TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/21 W277 2346808-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2026
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Entscheidungsdatum

21.07.2026

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchUG §20 Abs6
SchUG §25
SchUG §71
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W277 2346808-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in XXXX (in der Folge: HLF XXXX ) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in römisch 40 (in der Folge: HLF römisch 40 ) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter mittels E-Mail am XXXX Widerspruch.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter mittels E-Mail am römisch 40 Widerspruch.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Widerspruch als unzulässig zurück und führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, mit Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF XXXX vom XXXX unter der Überschrift „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ausdrücklich angeführt worden sei, dass ein allfälliger Widerspruch in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail bei der Schule einzubringen sei. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Widerspruch als unzulässig zurück und führte hierzu begründend im Wesentlichen aus, mit Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF römisch 40 vom römisch 40 unter der Überschrift „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ausdrücklich angeführt worden sei, dass ein allfälliger Widerspruch in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail bei der Schule einzubringen sei.

§ 13 Abs. 1 AVG sehe eine Subsidiaritätsklausel vor, wonach die dort vorgesehenen Formen der Einbringung von Anbringen nur insoweit zur Verfügung stehen, als in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei. Wenn § 71 Abs. 2 SchUG normiere, dass der Widerspruch schriftlich „in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail“ innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen sei, werde eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart eines bestimmten Anbringenstyps des Widerspruchs getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des § 13 AVG genieße. Da § 71 SchUG eine besondere Regelung gegenüber § 13 AVG (lex specialis) sei, sei eine Einbringung per E-Mail daher unzulässig.Paragraph 13, Absatz eins, AVG sehe eine Subsidiaritätsklausel vor, wonach die dort vorgesehenen Formen der Einbringung von Anbringen nur insoweit zur Verfügung stehen, als in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei. Wenn Paragraph 71, Absatz 2, SchUG normiere, dass der Widerspruch schriftlich „in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail“ innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen sei, werde eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart eines bestimmten Anbringenstyps des Widerspruchs getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des Paragraph 13, AVG genieße. Da Paragraph 71, SchUG eine besondere Regelung gegenüber Paragraph 13, AVG (lex specialis) sei, sei eine Einbringung per E-Mail daher unzulässig.

Der Beschwerdeführer habe durch seine Erziehungsberechtigte den Widerspruch jedoch entgegen der Belehrung ausschließlich per E-Mail eingebracht. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen.

4. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX führte die Erziehungsberechtigte im Wesentlichen aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass das Überlesen des Hinweises in der unter I.1. angeführten Entscheidung „vor Einbringung des Widerstandes als jene Veranlassung zur Behebung zu werten“ sei. 4. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 führte die Erziehungsberechtigte im Wesentlichen aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass das Überlesen des Hinweises in der unter römisch eins.1. angeführten Entscheidung „vor Einbringung des Widerstandes als jene Veranlassung zur Behebung zu werten“ sei.

Die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers sei über die falsche Einbringung nicht informiert und erst mit Bescheid vom XXXX vom Mangel in Kenntnis gesetzt worden. Sie „verstehe daraus“, dass sie „den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nochmals einbringen“ dürfe. Weiters weise sie darauf hin, dass sie von XXXX bis XXXX wegen einer Geschäftsreise im Ausland gewesen und daher als Zustelldatum der XXXX zu werten sei, weswegen die Frist erst am XXXX zu laufen begonnen habe. Der Widerspruch sei am 4. Tag der Frist und daher rechtzeitig erfolgt. Die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers sei über die falsche Einbringung nicht informiert und erst mit Bescheid vom römisch 40 vom Mangel in Kenntnis gesetzt worden. Sie „verstehe daraus“, dass sie „den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nochmals einbringen“ dürfe. Weiters weise sie darauf hin, dass sie von römisch 40 bis römisch 40 wegen einer Geschäftsreise im Ausland gewesen und daher als Zustelldatum der römisch 40 zu werten sei, weswegen die Frist erst am römisch 40 zu laufen begonnen habe. Der Widerspruch sei am 4. Tag der Frist und daher rechtzeitig erfolgt.

