Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W101 2291588-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX , vertreten durch E + H RAe GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.03.2024, Zl. Jv 53238-33a/23, betreffend einen Stundungsantrag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , vertreten durch E + H RAe GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.03.2024, Zl. Jv 53238-33a/23, betreffend einen Stundungsantrag zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im einem Verfahren zu TZ 9058/23 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (in der Folge: BG) sind den Beschwerdeführerinnen Gerichtsgebühren iHv € 1.529.520,00 entstanden.
2. Zunächst schrieb die Kostenbeamtin des BG mit Lastschriftanzeige vom 14.11.2023, Zl. 010 TZ 9058/2023 – VNR 2, den Beschwerdeführerinnen die Zahlung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.529.520,00 vor. 2. Zunächst schrieb die Kostenbeamtin des BG mit Lastschriftanzeige vom 14.11.2023, Zl. 010 TZ 9058 aus 2023, – VNR 2, den Beschwerdeführerinnen die Zahlung von Eintragungsgebühren nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.529.520,00 vor.
3. Mit Schreiben vom 27.11.2023 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Stundung dieser Gerichtsgebühren (in der Folge Stundungsantrag genannt) durch die Abstattung dieser Gerichtsgebühren mittels Ratenzahlung iHv je € 254.920,00 (fällig am 31.01.2024 bis zur letzten Zahlung, fällig am 30.06.2024).
4. Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass im vorliegenden Fall die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz ihre Zustimmung zur beantragten Ratenzahlung nur unter dem Vorbehalt erteile, dass die aushaftenden Gerichtsgebühren auf der Liegenschaft EZ XXXX pfandrechtlich sichergestellt werden würden. 4. Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass im vorliegenden Fall die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz ihre Zustimmung zur beantragten Ratenzahlung nur unter dem Vorbehalt erteile, dass die aushaftenden Gerichtsgebühren auf der Liegenschaft EZ römisch 40 pfandrechtlich sichergestellt werden würden.
5. Mit Schreiben vom 20.02.2024 gaben die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, dass die Zustimmung für die geforderte pfandrechtliche Sicherstellung durch ihren Finanzierer abgelehnt worden sei.
6. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.03.2024 waren die Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde aufgefordert worden, bis 20.03.2024 ein Pfandrecht an einem anderen entsprechenden werthaltigen Vermögensgegenstand einzuräumen oder eine Bankgarantie in Höhe der aushaftenden Eintragungsgebühr beizubringen.
7. Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ein.
8. Mit Bescheid vom 27.03.2024 (zugestellt am 02.04.2024), Zl. Jv 53238-33a/23, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.529.520,00 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, zurück, weil keine der geforderten Sicherheiten angeboten worden sei. 8. Mit Bescheid vom 27.03.2024 (zugestellt am 02.04.2024), Zl. Jv 53238-33a/23, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.529.520,00 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, zurück, weil keine der geforderten Sicherheiten angeboten worden sei.
9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht am 30.04.2024 eine Beschwerde, wobei sie begründend im Wesentlichen ausführten, dass die Einbringung der gegenständlichen Pfandrechtsgebühr nicht gefährdet sei und es diesbezüglich auf die Ausführungen im Antrag vom 27.11.2023 verwiesen werde.
10. In der Folge legte die belangte Behörde am 03.05.2024 (hg eingelangt am 08.05.2024) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Den Beschwerdeführerinnen sind in einem Verfahren vor dem BG zu TZ 9058/23 Gerichtsgebühren iHv € 1.529.520,00 entstanden.
Mit Schreiben vom 27.11.2023 stellten die Beschwerdeführerinnen den gegenständlichen Stundungsantrag auf Ratenzahlung.
Vonseiten der belangten Behörde sind zwei Aufforderungsschreiben ergangen, zwecks Gewährung der Stundung als Sicherheitsleistung ein Pfandrecht auf der Liegenschaft EZ XXXX bzw. an einem anderen entsprechenden werthaltigen Vermögensgegenstand einzuräumen oder eine Bankgarantie in Höhe der aushaftenden Eintragungsgebühr beizubringen. Da diesen Aufforderungen von den Beschwerdeführerinnen nicht entsprochen wurde, hat das Bundesministeriums für Justiz zur Gewährung der Stundung keine Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 GEG erteilt.Vonseiten der belangten Behörde sind zwei Aufforderungsschreiben ergangen, zwecks Gewährung der Stundung als Sicherheitsleistung ein Pfandrecht auf der Liegenschaft EZ römisch 40 bzw. an einem anderen entsprechenden werthaltigen Vermögensgegenstand einzuräumen oder eine Bankgarantie in Höhe der aushaftenden Eintragungsgebühr beizubringen. Da diesen Aufforderungen von den Beschwerdeführerinnen nicht entsprochen wurde, hat das Bundesministeriums für Justiz zur Gewährung der Stundung keine Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG erteilt.
Mit o.a. Bescheid vom 27.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.529.520,00 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, zurück.Mit o.a. Bescheid vom 27.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.529.520,00 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und sind unstrittig.
