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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedliche Regelung der Vergütung des Verdienstentganges von unselbständigen und selbständig Erwerbstätigen auf Grund einer nach dem EpidemieG 1950 angeordneten Absonderung; kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch die Bemessung des Verdienstentganges selbständig erwerbstätiger Personen anhand des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens; keine Gesetzwidrigkeit der pauschalierenden Berechnungsvorgaben für die Ermittlung des periodenbezogenen EinkommensvergleichesSpruch
2. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsanträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
"1. die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl. Nr II Nr 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr 151/2022, als gesetzwidrig aufheben, "1. die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr II Nr 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
2. §32 Abs4 und 6 Epidemiegesetz sowie die EpiG-Berechnungsverordnung,
in eventu
3. §32 Epidemiegesetz und die EpiG-Berechnungsverordnung,
als verfassungswidrig aufheben."
"1. die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben, "1. die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
2. §32 Abs4 und 6 Epidemiegesetz, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 90/2021, für verfassungswidrig erklären und die EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 idF BGBl II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,2. §32 Abs4 und 6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021,, für verfassungswidrig erklären und die EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
3. §32 Abs4 und 6 Epidemiegesetz, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, als verfassungswidrig und die EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 idF BGBl II N. 151/2022, als gesetzwidrig aufheben, 3. §32 Abs4 und 6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, als verfassungswidrig und die EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, N. 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
4. §32 Epidemiegesetz, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, als verfassungswidrig und die EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 idF BGBl II N. 151/2022, als gesetzwidrig aufheben."4. §32 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, als verfassungswidrig und die EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, N. 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben."
"1. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 90/2021, für verfassungswidrig erklären und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,"1. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021,, für verfassungswidrig erklären und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
2. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl. Nr 186/1950 idF BGBl. I Nr 90/2021, für verfassungswidrig erklären und §§2, 3, 4 und 6 EpiG-Berechnungsverordnung, BGB. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,2. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021,, für verfassungswidrig erklären und §§2, 3, 4 und 6 EpiG-Berechnungsverordnung, BGB. II 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
3. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 90/2021, für verfassungswidrig erklären und §3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,3. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021,, für verfassungswidrig erklären und §3 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
4. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl. Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 90/2021, für verfassungswidrig erklären und §3 Abs1, 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,4. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021,, für verfassungswidrig erklären und §3 Abs1, 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
5. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl. Nr 186/1950 idF BGBl. I Nr 69/2023, als verfassungswidrig und die EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 idF BGBl II N. 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,5. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, als verfassungswidrig und die EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, N. 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
6. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl. Nr 186/1950 idF BGBl. I Nr 69/2023, für verfassungswidrig und §§2, 3, 4 und 6 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,6. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, für verfassungswidrig und §§2, 3, 4 und 6 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
7. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl. Nr 186/1950 idF BGBl. I Nr 69/2023, für verfassungswidrig und §3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,7. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, für verfassungswidrig und §3 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
8. §32 Abs6 Epidemiegesetz, BGBl. Nr 186/1950 idF BGBl. I Nr 69/2023, für verfassungswidrig und §3 Abs1, 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,8. §32 Abs6 Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, für verfassungswidrig und §3 Abs1, 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
9. die EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020 idF BGBl. II N. 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,9. die EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, N. 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
10. §§2, 3, 4 und 6 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,10. §§2, 3, 4 und 6 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
11. §3 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben,11. §3 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben,
in eventu
12. §3 Abs1, 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II 329/2020 in der Fassung der Novelle BGBl. II 151/2022, als gesetzwidrig aufheben." 12. §3 Abs1, 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022,, als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
"Vergütung für den Verdienstentgang.
§32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a. ihnen auf Grund einer Verordnung nach §7b Abs1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß §11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß §17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß §20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß §20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß §22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß §24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, , zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß §21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß §21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw der Bezüge gemäß Abs3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des §68 Abs4 Z4 AVG."
"Auf Grund des §32 Abs6 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 62/2020, wird verordnet:"Auf Grund des §32 Abs6 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2020,, wird verordnet:
Allgemeines
§1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach §32 Abs4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.§1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach §32 Abs4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß §32 Abs1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach §4 Abs1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach §4 Abs2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß §4 Abs3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß §32 Abs1 Z1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß §6 Abs1 Z27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.(6) Abweichend von Abs1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß §6 Abs1 Z27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß §32 Abs1 Z1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.
§6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§3 und 4 ist, außer bei Anwendung von §3 Abs6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß §2 Abs1 Z2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl I Nr 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§3 und 4 ist, außer bei Anwendung von §3 Abs6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß §2 Abs1 Z2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach §5 Z2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach §5 Z2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach §5 Z2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach §4 Abs1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs2 gilt sinngemäß.
Inkrafttreten
§7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, §3 Abs3, Abs5 bis 7, §4, §5 Z2, §6 Abs2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Der Titel, §3 Abs3, Abs5 bis 7, §4, §5 Z2, §6 Abs2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 329/2020 weiterhin anzuwenden.(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2022, anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 329 aus 2020, weiterhin anzuwenden.
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß §189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach §231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.Für der Rechnungslegungspflicht gemäß §189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2019,, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach §231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß §231 Abs2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§231 Abs2 Z9 (Zwischensumme aus Z1 bis 8)
+ §231 Abs2 Z7 (Abschreibungen)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß §231 Abs3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§231 Abs3 Z8 (Zwischensumme aus Z1 bis Z7)
+ für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z1 bis Z7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach §4 Abs1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des §4 Abs3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des §4 Abs3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
"Das Verwaltungsgericht hegt gegen die EpiG-Berechnungsverordnung sowie die in den Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen des Epidemiegesetzes folgende Bedenken:
Nach §32 Abs1 Epidemiegesetz ist eine Vergütung 'wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile' zu leisten. §32 Abs4 Epidemiegesetz spricht im Rahmen der Vergütung für selbständig erwerbstätige Personen von einer 'Entschädigung'. §32 Abs6 Epidemiegesetz nennt alternativ Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs.
Sowohl bei einer Entschädigung als auch bei einem Verdienstentgang muss ein Vermögensnachteil vorliegen. Der Vermögensnachteil ist Anspruchsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch gemäß §32 Abs1 Epidemiegesetz (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; 27.01.2022, Ra 2021/03/0323; 28.11.2022, Ra 2022/09/0051). §32 Abs1 Epidemiegesetz liegt der Grundgedanke des Ausfallsprinzips zugrunde, sodass ein tatsächlicher Entgeltausfall Anspruchsvoraussetzung ist (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0181; 21.03.2022, Ra 2021/09/0235).
Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung gemäß §32 Abs4 Epidemiegesetz nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, gemäß §32 Abs6 Epidemiegesetz durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Gestützt auf §32 Abs6 Epidemiegesetz wurde die 'Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950' (kurz: EpiG-Berechnungsverordnung), kundgemacht mit BGBl. II Nr 329/2020, erlassen. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung gemäß §32 Abs4 Epidemiegesetz nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, gemäß §32 Abs6 Epidemiegesetz durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Gestützt auf §32 Abs6 Epidemiegesetz wurde die 'Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950' (kurz: EpiG-Berechnungsverordnung), kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 329 aus 2020,, erlassen.
Die EpiG-Berechnungsverordnung BGBl II 329/2020 trat mit 22.07.2020 in Kraft und wurde einmalig novelliert (BGBl II Nr 151/2022). Diese Änderungen traten mit 09.04.2022 in Kraft. Die EpiG-Berechnungsverordnung steht weiterhin in Geltung. Die gegenständlichen Bestimmungen sind unabhängig von der Art der Krankheit, wegen der abgesondert wird. Es erfolgten bzw erfolgen gemäß §7 Epidemiegesetz Absonderungen wegen Covid/Corona, Affenpocken sowie Masern. Die EpiG-Berechnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 329 aus 2020, trat mit 22.07.2020 in Kraft und wurde einmalig novelliert Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2022,). Diese Änderungen traten mit 09.04.2022 in Kraft. Die EpiG-Berechnungsverordnung steht weiterhin in Geltung. Die gegenständlichen Bestimmungen sind unabhängig von der Art der Krankheit, wegen der abgesondert wird. Es erfolgten bzw erfolgen gemäß §7 Epidemiegesetz Absonderungen wegen Covid/Corona, Affenpocken sowie Masern.
Der Verdienstentgang entspricht gemäß §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung grundsätzlich dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Dies ist die Konkretisierung des in §32 Abs4 Epidemiegesetz angesprochenen 'vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen'.
Die Frage, ob ein Verdienstentgang vorliegt, ist streng genommen von der Berechnung der Höhe der Entschädigung zu trennen. Der Verdienstentgang ist Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung.
Es wäre – abgesehen davon, dass der Gesetzeswortlaut der einzelnen Absätze in §32 Epidemiegesetz klar von einer Nachteilssituation ausgeht (Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs) und auch der Zweck des Gesetzes in einem Verlustausgleich besteht – unsachlich, das Gesetz dahingehend zu interpretieren, dass bei einem selbständig Erwerbstätigen anders als bei Unselbständigen kein konkreter Verdienstentgang erforderlich sein soll; es wäre aber auch unsachlich bei einem selbständig Erwerbstätigen anders als bei Unselbständigen nicht den konkreten Umfang des Verdienstentganges zu ermitteln.
Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt daher voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpiG-Berechnungsverordnung legt dabei lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 08.03.2023, Ra 2022/03/0239). Dies impliziert, dass die tatsächliche Höhe und nicht nur dem Grunde nach irgendein Verdienstentgang relevant sein muss. Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt daher voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpiG-Berechnungsverordnung legt dabei lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist vergleiche VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 08.03.2023, Ra 2022/03/0239). Dies impliziert, dass die tatsächliche Höhe und nicht nur dem Grunde nach irgendein Verdienstentgang relevant sein muss.
Bei (Dienstgebern von) Unselbständigen wird ein konkreter, tatsächlicher Ausfall vorausgesetzt. Dabei wird auch anhand der Lohnzettel und anderer Unterlagen im Detail ermittelt, ob und in welcher Höhe ein Verdienstentgang bzw ein Anspruch auf Vergütung besteht. Dass für Selbständige eine pauschale Vergütung alleine aufgrund einer Absonderung ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier Gleiches ungleich behandeln wollte. Es gäbe für eine solche Differenzierung auch keine sachliche Rechtfertigung. Soweit die EpiG-Berechnungsverordnung vom rechtlichen Rahmen des Epidemiegesetzes abweicht, ist sie gesetzeswidrig.
Die Unsachlichkeit dieser Differenzierung verstärkt sich durch den Umstand, dass bei unselbständig erwerbstätigen Dienstnehmern die Vergütung für deren Absonderung regelmäßig einen drei- bis niedrigen vierstelligen Vergütungsbetrag ausmacht, während sich für Selbständige in der Regel höhere vier- und fünfstellige Ansprüche ergeben. Dass bei einer höheren Vergütung ein geringerer Ermittlungs- und Prüfungsaufwand gerechtfertigt wäre, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Deshalb scheint die Ungleichbehandlung von Selbständigen und Unselbständigen unsachlich.
Während bei Ansprüchen von Dienstgebern gemäß §32 Abs1 Z1 iVm Abs3 Epidemiegesetz einzelne Bezugsbestandteile im Detail anhand von Lohnzetteln, Kollektivverträgen etc. darauf geprüft werden, ob ein Anspruch auf den jeweiligen Bezugsbestandteil wegen der Absonderung ausgefallen wäre oder ob dieser unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit, Absonderung oder sonstiger Abwesenheit jedenfalls bzw trotzdem zugestanden wäre (Ausfallsprinzip), sieht die EpiG-Berechnungsverordnung in §3 Abs1 eine schlichte Vergleichsrechnung vor. Soweit Daten und Unterlagen für einen Betrachtungszeitraum (lediglich) ein Gesamteinkommen erkennen lassen, ist eine detaillierte Kausalitätsprüfung nicht möglich. Während bei Ansprüchen von Dienstgebern gemäß §32 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs3 Epidemiegesetz einzelne Bezugsbestandteile im Detail anhand von Lohnzetteln, Kollektivverträgen etc. darauf geprüft werden, ob ein Anspruch auf den jeweiligen Bezugsbestandteil wegen der Absonderung ausgefallen wäre oder ob dieser unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit, Absonderung oder sonstiger Abwesenheit jedenfalls bzw trotzdem zugestanden wäre (Ausfallsprinzip), sieht die EpiG-Berechnungsverordnung in §3 Abs1 eine schlichte Vergleichsrechnung vor. Soweit Daten und Unterlagen für einen Betrachtungszeitraum (lediglich) ein Gesamteinkommen erkennen lassen, ist eine detaillierte Kausalitätsprüfung nicht möglich.
Bei einer völlig abstrakten Anspruchsberechnung ist zudem eine Kausalitätsprüfung nicht möglich. Nur eine Anspruchsermittlung kann zeigen, welche Einkommensbestandteile oder Ausfälle kausal durch eine Absonderung verursacht wurden.
Eine konkrete Sachverhaltsermittlung ist freilich nur unter Mitwirkung des Anspruchswerbers möglich. Bemüht sich dieser redlich seine Einkommenslage offenzulegen, riskiert er Streichungen des abstrakt berechneten Anspruchs wegen mangelnder Kausalität. Hingegen belohnt das System das Verweigern eines entsprechenden Mitwirkens, weil bei einer völlig abstrakten Antragsbegründung einzelne Zahlen nicht überprüfbar sind. Dies scheint unsachlich.
Der vorliegende Anlassfall zeigt dies besonders anschaulich. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr bemüht, die Anspruchsberechtigung darzulegen. Zweifel an einer grundsätzlichen Berechtigung mögen dadurch überzeugender ausgeräumt worden sein, der Höhe nach scheint die nach der EpiG-Berechnungsverordnung errechnete Anspruchsbezifferung jedoch umso zweifelhafter. Wäre weniger offen über den Geschäftsgang Auskunft erteilt worden, könnte die zweifelhafte Relation zwischen Durchschnittseinkommen und begehrter Vergütung nicht in derselben Weise erkannt werden.
Dass die Berechnungsansätze der EpiG-Berechnungsverordnung bereits vom Ansatz her ungeeignet sind, weil nicht annähernd plausible Rechenergebnisse erzielt werden, ist hingegen dort nicht erkennbar, wo die Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung auf einen Verweis auf den Bestätigungsvermerk des Buchhalters/Steuerberaters (§6 Abs2 EpiG-Berechnungsverordnung) reduziert wird.
Es wäre mit den Grundsätzen des Administrativverfahrens allerdings nicht vereinbar, die Behörde bzw das Verwaltungsgericht an die Berechnung des Antragstellers zu binden. Es kann daher nicht ausreichen, mit dem Formular 'EpG-Berechnungstool' eine Antragskonkretisierung vorzunehmen. Eine Bindung der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts an die Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung (§6 Abs2 EpiG-Berechnungsverordnung) scheint unsachlich. Aufgrund des inhaltlichen Umfangs der Verordnungsermächtigung des §32 Abs6 Epidemiegesetz ('Berechnung der Höhe') wäre es auch nicht zulässig, ein Sonderverfahrensrecht mit der EpiG-Berechnungsverordnung zu normieren.
Dass der Gesetzgeber die Erlassung eines Sonderverfahrensrechts für Ansprüche von Selbständigen an den Verordnungsgeber delegiert, scheint unzulässig (Art11 Abs2 und Art136 Abs2 B-VG sprechen von Abweichungen in Gesetzen). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verfahrensbeschleunigung oder Vereinfachung im Regelungsbereich des §32 Epidemiegesetz mit sonstigen Maßnahmen einhergeht (vgl VfSlg 20.193/2017). Dass der Gesetzgeber die Erlassung eines Sonderverfahrensrechts für Ansprüche von Selbständigen an den Verordnungsgeber delegiert, scheint unzulässig (Art11 Abs2 und Art136 Abs2 B-VG sprechen von Abweichungen in Gesetzen). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verfahrensbeschleunigung oder Vereinfachung im Regelungsbereich des §32 Epidemiegesetz mit sonstigen Maßnahmen einhergeht vergleiche VfSlg 20.193 aus 2017,).
Eine reduzierte Ermittlungspflicht für Ansprüche von Selbständigen im Vergleich zu Ansprüchen von Dienstgebern von Unselbständigen scheint auch aus der Perspektive der Verfahrensdauer nicht geboten, weil der Gesetzgeber für beide Fälle dieselbe Entscheidungsfrist normiert und in beiden Kategorien fristgerechte aber auch verspätete Erledigungen ergehen. Zur Beschleunigung stünde Verfahrensparteien allenfalls eine Säumnisbeschwerde bzw ein Fristsetzungsantrag offen. Die mit BGBl. I Nr 21/2022 eingefügte und am 18.03.2022 in Kraft getretene Bestimmung des §49 Abs5 Epidemiegesetz, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der (sonst üblichen Verjährungs-)Frist gemäß Abs1 und 2 ermöglicht, spricht vielmehr gerade nicht für eine Beschleunigung. Im Übrigen spricht diese Bestimmung für eine Mitwirkungspflicht und die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Eine reduzierte Ermittlungspflicht für Ansprüche von Selbständigen im Vergleich zu Ansprüchen von Dienstgebern von Unselbständigen scheint auch aus der Perspektive der Verfahrensdauer nicht geboten, weil der Gesetzgeber für beide Fälle dieselbe Entscheidungsfrist normiert und in beiden Kategorien fristgerechte aber auch verspätete Erledigungen ergehen. Zur Beschleunigung stünde Verfahrensparteien allenfalls eine Säumnisbeschwerde bzw ein Fristsetzungsantrag offen. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, eingefügte und am 18.03.2022 in Kraft getretene Bestimmung des §49 Abs5 Epidemiegesetz, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der (sonst üblichen Verjährungs-)Frist gemäß Abs1 und 2 ermöglicht, spricht vielmehr gerade nicht für eine Beschleunigung. Im Übrigen spricht diese Bestimmung für eine Mitwirkungspflicht und die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens.
Ein Sonderverfahrensrecht scheint auch nicht durch tatsächliche Besonderheiten der gegenständlichen Anspruchskategorie (Selbständige) erforderlich oder gerechtfertigt (vgl VfSlg 19.969/2015). Ein Sonderverfahrensrecht scheint auch nicht durch tatsächliche Besonderheiten der gegenständlichen Anspruchskategorie (Selbständige) erforderlich oder gerechtfertigt vergleiche VfSlg 19.969 aus 2015,).
Ein Vergleich des Einkommens mit einer Vorperiode (vgl Vorjahresperiode in §2 Z4 und 5 EpiG-Berechnungsverordnung) aus einem vorangegangenen Jahr ist zudem nicht geeignet, eine Aussage über eine kausale Erwerbsbehinderung oder einen konkreten zeitraumbezogenen Verdienstentgang zu stützen. Ein Vergleich des Einkommens mit einer Vorperiode vergleiche Vorjahresperiode in §2 Z4 und 5 EpiG-Berechnungsverordnung) aus einem vorangegangenen Jahr ist zudem nicht geeignet, eine Aussage über eine kausale Erwerbsbehinderung oder einen konkreten zeitraumbezogenen Verdienstentgang zu stützen.
Soweit in Branchen Leistungen Zug-um-Zug erbracht und abgerechnet sowie vergütet werden (etwa bei Dienstleistern wie einem Friseur) mag ein solcher Vergleich naheliegender sein. In Branchen, in denen eine Abrechnung von Leistungen – im Beschwerdefall Honorarnoten eines Rechtsanwalts für Mandate/Aufträge, die sich auch auf länger laufende/dauernde Projekte beziehen– nicht zwingend in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu tatsächlichen Leistungen, d.h. Handlungen des Selbständigen stehen, ist eine Aussage über einen zeitraumbezogenen Verdienstentgang während eines Absonderungszeitraumes anhand eines solchen Vergleiches nicht möglich. Schließlich ist zu bedenken, dass es regelmäßig neben einer gewissen Zeitspanne zwischen Leistung und Abrechnung auch ein Zahlungsziel, dass etwa zwei bis vier Wochen nach Erhalt/Zustellung einer Abrechnung liegt, gibt, sodass eine zeitliche Nähe von Absonderung und Einkommensrealisierung nicht gegeben ist.
