Entscheidungsdatum
22.07.2026Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
,
W108 2340174-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.03.2026, Zl. P1475307/33-HPA/2026 (1), betreffend eine Angelegenheit nach dem AZHG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.03.2026, Zl. P1475307/33-HPA/2026 (1), betreffend eine Angelegenheit nach dem AZHG zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP- KPE). Seine mit freiwilliger Meldung vom 09.04.2024 eingegangene und mit Bescheid vom 01.10.2024 angenommene Leistungsverpflichtung besteht in der Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (bis 30.09.2027) an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP- KPE). Seine mit freiwilliger Meldung vom 09.04.2024 eingegangene und mit Bescheid vom 01.10.2024 angenommene Leistungsverpflichtung besteht in der Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (bis 30.09.2027) an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
2. Mit 01.09.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur XXXX (in der Folge: Militärakademie) versetzt.2. Mit 01.09.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur römisch 40 (in der Folge: Militärakademie) versetzt.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Heerespersonalamtes (in der Folge: belangte Behörde) wurde gemäß § 25 Abs. 5 Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes 1999, AZHG, festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG mit Ablauf des 31.08.2025 vorzeitig ende. 3. Mit angefochtenem Bescheid des Heerespersonalamtes (in der Folge: belangte Behörde) wurde gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes 1999, AZHG, festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG mit Ablauf des 31.08.2025 vorzeitig ende.
Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges/Sachverhaltes [im Wesentlichen wie oben unter den Punkten 1. bis 2. dargestellt] und Anführung der Rechtsgrundlagen) aus: Der Beschwerdeführers versehe durch dessen Versetzung mit 01.09.2025 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur Militärakademie keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit und es sei während der genannten Ausbildung nicht möglich, diesen zu Auslandseinsätzen heranzuziehen, weshalb dessen mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.08.2025 festzustellen gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er primär die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte und, soweit verfahrensrelevant, ausführte, dass seine persönliche, volle Eignung zur Leistung von Auslandseinsätzen uneingeschränkt und weiterhin gegeben sei. Die durch die belangte Behörde ohne Ermittlungsverfahren oder Einräumung von Parteiengehör getroffene Entscheidung unterstelle ihm aufgrund seiner aktuellen dienstlichen Verwendung (Ausbildung) an der Militärakademie, eine „mangelnde Eignung“, welche nicht vorliege. Er sei weiterhin zur Leistung entsprechender Auslandseinsätze bereit und wolle seiner diesbezüglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommen. Die Versetzung sei dienstgeberseitig und bloß temporär erfolgt, weshalb keine inhärente Ungeeignetheit vorliege. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er primär die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte und, soweit verfahrensrelevant, ausführte, dass seine persönliche, volle Eignung zur Leistung von Auslandseinsätzen uneingeschränkt und weiterhin gegeben sei. Die durch die belangte Behörde ohne Ermittlungsverfahren oder Einräumung von Parteiengehör getroffene Entscheidung unterstelle ihm aufgrund seiner aktuellen dienstlichen Verwendung (Ausbildung) an der Militärakademie, eine „mangelnde Eignung“, welche nicht vorliege. Er sei weiterhin zur Leistung entsprechender Auslandseinsätze bereit und wolle seiner diesbezüglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommen. Die Versetzung sei dienstgeberseitig und bloß temporär erfolgt, weshalb keine inhärente Ungeeignetheit vorliege.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest:
Der Beschwerdeführer lehnt die Teilnahme an einem Auslandseinsatz nicht ab bzw. hat er eine solche Teilnahme nicht abgelehnt.
Ihm mangelt es nicht an der persönlichen und gesundheitlichen (psychologischen und/oder körperlichen) Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen.
Die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, sind Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG. Es kann nicht festgestellt werden, dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder an seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.Die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, sind Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG. Es kann nicht festgestellt werden, dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder an seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Verfahrensgang/Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt bzw. ist dieser aus den behördlichen Feststellungen ableitbar.
So ergibt sich aus der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und bei der Beschwerdevorlage, der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Auslandseinsatz ablehnt bzw. abgelehnt hat und es ihm aus persönlichen oder gesundheitlichen (psychologischen und/oder körperlichen) Gründen an der Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mangelt; derartiges hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Vielmehr wird die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz und dessen volle persönliche und gesundheitliche Eignung hierfür vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich bekräftigt und von der belangten Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch im Zuge der Beschwerdevorlage in Frage gestellt.
