Entscheidungsgründe
I. Antrag römisch eins. Antrag
1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §7 Abs2 G-KenV, BGBl II 275/2019, idF BGBl II 216/2023 als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §7 Abs2 G-KenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 275 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2023, als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV), BGBl II 275/2019, idF BGBl II 216/2023 lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 275 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): "Regelungsgegenstand
§1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß §130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. 'Gas' gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
a) Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
b) erneuerbares Gas gemäß §7 Abs1 Z16b GWG 2011 oder
c) sonstige Gase gemäß Z2;
2. 'sonstige Gase' dekarbonisiertes Gas gemäß Z3 sowie Gas, das weder unter Z1 lita noch unter Z1 litb fällt;
3. […]
4. 'Produktmix' ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5. 'Versorgermix' die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.
(2) […]
Ausweisung des Versorgermixes
§4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
1. Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lita;
2. erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 litb;
3. sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 litc.
Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Katego[r]ien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.
(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt 'Gaskennzeichnung' angeführt werden:
1. Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
2. Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Herkunftsnachweisen erworben wurden;
3. Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), BGBl II Nr 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 88/2023, bzw Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), BGBl II Nr 85/2023. 3. Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 124 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 88 aus 2023,, bzw Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 85 aus 2023,.
(4) Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen.
(5) Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder eine[m] Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.
[…]
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
§7. (1) Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß §130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß §81 Abs3 EAG bzw §129b Abs4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
(3) Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
(4) Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß §130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß §130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß §81 oder §84 EAG sowie §129b oder §129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
[…]
Inkrafttreten
§10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl II Nr 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. (2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2022,, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl II Nr 216/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden."(3) Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 216 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden."
3
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl I 150/2021, idF BGBl I 123/2024 lauten auszugsweise wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt: "Begriffsbestimmungen
§5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.-29. […]
30. 'Herkunftsnachweis' ein elektronisches Dokument, das ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wird;
30a. […]
7. Teil
Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Herkunftsnachweisdatenbank
§81. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1. […]
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.
(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5) […]
(6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(7)-(8) […]
(9) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
1. zum Einsatz kommende Energiequellen;
2. installierte Leistung der Anlage;
3. Jahreserzeugung;
4. technische Eigenschaften der Anlage und
5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
[…]
Herkunftsnachweise
§83. (1) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
(2) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status 'verfallen' versehen.
(3) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs1 hat folgende Angaben zu umfassen:
1.-9. […]
(4) Die Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Händler, die erneuerbare Energie einem anderen Händler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
(5) […]
(6) Bei Anlagen, die erneuerbares Gas auf Basis von erneuerbarem Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste gelten als Verbrauch des Sektors Energie. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Anlagen, die erneuerbaren Strom auf Basis von erneuerbarem Gas erzeugen.
(7) Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die eine Förderung nach dem 2. oder 3. Teil dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, haben die für die erneuerbare Energie generierten Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung von Kunden im Inland zu verwenden."
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3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107, idF BGBl I 74/2024 lauten auszugsweise wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt: "Herkunftsnachweise für Gas
§129b. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1. […]
(3) […]
(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Einmeldung der in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.
(5) Bei Anlagen, die Gas auf Basis von Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
(6) Für jede Einheit erzeugtes Gas darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Ausweisung geringerer Mengen sowie Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
(7) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status 'verfallen' versehen.
(8) Der Herkunftsnachweis hat folgende Angaben zu umfassen:
1.-9. […]
(9) […]
(10) Anlagenbetreiber, Gashändler und Versorger, die gasförmige Energie einem anderen Gashändler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
[…]
Ausweisung der Herkunft (Labeling)
§130. (1) Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Gas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials sowie der Internetseite. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen.
(2) Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs8 getroffen werden.
(3) Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.
(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Abs1 und 2.
(5) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(6) Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl I Nr 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.(6) Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 28 aus 2012,, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.
(7) Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw Kennzeichnung richtig zu stellen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.
(9) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen."
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4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 2018, 328/82, idF Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L 2024, 1711/1 (im Folgenden: RED) lauten auszugsweise wie folgt:4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 2018, 328/82, in der Fassung Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt , L 2024, 1711/1 (im Folgenden: RED) lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die relevanten Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.-11. […]
12. 'Herkunftsnachweis' ein elektronisches Dokument, das ausschließlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde;
13. […]
[…]
Artikel 19
Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Um gegenüber den Endkunden den Anteil oder die Menge erneuerbarer Energie im Energiemix eines Energieversorgers sowie in der Energie, welche Verbrauchern im Rahmen von Verträgen geliefert wird, die sich auf den Verbrauch von erneuerbarer Energie beziehen, nachzuweisen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herkunft von erneuerbarer Energie als solche im Sinne dieser Richtlinie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann.