Auch im Beschwerdefall werden Leistungen im Rahmen von Honorarnoten nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Leistungserbringung abgerechnet und vergütet. Die zeitliche Verbindung/Nähe zu einem Absonderungszeitraum ist somit gelockert.
Im Übrigen wird nach der EpiG-Berechnungsverordnung ausgeblendet, dass sich Selbständige regelmäßig auch Hilfspersonal bedienen (entweder durch unmittelbar beschäftigte Dienstnehmer oder durch Subunternehmer). Jedenfalls ist nicht immer eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch den Unternehmer gegeben, sodass dessen Absonderung alleine nicht zwingend einen wirtschaftlichen (Total-)Ausfall bedeuten muss, weil eben gewisse unternehmerische (Teil-)Tätigkeiten auch während solcher Zeiträume erbracht werden können, die dann (später) auch verrechnet werden können.
Ein vollständiger Erwerbsausfall bzw vollständiger Stopp der Erwerbstätigkeit in Form von Leistungen durch bzw für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts trat mit der Absonderung des Beschwerdeführers nicht ein.
Im Übrigen sagt eine Absonderung alleine nichts über eine Erwerbsbehinderung aus. Insbesondere durch digitale Arbeitsmöglichkeiten (etwa Telefonate und Gespräche per Videotelefone oder auch das Einbringen oder Empfangen von Schriftstücken im Wege des Elektronischen Rechtsverkehr) kann eine Erwerbstätigkeit, die nicht durch höchstpersönlichen (etwa Kunden-/Mandanten-)Kontakt erbracht wird, auch während einer Absonderung ausgeübt werden. Schließlich geht es bei einer Absonderung nicht um eine Arbeitsunfähigkeit oder Erkrankung, sondern es rechtfertigt jegliche Infektion oder auch nur der Infektionsverdacht eine Absonderung. Während ein Auftreten in Behörden- und Gerichtsverfahren für einen Abgesonderten nicht möglich ist, können verrechenbare Leistungen wie rechtliche Analysen sehr wohl auch während einer Absonderung erbracht werden. Recherchen und andere Arbeitsschritte für die Erteilung von Rechtsauskünften oder das Verfassen von Aufforderungsschreiben können ebenfalls auch während einer Absonderung erbracht werden.
Soweit eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch bzw im unmittelbaren Kontakt mit dem selbständigen Unternehmer oder dessen Anwesenheit in der Betriebsstätte (hier Kanzlei) nicht erforderlich ist, ist dessen Absonderung alleine nicht zwingend Grund für einen wirtschaftlichen Ausfall. Änderungen in den Einkommensergebnissen sagen somit aber auch nichts über tatsächliche konkrete Erwerbsbehinderungen aus.
Soweit eine bloße Einkommensvergleichsrechnung von jeglichen weiteren Sachverhaltsermittlungen befreit, wird die Vergütung gemäß §32 Epidemiegesetz zu einer pauschalen Absonderungsprämie, die ohne Bezug zu jeder Relevanz der Absonderung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit steht. Insofern scheint es auch unsachlich im Rahmen der Kausalitätsprüfung lediglich zu ermitteln, ob irgendein (noch so geringfügiger) Verdienstentgang eingetreten ist. Dies würde bedeuten, dass bereits bei Ausfall eines einzelnen 'Geschäftes' (Vertragsabschluss, Leistungserbringung und dergleichen) der volle Ersatz nach dem rechnerischen Ergebnis der EpiG-Berechnungsverordnung zustehen würde. Diese Ergebnisse stehen – wie auch der vorliegende Anlassfall zeigt – in keiner Relation zu den tatsächlichen Gegebenheiten.
Mit dem 'Berechnungstool' wurde im Anlassfall ein Verdienstentgang in Höhe von 22.541,81 Euro für 9 Kalendertage geltend gemacht; das sind 2.504,65 Euro pro Kalendertag bzw 3.756,97 Euro pro Werktag. Dem steht ausgehend von knapp 146.000,- Euro Jahreseinkünften ein Tagessatz von 400,- Euro pro Kalendertag gegenüber. Inwiefern hier eine plausible Relation zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Ergebnis nach der EpiG-Berechnungsverordnung bestehen soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer konnte dies nicht aufklären; er selbst bezeichnete das Ergebnis des 'Berechnungstools' als großzügig bzw überraschend.
Ausgehend vom im Beschwerdefall angegebenen Stundensatz von 300,- Euro pro Stunde müssten 8,35 Stunden pro Kalendertag verrechnet werden, um auf einen Tagessatz von 2.504,65 Euro zu kommen bzw 12,52 Stunden pro Werktag um auf 3.756,97 Euro zu kommen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kommen aber durchwegs (auch) niedrigere Stundensätze zur Anwendung, sodass jedenfalls nicht jede Stunde zu einem Stundensatz von 300,- Euro abgerechnet wurde; der Durchschnitt liegt offenkundig darunter. Es ist zudem notorisch, dass es auch gewisse Leerläufe gibt und nicht jeder einzelne Handgriff als 'Leistung' abgerechnet werden kann. Auch aus dieser Perspektive ist eine plausible Relation zwischen der tatsächlichen Einkommenslage und dem Ergebnis nach der EpiG-Berechnungsverordnung nicht gegeben.
Diese zwei Rechnungen zeigen, dass die Ansätze der EpiG-Berechnungsverordnung zu unplausiblen Ergebnissen führen und diese Ansätze schon dem Grunde nach ungeeignet sind.
Inwiefern Vergleichsrechnungen über zeitraumbezogene Abrechnungen oder Umsätze Rückschlüsse auf zeitraumbezogene Erwerbsbehinderungen wegen einer Absonderung zulassen, ist nicht nachvollziehbar. Zahlungen und Leistungen in einzelnen Zeitfenstern (wie etwa einer zehntägigen Absonderung) mögen zeitlich zusammentreffen, aber keinesfalls zwingend kausal miteinander verbunden sein.
Bezüglich der Leistungsfähigkeit während einer Absonderung scheinen auch die 'Freitestversuche' bemerkenswert. Der Versuch, eine Absonderung dadurch früher enden zu lassen, dass das Corona-Virus bei einem PCR-Test nicht nachgewiesen werden kann ('negatives' Ergebnis) oder der Ct-Wert über 30,0 liegt, ergibt nach der Lebenserfahrung nur dort Sinn, wo das Absonderungsende auch einen tatsächlichen Vorteil mit sich bringen würde. Wer ohnehin schwerer erkrankt und völlig dienstunfähig wäre, hätte hingegen wohl keinen Nutzen in einem Absonderungsende, wenn wegen Symptomen oder anderen Gründen ohnehin weiterhin ein Verlassen des Haushaltes o.Ä. geplant wäre. Soweit Freitestversuche (im vorliegenden Fall noch dazu täglich) unternommen werden, ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und ein Erwerbswille vorgelegen sind.
Ansprüche für Absonderungen von selbständig Erwerbstätigen und von Dienstgebern unselbständiger Dienstnehmer werden auch insofern ungleich behandelt, als die Dienstnehmeransprüche im Detail danach berechnet werden, wie lange eine Absonderung gedauert hat. Eine rechnerische Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Absonderung in Tagen ist bei der Durchrechnung sämtlicher Bezugsbestandteile vorzunehmen. Bei Unselbständigen sieht die EpiG-Berechnungsverordnung (mit Ausnahme des im vorliegenden Fall nicht anwendbaren §3 Abs6 EpiG-Berechnungsverordnung) keine Berücksichtigung der tatsächlichen Absonderungsdauer vor. Es ist demnach unbeachtlich, ob bei gleichen Ausgangszahlen für die Vergleichsrechnung gemäß §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung wie zu Beginn der 'Pandemie' üblich für 14 Tage oder später 10 Tage abgesondert wurde und ob ein 'Freitesten' vor Ablauf des Absonderungszeitraumes erfolgte (eine Möglichkeit, insofern früher die Absonderung zu 'beenden', ergab sich ab Beginn 2022 regelmäßig aus entsprechenden Nebenbestimmungen des Absonderungsbescheides).
Wieso die tatsächliche Absonderungsdauer bei Selbständigen (anders als bei unselbständigen Dienstnehmern) nicht relevant sein soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Für sich betrachtet scheint eine solche Anspruchsberechnung vielmehr unsachlich. Die Ungleichbehandlung gegenüber Dienstnehmerabsonderungen bzw deren Vergütung scheint damit umso bedenklicher.
Wenn Auftraggeber/Mandanten im Absonderungsmonat Honorare für Leistungen aus Vormonaten überweisen, wären diese Leistungen bzw Zahlungseingänge zunächst grundsätzlich im Monat des Zahlungseingangs nach der Verordnung berechnungsrelevant (siehe §2 Z3 EpiG-Berechnungsverordnung: 'Ist-Einkommen' ist das Einkommen der Periode, in der die Erwerbsbehinderung angedauert hat'), allerdings wäre die Absonderung nicht kausal für diese Zahlung bzw eine im Vergleich allenfalls eintretende Einkommensminderung. Es gibt hingegen aber keine Grundlage nach der EpiG-Berechnungsverordnung die zeitlich (im Sinne der Kausalität) 'passende' Einkommensrealisierung aus einem Folgemonat zur Berechnung heranzuziehen oder Zahlungen auszutauschen. Ein später erzieltes Einkommen ist außerhalb des nach §2 Z3 EpiG-Berechnungsverordnung relevanten Zeitraumes. Längere Abrechnungsintervalle übersteigen die maßgeblichen Zeiträume der EpiG-Berechnungsverordnung.
Im Rahmen der EpiG-Berechnungsverordnung kommt es so zu einer Zufallsabhängigkeit von Zahlungseingängen. Inwiefern im Beschwerdefall ein Fortschreibungsquotient zum Ausgleich außergewöhnlicher Umstände oder einer wesentlichen Beeinflussung/Abweichung des rechnerischen Ergebnisses herangezogen werden müsste/könnte, ist nicht ersichtlich.
Es wäre nach den gegenständlich anwendbaren Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung grundsätzlich auch möglich, dass ein negativer Wert aus der Vergleichsrechnung resultiert. Ein solches rechnerisches Ergebnis wäre aber ebenso ungeeignet eine Aussage über kausale Erwerbsbehinderungen wegen einer Absonderung zu stützen. Soweit trotz Absonderung und tatsächlicher Verdiensteinbußen ein im Vergleich wirtschaftlich besseres Gesamtergebnis erzielt wird, gebührt nach der EpiG-Berechnungsverordnung nämlich keine Vergütung obwohl ein Verdienstentgang in Form ausgefallener Arbeiten oder Leistungen vorliegen kann.
Ein Widerspruch zwischen Gesetz und Verordnung lässt sich zudem insofern erkennen, als §32 Abs4 Epidemiegesetz vom fortgeschriebenen Einkommen spricht. Dies wäre aus systematischen Gründen und vom Gesetzeszweck her das unmittelbar vor der Absonderung, aktuell erzielte Einkommen (die ErläutRV 1205 BIgNR sowie der AB 1234/BR d.B. XIII. GP zu BGBl. Nr 702/1974 enthalten keine Aussage zu §32 Abs4). §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung setzt hingegen grundsätzlich als Vergleichsgrundlage beim Vorjahreseinkommen an. Ein Widerspruch zwischen Gesetz und Verordnung lässt sich zudem insofern erkennen, als §32 Abs4 Epidemiegesetz vom fortgeschriebenen Einkommen spricht. Dies wäre aus systematischen Gründen und vom Gesetzeszweck her das unmittelbar vor der Absonderung, aktuell erzielte Einkommen (die ErläutRV 1205 BIgNR sowie der Ausschussbericht 1234, /BR d.B. römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Nr 702 aus 1974, enthalten keine Aussage zu §32 Abs4). §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung setzt hingegen grundsätzlich als Vergleichsgrundlage beim Vorjahreseinkommen an.
Es ist in diesem Zusammenhang auch fraglich, ob §32 Abs4 Epidemiegesetz hinreichend determiniert ist und nicht der Spielraum für den Verordnungsgeber zu groß ist. Der Spielraum scheint zudem durch die EpiG-Berechnungsverordnung überschritten zu sein.
Es scheint auch – abgesehen von dieser Gesetzeswidrigkeit der EpiG-Berechnungsverordnung – unsachlich, eine Vorjahresperiode als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil eine Saison- oder Jahreszeitenabhängigkeit des Einkommens der Ausnahme- und nicht der Regelfall ist. Zusätzlich ist zu bedenken, dass sich in einem Unternehmen binnen einen Jahres die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern können, sodass alleine eine Heranziehung des unmittelbar absonderungsbezogenen Zeitraumes sachlich scheinen würde.
Die Berechnungsansätze der EpiG-Berechnungsverordnung, insbesondere §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung, sowie des §32 Abs4 Epidemiegesetz scheinen aus all diesen Gründen unsachlich und ungeeignet.
Die angefochtenen Bestimmungen sehen zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vor und führen zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen. Bereits vom Ansatz her sind die dargestellten Berechnungsansätze ungeeignet und unsachlich iSd Art7 Abs1 B-VG (vgl VfSlg 17.932/2006; 18.147/2007). Die angefochtenen Bestimmungen sehen zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vor und führen zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen. Bereits vom Ansatz her sind die dargestellten Berechnungsansätze ungeeignet und unsachlich iSd Art7 Abs1 B-VG vergleiche VfSlg 17.932 aus 2006,; 18.147 aus 2007,).
Sachlich (als Alternative zum hier in Zweifel bezogenen System) wäre hingegen etwa bzw insbesondere eine einzelfallbezogene Nachweispflicht für tatsächlich zeitraumbezogene Leistungsausfälle. Durch eine konkrete Darstellung von Ausfällen, Leistungs-/Auftragsstornierungen o.Ä. könnte ein Ermittlungsverfahren zur Ermittlung und Berechnung des Vergütungsanspruches führen. Ein solches Ermittlungsverfahren nach den Grundsätzen des AVG scheint dem Verwaltungsgericht erforderlich und geeigneter, plausible Werte zu erzielen (zur Konsequenz im Fall der Aufhebung der EpiG-Berechnungsverordnung nochmals unten). Schließlich wird ein solches Verfahren ohne vereinfachte/abstrakte Berechnungsansätze auch bei den Ansprüchen nach §32 Abs3 Epidemiegesetz durchgeführt. Eine Privilegierung von selbständig Erwerbstätigen scheint unsachlich.
Losgelöst von den im Beschwerdefall anwendbaren Bestimmungen scheint es denkmöglich, dass beim Verfassungsgerichtshof von Amts wegen Bedenken hinsichtlich des gesamten §32 Epidemiegesetz (d.h. auch bezüglich nicht präjudizieller Detailregeln dieser Bestimmung) aufkommen.
Nach der Intention des Gesetzgebers sollten mit dem Epidemiegesetz finanzielle Ausgleichsmaßnahmen bei einer lokal begrenzten Ausbreitung eines Gesundheitsnotstandes getroffen werden, weil eine weitere räumliche Ausbreitung zum Wohl der Allgemeinheit verhindert werden sollte. Einerseits war in der Stammfassung BGBl Nr 186/1950 der Personenkreis stark eingeschränkt, andererseits wurde auch mit der Öffnung im 'Interesse des Gleichheitsgebotes' (ErläutRV 1205 BIgNR XIII. GP 3) mit BGBl Nr 702/1974 nicht an flächendeckende 'Lockdowns' gedacht. Bei einer im gesamten Bundesgebiet bestehenden 'Pandemie', die nicht nur geografisch, sondern auch bezogen auf Personen-, Unternehmens- oder Branchengruppen ohnehin eine allgemeine Betroffenheit mit sich bringt, wäre es nicht in der Intention des Gesetzgebers flächendeckend Entschädigungen auszuzahlen. Anders als bei einer begrenzten bzw spezifischen Betroffenheit scheint in der gegenständlichen Konstellation die Anwendung eines Gießkannenprinzips nicht geboten. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten mit dem Epidemiegesetz finanzielle Ausgleichsmaßnahmen bei einer lokal begrenzten Ausbreitung eines Gesundheitsnotstandes getroffen werden, weil eine weitere räumliche Ausbreitung zum Wohl der Allgemeinheit verhindert werden sollte. Einerseits war in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, der Personenkreis stark eingeschränkt, andererseits wurde auch mit der Öffnung im 'Interesse des Gleichheitsgebotes' (ErläutRV 1205 BIgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 3, ) mit Bundesgesetzblatt Nr 702 aus 1974, nicht an flächendeckende 'Lockdowns' gedacht. Bei einer im gesamten Bundesgebiet bestehenden 'Pandemie', die nicht nur geografisch, sondern auch bezogen auf Personen-, Unternehmens- oder Branchengruppen ohnehin eine allgemeine Betroffenheit mit sich bringt, wäre es nicht in der Intention des Gesetzgebers flächendeckend Entschädigungen auszuzahlen. Anders als bei einer begrenzten bzw spezifischen Betroffenheit scheint in der gegenständlichen Konstellation die Anwendung eines Gießkannenprinzips nicht geboten.
Bei dem Anlassfall handelt es sich auch um keinen Härtefall und keine Ausnahmekonstellation. Die konkreten Erwerbsumstände des Beschwerdefalles sind nicht unüblich. Zu anderen Branchen wurden bereits Anträge zur EpiG-Berechnungsverordnung sowie §32 Abs4 und 6 Epidemiegesetz an den Verfassungsgerichtshof gestellt. So wurde zur hg. GZVGW-109/007/8860/2023 ein Antrag betreffend den Anlassfall einer Fachärztin und zur GZVGW-109/007/9052/2023 ein Antrag betreffend den Anlassfall eines Notars, mit anderen Einkommens-/Abrechnungssystemen zu in weiten Teilen, aber nicht durchgehend identischen Bedenken vorgelegt. Auch wenn dort eine im Detail andere Berechnungsvariante zur Anwendung gelangt, stellen sich dieselben Bedenken gegen die EpiG-Berechnungsverordnung bzw §32 Abs4 und 6 Epidemiegesetz. Zur hg. GZ109/007/10214/2023 wurde bereits ein Anlassfall betreffend Rechtsanwälte vorgelegt.
Zusammengefasst ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Berechnungsansätze der EpiG-Berechnungsverordnung sowie des §32 Abs4 Epidemiegesetz, unsachlich, gesetz- und verfassungswidrig sind."
"1. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Legalitätsprinzip:
1.1. Das antragstellende Verwaltungsgericht führt einen möglichen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip des Art18 Abs2 B-VG ins Treffen. So sei fraglich, ob §32 Abs4 EpiG, wonach als Bemessungsgrundlage für den Verdienstentgang selbständig erwerbstätiger Personen (und Unternehmen) das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen heranzuziehen ist, hinreichend determiniert sei und dem verordnungserlassenden Organ im Sinne des §32 Abs6 nicht einen zu großen Spielraum einräume (siehe Seite 23 des Antrags).
1.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Gesetzgebung bei staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden (zur Familienbeihilfe vgl VfSlg 8605/1979 und 14.694/1996; zur Studienbeihilfe vgl VfSlg 6859/1972, 12.641/1991 und 19.105/2010), sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und daran knüpfender, hoheitlich gewährter Maßnahmen (zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vgl VfSlg 5972/1969 und 14.694/1996; zur Ausgleichszulage vgl VfSlg 18.885/2009) generell ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (zum Studienabschluss-Stipendium, auf das kein Rechtsanspruch besteht vgl VfSlg 18.638/2008) (VfGH 5.10.2023, G108/2022 ua, V139/2022). Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass bei finanziellen Maßnahmen zur Abfederung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oftmals rasches Handeln und flexible Anpassungen erforderlich sein werden, ist es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Gesetzgebung der Vollziehung entsprechende Spielräume bei der Gewährung der unterschiedlichen finanziellen Maßnahmen einräumt (vgl zuletzt VfGH 5.10.2023, G108/2022 ua, V139/2022 ua zu §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, BGBl I Nr 51/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 228/2021). Dies gilt aus Sicht der Bundesregierung auch für die Vergütung von Verdienstentgängen nach §32 EpiG. 1.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Gesetzgebung bei staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden (zur Familienbeihilfe vergleiche VfSlg 8605 aus 1979, und 14.694 aus 1996,; zur Studienbeihilfe vergleiche VfSlg 6859 aus 1972,, 12.641 aus 1991, und 19.105 aus 2010,), sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und daran knüpfender, hoheitlich gewährter Maßnahmen (zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vergleiche VfSlg 5972 aus 1969, und 14.694 aus 1996,; zur Ausgleichszulage vergleiche VfSlg 18.885 aus 2009,) generell ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (zum Studienabschluss-Stipendium, auf das kein Rechtsanspruch besteht vergleiche VfSlg 18.638 aus 2008,) (VfGH 5.10.2023, G108/2022 ua, V139/2022). Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass bei finanziellen Maßnahmen zur Abfederung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oftmals rasches Handeln und flexible Anpassungen erforderlich sein werden, ist es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Gesetzgebung der Vollziehung entsprechende Spielräume bei der Gewährung der unterschiedlichen finanziellen Maßnahmen einräumt vergleiche zuletzt VfGH 5.10.2023, G108/2022 ua, V139/2022 ua zu §3b Abs3 ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2014,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 228 aus 2021,). Dies gilt aus Sicht der Bundesregierung auch für die Vergütung von Verdienstentgängen nach §32 EpiG.