Dass der Beschwerdeführer einer Organisationseinheit gemäß § 101a Abs. 1 GehG angehört, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde sowie jenen des Beschwerdeführers, wonach dieser einer KIOP-KPE angehört und ab dem 01.09.2025 dienstgeberseitig zum Zweck der Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur Militärakademie versetzt wurde. Die belangte Behörde legte nicht dar, dass es die KIOP-KPE des Beschwerdeführers nicht mehr gebe bzw. seine Einteilung nicht mehr bestehe. Sie hat auch nicht behauptet, dass die Organisationseinheiten oder Teile dieser, welchen der Beschwerdeführer angehört, nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind bzw. für die Funktion des Beschwerdeführers oder seine Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.Dass der Beschwerdeführer einer Organisationseinheit gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG angehört, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde sowie jenen des Beschwerdeführers, wonach dieser einer KIOP-KPE angehört und ab dem 01.09.2025 dienstgeberseitig zum Zweck der Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur Militärakademie versetzt wurde. Die belangte Behörde legte nicht dar, dass es die KIOP-KPE des Beschwerdeführers nicht mehr gebe bzw. seine Einteilung nicht mehr bestehe. Sie hat auch nicht behauptet, dass die Organisationseinheiten oder Teile dieser, welchen der Beschwerdeführer angehört, nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind bzw. für die Funktion des Beschwerdeführers oder seine Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.
Der Beschwerdeführer trat den behördlichen Feststellungen in seiner Beschwerde auf Tatsachenebene auch nicht entgegen, vielmehr erstattete er ein damit übereinstimmendes Tatsachenvorbringen und bekämpfte bloß die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache auch berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage und Judikatur:
§ 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes 1999, AZHG, lautet samt Überschrift:Paragraph 25, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes 1999, AZHG, lautet samt Überschrift:
„Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“
§ 101a des Gehaltsgesetzes 1956, GehG, lautet (auszugsweise) samt Überschrift:Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, GehG, lautet (auszugsweise) samt Überschrift:
„Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
[…]
(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(9) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 8, Ziffer 3, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes keine Vergütung.
(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(11a) Absatz 11, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Absatz 8, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(12) Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.“(12) Für die Vollziehung ist Paragraph 30, AZHG anzuwenden.“
Wie die Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36) zeigen, umfasst der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten. Eine Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft stellt keinen solchen persönlichen Umstand dar, sondern resultiert aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des - nach wie vor aufrechten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit. Auch wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich war, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG liegt daher nicht vor. Insofern unterscheidet sich ein solcher Fall von jenem, welcher dem Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2011, 2008/11/0181, zugrunde lag, wo der VwGH davon ausging, dass der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG verwirklicht ist, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0006).Wie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36) zeigen, umfasst der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten. Eine Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft stellt keinen solchen persönlichen Umstand dar, sondern resultiert aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des - nach wie vor aufrechten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit. Auch wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 erforderlich war, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG liegt daher nicht vor. Insofern unterscheidet sich ein solcher Fall von jenem, welcher dem Erkenntnis des VwGH vom 15.07.2011, 2008/11/0181, zugrunde lag, wo der VwGH davon ausging, dass der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG verwirklicht ist, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0006).
3.3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 25 Abs. 1 AZHG seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teilzunehmen, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (01.10.2024 bis zum 30.09.2027) durch freiwillige schriftliche Meldung erklärt. Ein mit dem angefochtenen Bescheid festgestelltes vorzeitiges Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit 31.08.2025 erweist sich aufgrund nachstehender Erwägungen als verfehlt:3.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AZHG seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teilzunehmen, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (01.10.2024 bis zum 30.09.2027) durch freiwillige schriftliche Meldung erklärt. Ein mit dem angefochtenen Bescheid festgestelltes vorzeitiges Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit 31.08.2025 erweist sich aufgrund nachstehender Erwägungen als verfehlt:
3.3.3.2. Die belangte Behörde stützt sich auf den Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, nämlich auf die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer durch dessen Versetzung mit 01.09.2025 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Militärakademie keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit versehe und es während der genannten Ausbildung nicht möglich sei, diesen zu Auslandseinsätzen heranzuziehen. 3.3.3.2. Die belangte Behörde stützt sich auf den Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG, nämlich auf die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer durch dessen Versetzung mit 01.09.2025 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Militärakademie keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit versehe und es während der genannten Ausbildung nicht möglich sei, diesen zu Auslandseinsätzen heranzuziehen.
Dieser Beurteilung ist jedoch im Lichte des oben dargestellten (iZm mit einer Dienstzuteilung ergangenen) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, nicht zu folgen, da danach der in § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst und eine Versetzung (wie eine Dienstzuteilung) keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bedeutet, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss von Dienstvorgesetzten beruht. Zwar steht die Versetzung des Beschwerdeführers zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Militärakademie einer Entsendung des Beschwerdeführers zu einem Auslandseinsatz entgegen, dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch mangels Vorliegens von persönlichen Umständen im oben angeführten Sinn nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Feststellung einer „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund bzw. als Militärperson zur Auflösung gebracht worden wäre. Dieser Beurteilung ist jedoch im Lichte des oben dargestellten (iZm mit einer Dienstzuteilung ergangenen) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, nicht zu folgen, da danach der in Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst und eine Versetzung (wie eine Dienstzuteilung) keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bedeutet, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss von Dienstvorgesetzten beruht. Zwar steht die Versetzung des Beschwerdeführers zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Militärakademie einer Entsendung des Beschwerdeführers zu einem Auslandseinsatz entgegen, dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch mangels Vorliegens von persönlichen Umständen im oben angeführten Sinn nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Feststellung einer „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund bzw. als Militärperson zur Auflösung gebracht worden wäre.
