Entscheidungsdatum
22.07.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W203 2333552-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 25.11.2025, GZ: 21747 2025/751104-MA-Dan-526, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 25.11.2025, GZ: 21747 2025/751104-MA-Dan-526, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2026:
A)
Die Beschwerde wird als mangelhaft zurückgewiesen und der Bescheid vom 25.11.2025 wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.11.2025 die Zulassung zum Masterstudium Molecular Biology an der Universität Wien.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.11.2025, GZ: 21747 2025/751104-MA-Dan-526, wurde der Antrag abgewiesen.
3. Am 10.12.2025 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Appeal Request Regarding Admission Decision – MSc Molecular Biology“ per E-Mail mit einem zur Gänze in englischer Sprache abgefassten Anbringen an die Universität Wien. Dem Anbringen war ein – ebenfalls zur Gänze in englischer Sprache abgefasstes – Begleitschreiben mit der Überschrift „LETTER OF APPEAL IN RESPECT TO XXXX - GZ: 21747 2025/751104-MA-Dan-526“ beigelegt. 3. Am 10.12.2025 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Appeal Request Regarding Admission Decision – MSc Molecular Biology“ per E-Mail mit einem zur Gänze in englischer Sprache abgefassten Anbringen an die Universität Wien. Dem Anbringen war ein – ebenfalls zur Gänze in englischer Sprache abgefasstes – Begleitschreiben mit der Überschrift „LETTER OF APPEAL IN RESPECT TO römisch 40 - GZ: 21747 2025/751104-MA-Dan-526“ beigelegt.
4. Am selben Tag teilte die Universität Wien dem Beschwerdeführer mit, dass Anbringen in Deutsch als österreichischer Amtssprache zu verfassen sind und räumte diesem die Möglichkeit ein, den dem Anbringen vom 10.12.2025 anhaftenden Mangel bis spätestens 29.12.2025 zu beheben. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Mangelbehebung die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.
5. Am 29.12.2025 wiederholte der Beschwerdeführer – abermals zur Gänze in englischer Sprache und per E-Mail – sein Anbringen vom 10.12.2026 wortident. Lediglich das bereits am 10.12.2026 beigelegte Begleitschreiben wurde diesmal in deutscher Übersetzung übermittelt.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2026 wurde die Beschwerde wegen Nichtverbesserung von Mängeln zurückgewiesen.
7. Mit Vorlageantrag vom 14.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Hg. einlangend am 27.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde zur Gänze in englischer Sprache verfasst.
Dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde, der einen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG enthielt, ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen.Dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde, der einen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG enthielt, ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):
3.1.1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.1. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.Gemäß Artikel 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Gemäß Art 8 Abs 1 B-VG ist die deutsche Sprache , unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden (vgl Kolonovits, Sprachenrecht 26ff; Marko in Korinek/Holoubek. B-VG Art 8 Abs 1 Rz 4f). Daraus folgt, dass mündliche und schriftliche Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG (zB Berufungen) in deutscher Sprache einzubringen sind (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband, 2. Auflage, Rz 18 zu § 13 AVG [S. 153] mit Verweis auf VwSlg 11.556 A/1984; 14.881 A/1998; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0096; VfSlg 9233/1981).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache , unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden vergleiche Kolonovits, Sprachenrecht 26ff; Marko in Korinek/Holoubek. B-VG Artikel 8, Absatz eins, Rz 4f). Daraus folgt, dass mündliche und schriftliche Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG (zB Berufungen) in deutscher Sprache einzubringen sind (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband, 2. Auflage, Rz 18 zu Paragraph 13, AVG [S. 153] mit Verweis auf VwSlg 11.556 A/1984; 14.881 A/1998; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0096; VfSlg 9233 aus 1981,).
3.1.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Beschwerde vom 10.12.2025 gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2025 zurückgewiesen hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob der Beschwerdeführer über die inhaltlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Zulassung zum näher bezeichneten Masterstudium verfügt oder nicht.
Der Beschwerdeführer hat infolge des Mängelbehebungsauftrags durch die belangte Behörde seine ursprüngliche, zur Gänze in englischer Sprache abgefasste Eingabe wiederholt und lediglich ein Begleitschreiben, welches von einer an der XXXX Universität in XXXX tätigen Dozentin verfasst wurde, nunmehr in deutscher Übersetzung beigelegt. Somit wurde der von der Behörde aufgezeigte Mangel nicht behoben. Der Beschwerdeführer hat infolge des Mängelbehebungsauftrags durch die belangte Behörde seine ursprüngliche, zur Gänze in englischer Sprache abgefasste Eingabe wiederholt und lediglich ein Begleitschreiben, welches von einer an der römisch 40 Universität in römisch 40 tätigen Dozentin verfasst wurde, nunmehr in deutscher Übersetzung beigelegt. Somit wurde der von der Behörde aufgezeigte Mangel nicht behoben.
Da der Mängelbehebungsauftrag auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG enthielt, wurde die zur Gänze in englischer Sprache verfasste Beschwerde von der belangten Behörde zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen. Da weiters innerhalb der Beschwerdefrist keine zulässige Beschwerde erhoben wurde, ist der angefochtene Bescheid vom 25.11.2025 in Rechtskraft erwachsen. Da der Mängelbehebungsauftrag auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG enthielt, wurde die zur Gänze in englischer Sprache verfasste Beschwerde von der belangten Behörde zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen. Da weiters innerhalb der Beschwerdefrist keine zulässige Beschwerde erhoben wurde, ist der angefochtene Bescheid vom 25.11.2025 in Rechtskraft erwachsen.
3.1.3. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde.
Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Erweist sich – wie im gegenständlichen Fall – die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid wegen Nichtverwendung der Amtssprache als mangelhaft, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Erweist sich – wie im gegenständlichen Fall – die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid wegen Nichtverwendung der Amtssprache als mangelhaft, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2333552.1.01Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026