1.3. Das Epidemiegesetz 1950 enthält keine Begriffsbestimmung des 'vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens'. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung jedoch noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011, 20.476/2021). Nach Ansicht der Bundesregierung ist §32 EpiG einer Auslegung zugänglich und determiniert das verordnungserlassende Organ in einer Art18 Abs2 B-VG entsprechenden Art und Weise. 1.3. Das Epidemiegesetz 1950 enthält keine Begriffsbestimmung des 'vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens'. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung jedoch noch nicht mit Verfassungswidrigkeit vergleiche zB VfSlg 3981 aus 1961,, 18.550 aus 2008,, 19.530 aus 2011, und 20.070 aus 2016,). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann vergleiche zB VfSlg 8395 aus 1978,, 10.296 aus 1984,, 13.785 aus 1994,, 18.821 aus 2009,, 19.530 aus 2011,, 20.476 aus 2021,). Nach Ansicht der Bundesregierung ist §32 EpiG einer Auslegung zugänglich und determiniert das verordnungserlassende Organ in einer Art18 Abs2 B-VG entsprechenden Art und Weise.
1.4. Die Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichts, wonach der in §32 Abs4 EpiG enthaltene Begriff des 'fortgeschriebenen Einkommens' bereits aus systematischen und teleologischen Überlegungen auf 'das unmittelbar vor der Absonderung, aktuell erzielte Einkommen' abstellen müsse (siehe Seite 23 des Antrags), kann von der Bundesregierung nicht geteilt werden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung in Verbindung mit einer teleologischen, historischen und systematischen Interpretation ist §32 Abs4 EpiG vielmehr folgender Bedeutungsgehalt beizumessen:
1.4.1. Das Abstellen auf das 'vergleichbare fortgeschriebene Einkommen' als Bemessungsgrundlage in §32 Abs4 EpiG soll den Besonderheiten der – regelmäßig nach Saison und Auftragslage erheblichen Schwankungen unterworfenen – Einkommenssituation selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen Rechnung tragen.
So lässt sich der einer selbständig erwerbstätigen Person bzw einem Unternehmen durch eine behördliche Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG tatsächlich erwachsene Verdienstentgang aus der konkreten verminderten Auftragslage allein in der Regel nicht hinreichend abbilden. Das Abstellen auf ein vergleichbares wirtschaftliches Einkommen eröffnet daher die Möglichkeit der Zugrundelegung von Vergleichszeiträumen (vgl in diesem Sinne Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.06 Kap. 1 Rz. 129). So lässt sich der einer selbständig erwerbstätigen Person bzw einem Unternehmen durch eine behördliche Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG tatsächlich erwachsene Verdienstentgang aus der konkreten verminderten Auftragslage allein in der Regel nicht hinreichend abbilden. Das Abstellen auf ein vergleichbares wirtschaftliches Einkommen eröffnet daher die Möglichkeit der Zugrundelegung von Vergleichszeiträumen vergleiche in diesem Sinne Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.06 Kap. 1 Rz. 129).
1.4.2. In Übertragung der im Einkommensteuerrecht geregelten 'Fortschreibung' auf das Einkommen im Sinne des (dem §32 EpiG als Vorbild dienenden, siehe dazu bereits Punkt I.3.2.) §52b Abs4 TSG in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974 hat der Verwaltungsgerichtshof aus der Wendung 'fortgeschriebenes Einkommen' die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Änderungen gegenüber einem Vergleichszeitpunkt oder einem Stichtag abgeleitet (vgl VwGH 28.10.1975, 1223/75). 1.4.2. In Übertragung der im Einkommensteuerrecht geregelten 'Fortschreibung' auf das Einkommen im Sinne des (dem §32 EpiG als Vorbild dienenden, siehe dazu bereits Punkt römisch eins.3.2.) §52b Abs4 TSG in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974 hat der Verwaltungsgerichtshof aus der Wendung 'fortgeschriebenes Einkommen' die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Änderungen gegenüber einem Vergleichszeitpunkt oder einem Stichtag abgeleitet vergleiche VwGH 28.10.1975, 1223/75).
1.4.3. Zur Auslegung des Begriffs des 'wirtschaftlichen Einkommens' hat der Verwaltungsgerichtshof weiters aus den Erläuterungen (siehe dazu bereits Punkt I.3.2.3.2.) und dem Gesamtzusammenhang insbesondere des §52b TSG geschlossen, dass bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz auf die tatsächlich verminderten Einnahmen Rücksicht zu nehmen ist. Aufwendungen, die während der Sperre eines Betriebes gar nicht entstanden seien, würden hingegen keine Minderung eines Einkommens darstellen und seien daher bei der Ermittlung des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens und somit bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen (vgl abermals VwGH 28.10.1975, 1223/75). Dieser Bedeutungsgehalt ist auf Grund der bereits dargelegten Entstehungsgeschichte des §32 EpiG auch der Bemessungsgrundlage des §32 Abs4 EpiG zu Grunde zu legen. 1.4.3. Zur Auslegung des Begriffs des 'wirtschaftlichen Einkommens' hat der Verwaltungsgerichtshof weiters aus den Erläuterungen (siehe dazu bereits Punkt römisch eins.3.2.3.2.) und dem Gesamtzusammenhang insbesondere des §52b TSG geschlossen, dass bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz auf die tatsächlich verminderten Einnahmen Rücksicht zu nehmen ist. Aufwendungen, die während der Sperre eines Betriebes gar nicht entstanden seien, würden hingegen keine Minderung eines Einkommens darstellen und seien daher bei der Ermittlung des entgangenen wirtschaftlichen Einkommens und somit bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen vergleiche abermals VwGH 28.10.1975, 1223/75). Dieser Bedeutungsgehalt ist auf Grund der bereits dargelegten Entstehungsgeschichte des §32 EpiG auch der Bemessungsgrundlage des §32 Abs4 EpiG zu Grunde zu legen.
1.4.4. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen gemäß §32 Abs1 Z5 in Verbindung mit §20 EpiG in Folge der Schließung von Seilbahn- und Beherbergungsbetrieben bereits mehrfach festgehalten, dass §32 EpiG die dadurch tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtigt (vgl VfGH 3.3.2022, V319/2021 und jeweils vom 17.3.2022, V15/2022 ua; V20/2022 ua; V37/2022 ua; V88/2022 ua; V95/2022; V101/2022 ua; V117/2022 sowie V125/2022). 1.4.4. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen gemäß §32 Abs1 Z5 in Verbindung mit §20 EpiG in Folge der Schließung von Seilbahn- und Beherbergungsbetrieben bereits mehrfach festgehalten, dass §32 EpiG die dadurch tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtigt vergleiche VfGH 3.3.2022, V319/2021 und jeweils vom 17.3.2022, V15/2022 ua; V20/2022 ua; V37/2022 ua; V88/2022 ua; V95/2022; V101/2022 ua; V117/2022 sowie V125/2022).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung überdies ausgeführt, dass darin die Intention der Gesetzgebung des Epidemiegesetzes 1950 zum Ausdruck komme, wonach der durch eine behördliche Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG tatsächlich erlittene Einkommensverlust zu ersetzen ist. Dies zeigt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei der Festlegung des Fortschreibungsquotienten, der die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen soll (vgl §4 Abs1 der EpiG-Berechnungsverordnung), oder bei der Definition der Vorjahresperiode als jenen Zeitraum, welcher dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung entspricht, wodurch saisonale Schwankungen mitberücksichtigt werden können. Das der Verordnung zu Grunde liegende Berechnungsmodell zeige, dass die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person oder das Unternehmen finanziell so gestellt werden soll, als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden. Die gegenteilige Ansicht hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, 'dass das Risiko der selbständigen Tätigkeit für Fälle wie dem vorliegenden voll zum Tragen käme; es soll durch §32 EpiG jedoch der Verdienstentgang aufgrund einer staatlich gesetzten Maßnahme – und zwar für jeden Tag einer behördlichen Verfügung (vgl §32 Abs2 EpiG) – vergütet werden, welche bewirkte, dass die selbstständige Tätigkeit verhindert oder behindert wurde' (vgl VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung überdies ausgeführt, dass darin die Intention der Gesetzgebung des Epidemiegesetzes 1950 zum Ausdruck komme, wonach der durch eine behördliche Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG tatsächlich erlittene Einkommensverlust zu ersetzen ist. Dies zeigt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei der Festlegung des Fortschreibungsquotienten, der die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen soll vergleiche §4 Abs1 der EpiG-Berechnungsverordnung), oder bei der Definition der Vorjahresperiode als jenen Zeitraum, welcher dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung entspricht, wodurch saisonale Schwankungen mitberücksichtigt werden können. Das der Verordnung zu Grunde liegende Berechnungsmodell zeige, dass die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person oder das Unternehmen finanziell so gestellt werden soll, als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden. Die gegenteilige Ansicht hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, 'dass das Risiko der selbständigen Tätigkeit für Fälle wie dem vorliegenden voll zum Tragen käme; es soll durch §32 EpiG jedoch der Verdienstentgang aufgrund einer staatlich gesetzten Maßnahme – und zwar für jeden Tag einer behördlichen Verfügung vergleiche §32 Abs2 EpiG) – vergütet werden, welche bewirkte, dass die selbstständige Tätigkeit verhindert oder behindert wurde' vergleiche VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).
Das durch §32 Abs6 EpiG ermächtigte verordnungserlassende Organ hat demnach bei einer allfälligen Konkretisierung der in §32 Abs4 EpiG zu Grunde gelegten Berechnungsansätze im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung für selbständig Erwerbstätige sowie Unternehmen zu beachten, dass nach dem Willen der Gesetzgebung möglichst der durch eine Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG verursachte tatsächliche Verdienstentgang ersetzt werden soll. Dabei ist die jeweilige Unternehmensentwicklung durch die Änderungen gegenüber einem – näher festzulegenden – geeigneten Vergleichszeitpunkt abzubilden.
1.5. §32 Abs4 EpiG ist nach Auffassung der Bundesregierung daher im Sinne des Art18 B-VG hinreichend bestimmt.
2. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art11 Abs2 und Art136 Abs2 B-VG:
2.1. In Bezug auf die Verordnungsermächtigung des §32 Abs6 EpiG stellt das antragstellende Verwaltungsgericht eine unzulässige Delegation der Gesetzgebung an das verordnungserlassende Organ hinsichtlich der Erlassung eines 'Sonderverfahrensrechts' bzw einen Verstoß gegen Art11 Abs2 und Art136 Abs2 B-VG in den Raum (siehe Seite 17 f des Antrags).
2.2. §32 Abs6 EpiG determiniert primär die materielle Tätigkeit der vollziehenden Bezirksverwaltungsbehörden:
2.2.1. §32 Abs6 EpiG (und daran anknüpfend die EpiG-Berechnungsverordnung) ermächtigt zur Erlassung näherer Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu §32 Abs4 EpiG wiederholt klargestellt, dass die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung festlegt. Demnach ist '[d]er Berechnung des Verdienstentgangs [...] das "Einkommen" während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat ('Ist-Einkommen'), aber auch jenes während der Vorjahresperiode, sowie in der Regel – zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten – jenes in mehreren Referenzzeiträumen zu Grunde zu legen' (vgl VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002 mwN). 2.2.1. §32 Abs6 EpiG (und daran anknüpfend die EpiG-Berechnungsverordnung) ermächtigt zur Erlassung näherer Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu §32 Abs4 EpiG wiederholt klargestellt, dass die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung festlegt. Demnach ist '[d]er Berechnung des Verdienstentgangs [...] das "Einkommen" während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat ('Ist-Einkommen'), aber auch jenes während der Vorjahresperiode, sowie in der Regel – zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten – jenes in mehreren Referenzzeiträumen zu Grunde zu legen' vergleiche VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führt zutreffend aus, dass die EpiG-Berechnungsverordnung dabei dem Grundgedanken des EpiG Rechnung trägt, wonach der tatsächliche Einkommensverlust zu ersetzen ist. Dies zeigt sich etwa anhand des Fortschreibungsquotienten, der die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen soll (vgl §4 Abs1 der EpiG-Berechnungsverordnung), oder bei der Bezugnahme auf die Vorjahresperiode als maßgeblichem Vergleichszeitraum, wodurch saisonale Schwankungen mitberücksichtigt werden können (vgl wiederum mwN VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002). Der Verwaltungsgerichtshof führt zutreffend aus, dass die EpiG-Berechnungsverordnung dabei dem Grundgedanken des EpiG Rechnung trägt, wonach der tatsächliche Einkommensverlust zu ersetzen ist. Dies zeigt sich etwa anhand des Fortschreibungsquotienten, der die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen soll vergleiche §4 Abs1 der EpiG-Berechnungsverordnung), oder bei der Bezugnahme auf die Vorjahresperiode als maßgeblichem Vergleichszeitraum, wodurch saisonale Schwankungen mitberücksichtigt werden können vergleiche wiederum mwN VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).
Auch den Gesetzesmaterialien (siehe dazu bereits Punkt I.3.3.1.) ist zu entnehmen, dass die Regelung dazu dienen sollte, eine österreichweit einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten, was im Hinblick auf die möglichst rasche Bearbeitung unzähliger Vergütungsanträge und die Komplexität der jeweils anzustellenden Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Vergütungsansprüche selbständiger Personen und Unternehmen auch erforderlich war. Diese Intention der Gesetzgebung kommt im Übrigen auch im Erlass des BMSGPK 'COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG 1950' (siehe dazu bereits Punkt I.3.2.) deutlich zum Ausdruck. Auch den Gesetzesmaterialien (siehe dazu bereits Punkt römisch eins.3.3.1.) ist zu entnehmen, dass die Regelung dazu dienen sollte, eine österreichweit einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten, was im Hinblick auf die möglichst rasche Bearbeitung unzähliger Vergütungsanträge und die Komplexität der jeweils anzustellenden Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Vergütungsansprüche selbständiger Personen und Unternehmen auch erforderlich war. Diese Intention der Gesetzgebung kommt im Übrigen auch im Erlass des BMSGPK 'COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG 1950' (siehe dazu bereits Punkt römisch eins.3.2.) deutlich zum Ausdruck.
2.2.2. Demgegenüber verfolgt §32 Abs6 EpiG nicht den Zweck, das von den Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichten anzuwendende Verfahrensrecht auszuhebeln oder zu ändern, sondern sieht nur vor, dass der in §32 Abs4 EpiG grundsätzlich geregelte materiellrechtliche Anspruch näher konkretisiert werden kann.
Die im Antrag angesprochenen Ermittlungspflichten der Verwaltungsgerichte bleiben daher – ebenso wie auch die übrigen Regelungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 88/2023 – durch §32 Abs6 EpiG (sowie durch die EpiG-Berechnungsverordnung) unberührt. Demgemäß sind die Verwaltungsgerichte entgegen der Annahme des antragstellenden Verwaltungsgerichts auch nicht an die Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter nach §6 Abs2 der EpiG-Berechnungsverordnung gebunden, sondern unterliegt die Beurteilung der Plausibilität der erstatteten Angaben bzw des Berechnungsergebnisses vielmehr der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte. Vergleichbares gilt im Übrigen für die Ermittlungspflichten der Verwaltungsbehörden. Die im Antrag angesprochenen Ermittlungspflichten der Verwaltungsgerichte bleiben daher – ebenso wie auch die übrigen Regelungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2023, – durch §32 Abs6 EpiG (sowie durch die EpiG-Berechnungsverordnung) unberührt. Demgemäß sind die Verwaltungsgerichte entgegen der Annahme des antragstellenden Verwaltungsgerichts auch nicht an die Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter nach §6 Abs2 der EpiG-Berechnungsverordnung gebunden, sondern unterliegt die Beurteilung der Plausibilität der erstatteten Angaben bzw des Berechnungsergebnisses vielmehr der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte. Vergleichbares gilt im Übrigen für die Ermittlungspflichten der Verwaltungsbehörden.
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung bereits ausgesprochen, dass etwa die unterlassene Beibringung von Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0022 mwN). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung bereits ausgesprochen, dass etwa die unterlassene Beibringung von Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0022 mwN).
Aus diesem Grund verfängt nach Ansicht der Bundesregierung auch nicht der Verweis des antragstellenden Verwaltungsgerichts auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.969/2015 und 20.193/2017, da diese verfahrensrechtliche Bestimmungen betrafen, die Abweichungen von §13 Abs1 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) bzw §7 Abs4 VwGVG (verkürzte Beschwerdefrist) vorsahen.Aus diesem Grund verfängt nach Ansicht der Bundesregierung auch nicht der Verweis des antragstellenden Verwaltungsgerichts auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.969 aus 2015, und 20.193 aus 2017,, da diese verfahrensrechtliche Bestimmungen betrafen, die Abweichungen von §13 Abs1 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) bzw §7 Abs4 VwGVG (verkürzte Beschwerdefrist) vorsahen.
Wie das antragstellende Verwaltungsgericht im Übrigen richtig annimmt (siehe Seite 17 f des Antrags), hatte die Fristverlängerung des §49 Abs5 EpiG ausweislich der Materialien (siehe dazu bereits Punkt I.3.3.5.) auch nicht die Verfahrensbeschleunigung zum Zweck, sondern sollte bewirken, dass fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs1 und 2 zur Geltendmachung auf Vergütung von Verdienstentgang, die auf einer nach §32 Abs6 EpiG erlassenen Verordnung beruhen, der Höhe nach ausgedehnt werden können. Demgegenüber diente §49 Abs3 EpiG, mit dem eine Entscheidungsfrist der Behörden binnen zwölf Monaten nach Einlangen der Vergütungsanträge gemäß §32 normiert wurde, der – aufgrund der zahlreichen Anträge unbedingt erforderlichen – Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden. Wie das antragstellende Verwaltungsgericht im Übrigen richtig annimmt (siehe Seite 17 f des Antrags), hatte die Fristverlängerung des §49 Abs5 EpiG ausweislich der Materialien (siehe dazu bereits Punkt römisch eins.3.3.5.) auch nicht die Verfahrensbeschleunigung zum Zweck, sondern sollte bewirken, dass fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs1 und 2 zur Geltendmachung auf Vergütung von Verdienstentgang, die auf einer nach §32 Abs6 EpiG erlassenen Verordnung beruhen, der Höhe nach ausgedehnt werden können. Demgegenüber diente §49 Abs3 EpiG, mit dem eine Entscheidungsfrist der Behörden binnen zwölf Monaten nach Einlangen der Vergütungsanträge gemäß §32 normiert wurde, der – aufgrund der zahlreichen Anträge unbedingt erforderlichen – Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden.
2.3. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass §32 Abs6 EpiG (auch) das Verwaltungsverfahrensrecht im Hinblick auf die Durchführung des Ermittlungsverfahrens näher determiniert, wird darauf hingewiesen, dass die §§39 bis 55 AVG gemäß §39 Abs1 und 2 AVG bloß subsidiär anwendbar sind, weshalb davon 'abweichende' Bestimmungen in Verwaltungsvorschriften nicht am Maßstab des Art11 Abs2 B-VG zu messen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §39 Rz. 2 mwN [Stand 1.4.2021, rdb.at]). 2.3. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass §32 Abs6 EpiG (auch) das Verwaltungsverfahrensrecht im Hinblick auf die Durchführung des Ermittlungsverfahrens näher determiniert, wird darauf hingewiesen, dass die §§39 bis 55 AVG gemäß §39 Abs1 und 2 AVG bloß subsidiär anwendbar sind, weshalb davon 'abweichende' Bestimmungen in Verwaltungsvorschriften nicht am Maßstab des Art11 Abs2 B-VG zu messen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §39 Rz. 2 mwN [Stand 1.4.2021, rdb.at]).
