsvorschreibung 2023 in folgender Höhe vorgeschrieben:
März bis Dezember 2019
Krankenversicherung
€ 341,80
Selbständigenvorsorge
€ 68,40
Pensionsversicherung
€ 1.546,60
2020
Krankenversicherung
€ 374,84
Selbständigenvorsorge
€ 84,60
Pensionsversicherung
€ 2.487,24
2021
Krankenversicherung
€ 1.363,32
Selbständigenvorsorge
€ 306,72
Pensionsversicherung
€ 3.709,08
Jänner bis November 2022
Krankenversicherung
€ 679,69
Selbständigenvorsorge
€ 152,90
Pensionsversicherung
€ 1.849,32
Summe
€ 12.352,89
€ 612,62
1.11. Am 04.08.2023 wurde über das Vermögen der BF ein Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des XXXX zu GZ XXXX ). Die belangte Behörde meldete zu diesem Verfahren für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 30.11.2022 eine Insolvenzforderung in Höhe von € 13.350,79 an. Das Insolvenzverfahren wurde mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans (Quote von 59,85 % zu zahlen innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans in sechs gleichlautenden Teilquoten) mit Beschluss vom 06.12.2023 beendet.1.11. Am 04.08.2023 wurde über das Vermögen der BF ein Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des römisch 40 zu GZ römisch 40 ). Die belangte Behörde meldete zu diesem Verfahren für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 30.11.2022 eine Insolvenzforderung in Höhe von € 13.350,79 an. Das Insolvenzverfahren wurde mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans (Quote von 59,85 % zu zahlen innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans in sechs gleichlautenden Teilquoten) mit Beschluss vom 06.12.2023 beendet.
1.12. Der rechtskräftige berichtigte Einkommensteuerbescheid 2023 vom 31.07.2025 die BF betreffend weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.059,87 aus. Zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 wurden zudem insgesamt € 12.352,89 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung als Hinzurechnungsbetrag vorgeschrieben. Die Summe von € 18.412,76 geteilt durch 12 ergibt ein versicherungspflichtiges monatliches Einkommen von € 1.534,40 und somit die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2023.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellung, dass die BF von 20.03.2019 bis 14.11.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Direktvertrieb" (GISA-Zahl: XXXX ) und aufgrund dessen Kammermitglied war und dadurch von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlag, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem SVS Gewerberegister der BF betreffend (AS 6) und ist unstrittig.2.1. Die Feststellung, dass die BF von 20.03.2019 bis 14.11.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Direktvertrieb" (GISA-Zahl: römisch 40 ) und aufgrund dessen Kammermitglied war und dadurch von 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem SVS Gewerberegister der BF betreffend (AS 6) und ist unstrittig.
2.2. Die Feststellung, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat und die Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeit die für das Jahr 2023 maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt waren, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 in Verbindung mit der diesbezüglichen Versicherungsgrenze im Jahr 2023 (siehe 1.8.) und ist ebenfalls unstrittig.2.2. Die Feststellung, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat und die Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeit die für das Jahr 2023 maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt waren, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 in Verbindung mit der diesbezüglichen Versicherungsgrenze im Jahr 2023 (siehe 1.8.) und ist ebenfalls unstrittig.
2.3. Die Feststellung, dass die BF am 08.10.2025 um Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025 ersuchte und sie somit ab 15.10.2025 bis 31.01.2026 der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Antrag (AS 137-140) und ist unstrittig.2.3. Die Feststellung, dass die BF am 08.10.2025 um Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025 ersuchte und sie somit ab 15.10.2025 bis 31.01.2026 der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Antrag (AS 137-140) und ist unstrittig.
2.4. Die Feststellung, dass die BF am 13.01.2026 der belangten Behörde bekanntgab, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden und sie somit ab 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Schreiben (AS 178) und ist ebenfalls unstrittig.2.4. Die Feststellung, dass die BF am 13.01.2026 der belangten Behörde bekanntgab, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden und sie somit ab 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Schreiben (AS 178) und ist ebenfalls unstrittig.