Beigefügt wurden:

?        Kopie eines Flugtickets von XXXX nach XXXX vom XXXX , Abflug um XXXX ? Kopie eines Flugtickets von römisch 40 nach römisch 40 vom römisch 40 , Abflug um römisch 40

?        Kopie eines Flugtickets von XXXX nach XXXX vom XXXX , Ankunft um XXXX ? Kopie eines Flugtickets von römisch 40 nach römisch 40 vom römisch 40 , Ankunft um römisch 40

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus:

1. Feststellungen

Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in XXXX (in der Folge: HLF XXXX ) vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Unter der Überschrift „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ enthielt die Entscheidung den Hinweis, dass ein allfälliger Widerspruch in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail bei der Schule einzubringen ist. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in römisch 40 (in der Folge: HLF römisch 40 ) vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Unter der Überschrift „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ enthielt die Entscheidung den Hinweis, dass ein allfälliger Widerspruch in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail bei der Schule einzubringen ist.

Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, am XXXX und ausschließlich mittels E-Mail Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF XXXX . Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, am römisch 40 und ausschließlich mittels E-Mail Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF römisch 40 .

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF XXXX vom XXXX sowie betreffend die darin enthaltene Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Nach dem im Verwaltungsakt enthaltenen Zustellnachweis wurde die Entscheidung vom XXXX ab dem XXXX zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am XXXX in der Abgabeeinrichtung eingelegt.Die Feststellungen betreffend die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF römisch 40 vom römisch 40 sowie betreffend die darin enthaltene Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Nach dem im Verwaltungsakt enthaltenen Zustellnachweis wurde die Entscheidung vom römisch 40 ab dem römisch 40 zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am römisch 40 in der Abgabeeinrichtung eingelegt.

Dass der Widerspruch am XXXX erhoben wurde, ergibt sich aus der Datierung der E-Mail samt Datei im Anhang mit dem Titel XXXX , welche via E-Mail-Adresse XXXX am XXXX um XXXX Uhr abgesendet wurde.Dass der Widerspruch am römisch 40 erhoben wurde, ergibt sich aus der Datierung der E-Mail samt Datei im Anhang mit dem Titel römisch 40 , welche via E-Mail-Adresse römisch 40 am römisch 40 um römisch 40 Uhr abgesendet wurde.

Dass der Widerspruch ausschließlich per E-Mail übermittelt wurde, wurde in der Beschwerde vom XXXX nicht bestritten. Weiters führte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, in der Beschwerde vom XXXX aus, überlesen zu haben, dass die Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in XXXX (in der Folge: HLF XXXX ) vom XXXX per E-Mail nicht zulässig sei. Dass der Widerspruch ausschließlich per E-Mail übermittelt wurde, wurde in der Beschwerde vom römisch 40 nicht bestritten. Weiters führte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, in der Beschwerde vom römisch 40 aus, überlesen zu haben, dass die Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in römisch 40 (in der Folge: HLF römisch 40 ) vom römisch 40 per E-Mail nicht zulässig sei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 20 Abs. 6 SchUG hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25 SchUG) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG hat im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25, SchUG) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sublit. aa SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10 SchUG, in Verbindung mit § 25 SchUG zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10 SchUG, in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

3.2. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur:

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Die Subsidiaritätsklausel "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" betrifft auf dem Boden des Wortlauts des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG sowohl die verschiedenen Anbringenstypen als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Die Subsidiaritätsklausel "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" betrifft auf dem Boden des Wortlauts des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG sowohl die verschiedenen Anbringenstypen als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in Paragraph 13, AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

In § 71 Abs. 1 und 2 (SchUG) sollte die Form der schriftlichen Einbringung der damals als Berufungen bezeichneten Rechtsbehelfe unter Anlehnung an § 13 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 auf „jede technisch mögliche Form“ ausgeweitet werden. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E-Mails verbundenen Rechtsunsicherheiten sollte die Einbringung von Berufungen durch E-Mail unzulässig sein (RV 1617 BlgNR XXIV. GP, Erläut.). In Paragraph 71, Absatz eins und 2 (SchUG) sollte die Form der schriftlichen Einbringung der damals als Berufungen bezeichneten Rechtsbehelfe unter Anlehnung an Paragraph 13, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, auf „jede technisch mögliche Form“ ausgeweitet werden. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E-Mails verbundenen Rechtsunsicherheiten sollte die Einbringung von Berufungen durch E-Mail unzulässig sein Regierungsvorlage 1617 BlgNR römisch 24 . GP, Erläut.).