2.4. §32 Abs6 EpiG erweist sich daher nach Ansicht der Bundesregierung im Hinblick auf die Vorgaben des Art11 Abs2 (und Art136 Abs2) B-VG als unbedenklich.
3. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot:
3.1. Das antragstellende Verwaltungsgericht wirft die Frage auf, ob den unterschiedlichen Berechnungsgrundsätzen des §32 Abs3 und 4 EpiG eine unsachliche Differenzierung zwischen unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigen zu Grunde liegt.
3.2. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Dabei ist unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht deren 'Zweckmäßigkeit' zu verstehen.3.2. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche , VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche , VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Dabei ist unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht deren 'Zweckmäßigkeit' zu verstehen.
Der Verfassungsgerichtshof kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (zB VfSlg 17.315/2004 mwN, 19.933/2014). Die Gesetzgebung kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003). Der Verfassungsgerichtshof kann der Gesetzgebung nur entgegentreten, wenn diese Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (zB VfSlg 17.315 aus 2004, mwN, 19.933 aus 2014,). Die Gesetzgebung kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000,, 16.814 aus 2003,).
3.3. Der Gesetzgebung wird im Hinblick auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (siehe die Ausführungen unter Punkt III.1.2.). Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Gesetzgebung diesen Spielraum bei der Ausgestaltung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen des §32 Abs3 und 4 EpiG nicht überschritten: 3.3. Der Gesetzgebung wird im Hinblick auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (siehe die Ausführungen unter Punkt römisch drei.1.2.). Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Gesetzgebung diesen Spielraum bei der Ausgestaltung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen des §32 Abs3 und 4 EpiG nicht überschritten:
3.3.1. Die Ansprüche einer selbständig erwerbstätigen Person (sowie eines Unternehmens) im Sinne des §32 Abs4 EpiG und einer in einem Arbeitsverhältnis stehenden Person im Sinne des Abs3 leg. cit. vereint, dass sie jeweils darauf abzielen, den tatsächlichen, durch eine Maßnahme nach §32 Abs1 verursachten Verdienstentgang zu ersetzen (siehe zu Abs4 bereits Punkt III.1.4.3. f). Dessen ungeachtet unterscheiden sie sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrer Berechnung grundlegend voneinander: 3.3.1. Die Ansprüche einer selbständig erwerbstätigen Person (sowie eines Unternehmens) im Sinne des §32 Abs4 EpiG und einer in einem Arbeitsverhältnis stehenden Person im Sinne des Abs3 leg. cit. vereint, dass sie jeweils darauf abzielen, den tatsächlichen, durch eine Maßnahme nach §32 Abs1 verursachten Verdienstentgang zu ersetzen (siehe zu Abs4 bereits Punkt römisch drei.1.4.3. f). Dessen ungeachtet unterscheiden sie sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrer Berechnung grundlegend voneinander:
Der Anspruch eines selbstständig Erwerbstätigen bzw eines Unternehmens gemäß §32 Abs4 EpiG ist nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Für die Berechnung (nur) solcher Ansprüche ist die auf §32 Abs6 EpiG gestützte EpiG-Berechnungsverordnung maßgeblich. Für die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist §32 Abs3 EpiG maßgeblich, wonach der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem einem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt (vgl zuletzt VwGH 6.9.2023, Ro 2022/03/0046 mwN).Der Anspruch eines selbstständig Erwerbstätigen bzw eines Unternehmens gemäß §32 Abs4 EpiG ist nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Für die Berechnung (nur) solcher Ansprüche ist die auf §32 Abs6 EpiG gestützte EpiG-Berechnungsverordnung maßgeblich. Für die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist §32 Abs3 EpiG maßgeblich, wonach der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem einem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt vergleiche zuletzt VwGH 6.9.2023, Ro 2022/03/0046 mwN).
3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzgebung durch den Gleichheitssatz nicht daran gehindert, verschiedene Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen zu regeln. Verschiedene Ordnungssysteme müssen sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Regel auch nicht miteinander vergleichen lassen. Bei nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit handelt es sich um grundlegend verschiedene Ordnungssysteme (vgl etwa im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht VfSlg 6004/1969, 10.030/1984). Die Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Einkommensarten ist gleichheitsrechtlich nicht bedenklich (vgl Pöschl in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte VII/12, 2014, §14 Rz. 62 mwN; Holoubek in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art7 Abs1 Sätze 1 und 2 B-VG, 14. Lfg. 2018, Rz. 265). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schließe der Gleichheitssatz insbesondere nicht aus, dass die Verschiedenheit der einzelnen Einkunftsarten auch Unterschiede steuerlicher Art bedingen. Der Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (etwa aus einem Angestelltenverhältnis) weise gegenüber dem Bezug von anderen Einkünften Unterschiede auf, weshalb es der Gesetzgebung auch nicht verwehrt sei, diese Einkunftsarten verschieden zu behandeln (vgl VfSlg 8487/1979 mwN, 10.424/1985). 3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Gesetzgebung durch den Gleichheitssatz nicht daran gehindert, verschiedene Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen zu regeln. Verschiedene Ordnungssysteme müssen sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Regel auch nicht miteinander vergleichen lassen. Bei nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit handelt es sich um grundlegend verschiedene Ordnungssysteme vergleiche etwa im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht VfSlg 6004 aus 1969,, 10.030 aus 1984,). Die Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Einkommensarten ist gleichheitsrechtlich nicht bedenklich vergleiche Pöschl in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte VII/12, 2014, §14 Rz. 62 mwN; Holoubek in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art7 Abs1 Sätze 1 und 2 B-VG, 14. Lfg. 2018, Rz. 265). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schließe der Gleichheitssatz insbesondere nicht aus, dass die Verschiedenheit der einzelnen Einkunftsarten auch Unterschiede steuerlicher Art bedingen. Der Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (etwa aus einem Angestelltenverhältnis) weise gegenüber dem Bezug von anderen Einkünften Unterschiede auf, weshalb es der Gesetzgebung auch nicht verwehrt sei, diese Einkunftsarten verschieden zu behandeln vergleiche VfSlg 8487 aus 1979, mwN, 10.424 aus 1985,).
Nach Auffassung der Bundesregierung lässt sich diese zum Steuerrecht ergangene Rechtsprechung auch auf die Regelung der Vergütung des Verdienstentgangs übertragen. Selbständig erwerbstätige Personen und nichtselbständig erwerbstätige Personen sind aufgrund der wesentlich verschiedenen Einkommensarten auch in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen grundsätzlich keinem Vergleich zugänglich:
Während Unselbstständige – zumindest Arbeiter und Angestellte sowie dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer – ein im Wesentlichen im Vorhinein feststehendes auf vertraglicher Basis gebührendes Entgelt erhalten, ist dies im Bereich der Selbstständigen nicht der Fall. Diese haben mitunter stark schwankende Einkünfte, die dem Umstand geschuldet sind, dass Selbstständige das sogenannte 'Unternehmerrisiko' tragen. Um die Unternehmensentwicklung und somit die Höhe des Verdienstentgangs möglichst realitätsgetreu – und damit sachlich – abschätzen zu können, hat die Gesetzgebung in §32 Abs4 EpiG die Bemessung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen vorgesehen (siehe hiezu bereits Punkt III.1.4.1.). Würde lediglich auf die Einkommensausfälle im Absonderungszeitraum – ähnlich wie dies bei Unselbstständigen der Fall ist – abgestellt, so würden damit die Besonderheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt. Dies würde mitunter zu eher willkürlichen Verdienstentgängen führen, die die Unternehmensentwicklung unter Umständen nicht widerspiegeln. Die Gesetzgebung nimmt hier auf den Umstand Bedacht, dass die unternehmerische Tätigkeit gewissen Schwankungen unterliegt. Das Epidemiegesetz 1950 berücksichtigt daher die Unterschiede, die in der Einkommensstruktur zwischen Selbstständigen und Unselbstständigen liegen. Der Gesetzgebung kann daher keine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorgeworfen werden, wenn sie die verschiedenen Einkunftsarten in Bezug auf die Bemessung des Verdienstentganges unterschiedlich behandelt. Während Unselbstständige – zumindest Arbeiter und Angestellte sowie dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer – ein im Wesentlichen im Vorhinein feststehendes auf vertraglicher Basis gebührendes Entgelt erhalten, ist dies im Bereich der Selbstständigen nicht der Fall. Diese haben mitunter stark schwankende Einkünfte, die dem Umstand geschuldet sind, dass Selbstständige das sogenannte 'Unternehmerrisiko' tragen. Um die Unternehmensentwicklung und somit die Höhe des Verdienstentgangs möglichst realitätsgetreu – und damit sachlich – abschätzen zu können, hat die Gesetzgebung in §32 Abs4 EpiG die Bemessung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen vorgesehen (siehe hiezu bereits Punkt römisch drei.1.4.1.). Würde lediglich auf die Einkommensausfälle im Absonderungszeitraum – ähnlich wie dies bei Unselbstständigen der Fall ist – abgestellt, so würden damit die Besonderheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt. Dies würde mitunter zu eher willkürlichen Verdienstentgängen führen, die die Unternehmensentwicklung unter Umständen nicht widerspiegeln. Die Gesetzgebung nimmt hier auf den Umstand Bedacht, dass die unternehmerische Tätigkeit gewissen Schwankungen unterliegt. Das Epidemiegesetz 1950 berücksichtigt daher die Unterschiede, die in der Einkommensstruktur zwischen Selbstständigen und Unselbstständigen liegen. Der Gesetzgebung kann daher keine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorgeworfen werden, wenn sie die verschiedenen Einkunftsarten in Bezug auf die Bemessung des Verdienstentganges unterschiedlich behandelt.
3.3.3. Die getroffene Differenzierung ist nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der aufgezeigten Unterschiede im Tatsächlichen zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigen gerechtfertigt. Mit diesen Unterschieden hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen auseinandergesetzt und gegen die verschiedenen Berechnungsgrundsätze keine Bedenken erhoben (vgl dazu insbesondere VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; 21.3.2022, Ra 2021/09/0235; 27.6.2022, Ra 2021/03/0301; 8.3.2023, Ra 2022/03/0239 und 14.6.2023, Ra 2023/09/0064). 3.3.3. Die getroffene Differenzierung ist nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der aufgezeigten Unterschiede im Tatsächlichen zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigen gerechtfertigt. Mit diesen Unterschieden hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen auseinandergesetzt und gegen die verschiedenen Berechnungsgrundsätze keine Bedenken erhoben vergleiche dazu insbesondere VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; 21.3.2022, Ra 2021/09/0235; 27.6.2022, Ra 2021/03/0301; 8.3.2023, Ra 2022/03/0239 und 14.6.2023, Ra 2023/09/0064).
In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass die Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nichts darüber aussagen, welcher Verlust nach den Regeln der Kausalität überhaupt ersatzfähig ist (vgl zur EpiG-Berechnungsverordnung VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, zuletzt VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006; zum Erfordernis der Kausalität der Maßnahme siehe im Übrigen bereits Punkt I.3.2.1.). Zwar wird die Frage, ob eine behördliche Absonderung vorlag, ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid bestimmt. Dieser entfaltet aber keine Bindungswirkung hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (vgl VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239; 21.03.2023, Ra 2022/03/0233). In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass die Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nichts darüber aussagen, welcher Verlust nach den Regeln der Kausalität überhaupt ersatzfähig ist vergleiche zur EpiG-Berechnungsverordnung VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 8.3.2023, Ra 2022/03/0239, zuletzt VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006; zum Erfordernis der Kausalität der Maßnahme siehe im Übrigen bereits Punkt römisch eins.3.2.1.). Zwar wird die Frage, ob eine behördliche Absonderung vorlag, ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid bestimmt. Dieser entfaltet aber keine Bindungswirkung hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs vergleiche VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0239; 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).
3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit den Berechnungsgrundlagen für selbständige und unselbständig Erwerbstätige getroffene Differenzierung auf relevanten Unterschieden im Tatsächlichen beruht und aus Sicht der Bundesregierung somit auch nicht als unsachlich anzusehen ist.
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."
"1. Zur Systematik der EpiG-Berechnungsverordnung
Rechtsgrundlagen und Übersicht
1.1. Gemäß §32 Abs1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 69/2023, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit durch eine der in Z1 bis 7 taxativ aufgezählten Maßnahmen ein Verdienstentgang entstanden ist. Gemäß §32 Abs4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen (in der Folge auch: 'Unternehmen') die Entschädigung für diesen Verdienstentgang nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.1.1. Gemäß §32 Abs1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 69 aus 2023,, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit durch eine der in Z1 bis 7 taxativ aufgezählten Maßnahmen ein Verdienstentgang entstanden ist. Gemäß §32 Abs4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen (in der Folge auch: 'Unternehmen') die Entschädigung für diesen Verdienstentgang nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Nach §32 Abs5 EpiG sind auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Gemäß §32 Abs6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
1.2. Die gemäß §32 Abs6 EpiG erlassene EpiG-Berechnungsverordnung regelt ausweislich ihres §1 die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach §32 Abs4 EpiG. Sie setzt die Regelungsziele des §32 Abs1, 4 und 5 EpiG um und antwortet differenziert auf die Vielzahl unterschiedlicher Lebenssachverhalte, die sich im Zusammenhang mit der Vergütung des Verdienstentgangs selbständig Erwerbstätiger aufgrund variierenden Unternehmensaufbaus, unterschiedlicher Geschäftsentwicklung und individueller Kostenstrukturen stellen. Von zentraler Bedeutung dafür ist §3 EpiG-Berechnungsverordnung, der den Regelfall der Berechnung sowie davon abweichende Fälle mittels eines Kaskadenprinzips aufschlüsselt ('Regel-Ausnahme-Systematik', siehe in diesem Sinne auch VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).
1.2.1. §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung normiert den Regelfall, wonach der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das fortgeschriebene Einkommen aus derselben Periode des Vorjahres (Zieleinkommen) das Einkommen während dem oder den Monat(en) der Erwerbsbehinderung (Ist-Einkommen) übersteigt.
Kann der Verdienstentgang nach §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung mangels Zieleinkommens nicht ermittelt werden, sieht §3 Abs3 einen Sonderfall der Berechnung vor: Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen (das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangen ist) das Ist-Einkommen während dem oder den Monat(en) der Erwerbsbehinderung übersteigt. Kann der Verdienstentgang auch nach §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung – mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens – nicht bestimmt werden, sieht die Auffangbestimmung des §3 Abs4 schließlich vor, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machende voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen das Ist-Einkommen während dem oder den Monat(en) der Erwerbsbehinderung übersteigt.
1.2.2. Die dargestellte Kaskadierung dient – in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben des §32 Abs6 EpiG – der weitgehenden Vereinheitlichung der Berechnungsmethodik. Die Schemata der EpiG-Berechnungsverordnung stellen insofern darauf ab, zum einen gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln, zum anderen in jedem Fall so weit wie angemessen nach einheitlichen Parametern vorzugehen und damit eine effiziente Abwicklung durch die vollziehenden Behörden trotz Berücksichtigung individueller Gegebenheiten zu gewährleisten.
Einheitlichkeit besteht dabei sowohl beim Heranziehen verfügbarer historischer Daten zur Ermittlung des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens als auch beim Grundsatz der Fortschreibung des sohin ermittelten historischen Einkommens unter Berücksichtigung der Dauer der Erwerbsbehinderung und der im konkreten Fall existierenden Daten bei der Bestimmung angemessener Referenzwerte. Wo allerdings außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, reagiert die EpiG-Berechnungsverordnung in §4 Abs3 (vgl auch §3 Abs3) mit der Möglichkeit einer abweichenden Methode der Fortschreibung. Im Ergebnis wird durch diese konsequente, mehrfach gestufte Anwendung des Regel-Ausnahme-Prinzips die Rücksichtnahme auf individuelle Umstände ermöglicht, ohne die Vorteile der Vereinheitlichung bei der Datenerfassung und -auswertung aufzugeben. Auch gewährleistet die EpiG-Berechnungsverordnung damit die weitestreichende Vergleichbarkeit von Anträgen und Antragstellern für fiskalische Zwecke. Einheitlichkeit besteht dabei sowohl beim Heranziehen verfügbarer historischer Daten zur Ermittlung des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens als auch beim Grundsatz der Fortschreibung des sohin ermittelten historischen Einkommens unter Berücksichtigung der Dauer der Erwerbsbehinderung und der im konkreten Fall existierenden Daten bei der Bestimmung angemessener Referenzwerte. Wo allerdings außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, reagiert die EpiG-Berechnungsverordnung in §4 Abs3 vergleiche auch §3 Abs3) mit der Möglichkeit einer abweichenden Methode der Fortschreibung. Im Ergebnis wird durch diese konsequente, mehrfach gestufte Anwendung des Regel-Ausnahme-Prinzips die Rücksichtnahme auf individuelle Umstände ermöglicht, ohne die Vorteile der Vereinheitlichung bei der Datenerfassung und -auswertung aufzugeben. Auch gewährleistet die EpiG-Berechnungsverordnung damit die weitestreichende Vergleichbarkeit von Anträgen und Antragstellern für fiskalische Zwecke.
1.2.3. Mit der Novelle der EpiG-Berechnungsverordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 151/2022 wurden unter anderem §3 Abs3 und Abs5 im Sinne einer Klarstellung novelliert und dem §3 die neuen Abs6 und 7 angefügt, die außerhalb dieses Kaskadenprinzips zur Anwendung kommen und die Antragstellung und Abwicklung von Vergütungsanträgen in Sachverhaltskonstellationen vereinfachen sollen, in denen die bereits angesprochene besondere Komplexität der Berechnung des Verdienstentgangs bei selbständig Erwerbstätigen nicht oder nur teilweise zum Tragen kommt. 1.2.3. Mit der Novelle der EpiG-Berechnungsverordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2022, wurden unter anderem §3 Abs3 und Abs5 im Sinne einer Klarstellung novelliert und dem §3 die neuen Abs6 und 7 angefügt, die außerhalb dieses Kaskadenprinzips zur Anwendung kommen und die Antragstellung und Abwicklung von Vergütungsanträgen in Sachverhaltskonstellationen vereinfachen sollen, in denen die bereits angesprochene besondere Komplexität der Berechnung des Verdienstentgangs bei selbständig Erwerbstätigen nicht oder nur teilweise zum Tragen kommt.
§3 Abs6 EpiG-Berechnungsverordnung ermöglicht eine pauschalierte Festsetzung des Verdienstentgangs für Personen, die im Umsatzsteuerrecht als Kleinunternehmer qualifiziert werden können. §3 Abs7 ermöglicht den gezielten Ersatz der Kosten einer bestimmten, durch den Unternehmer getroffenen Maßnahme – und damit die Abkürzung des Berechnungsverfahrens – wenn die Auswirkungen der Erwerbsbehinderung auf den Verdienst den Kosten dieser Maßnahme entsprechen.
Die Erläuterungen (siehe Seite 1 der Erläuterungen zur Verordnung des BMSGPK, mit der die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung geändert wird, BGBl II Nr 151/2022) halten dazu Folgendes fest: Die Erläuterungen (siehe Seite 1 der Erläuterungen zur Verordnung des BMSGPK, mit der die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2022,) halten dazu Folgendes fest:
'Zu Z2 bis 4 (§3)
Die ursprüngliche Fassung der Verordnung sah in §3 Abs3 vor, dass bei Unmöglichkeit der Ermittlung eines Einkommens während der Vorjahresperiode das Ersatzzieleinkommen heranzuziehen ist. Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen ein Vergleich mit dem Ersatzzieleinkommen nicht zu einer angemessenen Ermittlung des Verdienstentgangs im Sinne der Verordnung sowie §32 Abs1 iVm Abs4 EpiG führt, weil der Vormonat kein tauglicher Ansatzpunkt für das fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen der betroffenen Person darstellt. Die Einfügung soll sicherstellen, dass in solchen Konstellationen analog zu §4 Abs3 eine Anpassung im Einzelfall erfolgen kann. Die Einfügung entspricht der bisherigen Behördenpraxis auf Grundlage von §32 Abs4 EpiG und soll zur Rechtsklarheit beitragen. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung sah in §3 Abs3 vor, dass bei Unmöglichkeit der Ermittlung eines Einkommens während der Vorjahresperiode das Ersatzzieleinkommen heranzuziehen ist. Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen ein Vergleich mit dem Ersatzzieleinkommen nicht zu einer angemessenen Ermittlung des Verdienstentgangs im Sinne der Verordnung sowie §32 Abs1 in Verbindung mit Abs4 EpiG führt, weil der Vormonat kein tauglicher Ansatzpunkt für das fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen der betroffenen Person darstellt. Die Einfügung soll sicherstellen, dass in solchen Konstellationen analog zu §4 Abs3 eine Anpassung im Einzelfall erfolgen kann. Die Einfügung entspricht der bisherigen Behördenpraxis auf Grundlage von §32 Abs4 EpiG und soll zur Rechtsklarheit beitragen.