2.5. Die Feststellung, dass die BF am 13.05.2019 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze ab 20.03.2019 beantragte und sie daher ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorläufig ausgenommen war, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Antrag (AS 19-23) und ist unstrittig.2.5. Die Feststellung, dass die BF am 13.05.2019 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze ab 20.03.2019 beantragte und sie daher ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorläufig ausgenommen war, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Antrag (AS 19-23) und ist unstrittig.
2.6. Die Feststellung, dass die BF für das Jahr 2023 bei der belangten Behörde zunächst keine Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit meldete und daher die Pflichtversicherung für das Jahr 2023 vorerst von der belangten Behörde auch nicht festgestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der BF auch selbst zugestanden. So führte sie in ihrem Schreiben vom 24.02.2026 aus, dass sie nicht bestreite, dass für das Jahr 2023 aufgrund der verspäteten Meldung ihrer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich eine Pflichtversicherung festgestellt und Beiträge für dieses Jahr vorgeschrieben werden können (AS 209-210). Die Feststellung, dass die belangte Behörde erst im September 2025, aufgrund der Übermittlung der Einkommensteuerdaten 2023 durch das Finanzamt Kenntnis über die selbstständige Erwerbstätigkeit der BF im Jahr 2023 erlangt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen der belangten Behörde (AS 181), dem die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2.7. Die Feststellungen betreffend die übermittelten Einkommensteuerdaten für die Jahre 2019 bis 2021 und für das Jahr 2023 durch das zuständige Finanzamt ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Einkommensteuerdaten (AS 1-5).
2.8. Die Feststellungen zu den maßgeblichen Versicherungsgrenzen in den Jahren 2019 bis 2026 ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die BF ist diesen Feststellungen zudem nicht entgegengetreten.
2.9. Die Feststellungen, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausweisen, sodass die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze rückwirkend von 20.03.2019 bis 31.12.2021 wegfiel und aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Ausnahme für den Zeitraum vom 20.03.2019 bis 31.12.2021 auch die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2022 wegfiel, ergibt sich aus den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheiden in Zusammenschau mit den jeweiligen Versicherungsgrenzen der betreffenden Jahre. Die Feststellung, dass die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb auch im Jahr 2023 die maßgebende Versicherungsgrenze überschritten und die belangte Behörde daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nachträglich feststellte, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 in Verbindung mit der für das Jahr 2023 maßgebenden Versicherungsgrenze und der entsprechenden Ausführung im Bescheid.2.9. Die Feststellungen, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausweisen, sodass die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze rückwirkend von 20.03.2019 bis 31.12.2021 wegfiel und aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Ausnahme für den Zeitraum vom 20.03.2019 bis 31.12.2021 auch die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2022 wegfiel, ergibt sich aus den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheiden in Zusammenschau mit den jeweiligen Versicherungsgrenzen der betreffenden Jahre. Die Feststellung, dass die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb auch im Jahr 2023 die maßgebende Versicherungsgrenze überschritten und die belangte Behörde daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG nachträglich feststellte, ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 in Verbindung mit der für das Jahr 2023 maßgebenden Versicherungsgrenze und der entsprechenden Ausführung im Bescheid.
2.10. Die Feststellung über die Vorschreibung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Beiträge zur Selbständigenvorsorge für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 mit der ersten Quartalsvorschreibung 2023 gründet sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, und ist unstrittig.
2.11. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gründet sich auf den Beschluss des XXXX , XXXX vom 03.08.2023. Der Zahlungsplan wurde am 08.11.2023 angenommen, die Quote mit 59,85 % festgelegt und mit Beschluss vom 06.12.2023 rechtskräftig bestätigt. Die Insolvenzforderung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde an das XXXX im Insolvenzverfahren vom 18.08.2023, dabei meldete die belangte Behörde Beiträge in der Höhe von € 13.350,79 an (AS 126-132).2.11. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gründet sich auf den Beschluss des römisch 40 , römisch 40 vom 03.08.2023. Der Zahlungsplan wurde am 08.11.2023 angenommen, die Quote mit 59,85 % festgelegt und mit Beschluss vom 06.12.2023 rechtskräftig bestätigt. Die Insolvenzforderung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde an das römisch 40 im Insolvenzverfahren vom 18.08.2023, dabei meldete die belangte Behörde Beiträge in der Höhe von € 13.350,79 an (AS 126-132).