Anbringen, für welche die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte „Art der Einbringung“ vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 9/1, 17 und 26 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; sowie VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Anbringen, für welche die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte „Art der Einbringung“ vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 9/1, 17 und 26 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; sowie VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon, ob fristgebunden oder nicht - gilt als nicht eingebracht, weshalb auch im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, m.w.N.). Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon, ob fristgebunden oder nicht - gilt als nicht eingebracht, weshalb auch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, m.w.N.).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, mwH.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, mwN.). 3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, mwH.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, mwN.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers vom XXXX gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF XXXX zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Auf ein darüber hinausgehendes Vorbringen ist nicht einzugehen.Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers vom römisch 40 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF römisch 40 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Auf ein darüber hinausgehendes Vorbringen ist nicht einzugehen.

3.3.2. Wie beweiswürdigend ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF XXXX ausschließlich per E-Mail ein. Die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit enthielt den zutreffenden Hinweis, dass ein Widerspruch nicht wirksam per E-Mail eingebracht werden kann.3.3.2. Wie beweiswürdigend ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigte, den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der HLF römisch 40 ausschließlich per E-Mail ein. Die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit enthielt den zutreffenden Hinweis, dass ein Widerspruch nicht wirksam per E-Mail eingebracht werden kann.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, geht die Regelung des § 71 Abs. 2 SchUG, der zufolge ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler gemäß § 20 Abs. 6 SchUG in Verbindung mit § 25 SchUG zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mittels E-Mails zulässig ist, aufgrund der „Subsidiaritätsklausel“ den allgemeinen Einbringungsregelungen des § 13 AVG vor. Die Einbringung eines Widerspruchs gegen eine, wie im konkreten Fall vorliegende Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 SchUG iVm § 25 SchUG auf dem Wege der E-Mail ist daher rechtlich unzulässig und rechtsunwirksam; der Widerspruch gilt als nicht eingebracht (vgl. etwa VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, geht die Regelung des Paragraph 71, Absatz 2, SchUG, der zufolge ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mittels E-Mails zulässig ist, aufgrund der „Subsidiaritätsklausel“ den allgemeinen Einbringungsregelungen des Paragraph 13, AVG vor. Die Einbringung eines Widerspruchs gegen eine, wie im konkreten Fall vorliegende Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG auf dem Wege der E-Mail ist daher rechtlich unzulässig und rechtsunwirksam; der Widerspruch gilt als nicht eingebracht vergleiche etwa VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Soweit mit Beschwerde vom XXXX vorgebracht wird, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, weshalb auch im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, mwN). Da es sich bei einem per E-Mail eingebrachten Widerspruch gerade um ein auf einem rechtlich unzulässigen Weg eingebrachtes Anbringen handelt (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156), liegt keine wirksam erhobene Eingabe vor und war somit richtigerweise kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.Soweit mit Beschwerde vom römisch 40 vorgebracht wird, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, weshalb auch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, mwN). Da es sich bei einem per E-Mail eingebrachten Widerspruch gerade um ein auf einem rechtlich unzulässigen Weg eingebrachtes Anbringen handelt vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156), liegt keine wirksam erhobene Eingabe vor und war somit richtigerweise kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Die in der Beschwerde angeführte Annahme, dass die Erziehungsberechtigte aus dem Bescheid zu Zl. XXXX schließe, den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen „noch einmal“ bzw. erneut einbringen zu dürfen, ist zu entgegnen, dass es sich hierbei um die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Schulbehörde handelt, nicht um eine neuerliche Frist zur Einbringung des Widerspruchs.Die in der Beschwerde angeführte Annahme, dass die Erziehungsberechtigte aus dem Bescheid zu Zl. römisch 40 schließe, den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen „noch einmal“ bzw. erneut einbringen zu dürfen, ist zu entgegnen, dass es sich hierbei um die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Schulbehörde handelt, nicht um eine neuerliche Frist zur Einbringung des Widerspruchs.

Die (rechtzeitig eingebrachte) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bildet den Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Eine erneute Eingabe des Widerspruchs hingegen ist davon nicht umfasst und auch rechtlich nicht vorgesehen.

Der ausschließlich per E-Mail übermittelte Widerspruch gilt als nicht wirksam eingebracht. Die belangte Behörde hat den ausschließlich per E-Mail übermittelten Widerspruch daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

3.3.3. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die belangte Behörde die Zurückweisung nicht auf eine verspätete Einbringung des Widerspruchs stützte. Die Frage der Rechtzeitigkeit ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung aufgrund der bereits umfassenden Aktenlage keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung aufgrund der bereits umfassenden Aktenlage keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.

Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe E - Mail Einbringung Sache des Verfahrens Schule Widerspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2346808.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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