Seit Bestehen der Verordnung wurden zudem einige Fälle an die Behörden herangetragen, in denen Unternehmen in einem oder mehreren historischen, für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Zeiträumen vorübergehend zur Gänze nicht betrieben wurden. In solchen Fällen kann auf Grundlage einer starren Monatsbetrachtung kein angemessenes Einkommen ermittelt werden, weil sich das Ergebnis auf zu viele Tage verteilt. Die Einfügungen in §3 Abs5 bzw in §4 Abs1 ordnen daher an, dass Tage einer Betriebsniederlegung genauso wie eine unterschiedliche Anzahl an Kalendermonatstagen zu normalisieren sind. Diese Handhabung entspricht ebenfalls der bisherigen Behördenpraxis auf Grundlage von §4 Abs3, womit die Einfügung zur Rechtsklarheit beitragen soll und einen Gleichlauf für die Berechnung nach §3 Abs3 normiert.
Mit Abs6 und 7 werden zwei neue Varianten der Berechnung des Verdienstentgangs eingeführt, die zur Erleichterung für die Antragsteller und zur ökonomischen Abwicklung von Vergütungsanträgen beitragen sollen. Erstens wird für Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn die Möglichkeit einer Pauschalierung vorgesehen, die sich der Höhe nach am 'angemessenen Unternehmerlohn' im Rahmen der Fixkostenzuschussrichtlinien orientiert. Auf die umsatzsteuerrechtliche Einordnung wird abgestellt, um die Pauschalierung als Erleichterung für Kleinunternehmer treffsicher zu machen und gleichzeitig an einen Umstand anzuknüpfen, der ohne Rückgriff auf historische Daten auskommt. Mit Abs7 wird die Möglichkeit für Antragsteller eingeführt, nur die Kosten angemessener Maßnahmen refundiert zu bekommen, wenn damit wesentliche Auswirkungen der Erwerbsbehinderung auf den Unternehmensbetrieb vermieden werden konnten. Dies trägt jenen Praxisfällen Rechnung, in denen etwa durch Vertretungspersonal eine Störung des Unternehmensbetriebs hintangehalten werden konnte. Wenn aber wegen solcher Maßnahmen keine relevante Umsatzveränderung im Kalendermonat der Erwerbsbehinderung anzunehmen ist, dann scheint es ineffizient, vom Antragsteller historische Einkommensnachweise zu verlangen.'
1.2.4. Im Sinne des durch den Gesetzgeber verfolgten Regelungsziels der Vereinheitlichung der Berechnungsmethodik determiniert die EpiG-Berechnungsverordnung (abseits der Optierung in die vereinfachenden Berechnungsmodalitäten des §3 Abs6 und 7) für jeden Antrag anhand der Dauer der Erwerbsbehinderung und der für das Unternehmen existierenden Daten eine einzige anwendbare Berechnungsvariante (mit Ausnahme der im Folgenden als 'Variante 5' dargestellten Wahl der vereinfachten Fortschreibung nach Verbraucherpreisindex). Diese Regel-Ausnahme-Systematik stellt sich im Detail wie folgt dar:
Berechnung des Verdienstentgangs gemäß §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung
Grundlegendes
1.3. Gemäß §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung ist zur Berechnung des Verdienstentgangs die Differenz zwischen dem nach §2 Z4 bestimmten Zieleinkommen (das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode) und dem nach §2 Z3 bestimmten Ist-Einkommen (das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat) zu bestimmen.
Im Rahmen des §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung als Regelfall wird damit das tatsächliche historische Einkommen in jenen Kalendermonaten des vorangegangenen Kalenderjahres fortgeschrieben, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung im aktuellen Jahr zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (Vorjahresperiode). Diese Fortschreibung, die der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dient, erfolgt mittels Fortschreibungsquotienten im Sinne des §2 Z6 EpiG-Berechnungsverordnung.
Der Fortschreibungsquotient drückt gemäß §4 Abs1 zweiter Satz, erster Halbsatz EpiG-Berechnungsverordnung das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr aus. Für den Fall, dass sowohl im Referenzzeitraum als auch im Referenzzeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres ein negatives Einkommen vorliegt, sowie für den Fall, dass zwar in keinem der beiden Referenzzeiträume, aber in der Vorjahresperiode ein negatives Einkommen vorliegt, ist bei der Fortschreibung des Einkommens der Vorjahresperiode der Kehrwert des Fortschreibungsquotienten anzusetzen (§4 Abs1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz EpiG-Berechnungsverordnung).
1.4. Bei allen Schritten der Berechnung des Verdienstentgangs sind im Sinne einer taggenauen Bestimmung jene Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl der verglichenen Kalendermonate oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß §32 Abs1 Z1, Z3 oder Z5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, nach §3 Abs5 (für das Einkommen) bzw §4 Abs1 dritter Satz (für den Fortschreibungsquotienten) EpiG-Berechnungsverordnung herauszurechnen; diese Tage sind somit für eine taugliche Fortschreibung zu 'normalisieren'. Auf Grundlage dieser Bestimmungen ergeben sich die folgenden Berechnungsvarianten:
1.4.1. Variante 1: Berechnung gemäß §3 Abs1 iVm. §4 Abs2 Z1 EpiG-Berechnungsverordnung 1.4.1. Variante 1: Berechnung gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs2 Z1 EpiG-Berechnungsverordnung
Im Fall einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen und der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs umfasst der Referenzzeitraum gemäß §4 Abs2 Z1 EpiG-Berechnungsverordnung den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat. Diese administrative Vereinfachung, dass bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen ein Referenzzeitraum von einem Monat – statt zuvor zwei Monate – ausreicht und damit der Einkommensnachweis auf vier historische Perioden – statt zuvor sechs historische Perioden – reduziert wird, wurde mit der Novelle der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 2022/151 eingefügt.
Der Verdienstentgang berechnet sich wie folgt:
Der Fortschreibungsquotient ist durch Division des Einkommens im Referenzzeitraum durch das Einkommen des Referenzzeitraumes des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.
Zur Ermittlung des Zieleinkommens ist das Einkommen der Vorjahresperiode (das Einkommen in den Kalendermonaten des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat) mit dem ermittelten Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren.
Zur Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs ist nunmehr das Ist-Einkommen (das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat) von dem zuvor ermittelten Zieleinkommen in Abzug zu bringen. Das Ergebnis entspricht dem Verdienstentgang gemäß §32 Abs1 EpiG.
1.4.2. Variante 1a: Berechnung gemäß §3 Abs1 iVm. §4 Abs2 Z2 EpiG-Berechnungsverordnung 1.4.2. Variante 1a: Berechnung gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs2 Z2 EpiG-Berechnungsverordnung
Im Fall einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen und der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs umfasst der Referenzzeitraum gemäß §4 Abs2 Z2 EpiG-Berechnungsverordnung die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Unter Berücksichtigung des längeren Referenzzeitraumes berechnet sich der Verdienstentgang nach dem zu Variante 1 erläuterten Verfahren, weshalb hiezu auf die Ausführungen unter Punkt III.1.4.1. verwiesen werden kann. Im Fall einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen und der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs umfasst der Referenzzeitraum gemäß §4 Abs2 Z2 EpiG-Berechnungsverordnung die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Unter Berücksichtigung des längeren Referenzzeitraumes berechnet sich der Verdienstentgang nach dem zu Variante 1 erläuterten Verfahren, weshalb hiezu auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.1.4.1. verwiesen werden kann.
1.4.3. Variante 2: Berechnung gemäß §3 Abs1 iVm. §4 Abs2 Z3 EpiG-Berechnungsverordnung 1.4.3. Variante 2: Berechnung gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs2 Z3 EpiG-Berechnungsverordnung
Im Fall einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen und der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs umfasst der Referenzzeitraum gemäß §4 Abs2 Z3 EpiG-Berechnungsverordnung die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Unter Berücksichtigung des längeren Referenzzeitraumes berechnet sich der Verdienstentgang wiederum nach dem zu Variante 1 erläuterten Verfahren (siehe Punkt III.1.4.1.). Im Fall einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen und der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs umfasst der Referenzzeitraum gemäß §4 Abs2 Z3 EpiG-Berechnungsverordnung die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Unter Berücksichtigung des längeren Referenzzeitraumes berechnet sich der Verdienstentgang wiederum nach dem zu Variante 1 erläuterten Verfahren (siehe Punkt römisch drei.1.4.1.).
1.4.4. Variante 3: Berechnung gemäß §3 Abs1 iVm. §4 Abs2 Z4 EpiG-Berechnungsverordnung 1.4.4. Variante 3: Berechnung gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs2 Z4 EpiG-Berechnungsverordnung
Im Falle einer länger als 60 Kalendertage andauernden Erwerbsbehinderung und der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs entspricht der Referenzzeitraum gemäß §4 Abs2 Z4 EpiG-Berechnungsverordnung einem angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf. Die Beurteilung der Angemessenheit des vom Antragsteller gewählten Referenzzeitraums obliegt der zuständigen Behörde. Unter Berücksichtigung des angemessenen Referenzzeitraumes berechnet sich der Verdienstentgang abermals nach dem zu Variante 1 erläuterten Verfahren (siehe Punkt III.1.4.1.). Im Falle einer länger als 60 Kalendertage andauernden Erwerbsbehinderung und der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten auf Basis eines Vorjahresvergleichs entspricht der Referenzzeitraum gemäß §4 Abs2 Z4 EpiG-Berechnungsverordnung einem angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf. Die Beurteilung der Angemessenheit des vom Antragsteller gewählten Referenzzeitraums obliegt der zuständigen Behörde. Unter Berücksichtigung des angemessenen Referenzzeitraumes berechnet sich der Verdienstentgang abermals nach dem zu Variante 1 erläuterten Verfahren (siehe Punkt römisch drei.1.4.1.).
1.4.5. Die beiden nachstehenden Varianten 4 und 5 betreffen jene Fälle, in denen der Fortschreibungsquotient nicht nach §4 Abs1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung berechnet wird, sondern vielmehr durch den Antragsteller bzw anhand des Verbraucherpreisindex festgesetzt wird:
1.4.5.1. Variante 4: Berechnung gemäß §3 Abs1 iVm. §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung 1.4.5.1. Variante 4: Berechnung gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung
Sofern eine Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach §4 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung nicht möglich ist oder nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führt, ist der Fortschreibungsquotient vom Antragsteller angemessen festzusetzen.
In §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung werden zwei demonstrative Konstellationen (arg. 'insbesondere') genannt, in denen eine Anpassung des aufgrund §4 Abs1 und 2 berechneten Fortschreibungsquotienten typischerweise erforderlich ist. Zum einen sind das jene Fälle, in denen nur in einzelnen der in §4 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung genannten Zeiträumen (Referenzzeitraum, Referenzzeitraum des Vorjahres, Vorjahresperiode) ein positives Einkommen ermittelt werden kann, womit eine Bestimmung des Verhältnisses der historischen Werte zueinander (Division von positiven und negativen Zahlen) notwendig an der Intention des Verordnungsgebers sowie des Gesetzgebers vorbeigeht, der relativen Entwicklung des Unternehmens zu folgen. Zum anderen ist der Umstand erfasst, dass außergewöhnliche (also außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegende), den Antragsteller individuell betreffende Umstände (zB Unternehmenserweiterungen, -verkleinerungen oder -veränderungen) vorliegen und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde. Diese Umstände sind vom Antragsteller darzulegen und anhand geeigneter Unterlagen zu plausibilisieren.
Zunächst ist der Fortschreibungsquotient wie in den vorstehenden Varianten dargestellt gemäß §4 Abs1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung zu berechnen. Ist der so berechnete Fortschreibungsquotient zur Fortschreibung nicht tauglich oder kann dieser gar nicht ermittelt werden, ist der Fortschreibungsquotient anzupassen, also unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse angemessen festzusetzen. Die weitere Berechnung des Verdienstentgangs erfolgt durch die bei Variante 1 (siehe Punkt III.1.4.1.) dargestellte Ermittlung des Zieleinkommens sowie durch die Ermittlung der Höhe des Verdienstentgangs durch Subtraktion des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen. Zunächst ist der Fortschreibungsquotient wie in den vorstehenden Varianten dargestellt gemäß §4 Abs1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung zu berechnen. Ist der so berechnete Fortschreibungsquotient zur Fortschreibung nicht tauglich oder kann dieser gar nicht ermittelt werden, ist der Fortschreibungsquotient anzupassen, also unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse angemessen festzusetzen. Die weitere Berechnung des Verdienstentgangs erfolgt durch die bei Variante 1 (siehe Punkt römisch drei.1.4.1.) dargestellte Ermittlung des Zieleinkommens sowie durch die Ermittlung der Höhe des Verdienstentgangs durch Subtraktion des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen.
1.4.5.2. Variante 5: Berechnung gemäß §3 Abs1 iVm. §4 Abs4 EpiG-Berechnungsverordnung 1.4.5.2. Variante 5: Berechnung gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs4 EpiG-Berechnungsverordnung
Gemäß §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus EUR 10.000,00 bis höchstens EUR 10.000,00 anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index ('VPI') gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
Der Fortschreibungsquotient errechnet sich in diesem Fall durch Division des VPI für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung durch den VPI der Vorjahresperiode. Für den Fall, dass der Zeitraum der Erwerbsbehinderung bzw der Vorjahresperiode mehrere Kalendermonate betrifft, hat bei der Ermittlung des VPI eine Durchschnittsbetrachtung zu erfolgen. Die weitere Berechnung des Verdienstentgangs richtet sich wiederum nach der bei Variante 1 (siehe Punkt III.1.4.1.) dargestellten Ermittlung des Zieleinkommens sowie der an gleicher Stelle ebenfalls dargestellten Ermittlung der Höhe des Verdienstentgangs durch Subtraktion des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen. Der Fortschreibungsquotient errechnet sich in diesem Fall durch Division des VPI für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung durch den VPI der Vorjahresperiode. Für den Fall, dass der Zeitraum der Erwerbsbehinderung bzw der Vorjahresperiode mehrere Kalendermonate betrifft, hat bei der Ermittlung des VPI eine Durchschnittsbetrachtung zu erfolgen. Die weitere Berechnung des Verdienstentgangs richtet sich wiederum nach der bei Variante 1 (siehe Punkt römisch drei.1.4.1.) dargestellten Ermittlung des Zieleinkommens sowie der an gleicher Stelle ebenfalls dargestellten Ermittlung der Höhe des Verdienstentgangs durch Subtraktion des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen.
1.4.6. Die beiden nachstehenden Varianten 6 und 7 betreffen Sonderfälle:
1.4.6.1. Variante 6: Berechnung gemäß §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung
§3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Einkommen während der Vorjahresperiode bei jungen Betrieben unter Umständen nicht oder nicht für die erforderliche Dauer existiert und somit der Verdienstentgang nicht aufgrund historischer Daten nach §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung ermittelt werden kann. In diesem Fall wird der Verdienstentgang anhand der Differenz zwischen dem Ersatzzieleinkommen (das Einkommen während jenes Kalendermonates, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangen ist) und dem Ist-Einkommen ermittelt.
Führt der Vergleich mit dem Ersatzzieleinkommen nicht zu einer angemessenen Ermittlung des Verdienstentgangs im Sinne der EpiG-Berechnungsverordnung sowie des §32 Abs1 iVm. Abs4 EpiG, weil der Vormonat keinen tauglichen Ansatzpunkt für das fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen darstellt, hat – analog zu §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung – dem Gedanken der Fortschreibung folgend eine Anpassung im Einzelfall zu erfolgen. Wie unter Punkt III.1.4.5. ausgeführt sind damit allfällige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände (zB Unternehmenserweiterungen, -verkleinerungen, -veränderungen) zu berücksichtigen und der anhand §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung vorläufig ermittelte Verdienstentgang ist entsprechend anzupassen. Führt der Vergleich mit dem Ersatzzieleinkommen nicht zu einer angemessenen Ermittlung des Verdienstentgangs im Sinne der EpiG-Berechnungsverordnung sowie des §32 Abs1 in Verbindung mit Abs4 EpiG, weil der Vormonat keinen tauglichen Ansatzpunkt für das fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen darstellt, hat – analog zu §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung – dem Gedanken der Fortschreibung folgend eine Anpassung im Einzelfall zu erfolgen. Wie unter Punkt römisch drei.1.4.5. ausgeführt sind damit allfällige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände (zB Unternehmenserweiterungen, -verkleinerungen, -veränderungen) zu berücksichtigen und der anhand §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung vorläufig ermittelte Verdienstentgang ist entsprechend anzupassen.
1.4.6.2. Variante 7: Berechnung gemäß §3 Abs4 EpiG-Berechnungsverordnung
§3 Abs4 EpiG-Berechnungsverordnung erfasst schließlich Fälle, in denen selbst ein Ersatzzieleinkommen nach §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung nicht bestimmt werden kann. In diesen Fällen wird der Verdienstentgang durch Subtraktion des Ist-Einkommens von dem durch geeignete Unterlagen (zB mittels Planungsrechnung) glaubhaft gemachten voraussichtlichen wirtschaftlichen Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, ermittelt. Dabei wird eine Fortschreibung aufgrund begründeter Annahmen vorgenommen und muss das vergleichbare wirtschaftliche Einkommen aus unternehmensexternen Parametern bestimmt werden.
2. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot
2.1. Das antragstellende Verwaltungsgericht hegt im Wesentlichen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit und Sachlichkeit der in der EpiG-Berechnungsverordnung normierten 'Berechnungsansätze' (insbesondere des §3 Abs1 und Abs3, siehe dazu bereits Punkt II.1.2.) und moniert außerdem eine unsachliche Differenzierung zwischenunselbständigen und selbständigen Erwerbstätigen. Die 'Berechnungsansätze' der EpiG-Berechnungsverordnung würden somit einen Verstoß gegen den in Art7 Abs1 B-VG (sowie Art2 StGG) verankerten Gleichheitssatz darstellen. 2.1. Das antragstellende Verwaltungsgericht hegt im Wesentlichen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit und Sachlichkeit der in der EpiG-Berechnungsverordnung normierten 'Berechnungsansätze' (insbesondere des §3 Abs1 und Abs3, siehe dazu bereits Punkt römisch zwei.1.2.) und moniert außerdem eine unsachliche Differenzierung zwischenunselbständigen und selbständigen Erwerbstätigen. Die 'Berechnungsansätze' der EpiG-Berechnungsverordnung würden somit einen Verstoß gegen den in Art7 Abs1 B-VG (sowie Art2 StGG) verankerten Gleichheitssatz darstellen.
2.2. Der Gleichheitssatz setzt dem Verordnungsgeber (vgl zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010) insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber (und dem Verordnungsgeber) jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Der Normsetzer kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003). 2.2. Der Gleichheitssatz setzt dem Verordnungsgeber vergleiche zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960 aus 2006,, 19.033 aus 2010,) insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber (und dem Verordnungsgeber) jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Der Normsetzer kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000,, 16.814 aus 2003,).