2.12. Die Feststellung, dass der rechtskräftige berichtigte Einkommensteuerbescheid 2023 vom 31.07.2025, die BF betreffend, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.059,87 aufweist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Einkommensteuerbescheid (AS 1). Die weitere Feststellung, wonach zur Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 zudem insgesamt € 12.352,89 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung als Hinzurechnungsbetrag vorgeschrieben wurden und die Summe von € 18.412,76 geteilt durch 12 ein versicherungspflichtiges monatliches Einkommen von € 1.534,40 ergibt und somit die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 darstellt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 107/2025 lauten:3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, lauten:
,, Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. […]
3. […]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) – (3) […]”
,,Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung
§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sindParagraph 3, (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind
[…]
2.Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;2.Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
[…]
(2) – (5) […]”
,,Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[…]
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;
[…]
(2) – (3) […]”
,,Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1.bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
[…]”
,,Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7, (1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1.bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1.bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
[…]”
,,Meldungen der Pflichtversicherten
§ 18. (1)Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.Paragraph 18, (1)Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
(2)Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.(2)Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
[…]”
,,Beitragsgrundlage
§ 25. (1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2.zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2.zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3.vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3.vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.”
,,Vorläufige Beitragsgrundlage
§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,Paragraph 25 a, (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
1.wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.1.wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
2.in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2.in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.”(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.”
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2023 lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, lauten:
,,Insolvenzforderungen
§ 51. (1) Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).Paragraph 51, (1) Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
(2) Insolvenzforderungen sind auch
1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
a) nach § 25, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, odera) nach Paragraph 25,, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder
b) wenn die Auflösungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.”c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.”
,,Rechtswirkungen des Sanierungsplans
§ 156. (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.Paragraph 156, (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
(2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des Paragraph 150, über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
(4) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
(5) Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.”(5) Die in Paragraph 58, Ziffer eins, bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in Paragraph 58, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.”
,,Zahlungsplan
Antrag
§ 193. (1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.Paragraph 193, (1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
(2) […]“
3.2. Feststellung der Pflichtversicherung gemäß §§ 2 und 3 GSVG und § 8 ASVG:3.2. Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraphen 2 und 3 GSVG und Paragraph 8, ASVG:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die BF aufgrund ihrer Gewerbetätigkeit von 20.03.2019 bis 14.11.2022 samt Kammermitgliedschaft im Zeitraum vom 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlag. Aufgrund des Antrags der BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vom 13.05.2019 war die BF zunächst ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Da die BF die einkommensbezogenen Voraussetzungen der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG tatsächlich nicht erfüllte, fiel die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung rückwirkend weg.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass die BF aufgrund ihrer Gewerbetätigkeit von 20.03.2019 bis 14.11.2022 samt Kammermitgliedschaft im Zeitraum vom 20.03.2019 bis 30.11.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Aufgrund des Antrags der BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vom 13.05.2019 war die BF zunächst ab 20.03.2019 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Da die BF die einkommensbezogenen Voraussetzungen der Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG tatsächlich nicht erfüllte, fiel die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung rückwirkend weg.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die von der BF aufgrund ihrer betrieblichen Erwerbstätigkeit im Jahr 2023 bezogenen Einkünfte sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988 im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 ausgewiesen. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht Versicherungspflicht, sofern die zugrunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist) (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt als auch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243). Eine gesonderte Prüfung, ob die Zuordnung der Einkünfte richtig ist, darf somit nicht vorgenommen werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die von der BF aufgrund ihrer betrieblichen Erwerbstätigkeit im Jahr 2023 bezogenen Einkünfte sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 22, EStG 1988 im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 ausgewiesen. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht Versicherungspflicht, sofern die zugrunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist) vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt als auch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243). Eine gesonderte Prüfung, ob die Zuordnung der Einkünfte richtig ist, darf somit nicht vorgenommen werden.