Das Vorliegen von (wie von § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG geforderten) persönlichen Umständen des Beschwerdeführers für seine mangelnde Eignung für Auslandseinsätze ist aufgrund der Feststellung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht an der persönlichen und gesundheitlichen (psychologischen und/oder körperlichen) Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mangelt, nicht zu ersehen. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass bei Annahme der freiwilligen Meldung des Beschwerdeführers, dessen - in seinen persönlichen, gesundheitlichen Umständen gelegene - Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG bereits überprüft wurde und diesbezüglich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.Das Vorliegen von (wie von Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG geforderten) persönlichen Umständen des Beschwerdeführers für seine mangelnde Eignung für Auslandseinsätze ist aufgrund der Feststellung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht an der persönlichen und gesundheitlichen (psychologischen und/oder körperlichen) Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mangelt, nicht zu ersehen. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass bei Annahme der freiwilligen Meldung des Beschwerdeführers, dessen - in seinen persönlichen, gesundheitlichen Umständen gelegene - Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG bereits überprüft wurde und diesbezüglich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
3.3.3.3. Dass im Fall des Beschwerdeführers ein anderer Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 AZHG zum Tragen kommen würde, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.3.3.3.3. Dass im Fall des Beschwerdeführers ein anderer Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, AZHG zum Tragen kommen würde, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen die Teilnahme an einem Auslandseinsatz nicht ablehnt bzw. abgelehnt hat, liegt der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z 1 AZHG nicht vor. Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen die Teilnahme an einem Auslandseinsatz nicht ablehnt bzw. abgelehnt hat, liegt der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, AZHG nicht vor.
Ebenso ist der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG nicht zu bejahen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2017, Ra 2017/12/0020, dargelegt, er habe ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 AZHG bereits in seinem Erkenntnis vom 20.05.2009, 2008/12/0145, 0146, ausgeführt, dass eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 4 Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 AZHG (nur) darin begründet werden kann, dass entweder ganzen Organisationseinheiten oder Teilen solcher die Festlegung nach § 101a Abs. 1 GehG entzogen wird oder dass trotz Fortbestehens dieser Qualifikation für die Organisationseinheit oder Teilen von diesen nach § 101a Abs. 1 GehG nur hinsichtlich bestimmter Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht (siehe hiezu auch die Materialien [RV 283 BlgNR XXII.GP, 37], die in diesem Zusammenhang von einem Endigungsgrund „im Hinblick auf allfällige Änderungen der außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen“ sprechen). Eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft aus derartigen Gründen nach § 25 Abs. 4 Z 3 iVm Abs. 6 AZHG im Fall des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde aber weder im angefochtenen Bescheid oder bei Beschwerdevorlage behauptet und ist nach den Feststellungen auch nicht zu erkennen. Ebenso ist der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, AZHG nicht zu bejahen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2017, Ra 2017/12/0020, dargelegt, er habe ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 6, AZHG bereits in seinem Erkenntnis vom 20.05.2009, 2008/12/0145, 0146, ausgeführt, dass eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AZHG (nur) darin begründet werden kann, dass entweder ganzen Organisationseinheiten oder Teilen solcher die Festlegung nach Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG entzogen wird oder dass trotz Fortbestehens dieser Qualifikation für die Organisationseinheit oder Teilen von diesen nach Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG nur hinsichtlich bestimmter Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht (siehe hiezu auch die Materialien [RV 283 BlgNR römisch 22 .GP, 37], die in diesem Zusammenhang von einem Endigungsgrund „im Hinblick auf allfällige Änderungen der außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen“ sprechen). Eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft aus derartigen Gründen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AZHG im Fall des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde aber weder im angefochtenen Bescheid oder bei Beschwerdevorlage behauptet und ist nach den Feststellungen auch nicht zu erkennen.
3.3.4. Da die belangte Behörde somit mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes zu Unrecht das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 25 Abs.5 AZHG festgestellt hat, ist dieser ersatzlos aufzuheben.3.3.4. Da die belangte Behörde somit mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes zu Unrecht das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festgestellt hat, ist dieser ersatzlos aufzuheben.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Behebung der Entscheidung Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz ersatzlose Behebung Versetzung vorzeitige BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2340174.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026