2.3. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers ist im Rahmen einer Vergütung des Verdienstentgangs gemäß §32 EpiG der durch eine behördliche Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 tatsächlich verursachte Verdienstentgang zu ersetzen. Zum Inhalt der gesetzlichen Vorgaben des §32 wird Im Detail auf Punkt I.3. sowie auf Punkt III.1.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672, verwiesen, die als Beilage 1 zum Inhalt der gegenständlichen Äußerung erhoben wird. 2.3. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers ist im Rahmen einer Vergütung des Verdienstentgangs gemäß §32 EpiG der durch eine behördliche Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 tatsächlich verursachte Verdienstentgang zu ersetzen. Zum Inhalt der gesetzlichen Vorgaben des §32 wird Im Detail auf Punkt römisch eins.3. sowie auf Punkt römisch drei.1.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672, verwiesen, die als Beilage 1 zum Inhalt der gegenständlichen Äußerung erhoben wird.
2.3.1. Durch das unter Punkt III.1.2. erläuterte Kaskadenprinzip setzt die EpiG-Berechnungsverordnung den gesetzgeberischen Auftrag des §32 Abs6 EpiG um, nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung bzw Vergütung des Verdienstentgangs zu bestimmen. Diese Regelungen beziehen sich nach der Intention des Verordnungsgebers nur auf die Entschädigung für selbständig Erwerbstätige und Unternehmungen gemäß §32 Abs4 EpiG. Demgegenüber wurde für unselbständig Erwerbstätige die gesetzliche Regelung des §32 Abs3 EpiG als für sich hinreichend konkret erachtet, um eine einheitliche Vollziehung zu gewährleisten.2.3.1. Durch das unter Punkt römisch drei.1.2. erläuterte Kaskadenprinzip setzt die EpiG-Berechnungsverordnung den gesetzgeberischen Auftrag des §32 Abs6 EpiG um, nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung bzw Vergütung des Verdienstentgangs zu bestimmen. Diese Regelungen beziehen sich nach der Intention des Verordnungsgebers nur auf die Entschädigung für selbständig Erwerbstätige und Unternehmungen gemäß §32 Abs4 EpiG. Demgegenüber wurde für unselbständig Erwerbstätige die gesetzliche Regelung des §32 Abs3 EpiG als für sich hinreichend konkret erachtet, um eine einheitliche Vollziehung zu gewährleisten.
Der unterschiedliche gesetzliche Konkretisierungsgrad bei unselbständig und selbständig Erwerbstätigen ergibt sich aus den strukturellen Unterschieden im wirtschaftlichen Sachverhalt (so bereits VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, 8.3.2023, Ra 2022/03/0239): Während unselbständig Erwerbstätige ein grundsätzlich prädeterminiertes Entgelt beziehen, das – wie vom Arbeitgeber konkret berechnet – unabhängig von der konkreten wirtschaftlichen Lage geschuldet ist und zu im Voraus bestimmten Terminen zur Auszahlung gelangt, ist das unternehmerische Einkommen selbständig Erwerbstätiger laufender Veränderung unterworfen und mit dem Risiko behaftet, durch makroökonomische, markt- oder betriebsimmanente bzw auf saisonaler Basis teilweise oder ganz auszufallen sowie auch negativ zu werden. In ökonomischen Begriffen sind unselbständig Erwerbstätige regelmäßig sogenannte Festbetragsgläubiger des Unternehmens, während sich bei selbständig Erwerbstätigen und Unternehmen mit Blick auf die Berechnung des Verdienstentgangs das Problem der Residualgläubigerschaft stellt – sie bekommen als Einkommen nämlich nur und zur Gänze 'das, was übrigbleibt'.
Zur Sachlichkeit der Differenzierung zwischen unselbständig Erwerbstätigen einerseits sowie selbständig Erwerbstätigen andererseits wird im Übrigen auf Punkt III.3. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Zu der in Zusammenhang mit selbständig Erwerbstätigen und Unternehmen anzustellenden Vergleichsrechnung gemäß §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung sowie zur Frage der Berücksichtigung der tatsächlichen Absonderungsdauer wird auf die Ausführungen unter Punkt III.2.10. verwiesen. Zur Sachlichkeit der Differenzierung zwischen unselbständig Erwerbstätigen einerseits sowie selbständig Erwerbstätigen andererseits wird im Übrigen auf Punkt römisch drei.3. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Zu der in Zusammenhang mit selbständig Erwerbstätigen und Unternehmen anzustellenden Vergleichsrechnung gemäß §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung sowie zur Frage der Berücksichtigung der tatsächlichen Absonderungsdauer wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.2.10. verwiesen.
2.4. In Hinblick auf den Ersatz des Verdienstentgangs für selbständig Erwerbstätige muss als Folge der beschriebenen Volatilität des Einkommens (siehe dazu bereits Punkt III.2.3.1.) notwendig mit der Hypothese der wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung im Zeitraum der Erwerbsbehinderung gearbeitet werden. Das EpiG antizipiert diesen Umstand, indem es in §32 Abs4 EpiG nicht auf spezifische vorangehende Perioden abstellt, sondern die Fortschreibung des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens – also eine auf historischen Daten basierende Prognose – verlangt. 2.4. In Hinblick auf den Ersatz des Verdienstentgangs für selbständig Erwerbstätige muss als Folge der beschriebenen Volatilität des Einkommens (siehe dazu bereits Punkt römisch drei.2.3.1.) notwendig mit der Hypothese der wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung im Zeitraum der Erwerbsbehinderung gearbeitet werden. Das EpiG antizipiert diesen Umstand, indem es in §32 Abs4 EpiG nicht auf spezifische vorangehende Perioden abstellt, sondern die Fortschreibung des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens – also eine auf historischen Daten basierende Prognose – verlangt.
Die Bezugnahme auf das wirtschaftliche Einkommen (siehe zu dessen Bedeutungsgehalt abermals Punkt III.1.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672, Beilage 1) ist dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien so zu verstehen, dass damit zum einen das Produkt der unternehmerischen Tätigkeit (in Abgrenzung zu staatlichen Zuwendungen, vgl RV 1205 BlgNR 13. GP 3), und zum anderen und konkreter das gewöhnliche operative Ergebnis bereinigt um außerordentliche Posten sowie vor Abschreibungen und Steuern, siehe zur Vorbildregelung des §52b TSG RV 977 BlgNR 8. GP 14) gemeint ist. Die Bezugnahme auf das wirtschaftliche Einkommen (siehe zu dessen Bedeutungsgehalt abermals Punkt römisch drei.1.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672, Beilage 1) ist dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien so zu verstehen, dass damit zum einen das Produkt der unternehmerischen Tätigkeit (in Abgrenzung zu staatlichen Zuwendungen, vergleiche Regierungsvorlage 1205 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 3, ), und zum anderen und konkreter das gewöhnliche operative Ergebnis bereinigt um außerordentliche Posten sowie vor Abschreibungen und Steuern, siehe zur Vorbildregelung des §52b TSG Regierungsvorlage 977 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 14, ) gemeint ist.
2.4.1. Die EpiG-Berechnungsverordnung folgt diesem Konzept, indem sie im Sinne der Vergleichbarkeit die Bestimmung des historischen Einkommens aus demselben Unternehmen bzw Unternehmensteil und – wo möglich – für dieselben jahreszeitlichen Rahmenbedingungen anordnet, dabei die Parameter der Einkommensentwicklung mit Verweis auf das bereinigte EBITDA (siehe dazu Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung) regelt, sowie anhand der konkreten Unternehmensentwicklung ein hypothetisches, durch die Erwerbsbehinderung unbeeinflusstes Einkommen für den bzw die Monat(e) der Erwerbsbehinderung fortschreibt. Im Einzelnen fußt die Ermittlung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens auf mehreren Festlegungen des Verordnungsgebers, die sachlich der Komplexität der Berechnung des Verdienstentgangs bei selbständig Erwerbstätigen Rechnung tragen und Anforderungen stellen, die sowohl für die Antragsteller zumutbar sind als auch den Erfordernissen der Verwaltungsführung entsprechen.
Wie auch der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtshof jüngst bestätigt hat, trägt die EpiG-Berechnungsverordnung damit der Intention des §32 EpiG, nämlich den tatsächlich erlittenen Einkommensverlust auszugleichen, umfassend Rechnung. Hierzu wird im Detail auf Punkt III.1.4.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Wie auch der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtshof jüngst bestätigt hat, trägt die EpiG-Berechnungsverordnung damit der Intention des §32 EpiG, nämlich den tatsächlich erlittenen Einkommensverlust auszugleichen, umfassend Rechnung. Hierzu wird im Detail auf Punkt römisch drei.1.4.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen.
2.4.2. Dass den Regelungen der EpiG-Berechnungsverordnung die gleichen Erwägungen zu Grunde liegen, die den Gesetzgeber im Hinblick auf §32 EpiG geleitet haben, kommt im Übrigen auch in der Novellierung des EpiG durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 21/2022 zum Ausdruck. So wurde mit dem neu eingefügten §49 Abs5 EpiG (außer Kraft getreten mit 1. Juli 2023) die Ausdehnung der Höhe nach für fristgerecht eingebrachte Anträge zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach §32 Abs6 erlassenen Verordnung ermöglicht. Damit hat der Gesetzgeber auf die EpiG-Berechnungsverordnung reagiert und implizit die dadurch erfolgte Konkretisierung der gesetzgeberischen Wertungen gebilligt. 2.4.2. Dass den Regelungen der EpiG-Berechnungsverordnung die gleichen Erwägungen zu Grunde liegen, die den Gesetzgeber im Hinblick auf §32 EpiG geleitet haben, kommt im Übrigen auch in der Novellierung des EpiG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2022, zum Ausdruck. So wurde mit dem neu eingefügten §49 Abs5 EpiG (außer Kraft getreten mit 1. Juli 2023) die Ausdehnung der Höhe nach für fristgerecht eingebrachte Anträge zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach §32 Abs6 erlassenen Verordnung ermöglicht. Damit hat der Gesetzgeber auf die EpiG-Berechnungsverordnung reagiert und implizit die dadurch erfolgte Konkretisierung der gesetzgeberischen Wertungen gebilligt.
Die der EpiG-Berechnungsverordnung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundsätze erweisen sich daher aus Sicht des BMSGPK als zur Erreichung ihres Regelungsziels geeignet und sachlich gerechtfertigt, wie im Folgenden näher aufgezeigt wird:
Objektive Einkommensbestimmung nach Rechnungslegungsstandards
2.5. Die systematisch erste maßgebliche Festlegung des Verordnungsgebers ist die Bestimmung des Einkommens in §2 Z1 EpiG-Berechnungsverordnung. Der Einkommensbegriff ist für die Bestimmung des Verdienstentgangs unter §32 Abs4 EpiG von zentraler Bedeutung, weil – anders als bei unselbständig Erwerbstätigen – das betriebliche Ergebnis regelmäßig von einer Vielzahl an veränderlichen Parametern abhängt. Der Gesetzgeber gibt insofern vor, dass eine wirtschaftliche Betrachtung den Ausschlag geben soll; angesprochen ist damit wie bereits ausgeführt die Bereinigung um Sondereffekte außerhalb der ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit und das Fokussieren auf das operative Ergebnis, also die cashflowrelevanten Posten.
2.5.1. Der Verdienstentgang gemäß §32 EpiG stellt wie bereits ausgeführt darauf ab, den tatsächlich erlittenen Ausfall des Unternehmers zu ersetzen. Insofern, als der Vermögensnachteil unmittelbar im operativen Ergebnis durch die Entschädigung ausgeglichen wird, können andere Parameter für das unternehmerische Ergebnis als unverändert ausgeblendet werden. Dafür notwendig ist lediglich eine Einigung über die relevanten Kennzahlen zur Bestimmung des operativen Ergebnisses. Dem trägt die EpiG-Berechnungsverordnung Rechnung, indem sie in der in §2 Z1 verwiesenen Anlage A auf die allgemeinen Rechnungslegungsstandards des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 186/2022, verweist und das EBITDA als Ergebnis der Bestimmung des wirtschaftlichen Einkommens vorgibt. 2.5.1. Der Verdienstentgang gemäß §32 EpiG stellt wie bereits ausgeführt darauf ab, den tatsächlich erlittenen Ausfall des Unternehmers zu ersetzen. Insofern, als der Vermögensnachteil unmittelbar im operativen Ergebnis durch die Entschädigung ausgeglichen wird, können andere Parameter für das unternehmerische Ergebnis als unverändert ausgeblendet werden. Dafür notwendig ist lediglich eine Einigung über die relevanten Kennzahlen zur Bestimmung des operativen Ergebnisses. Dem trägt die EpiG-Berechnungsverordnung Rechnung, indem sie in der in §2 Z1 verwiesenen Anlage A auf die allgemeinen Rechnungslegungsstandards des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 186 aus 2022,, verweist und das EBITDA als Ergebnis der Bestimmung des wirtschaftlichen Einkommens vorgibt.
Das bedeutet, in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß §231 Abs2 bzw Abs3 UGB ist das vollständige betriebliche Ergebnis ohne Berücksichtigung von Abschreibungen, Finanzergebnis und Steuern zu ermitteln, die durch die Erwerbsbehinderung nicht unmittelbar (sondern nur durch den – auszugleichenden – Nachteil im operativen Ergebnis) betroffen sind. Die EpiG-Berechnungsverordnung ordnet an, dass dieses Ergebnis um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen ist. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach §4 Abs3 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 110/2023, die typischerweise keine Gewinn- und Verlustrechnung gemäß §231 UGB anstellen, folgt die EpiG-Berechnungsverordnung derselben Logik durch Modifikationen zur steuerlichen Überschussrechnung. Das bedeutet, in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß §231 Abs2 bzw Abs3 UGB ist das vollständige betriebliche Ergebnis ohne Berücksichtigung von Abschreibungen, Finanzergebnis und Steuern zu ermitteln, die durch die Erwerbsbehinderung nicht unmittelbar (sondern nur durch den – auszugleichenden – Nachteil im operativen Ergebnis) betroffen sind. Die EpiG-Berechnungsverordnung ordnet an, dass dieses Ergebnis um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen ist. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach §4 Abs3 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2023,, die typischerweise keine Gewinn- und Verlustrechnung gemäß §231 UGB anstellen, folgt die EpiG-Berechnungsverordnung derselben Logik durch Modifikationen zur steuerlichen Überschussrechnung.
2.5.2. Von wesentlicher Bedeutung für die Systematik der EpiG-Berechnungsverordnung ist, dass die Grundsätze zur Bestimmung des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens für alle Zeiträume gelten, für die ein Einkommen zu ermitteln ist; das sind insbesondere die Vergleichsperioden als Ausgangspunkt der Bestimmung des (Ersatz-)Zieleinkommens sowie die Periode der Erwerbsbehinderung für das Ist-Einkommen. Zum einen ermöglicht die EpiG-Berechnungsverordnung damit die Bestimmung sämtlicher Parameter für die Regelfälle der Berechnung des Verdienstentgangs auf Basis allgemein anerkannter Standards, die für die meisten Normunterworfenen bereits aufgrund buchhalterischer oder steuerlicher Erfordernisse einzuhalten sind und auch ansonsten im Sinne der wirtschaftlichen Opportunität befolgt werden.
Zum anderen erlaubt die Bezugnahme auf einheitliche Berechnungsmodalitäten, dass das tatsächliche Einkommen während der Periode der Erwerbsbehinderung vom fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen in Abzug gebracht werden kann, um eine Mehrfachvergütung auch abseits der speziellen Anrechnungstatbestände in §5 EpiG-Berechnungsverordnung effektiv zu verhindern und damit den Vorgaben des §32 Abs5 EpiG umfassend zu entsprechen (so auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301). Da das Einkommen gemäß §2 Z1 EpiG-Berechnungsverordnung schließlich immer für das gesamte Unternehmen bzw den betroffenen Unternehmensteil ermittelt wird, greift die Berechnung der Intention des Gesetzgebers folgend sämtliche unmittelbaren wie mittelbaren Effekte der Erwerbsbehinderung auf, womit insbesondere in Absonderungsfällen gemäß §32 Abs1 Z1 EpiG den je nach Unternehmensstruktur unterschiedlichen Auswirkungen des Fehlens des Unternehmers Rechnung getragen wird.
2.5.3. Die Einkommensbestimmung nach Rechnungslegungsstandards bildet die Grundlage dafür, dass die Angaben der Antragsteller im Sinne des §32 Abs4 EpiG trotz der Komplexität der Berechnung des Verdienstentgangs bei selbständig Erwerbstätigen objektivierbar bleiben. Die Ermittlung des EBITDA auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung nach §231 Abs2 und Abs3 UGB korrespondiert mit den rechnungslegungsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften im Sinne der doppelten Buchführung. Es werden historische Daten herangezogen, die empirisch prüfbar sind und im Regelfall eine Berechnung ohne Rückgriff auf subjektive Annahmen ermöglichen. Die in der EpiG-Berechnungsverordnung festgelegte Bestimmung des wirtschaftlichen Einkommens ermöglicht damit nicht nur die Vergleichbarkeit mit anderen historischen Zeiträumen wie insbesondere den vorangehenden Jahresabschlüssen des Antragstellers, sondern auch die Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch unabhängige Dritte und die Nachprüfbarkeit ex post im Sinne des §32 Abs7 EpiG.
Historischer Periodenvergleich
2.6. Unmittelbar aus dem Verweis auf die allgemeinen Rechnungslegungsstandards und dem darin zum Ausdruck kommenden Erfordernis der Objektivierbarkeit (siehe dazu bereits Punkt III.2.5.) folgt die Notwendigkeit der Bestimmung und Abgrenzung jener Periode, für die das betriebliche Ergebnis ermittelt wird. Nur unter Bezugnahme auf einen festgelegten Zeitraum kann den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechend vorgegangen und eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Perioden hergestellt werden. 2.6. Unmittelbar aus dem Verweis auf die allgemeinen Rechnungslegungsstandards und dem darin zum Ausdruck kommenden Erfordernis der Objektivierbarkeit (siehe dazu bereits Punkt römisch drei.2.5.) folgt die Notwendigkeit der Bestimmung und Abgrenzung jener Periode, für die das betriebliche Ergebnis ermittelt wird. Nur unter Bezugnahme auf einen festgelegten Zeitraum kann den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechend vorgegangen und eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Perioden hergestellt werden.
2.6.1. Die EpiG-Berechnungsverordnung normiert insofern, dass das Einkommen im Sinne des §2 Z1 für sämtliche berechnungsrelevanten Zeiträume auf Basis voller Kalendermonate zu bestimmen ist (vgl §2 Z3, Z5 und Z8). Damit stellt die Verordnung die genannte Objektivierbarkeit her, bezieht sich aber gleichzeitig im Sinne der Präzision auf den kleinstmöglichen Zeitraum, für den in der Unternehmenspraxis regelmäßig Daten erfasst werden. Insbesondere erfordern Fixkosten wie Gehälter, Mieten oder Abonnements typischerweise eine Monatsbetrachtung der Kapitalflüsse aus dem Unternehmen, womit die EpiG-Berechnungsverordnung Anforderungen entsprechend der Lebensrealität der Normunterworfenen formuliert. 2.6.1. Die EpiG-Berechnungsverordnung normiert insofern, dass das Einkommen im Sinne des §2 Z1 für sämtliche berechnungsrelevanten Zeiträume auf Basis voller Kalendermonate zu bestimmen ist vergleiche §2 Z3, Z5 und Z8). Damit stellt die Verordnung die genannte Objektivierbarkeit her, bezieht sich aber gleichzeitig im Sinne der Präzision auf den kleinstmöglichen Zeitraum, für den in der Unternehmenspraxis regelmäßig Daten erfasst werden. Insbesondere erfordern Fixkosten wie Gehälter, Mieten oder Abonnements typischerweise eine Monatsbetrachtung der Kapitalflüsse aus dem Unternehmen, womit die EpiG-Berechnungsverordnung Anforderungen entsprechend der Lebensrealität der Normunterworfenen formuliert.