Im gegenständlichen Verfahren ist ebenso unstrittig, dass die Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 erfüllt sind, da die BF auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat und die Einkünfte aus der Tätigkeit, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, die im Jahr 2023 maßgebende Versicherungsgrenze überschritten haben. Somit war die BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Im gegenständlichen Verfahren ist ebenso unstrittig, dass die Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 erfüllt sind, da die BF auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat und die Einkünfte aus der Tätigkeit, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, die im Jahr 2023 maßgebende Versicherungsgrenze überschritten haben. Somit war die BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert.
Die Feststellung, dass die BF der belangten Behörde am 13.01.2026 bekanntgab, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bekanntgabe und ist unstrittig. Daraus folgt, dass die BF ab 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag.Die Feststellung, dass die BF der belangten Behörde am 13.01.2026 bekanntgab, dass die Einkünfte aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die im Jahr 2026 maßgebende Versicherungsgrenze voraussichtlich überschreiten werden, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bekanntgabe und ist unstrittig. Daraus folgt, dass die BF ab 01.02.2026 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag.
Neue Selbständige, deren Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten, können die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beantragen (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, Opting In-Krankenversicherung). Unstrittig ist, dass die BF mit Schreiben vom 08.10.2025 die Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025 beantragte. Daraus ergibt sich, dass die BF ab 15.10.2025 der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlag.Neue Selbständige, deren Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten, können die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beantragen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Opting In-Krankenversicherung). Unstrittig ist, dass die BF mit Schreiben vom 08.10.2025 die Einbeziehung in die Opting In-Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 15.10.2025 beantragte. Daraus ergibt sich, dass die BF ab 15.10.2025 der Krankenversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterlag.
3.3. Zur Feststellung der Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage 2023:
Zudem ist unstrittig, dass sich die BF ab 04.08.2023 in einem Insolvenzverfahren befunden hat und der Zahlungsplan mit einer Quote von 59,85% angenommen und bestätigt wurde. Die belangte Behörde hat ihre Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 30.11.2022 mit einem Betrag von € 13.350,79 als Insolvenzforderung angemeldet.
Beitrags- und Abgabenforderungen sind – wie ein Umkehrschluss aus § 46 Abs. 1 Z 2 IO ergibt – keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd § 51 IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Nach § 193 Abs. 1 IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan. Gemäß § 197 Abs. 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 IO bleibt unberührt. Wie festgestellt, hat die BF ihre selbstständige Tätigkeit im Jahr 2023 nicht gemeldet und somit ihre gesetzliche Meldeplicht gemäß § 18 GSVG verletzt. Daher konnte die belangte Behörde die Sozialversicherungsbeiträge 2023 vor der Abstimmung über den Zahlungsplan aus dem alleinigen Verschulden der BF nicht anmelden. Aus diesem Grund konnte die belangte Behörde für das Jahr 2023 die Beiträge in voller Höhe gemäß § 156 Abs. 4 IO einfordern.Beitrags- und Abgabenforderungen sind – wie ein Umkehrschluss aus Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO ergibt – keine Masseforderungen, sondern Insolvenzforderungen iSd Paragraph 51, IO, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Nach Paragraph 193, Absatz eins, IO gelten für den Zahlungsplan, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen über den Sanierungsplan. Gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Paragraph 156, Absatz 4, IO bleibt unberührt. Wie festgestellt, hat die BF ihre selbstständige Tätigkeit im Jahr 2023 nicht gemeldet und somit ihre gesetzliche Meldeplicht gemäß Paragraph 18, GSVG verletzt. Daher konnte die belangte Behörde die Sozialversicherungsbeiträge 2023 vor der Abstimmung über den Zahlungsplan aus dem alleinigen Verschulden der BF nicht anmelden. Aus diesem Grund konnte die belangte Behörde für das Jahr 2023 die Beiträge in voller Höhe gemäß Paragraph 156, Absatz 4, IO einfordern.