Die oben festgestellten Aufforderungen der belangten Behörde an die Beschwerdeführerinnen sind ergangen, weil im Falle der Gewährung einer Stundung bei Beträgen über € 30.000 zwingend in § 9 Abs. 4 GEG die Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz vorgeschrieben ist und die zuständige Fachabteilung ihre Zustimmung vom Vorliegen einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Danach ist die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte mit einer Zurückweisung des Stundungsantrags vorgegangen.Die oben festgestellten Aufforderungen der belangten Behörde an die Beschwerdeführerinnen sind ergangen, weil im Falle der Gewährung einer Stundung bei Beträgen über € 30.000 zwingend in Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz vorgeschrieben ist und die zuständige Fachabteilung ihre Zustimmung vom Vorliegen einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Danach ist die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte mit einer Zurückweisung des Stundungsantrags vorgegangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob den Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde die inhaltliche bzw. sachliche Behandlung des Stundungsantrages von der belangten Behörde zu Recht verweigert wurde, indem dieser Antrag zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde erweist sich aus den folgenden Gründen als begründet:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides iSd § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist folglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 05.11.2019, Ra 2017/06/0222, jeweils m.w.N.). Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Stundungsantrages mit dem o.a. Bescheid vom 27.03.2024.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides iSd Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist folglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 05.11.2019, Ra 2017/06/0222, jeweils m.w.N.). Beschwerdegegenstand ist daher ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Stundungsantrages mit dem o.a. Bescheid vom 27.03.2024.
Grundsätzlich gilt in einem Verwaltungsverfahren, dass verspätet eingebrachte oder unzulässige Anträge von einer Behörde nach einem entsprechenden Parteiengehör mit Bescheid zurückzuweisen sind; eine Unzulässigkeit liegt z.B. vor, wenn der Antrag bei einer unzuständigen Behörde eingebracht wurde. Ansonsten gilt Folgendes:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist aber jedenfalls nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist aber jedenfalls nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Im vorliegenden Fall ist folglich nach der Bestimmung des § 9 GEG zu prüfen, obIm vorliegenden Fall ist folglich nach der Bestimmung des Paragraph 9, GEG zu prüfen, ob
? der gegenständliche Stundungsantrag so mangelhaft war,
? dass ein entsprechender Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zu erteilen gewesen wäre.? dass ein entsprechender Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zu erteilen gewesen wäre.
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 [2022] § 9 GEG, Antragserfordernisse, E 13 und E 14 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144; 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 [2022] Paragraph 9, GEG, Antragserfordernisse, E 13 und E 14 und die dort genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingenden Voraussetzungen der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (vgl. VwGH 14.10.1999, 99/16/0299, VwGH 14.03.2016, Ra 2016/116/0011).Im Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingenden Voraussetzungen der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll vergleiche VwGH 14.10.1999, 99/16/0299, VwGH 14.03.2016, Ra 2016/116/0011).
Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).
In der gegenständlichen Fallkonstellation haben die Beschwerdeführerinnen nicht – wie von der belangten Behörde – eine Sicherheitsleistung erbracht. Dementsprechend war zu prüfen, ob der Stundungsantrag hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der „mangelnden Gefährdung der Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren durch die Stundung“ im Sinne der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollständig bzw. fehlerfrei war.
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, Zl. 2009/16/0064).
Enthält der (mit dem Stundungsantrag in dieser Hinsicht vergleichbare) Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200).Enthält der (mit dem Stundungsantrag in dieser Hinsicht vergleichbare) Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen vergleiche Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu Paragraph 9, GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200).
Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GEG enthält unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit keine Regelung, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Angesichts der fehlenden Konkretisierung des Vorbringens, die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren sei durch die Stundung nicht gefährdet, durch die Vorlage von geeigneten Belegen oder Urkunden über die Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerinnen liegt kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, der durch einen Verbesserungsauftrag nachträglich behoben werden hätte können (vgl. hierzu auch VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, GEG enthält unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit keine Regelung, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Angesichts der fehlenden Konkretisierung des Vorbringens, die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren sei durch die Stundung nicht gefährdet, durch die Vorlage von geeigneten Belegen oder Urkunden über die Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerinnen liegt kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, der durch einen Verbesserungsauftrag nachträglich behoben werden hätte können vergleiche hierzu auch VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Da somit im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur kein verbesserungsfähiger Mangel vorgelegen ist, war die belangte Behörde nicht berechtigt, gegenständlich mit einer Zurückweisung des Stundungsantrages vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet und dieser folglich gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben ist.
3.3.2. Für das fortzusetzende Verfahren werden zur Klarstellung von der Richterin folgende Anmerkungen getroffen:
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bewirkt, dass die belangte Behörde keine neuerliche Zurückweisung des Antrags vornehmen darf, sondern in der „Sache“ zu entscheiden hat. Wenn die belangte Behörde wie hier das Bundesministeriums für Justiz gemäß § 9 Abs. 4 GEG um Zustimmung ersucht, ist sie bereits in die Sachentscheidung des Antrags „eingestiegen“, zumal solch ein Ersuchen überhaupt nur bei einer beabsichtigten Bewilligung der Stundung (oder des Nachlasses) gestellt wird.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bewirkt, dass die belangte Behörde keine neuerliche Zurückweisung des Antrags vornehmen darf, sondern in der „Sache“ zu entscheiden hat. Wenn die belangte Behörde wie hier das Bundesministeriums für Justiz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG um Zustimmung ersucht, ist sie bereits in die Sachentscheidung des Antrags „eingestiegen“, zumal solch ein Ersuchen überhaupt nur bei einer beabsichtigten Bewilligung der Stundung (oder des Nachlasses) gestellt wird.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, § 24 VwGVG, Anm. 8), was gegenständlich der Fall ist.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung nur entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2018, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8), was gegenständlich der Fall ist.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Ratenzahlung Sache des Verfahrens Sicherheit Stundung Stundungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W101.2291588.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026