Damit eng verbunden ermöglicht die Monatsbetrachtung eine zeitraumentsprechende Abgrenzung von Geschäftsvorfällen, das heißt von Umsätzen und Kosten. So wird erreicht, dass das tatsächliche Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhoben und von zeitlich versetzt wirksamen Vorfällen (wie etwa später gestellten Rechnungen) isoliert wird. Die EpiG-Berechnungsverordnung sieht eine solche Abgrenzung als Regelfall vor; nur für steuerliche Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht in Anlage A die Wahlmöglichkeit, bei der Einkommensbestimmung zur Vereinfachung auf Zu- und Abflüsse (vgl §4 Abs3 EStG) abzustellen. Damit eng verbunden ermöglicht die Monatsbetrachtung eine zeitraumentsprechende Abgrenzung von Geschäftsvorfällen, das heißt von Umsätzen und Kosten. So wird erreicht, dass das tatsächliche Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhoben und von zeitlich versetzt wirksamen Vorfällen (wie etwa später gestellten Rechnungen) isoliert wird. Die EpiG-Berechnungsverordnung sieht eine solche Abgrenzung als Regelfall vor; nur für steuerliche Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht in Anlage A die Wahlmöglichkeit, bei der Einkommensbestimmung zur Vereinfachung auf Zu- und Abflüsse vergleiche §4 Abs3 EStG) abzustellen.
Die Monatsbetrachtung als historischer Periodenvergleich ist auch die Grundlage dafür, dass eine Ermittlung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens überhaupt möglich ist. So kann das Einkommen aus vorangehenden Perioden auf einheitlicher Basis ermittelt und unter Berücksichtigung der Unternehmensentwicklung mit dem Ist-Einkommen verglichen werden. §3 Abs5 EpiG-Berechnungsverordnung ordnet dazu an, dass aus einer abweichenden Anzahl an Kalendertagen oder einer Betriebsniederlegung gemäß §32 Abs1 Z1, 3 oder 5 EpiG resultierende Unterschiede herauszurechnen sind. Der Periodenvergleich erfasst sämtliche Zeiträume, in denen eine Erwerbsbehinderung vorgelegen ist, und entspricht damit auch §32 Abs2 EpiG, wonach eine Vergütung im Sinne des Ersatzes des tatsächlich erlittenen Verdienstentgangs (siehe dazu bereits Punkt III.2.3.) für jeden von der behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten ist (so auch VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).Die Monatsbetrachtung als historischer Periodenvergleich ist auch die Grundlage dafür, dass eine Ermittlung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens überhaupt möglich ist. So kann das Einkommen aus vorangehenden Perioden auf einheitlicher Basis ermittelt und unter Berücksichtigung der Unternehmensentwicklung mit dem Ist-Einkommen verglichen werden. §3 Abs5 EpiG-Berechnungsverordnung ordnet dazu an, dass aus einer abweichenden Anzahl an Kalendertagen oder einer Betriebsniederlegung gemäß §32 Abs1 Z1, 3 oder 5 EpiG resultierende Unterschiede herauszurechnen sind. Der Periodenvergleich erfasst sämtliche Zeiträume, in denen eine Erwerbsbehinderung vorgelegen ist, und entspricht damit auch §32 Abs2 EpiG, wonach eine Vergütung im Sinne des Ersatzes des tatsächlich erlittenen Verdienstentgangs (siehe dazu bereits Punkt römisch drei.2.3.) für jeden von der behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten ist (so auch VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).
2.6.2. Im Ergebnis stellt die Monatsbetrachtung sicher, dass die Ermittlung des Verdienstentgangs gemäß §32 Abs4 EpiG trotz der besonderen Komplexität der Berechnung bei selbständig Erwerbstätigen in sachlicher Weise erfolgen kann, zumal ihr ein tatsächlicher Vergleichszeitraum unter gleichen Bedingungen zugrunde gelegt wird. Ausnahmen vom Periodenvergleich ergeben sich nur in §3 Abs6 und Abs7 EpiG-Berechnungsverordnung für jene Sachverhaltskonstellationen, in denen entweder eine homogene Gruppe Anspruchsberechtigter (Personen, die den Begriff des Kleinunternehmers im Sinne des §6 Abs1 Z27 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 110/2023, erfüllen) die Anspruchspauschalierung rechtfertigt oder wo die konkrete Unternehmensstruktur eine Monatsbetrachtung nicht erforderlich macht, weil die Auswirkungen des Fehlens des Unternehmers (siehe dazu bereits Punkt III.2.5.) abweichend vom Regelfall konkret bestimmt und ex ante umfassend ausgeglichen werden konnten. Die durch die Verordnung aufgegriffene besondere Komplexität der Berechnung ist diesfalls nicht gegeben. 2.6.2. Im Ergebnis stellt die Monatsbetrachtung sicher, dass die Ermittlung des Verdienstentgangs gemäß §32 Abs4 EpiG trotz der besonderen Komplexität der Berechnung bei selbständig Erwerbstätigen in sachlicher Weise erfolgen kann, zumal ihr ein tatsächlicher Vergleichszeitraum unter gleichen Bedingungen zugrunde gelegt wird. Ausnahmen vom Periodenvergleich ergeben sich nur in §3 Abs6 und Abs7 EpiG-Berechnungsverordnung für jene Sachverhaltskonstellationen, in denen entweder eine homogene Gruppe Anspruchsberechtigter (Personen, die den Begriff des Kleinunternehmers im Sinne des §6 Abs1 Z27 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2023,, erfüllen) die Anspruchspauschalierung rechtfertigt oder wo die konkrete Unternehmensstruktur eine Monatsbetrachtung nicht erforderlich macht, weil die Auswirkungen des Fehlens des Unternehmers (siehe dazu bereits Punkt römisch drei.2.5.) abweichend vom Regelfall konkret bestimmt und ex ante umfassend ausgeglichen werden konnten. Die durch die Verordnung aufgegriffene besondere Komplexität der Berechnung ist diesfalls nicht gegeben.
Berücksichtigung saisonaler Effekte
2.7. Das Abstellen auf eine Monatsbetrachtung ermöglicht schließlich auch, dass bei der Berechnung des Verdienstentgangs nach der EpiG-Berechnungsverordnung saisonale Unterschiede des unternehmerischen Einkommens im Sinne des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens berücksichtigt werden können (vgl VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002). 2.7. Das Abstellen auf eine Monatsbetrachtung ermöglicht schließlich auch, dass bei der Berechnung des Verdienstentgangs nach der EpiG-Berechnungsverordnung saisonale Unterschiede des unternehmerischen Einkommens im Sinne des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).
Durch den Vergleich zur Vorjahresperiode (vgl §2 Z3 iVm. Z5) normiert die EpiG-Berechnungsverordnung eine saisonale Betrachtung als generellen Regelfall. Wenngleich sich solche Unterschiede naturgemäß insbesondere bei saisonal geführten Betrieben (zB im Wintertourismus) ergeben, existieren saisonale Effekte – etwa durch Ferien und Feiertage, Wetterbedingungen, jahreszeitbedingte Auftragslage und Jahresabschlussgeschäft – branchenübergreifend in sämtlichen Betrieben. Das Zieleinkommen wird insofern für dieselben wirtschaftlichen Gegebenheiten wie das Ist-Einkommen bestimmt. Nur für junge Unternehmen, die kein Einkommen in der Vorjahresperiode vorweisen können, nimmt §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung das Einkommen im Vormonat als Ersatzzieleinkommen zum Ausgangspunkt. Durch den Vergleich zur Vorjahresperiode vergleiche §2 Z3 in Verbindung mit Z5) normiert die EpiG-Berechnungsverordnung eine saisonale Betrachtung als generellen Regelfall. Wenngleich sich solche Unterschiede naturgemäß insbesondere bei saisonal geführten Betrieben (zB im Wintertourismus) ergeben, existieren saisonale Effekte – etwa durch Ferien und Feiertage, Wetterbedingungen, jahreszeitbedingte Auftragslage und Jahresabschlussgeschäft – branchenübergreifend in sämtlichen Betrieben. Das Zieleinkommen wird insofern für dieselben wirtschaftlichen Gegebenheiten wie das Ist-Einkommen bestimmt. Nur für junge Unternehmen, die kein Einkommen in der Vorjahresperiode vorweisen können, nimmt §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung das Einkommen im Vormonat als Ersatzzieleinkommen zum Ausgangspunkt.
2.7.1. Der durch die objektive Einkommensbestimmung und den historischen Periodenvergleich ermöglichte Rückgriff auf Daten zur selben Saison im Vorjahr erfordert besonderes Augenmerk auf die Fortschreibung des wirtschaftlichen Einkommens. Die EpiG-Berechnungsverordnung trägt dem Rechnung, indem sie die allgemeine unternehmerische Einkommensentwicklung im Jahresvergleich als Fortschreibungsquotient auf das Einkommen während der Vorjahresperiode zur Anwendung bringt. Die Qualität der Approximation der unternehmerischen Einkommensentwicklung ist regelmäßig durch den Umfang der zu diesem Zweck aufbereiteten historischen Daten bestimmt. §4 Abs2 EpiG-Berechnungsverordnung stellt insofern sachlich im Sinne der Zumutbarkeit darauf ab, dass ein größerer Referenzzeitraum entsprechend der Dauer der Erwerbsbehinderung – und damit im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verdienstentgangs nach §32 Abs4 EpiG für den betroffenen Antragsteller – gefordert ist.
Die dargestellte Methodik zur Fortschreibung des wirtschaftlichen Einkommens aus der Vorjahressaison kommt entsprechend der Zielsetzung der Verordnung wiederum ohne subjektive Annahmen aus. Dennoch kann im Sinne des bereits unter Punkt III.1. erläuterten Regel-Ausnahme-Prinzips mittels §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung auf individuelle außergewöhnliche Umstände reagiert werden, wenn die Fortschreibung anhand des Referenzzeitraums nach §4 Abs2 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Solche Umstände sind vom Antragsteller gesondert darzulegen. Beim Abstellen auf das Ersatzzieleinkommen – also das Einkommen im Monat unmittelbar vor der Erwerbsbehinderung – ist die Fortschreibung überhaupt auf eine Anpassung um etwaige außergewöhnliche Umstände beschränkt (vgl §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung). Die dargestellte Methodik zur Fortschreibung des wirtschaftlichen Einkommens aus der Vorjahressaison kommt entsprechend der Zielsetzung der Verordnung wiederum ohne subjektive Annahmen aus. Dennoch kann im Sinne des bereits unter Punkt römisch drei.1. erläuterten Regel-Ausnahme-Prinzips mittels §4 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung auf individuelle außergewöhnliche Umstände reagiert werden, wenn die Fortschreibung anhand des Referenzzeitraums nach §4 Abs2 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Solche Umstände sind vom Antragsteller gesondert darzulegen. Beim Abstellen auf das Ersatzzieleinkommen – also das Einkommen im Monat unmittelbar vor der Erwerbsbehinderung – ist die Fortschreibung überhaupt auf eine Anpassung um etwaige außergewöhnliche Umstände beschränkt vergleiche §3 Abs3 EpiG-Berechnungsverordnung).
2.7.2. Das Regel-Ausnahme-Prinzip der EpiG-Berechnungsverordnung nimmt damit auch im Rahmen der Frage, auf welche historischen Vergleichsperioden abzustellen ist, eine sachliche Regelung zur Auflösung des Konflikts zwischen der Komplexität der Regelungsaufgabe, den zumutbaren Anforderungen an die Antragsteller und einer einheitlichen Vollziehung vor und normiert die Möglichkeit zur Berücksichtigung individueller Umstände, sofern der Sachverhalt qualifiziert vom Regelfall abweicht.
2.8. Die dargestellten Regelungen folgen damit im Einzelnen wie auch in einer Gesamtschau der Intention des §32 EpiG und setzen die an den Verordnungsgeber gestellten Anforderungen in sachlicher Weise um.
Zu den Bedenken des antragstellenden Verwaltungsgerichts im Einzelnen:
2.9. Zur Fortschreibung des wirtschaftlichen Einkommens
2.9.1. Das Verwaltungsgericht Wien hegt Bedenken gegen das Abstellen auf historische Zeiträume sowie die Berücksichtigung von Saisonalitäten, zumal dies den Vorgaben des §32 Abs4 EpiG zuwider laufe und 'aus systematischen Gründen und vom Gesetzeszweck das unmittelbar vor der Absonderung, aktuell erzielte Einkommen' (siehe Seite 23 des Antrags) zur Fortschreibung geeigneter wäre. In der Sache richtet sich der Antrag damit gegen in der Verordnung vorgesehene Fortschreibung des Einkommens aus der Vorjahresperiode.
2.9.2. Zum Bedeutungsgehalt des in §32 Abs4 enthaltenen Begriffs des 'fortgeschriebenen Einkommens' wird erneut auf Punkt III.1.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Zusammenfassend stellt der Gesetzeswortlaut gerade nicht auf eine punktuelle Betrachtung ab, sondern auf eine auf historischen Daten basierende Berechnung der Unternehmensentwicklung selbständig Erwerbstätiger im Zeitraum der Erwerbsbehinderung. Das ist auch insofern sachlich naheliegend, als andernfalls (zumindest, wenn man eine systematische Unterkompensation vermeiden will, siehe dazu sogleich noch Punkt III.2.10.) in jedem Einzelfall eine auf hochgradig idiosynkratischen Annahmen basierte Prognose angestellt werden müsste. 2.9.2. Zum Bedeutungsgehalt des in §32 Abs4 enthaltenen Begriffs des 'fortgeschriebenen Einkommens' wird erneut auf Punkt römisch drei.1.4. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Zusammenfassend stellt der Gesetzeswortlaut gerade nicht auf eine punktuelle Betrachtung ab, sondern auf eine auf historischen Daten basierende Berechnung der Unternehmensentwicklung selbständig Erwerbstätiger im Zeitraum der Erwerbsbehinderung. Das ist auch insofern sachlich naheliegend, als andernfalls (zumindest, wenn man eine systematische Unterkompensation vermeiden will, siehe dazu sogleich noch Punkt römisch drei.2.10.) in jedem Einzelfall eine auf hochgradig idiosynkratischen Annahmen basierte Prognose angestellt werden müsste.
Die EpiG-Berechnungsverordnung trägt dem Rechnung, indem sie den Rückgriff auf dieselben jahreszeitlichen Rahmenbedingungen und damit eine Berücksichtigung von Saisonalitäten anordnet, die sohin ermittelten Ergebnisse aber durch zwischenzeitliche Entwicklungen fortschreibt. Wie bereits unter Punkt III.2.6 ausgeführt, entspricht dies auch dem Auftrag des Gesetzgebers des EpiG im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Einkommens. Die EpiG-Berechnungsverordnung trägt dem Rechnung, indem sie den Rückgriff auf dieselben jahreszeitlichen Rahmenbedingungen und damit eine Berücksichtigung von Saisonalitäten anordnet, die sohin ermittelten Ergebnisse aber durch zwischenzeitliche Entwicklungen fortschreibt. Wie bereits unter Punkt römisch drei.2.6 ausgeführt, entspricht dies auch dem Auftrag des Gesetzgebers des EpiG im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Einkommens.
2.9.3. Gerade bei Ausbruch der COVID-19-Pandemie waren vorwiegend Hotelbetriebe und in weiterer Folge auch Seilbahnunternehmen von Betriebsschließungen betroffen, sohin Unternehmen, die in hohem Maße von saisonalen Effekten betroffen sind. Unabhängig davon existieren solche saisonalen Effekte jedoch branchenübergreifend (siehe dazu bereits Punkt III.2.7.). Eine Nichtberücksichtigung bei der Berechnung des Verdienstentgangs widerspräche damit der gesetzlich geforderten Vergleichbarkeit des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens und würde die Entschädigung in einem hohen Maße von Zufälligkeiten abhängig machen. 2.9.3. Gerade bei Ausbruch der COVID-19-Pandemie waren vorwiegend Hotelbetriebe und in weiterer Folge auch Seilbahnunternehmen von Betriebsschließungen betroffen, sohin Unternehmen, die in hohem Maße von saisonalen Effekten betroffen sind. Unabhängig davon existieren solche saisonalen Effekte jedoch branchenübergreifend (siehe dazu bereits Punkt römisch drei.2.7.). Eine Nichtberücksichtigung bei der Berechnung des Verdienstentgangs widerspräche damit der gesetzlich geforderten Vergleichbarkeit des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens und würde die Entschädigung in einem hohen Maße von Zufälligkeiten abhängig machen.
Die Bedenken des Verwaltungsgerichts verfangen im Übrigen schon deshalb nicht, weil bei einem Abstellen auf etwaige Berufsgruppen, die ausnahmsweise nicht von saisonalen Schwankungen betroffen sind, die Heranziehung des Einkommens aus der Vorjahresperiode gar keine unsachlichen Auswirkungen auf die Berechnung des Verdienstentgangs haben kann. Denn diesfalls würden die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowohl für das Zieleinkommen als auch für das Ersatzzieleinkommen jenen des Ist-Einkommens ohnedies per definitionem entsprechen. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass eine Fortschreibung des saisonalen Einkommens durch den 'Regelfall' des §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung jedenfalls zur Ermittlung des fortgeschriebenen vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens geeignet ist und nach Ansicht des BMSGPK keinen sachlichen Bedenken begegnet.
2.9.4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die mehrjährige Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 und allfällig dadurch bedingte 'Verkürzungen' von historischen Zeiträumen dadurch, dass Unternehmen vorübergehend (etwa aufgrund einer Betriebsschließung nach §32 Abs1 Z5 EpiG) nicht betrieben werden konnten, nicht zu einer Unsachlichkeit der Berechnung des Verdienstentgangs nach der EpiG-Berechnungsverordnung führen können. Wie bereits unter Punkt III.2.6. ausgeführt, ordnen §3 Abs5 sowie §4 Abs1 dritter Satz EpiG-Berechnungsverordnung explizit an, dass aus einer abweichenden Anzahl an Kalendertagen oder einer Betriebsniederlegung resultierende Unterschiede bei der Berechnung des Verdienstentgangs herauszurechnen sind. 2.9.4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die mehrjährige Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 und allfällig dadurch bedingte 'Verkürzungen' von historischen Zeiträumen dadurch, dass Unternehmen vorübergehend (etwa aufgrund einer Betriebsschließung nach §32 Abs1 Z5 EpiG) nicht betrieben werden konnten, nicht zu einer Unsachlichkeit der Berechnung des Verdienstentgangs nach der EpiG-Berechnungsverordnung führen können. Wie bereits unter Punkt römisch drei.2.6. ausgeführt, ordnen §3 Abs5 sowie §4 Abs1 dritter Satz EpiG-Berechnungsverordnung explizit an, dass aus einer abweichenden Anzahl an Kalendertagen oder einer Betriebsniederlegung resultierende Unterschiede bei der Berechnung des Verdienstentgangs herauszurechnen sind.
Durch die Normalisierung der Tage einer Betriebsniederlegung in historischen Zeiträumen kann ein taugliches Einkommen in den historischen Zeiträumen entsprechend der Regeln der EpiG-Berechnungsverordnung ermittelt werden. Somit entspricht die Berechnungsmethodik auch bei intervenierenden Ereignissen ihrer Regelungsintention (vgl zur Sachgerechtigkeit der Aliquotierung auch VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0190) und trägt dem Grundgedanken des EpiG – dem Ersatz des tatsächlichen Einkommensverlustes – umfassend Rechnung. Wie bereits ausgeführt, bietet die EpiG-Berechnungsverordnung aber selbst für den Fall, dass die historischen Zeiträume im Einzelfall tatsächlich keine geeignete Vergleichbarkeit bieten, in §4 Abs3 eine sachgerechte Regelung, die im Rahmen der Erforderlichkeit auf die individuellen Umstände des Einzelfalls reagiert. Durch die Normalisierung der Tage einer Betriebsniederlegung in historischen Zeiträumen kann ein taugliches Einkommen in den historischen Zeiträumen entsprechend der Regeln der EpiG-Berechnungsverordnung ermittelt werden. Somit entspricht die Berechnungsmethodik auch bei intervenierenden Ereignissen ihrer Regelungsintention vergleiche zur Sachgerechtigkeit der Aliquotierung auch VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0190) und trägt dem Grundgedanken des EpiG – dem Ersatz des tatsächlichen Einkommensverlustes – umfassend Rechnung. Wie bereits ausgeführt, bietet die EpiG-Berechnungsverordnung aber selbst für den Fall, dass die historischen Zeiträume im Einzelfall tatsächlich keine geeignete Vergleichbarkeit bieten, in §4 Abs3 eine sachgerechte Regelung, die im Rahmen der Erforderlichkeit auf die individuellen Umstände des Einzelfalls reagiert.
Nach Ansicht des BMSGPK ist die in der EpiG-Berechnungsverordnung normierte Fortschreibung des vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens in Form des Zieleinkommens aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt und entspricht den Vorgaben des §32 Abs4 EpiG.