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren vor allem, ob die von der belangten Behörde bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 vorgenommene Hinzurechnung von Beiträgen in Höhe von € 12.352,89 gemäß § 25 Abs. 2 GSVG rechtmäßig erfolgte, obwohl diese Beiträge Zeiträume betreffen, die bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren, sowie ob eine Hinzurechnung überhaupt zulässig war, obwohl die betreffenden Beiträge im Jahr 2023 tatsächlich nicht geleistet und steuerrechtlich auch nicht als Betriebsausgaben wirksam gemacht wurden.Strittig ist im vorliegenden Verfahren vor allem, ob die von der belangten Behörde bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 vorgenommene Hinzurechnung von Beiträgen in Höhe von € 12.352,89 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG rechtmäßig erfolgte, obwohl diese Beiträge Zeiträume betreffen, die bereits Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren, sowie ob eine Hinzurechnung überhaupt zulässig war, obwohl die betreffenden Beiträge im Jahr 2023 tatsächlich nicht geleistet und steuerrechtlich auch nicht als Betriebsausgaben wirksam gemacht wurden.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 GSVG in Höhe von € 12.352,89 auf Beiträgen aus den Jahren 2019 bis 2022 beruhe, die bereits Gegenstand des im Jahr 2023 eröffneten Insolvenzverfahrens gewesen seien. Die Berücksichtigung dieser Forderungen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung und widerspreche den insolvenzrechtlichen Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans. Zudem stehe die durch die Hinzurechnung erhöhte Beitragsgrundlage angesichts der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte von lediglich € 6.059,87 in keinem sachgerechten Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der BF.Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Hinzurechnung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG in Höhe von € 12.352,89 auf Beiträgen aus den Jahren 2019 bis 2022 beruhe, die bereits Gegenstand des im Jahr 2023 eröffneten Insolvenzverfahrens gewesen seien. Die Berücksichtigung dieser Forderungen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung und widerspreche den insolvenzrechtlichen Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans. Zudem stehe die durch die Hinzurechnung erhöhte Beitragsgrundlage angesichts der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte von lediglich € 6.059,87 in keinem sachgerechten Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der BF.
Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass die Beiträge für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 zwar Gegenstand des Insolvenzverfahrens gewesen seien, die Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 jedoch erst nachträglich anhand der Einkommensteuerdaten habe ermittelt werden können. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG seien die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, auch wenn diese infolge eines Insolvenzverfahrens nur quotenmäßig zu befriedigen seien. Die Hinzurechnung führe daher nicht zu einer neuerlichen Geltendmachung der bereits im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.Die belangte Behörde ist hingegen der Ansicht, dass die Beiträge für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 zwar Gegenstand des Insolvenzverfahrens gewesen seien, die Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 jedoch erst nachträglich anhand der Einkommensteuerdaten habe ermittelt werden können. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG seien die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, auch wenn diese infolge eines Insolvenzverfahrens nur quotenmäßig zu befriedigen seien. Die Hinzurechnung führe daher nicht zu einer neuerlichen Geltendmachung der bereits im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt sowie das Verwaltungsgericht (VwGH vom 22.07.2014, 2012/08/0243 sowie 2012/08/0122). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, E vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202; E vom 22.07.2014, 2012/08/0243).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt sowie das Verwaltungsgericht (VwGH vom 22.07.2014, 2012/08/0243 sowie 2012/08/0122). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, E vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202; E vom 22.07.2014, 2012/08/0243).
Wie oben festgestellt wurde, wurde der BF im Jahr 2023 eine Beitragsgrundlage von € 18.412,76 vorgeschrieben. Dies wird von der BF rechnerisch auch gar nicht bestritten. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Beitragsgrundlage falsch berechnet worden wäre. Die BF bringt jedoch zum einen vor, dass der darin enthaltene Hinzurechnungsbeitrag in Höhe von € 12.352,89 nicht hinzugerechnet hätte werden dürfen, da die hinzugerechneten Beiträge im Jahr 2023 tatsächlich nicht geleistet wurden sowie steuerrechtlich auch nicht als Betriebsausgabe wirksam gemacht wurden.
Nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ist jedoch nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig (VwGH 8.9.2010, 2010/08/0032). Nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ist jedoch nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig (VwGH 8.9.2010, 2010/08/0032).
Die Finanzbehörde hat nachträglich für die Jahre 2019, 2020 und 2021 die Einkünfte der BF festgestellt. Dadurch, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausweisen, fiel die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte und Umsätze rückwirkend von 20.03.2019 bis 31.12.2021 weg. Aufgrund des rückwirkenden Wegfalls der Ausnahme für den Zeitraum 20.03.2019 bis 31.12.2021 fiel auch die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2022 weg. Aufgrund der Übermittlung der endgültigen Einkommensteuerbescheide wurden der BF, wie festgestellt, die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 mit der ersten Quartalsvorschreibung 2023 in Höhe von € 12.352,89 vorgeschrieben. Diese Beiträge bilden nunmehr den Hinzurechnungsbeitrag zur endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2023.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0086).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0086).
Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle diente der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (Hinweis: E 24. Jänner 2006, 2005/08/0208; E 23. Februar 2000, 99/08/0152; E 26. November 2008, 2008/08/0015; E 30.06.2010, 2010/08/0086)
Die BF bringt zudem auch vor, dass es durch die Hinzurechnung der insolvenzverfangenen Forderungen aus den Jahren 2019 bis 2022 zur Beitragsgrundlage 2023 zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbelastung käme, welche den Zweck des Insolvenzrechts, eine abschließende Regelung der Altverbindlichkeiten herbeizuführen, widerspreche.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, erfolgt durch die Hinzurechnung der im Jahr 2023 vorgeschriebenen Beiträge bei der Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage keine neuerliche Vorschreibung der bereits für den Zeitraum März 2019 bis November 2022 entstandenen und im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen. Beim Hinzurechnungsbetrag handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Beitragsgrundlagenbildung für das jeweilige Kalenderjahr.
Ob die vorgeschriebenen Beiträge vom Versicherten gezahlt bzw. ob die vorgeschriebenen Beiträge in einem Insolvenzverfahren angemeldet wurden, ist unbeachtlich (VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0032).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.3.2015, 2013/17/0763).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß Paragraph 156, Absatz eins, IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (früher: Ausgleich) bzw. Zahlungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist vergleiche VwGH 7.2.1990, 89/13/0085; 24.10.2001, 2001/17/0130; 26.3.2015, 2013/17/0763).
Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge (vgl. § 37 GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist (vgl. 6.6.2012, 2009/08/0011).Gleiches hat auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG Geltung. Die Bestätigung eines Zahlungsplans hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Anderes gilt allerdings für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge vergleiche Paragraph 37, GSVG); dazu zählt die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. In einem solchen Verfahren ist daher zu berücksichtigen, ob der Beitragsschuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan nach Maßgabe der genannten Bestimmungen befreit worden ist vergleiche 6.6.2012, 2009/08/0011).
Die belangte Behörde hat die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2023 daher im Einklang mit der dargestellten Rechtslage und der angeführten Rechtsprechung zutreffend festgestellt.
3.4. Conclusio:
Folglich war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Hinweis für die belangte Behörde: Die belangte Behörde wird im Abgabeneinhebungsverfahren zu berücksichtigen haben, ob und inwieweit die BF von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge durch den rechtskräftig Zahlungsplan befreit ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3.4. angeführte Judikatur des VwGH 6.6.2012, 2009/08/0011); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3.4. angeführte Judikatur des VwGH 6.6.2012, 2009/08/0011); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Krankenversicherung Pensionsversicherung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Unfallversicherung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W145.2340595.1.00Im RIS seit
29.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026