2.10. Zur Berücksichtigung der Kausalität
2.10.1. Das Verwaltungsgericht Wien äußert in seinem Antrag mehrfach Bedenken gegen die EpiG-Berechnungsverordnung unter dem Gesichtspunkt der Kausalitätsprüfung. So führe die Berechnungsmethodik für selbständig Erwerbstätige etwa zu einer '[pauschalen] Vergütung alleine aufgrund einer Absonderung ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen' (siehe Seite 15 des Antrags). Mit diesen Bedenken wendet sich das antragstellende Verwaltungsgericht inhaltlich gegen die (im Antrag mutmaßlich nicht abschließend konkretisierten) Vorgaben der EpiG-Berechnungsverordnung zur Berechnung der Höhe der Entschädigung bzw zur Vergütung des Verdienstentgangs.
2.10.2. Eingangs ist zu betonen, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach §32 EpiG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Abs1 voraussetzt, dass der Anspruchswerber von einer behördlichen Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG betroffen war, und dadurch ein – kausaler – Verdienstentgang eingetreten ist. Zu den Anforderungen des §32 Abs1 EpiG auch im Hinblick auf die Kausalität wird auf Punkt I.3.2.1. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ständige Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahmen für den eingetretenen Verdienstentgang hervorgehoben hat. 2.10.2. Eingangs ist zu betonen, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach §32 EpiG nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Abs1 voraussetzt, dass der Anspruchswerber von einer behördlichen Maßnahme im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG betroffen war, und dadurch ein – kausaler – Verdienstentgang eingetreten ist. Zu den Anforderungen des §32 Abs1 EpiG auch im Hinblick auf die Kausalität wird auf Punkt römisch eins.3.2.1. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ständige Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahmen für den eingetretenen Verdienstentgang hervorgehoben hat.
Die EpiG-Berechnungsverordnung legt entsprechend den Vorgaben des §32 Abs6 EpiG lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 8.3.2023, Ra 2022/03/0239 sowie zuletzt VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Soweit die behördliche Maßnahme nicht kausal für den Verdienstentgang war, ist dieser auch nicht ersatzfähig und kommt die EpiG-Berechnungsverordnung bereits dem Grunde nach nicht zur Anwendung. Ist die Kausalität der behördlichen Maßnahme für einen Verdienstentgang im Sinne des §32 Abs1 EpiG hingegen zu bejahen, ist die konkrete Höhe dieses Verdienstentgangs in Anwendung der EpiG-Berechnungsverordnung – taggenau auf Basis voller Kalendermonate – zu berechnen. Zur Notwendigkeit der unternehmerischen Einkommensermittlung anhand einer Monatsbetrachtung gerade unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit wird auf die Ausführungen unter Punkt III.2.6. verwiesen. Die EpiG-Berechnungsverordnung legt entsprechend den Vorgaben des §32 Abs6 EpiG lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist vergleiche VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018; 8.3.2023, Ra 2022/03/0239 sowie zuletzt VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Soweit die behördliche Maßnahme nicht kausal für den Verdienstentgang war, ist dieser auch nicht ersatzfähig und kommt die EpiG-Berechnungsverordnung bereits dem Grunde nach nicht zur Anwendung. Ist die Kausalität der behördlichen Maßnahme für einen Verdienstentgang im Sinne des §32 Abs1 EpiG hingegen zu bejahen, ist die konkrete Höhe dieses Verdienstentgangs in Anwendung der EpiG-Berechnungsverordnung – taggenau auf Basis voller Kalendermonate – zu berechnen. Zur Notwendigkeit der unternehmerischen Einkommensermittlung anhand einer Monatsbetrachtung gerade unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.2.6. verwiesen.
2.10.3. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die Verordnung blende pauschalierend aus, wenn Hilfspersonal das Entstehen eines Verdienstentgangs verhindern kann, so ist dem nicht beizupflichten. Liegt tatsächlich kein Verdienstentgang vor, ist die EpiG-Berechnungsverordnung auch nicht anwendbar. Bei Bejahen der Kausalität der Erwerbsbehinderung für einen Verdienstentgang ist hingegen durch Abzug des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen gewährleistet, dass es zu keiner systematischen Überkompensation kommt (siehe dazu bereits Punkt III.2.5.). Vielmehr wird die Tatsache berücksichtigt, dass es im Monat der Erwerbsbehinderung typischerweise nicht zu einem vollständigen Stillstand der unternehmerischen Tätigkeit kommt. Eine 'gänzlich abstrakte' Anspruchsberechnung liegt der EpiG-Berechnungsverordnung, die den Verdienstentgang anhand konkreter tatsächlicher Zahlen und Daten des Antragstellers aus den historischen Zeiträumen ermittelt, demgemäß gerade nicht zugrunde. 2.10.3. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die Verordnung blende pauschalierend aus, wenn Hilfspersonal das Entstehen eines Verdienstentgangs verhindern kann, so ist dem nicht beizupflichten. Liegt tatsächlich kein Verdienstentgang vor, ist die EpiG-Berechnungsverordnung auch nicht anwendbar. Bei Bejahen der Kausalität der Erwerbsbehinderung für einen Verdienstentgang ist hingegen durch Abzug des Ist-Einkommens vom Zieleinkommen gewährleistet, dass es zu keiner systematischen Überkompensation kommt (siehe dazu bereits Punkt römisch drei.2.5.). Vielmehr wird die Tatsache berücksichtigt, dass es im Monat der Erwerbsbehinderung typischerweise nicht zu einem vollständigen Stillstand der unternehmerischen Tätigkeit kommt. Eine 'gänzlich abstrakte' Anspruchsberechnung liegt der EpiG-Berechnungsverordnung, die den Verdienstentgang anhand konkreter tatsächlicher Zahlen und Daten des Antragstellers aus den historischen Zeiträumen ermittelt, demgemäß gerade nicht zugrunde.
2.10.4. Wenn das Verwaltungsgericht Wien sich weiters auf bestimmte Konstellationen bezieht, in denen trotz Absonderung und tatsächlichem Verdienstentgang ein besseres Gesamtergebnis ermittelt wird (also das Ist-Einkommen das errechnete Ziel-Einkommen übersteigt) und weiters durch die vermeintliche Zufallsabhängigkeit von Zahlungseingängen beeinflusste Ergebnisse moniert, so ist zum einen das in der EpiG-Berechnungsverordnung verankerte Erfordernis der periodengerechten Abgrenzung zu betonen. Zum anderen kann mit Blick auf die unter Punkt III.1. dargestellte Kaskadierung darauf verwiesen werden, dass die EpiG-Berechnungsverordnung mit der Berücksichtigung von individuellen außergewöhnlichen Umständen nach §4 Abs3 im Rahmen der Bestimmung des Fortschreibungsquotienten angemessene Vorkehrungen trifft, um auch in den dargelegten Ausnahmefällen durch vordeterminierte Abweichungen vom Regelfall zu sachlich gerechtfertigten Ergebnissen zu kommen. 2.10.4. Wenn das Verwaltungsgericht Wien sich weiters auf bestimmte Konstellationen bezieht, in denen trotz Absonderung und tatsächlichem Verdienstentgang ein besseres Gesamtergebnis ermittelt wird (also das Ist-Einkommen das errechnete Ziel-Einkommen übersteigt) und weiters durch die vermeintliche Zufallsabhängigkeit von Zahlungseingängen beeinflusste Ergebnisse moniert, so ist zum einen das in der EpiG-Berechnungsverordnung verankerte Erfordernis der periodengerechten Abgrenzung zu betonen. Zum anderen kann mit Blick auf die unter Punkt römisch drei.1. dargestellte Kaskadierung darauf verwiesen werden, dass die EpiG-Berechnungsverordnung mit der Berücksichtigung von individuellen außergewöhnlichen Umständen nach §4 Abs3 im Rahmen der Bestimmung des Fortschreibungsquotienten angemessene Vorkehrungen trifft, um auch in den dargelegten Ausnahmefällen durch vordeterminierte Abweichungen vom Regelfall zu sachlich gerechtfertigten Ergebnissen zu kommen.
2.10.5. Eine grundsätzliche Ablehnung des Periodenvergleichs, wie sie in den Bedenken des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommt, verkennt die unter Punkt III.2.5. dargestellte Komplexität des wirtschaftlichen Zusammenhangs bei der Berechnung des Verdienstentgangs selbständig Erwerbstätiger. Insbesondere wird damit ausgeblendet, dass sich die unternehmerische Tätigkeit nicht in unmittelbar umsatzwirksamen Ereignissen manifestiert, sondern Erwerbsbehinderungen oftmals weitreichende negative Effekte auf die Einkommenssituation haben können. Diese können aber durch die vom Verwaltungsgericht Wien vorgeschlagene individuelle 'Berechnung anhand einer konkreten Darstellung von Ausfällen, Leistungs-/Auftragsstornierungen, konkreten Abrechnungen von in zeitlicher Nähe nicht ausgefallenen Leistungen o.Ä.' (siehe Seite 24 des Antrags) nicht hinreichend abgebildet werden. Eine solche Vorgehensweise würde daher im Ergebnis dem Ziel des §32 EpiG, den tatsächlich erlittenen Einkommensverlust auszugleichen, zuwiderlaufen und würde dadurch der gesetzgeberische Auftrag zur Fortschreibung negiert. Nicht zuletzt stünde dies in diametralem Widerspruch zum dem §32 Abs6 EpiG zu Grunde liegenden Zweck der Vereinheitlichung der Berechnungsmethodik.2.10.5. Eine grundsätzliche Ablehnung des Periodenvergleichs, wie sie in den Bedenken des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommt, verkennt die unter Punkt römisch drei.2.5. dargestellte Komplexität des wirtschaftlichen Zusammenhangs bei der Berechnung des Verdienstentgangs selbständig Erwerbstätiger. Insbesondere wird damit ausgeblendet, dass sich die unternehmerische Tätigkeit nicht in unmittelbar umsatzwirksamen Ereignissen manifestiert, sondern Erwerbsbehinderungen oftmals weitreichende negative Effekte auf die Einkommenssituation haben können. Diese können aber durch die vom Verwaltungsgericht Wien vorgeschlagene individuelle 'Berechnung anhand einer konkreten Darstellung von Ausfällen, Leistungs-/Auftragsstornierungen, konkreten Abrechnungen von in zeitlicher Nähe nicht ausgefallenen Leistungen o.Ä.' (siehe Seite 24 des Antrags) nicht hinreichend abgebildet werden. Eine solche Vorgehensweise würde daher im Ergebnis dem Ziel des §32 EpiG, den tatsächlich erlittenen Einkommensverlust auszugleichen, zuwiderlaufen und würde dadurch der gesetzgeberische Auftrag zur Fortschreibung negiert. Nicht zuletzt stünde dies in diametralem Widerspruch zum dem §32 Abs6 EpiG zu Grunde liegenden Zweck der Vereinheitlichung der Berechnungsmethodik.
Damit stehen die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung nach Auffassung des BMSGPK auch nicht im Widerspruch zum gesetzlichen Kausalitätserfordernis und ermitteln den durch eine Erwerbsbehinderung im Sinne des §32 Abs1 Z1 bis 7 EpiG verursachten Verdienstentgang sachgerecht und im Einklang mit Wortlaut und Zielsetzung des §32 EpiG.
2.11. Zum Periodenvergleich
2.11.1. Weiters äußert das Verwaltungsgericht Wien Bedenken gegen die Vergleichsrechnung gemäß §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung sowie die – im Unterschied zur Berechnung des Verdienstentgangs bei unselbständig Erwerbstätigen – fehlende Berücksichtigung der tatsächlichen Absonderungsdauer. Das Verwaltungsgericht richtet sich mit diesen Bedenken gegen die Sachlichkeit des in §3 Abs1 normierten Regelfalls der Berechnung des Verdienstentgangs durch Vergleich des Ist-Einkommens mit dem ermittelten Zieleinkommen.
2.11.2. Zur Notwendigkeit der unternehmerischen Einkommensermittlung anhand einer Monatsbetrachtung gerade aus Sachlichkeitserwägungen wird wiederum auf Punkt III.2.5. verwiesen. Klarzustellen ist an dieser Stelle auch, dass die gesetzliche Anordnung des §32 Abs2 EpiG, wonach eine Vergütung 'für jeden Tag zu leisten' ist, der von der behördlichen Maßnahme umfasst ist, nicht im Sinne einer tageweisen Berechnung des Verdienstentgangs zu verstehen ist. Die gesetzgeberische Intention dieser Anordnung ist der Ersatz des tatsächlichen Einkommensverlusts für die Dauer der Erwerbsbehinderung. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs sollen damit sämtliche Tage der Erwerbsbehinderung umfasst werden. 2.11.2. Zur Notwendigkeit der unternehmerischen Einkommensermittlung anhand einer Monatsbetrachtung gerade aus Sachlichkeitserwägungen wird wiederum auf Punkt römisch drei.2.5. verwiesen. Klarzustellen ist an dieser Stelle auch, dass die gesetzliche Anordnung des §32 Abs2 EpiG, wonach eine Vergütung 'für jeden Tag zu leisten' ist, der von der behördlichen Maßnahme umfasst ist, nicht im Sinne einer tageweisen Berechnung des Verdienstentgangs zu verstehen ist. Die gesetzgeberische Intention dieser Anordnung ist der Ersatz des tatsächlichen Einkommensverlusts für die Dauer der Erwerbsbehinderung. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs sollen damit sämtliche Tage der Erwerbsbehinderung umfasst werden.
2.11.3. Hingegen ist es nicht erforderlich, den für die maßgebliche Periode errechneten Verdienstentgang auf einzelne Tage der Erwerbsbehinderung herunterzurechnen. Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §32 Abs3 EpiG, wonach der Vergütungsbetrag auch für unselbständig Erwerbstätige primär nach dem Ausfallsprinzip – und nicht notwendig für einzelne Tage – zu leisten ist (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189). Zur Berechnung des tatsächlichen Einkommensverlusts ist bei selbständig Erwerbstätigen gerade vor dem Hintergrund der Objektivierbarkeit, des kleinstmöglichen Zeitraums zur Erfassung historischer Daten und damit im Zusammenhang zur zeitraumentsprechenden Abgrenzung von Geschäftsvorfällen eine (taggenau normalisierte) Monatsbetrachtung geboten.2.11.3. Hingegen ist es nicht erforderlich, den für die maßgebliche Periode errechneten Verdienstentgang auf einzelne Tage der Erwerbsbehinderung herunterzurechnen. Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §32 Abs3 EpiG, wonach der Vergütungsbetrag auch für unselbständig Erwerbstätige primär nach dem Ausfallsprinzip – und nicht notwendig für einzelne Tage – zu leisten ist vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204, VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189). Zur Berechnung des tatsächlichen Einkommensverlusts ist bei selbständig Erwerbstätigen gerade vor dem Hintergrund der Objektivierbarkeit, des kleinstmöglichen Zeitraums zur Erfassung historischer Daten und damit im Zusammenhang zur zeitraumentsprechenden Abgrenzung von Geschäftsvorfällen eine (taggenau normalisierte) Monatsbetrachtung geboten.
Im Ergebnis erweisen sich aus Sicht des BMSGPK daher auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien in Hinblick auf den in §3 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung normierten Vergleich des Ist-Einkommens mit dem ermittelten Zieleinkommen als unbegründet.
2.12. Zur behaupteten Normierung eines Sonderverfahrensrechts
2.12.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf die (vermeintliche) Normierung eines Sonderverfahrensrechts bzw eine behauptete Beschränkung der Ermittlungsbefugnisse der vollziehenden Behörden und Verwaltungsgerichte durch die Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung wird zunächst auf Punkt III.2. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Wie daraus hervorgeht, determinieren die Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung nicht das Verhalten der Behörden bzw Verwaltungsgerichte, sondern dienen lediglich der Konkretisierung der an die Berechnung des Verdienstentgangs gestellten Anforderungen. 2.12.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf die (vermeintliche) Normierung eines Sonderverfahrensrechts bzw eine behauptete Beschränkung der Ermittlungsbefugnisse der vollziehenden Behörden und Verwaltungsgerichte durch die Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung wird zunächst auf Punkt römisch drei.2. der im Verfahren G878/2023 erstatteten Äußerung der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023, GZ2023-0.846.672 (Beilage 1), verwiesen. Wie daraus hervorgeht, determinieren die Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung nicht das Verhalten der Behörden bzw Verwaltungsgerichte, sondern dienen lediglich der Konkretisierung der an die Berechnung des Verdienstentgangs gestellten Anforderungen.
2.12.2. So macht §6 Abs1 EpiG-Berechnungsverordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrages von selbständig Erwerbstätigen (so auch VwGH 5.5.2023, Ra 2023/09/0022, VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301). Die Prüfung der Plausibilität der beantragten Entschädigungssumme kann aber insbesondere bei Vorliegen eines Ausnahmefalles zusätzliche Beweisunterlagen erforderlich machen, die von den Behörden im Beweisverfahren nach allgemeinen Grundsätzen und im Rahmen des §45 AVG angefordert werden können. Aus der Bereitstellung des Berechnungsformulars nach §6 Abs1 der Verordnung ist aber keinesfalls abzuleiten, dass die Behörden ausschließlich anhand der in diesem Formular enthaltenen Daten eine Antragskonkretisierung vorzunehmen haben oder in ihrer Prüfung auf diese beschränkt sind. Vielmehr haben sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach den verfahrensrechtlichen Grundsätzen des AVG vorzugehen, um – unter weiterhin erforderlicher Mitwirkung des Antragstellers – die Höhe des Verdienstentgangs anhand der Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung zu ermitteln.
Demselben Prinzip folgend legt §6 Abs4 EpiG-Berechnungsverordnung eine zusätzliche Plausibilisierung durch die Antragsteller bei Einkommenssteigerungen im Fortschreibungszeitraum von über 10 % fest, die der inhaltlichen Konkretisierung dienen und keine Einschränkung der Ermittlungsbefugnisse inner- oder außerhalb dieser Fallgruppe zur Folge haben. Die Behörden bzw die Verwaltungsgerichte können jede beantragte Entschädigungssumme auf ihre Plausibilität prüfen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Regel- oder Ausnahmefall im Kaskadenprinzip der Verordnung handelt. In der Sache stellt §6 Abs4 EpiG-Berechnungsverordnung auf die erhöhte Genauigkeit des zur Berechnung eines Fortschreibungsquotienten herangezogenen Zahlenwerks ab, sofern dieser im konkreten Fall gegenüber den übrigen historischen Daten besonders hohe relative Bedeutung für den zu ermittelnden Verdienstentgang hat.
Schließlich ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§3 und 4 gemäß §6 Abs2 EpiG-Berechnungsverordnung zu bestätigen. Auch damit wird die Qualität der beizubringenden Daten konkretisiert; daraus folgt jedoch ebenfalls keine Determinierung gegenüber den Behörden und Verwaltungsgerichten, die in ihren Ermittlungsbefugnissen bzw ihrer inhaltlichen Entscheidung nicht beschnitten werden. Demgegenüber wird die mangelnde Beibringung der Bestätigung qualitativ entsprechend dem Fehlen relevanter Angaben als Formmangel behandelt, was der Verwaltungsgerichtshof bereits bestätigt hat (VwGH 8.4.2022, Ra 2022/03/0087).
2.12.3. §6 Abs1, 2 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung schränken die Prüfkompetenz der Behörden und Verwaltungsgerichte somit nicht ein. Alle genannten Bestimmungen dienen sachlich der Umsetzung des gesetzgeberischen Regelungsanliegens, indem sie jene historischen Daten näher determinieren, auf die die Verordnung zur Bestimmung des fortgeschriebenen vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens verweist. Dabei erfolgt die Vollziehung der EpiG-Berechnungsverordnung unter Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG bzw des VwGVG, womit die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien nach Ansicht des BMSGPK auch insoweit nicht begründet sind.
2.13. Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Berechnungsgrundlagen der EpiG-Berechnungsverordnung nach Auffassung des BMSGK nicht als unsachlich anzusehen sind und auch sonst keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnen."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
2. In der Sache
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Gerichtsantrag, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Auslegung, Legalitätsprinzip, Verwaltungsökonomie, Auslegung systematische, Einkunftsarten Arbeit nichtselbständige, Einkunftsarten Arbeit selbständige, Ermittlungsverfahren, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V346.2023Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026