(2) Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auf Anfrage eines Produzenten von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs wie Wasserstoff, ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, um dem Marktwert des Herkunftsnachweises Rechnung zu tragen, einem Produzenten, der finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, keinen Nachweis auszustellen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Herkunftsnachweise für Energie aus nicht erneuerbaren Quellen ausgestellt werden. Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen kann von einer Mindestkapazität abhängig gemacht werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Gegebenenfalls kann diese Standardgröße in eine Bruchgröße unterteilt werden, sofern jene ein Vielfaches von 1 Wh beträgt. Für jede Einheit produzierte Energie wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt wird.
Für kleine Anlagen unter 50 kW und für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden ein vereinfachtes Registrierungsverfahren und reduzierte Registrierungsgebühren eingeführt.
Wenn ein Produzent finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Marktwert des Herkunftsnachweises für diese Produktion im Rahmen der betreffenden Förderregelung gebührend berücksichtigt wird.
Dass der Marktwert des Herkunftsnachweises gebührend berücksichtigt wurde, wird angenommen, wenn
a) die finanzielle Förderung im Rahmen einer Ausschreibung oder eines Systems mit handelbaren grünen Zertifikaten gewährt wird, oder
b) der Marktwert der Herkunftsnachweise bei der verwaltungsmäßigen Festlegung der Höhe der finanziellen Förderung berücksichtigt wird, oder
c) die Herkunftsnachweise nicht unmittelbar dem Produzenten, sondern einem Versorger oder Verbraucher ausgestellt werden, der die Energie entweder unter Wettbewerbsbedingungen oder im Rahmen eines langfristigen Vertrags über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen kauft.
Um den Marktwert des Herkunftsnachweises zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten unter anderem entscheiden, dem Produzenten einen Herkunftsnachweis auszustellen und diesen unmittelbar zu entwerten.
Der Herkunftsnachweis hat keine Funktion in Bezug auf die Einhaltung des Artikels 3 durch die Mitgliedstaaten. Die Übertragung von Herkunftsnachweisen, sei es gesondert oder zusammen mit der physischen Übertragung von Energie, hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung von Mitgliedstaaten, zur Einhaltung von Artikel 3 auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame Förderregelungen zurückzugreifen; ebenso wenig hat sie Auswirkungen auf die Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs von erneuerbarer Energie gemäß Artikel 7.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die Herkunftsnachweise für Transaktionen zwölf Monate ab der Produktion der betreffenden Energieeinheit. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, spätestens 18 Monate nach der Produktion der Energieeinheit ihre Gültigkeit verlieren. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ungültig gewordene Herkunftsnachweise bei der Berechnung ihres Restenergiemixes.
(4) Zu den in den Absätzen 8 und 13 genannten Kennzeichnungszwecken stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieunternehmen Herkunftsnachweise spätestens sechs Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit entwerten. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2025 sicher, dass die Daten über ihren Restenergiemix jährlich veröffentlicht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten oder benannten zuständigen Stellen überwachen die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise. Die benannten zuständigen Stellen dürfen keine sich geografisch überschneidenden Verantwortlichkeiten haben, und die Stellen müssen von den Bereichen Produktion, Handel und Versorgung unabhängig sein.
(6)-(7) […]
(8) Wird von einem Elektrizitätsversorger verlangt, den Anteil oder die Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen in seinem Energiemix für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG nachzuweisen, so verwendet er hierfür Herkunftsnachweise, es sei denn:
a) es handelt sich um den Anteil an seinem Energiemix, der etwaigen nicht rückverfolgten Handelsangeboten entspricht, wofür der Versorger den Restenergiemix nutzen kann; oder
b) der Mitgliedstaat hat beschlossen, einem Produzenten, der finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise auszustellen.
Wird Gas aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und Biomethan, geliefert, so muss der Versorger den Endverbrauchern den Anteil oder die Menge von Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke von Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG nachweisen. Der Versorger verwendet hierfür Herkunftsnachweise, es sei denn, Wird Gas aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und Biomethan, geliefert, so muss der Versorger den Endverbrauchern den Anteil oder die Menge von Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Energiemix für die Zwecke von Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/73/EG nachweisen. Der Versorger verwendet hierfür Herkunftsnachweise, es sei denn,
a) es handelt sich um den Anteil an seinem Energiemix, der etwaigen nicht rückverfolgten Handelsangeboten entspricht, wofür der Versorger den Restenergiemix nutzen kann;
b) der Mitgliedstaat hat beschlossen, einem Produzenten, der finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, keine Herkunftsnachweise auszustellen.
Verbraucht ein Kunde Gas aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und Biomethan, wie im kommerziellen Angebot des Versorgers nachgewiesen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entwerteten Herkunftsnachweise den relevanten Netzmerkmalen entsprechen.
Wenn die Mitgliedstaaten auch für andere Energiearten Herkunftsnachweise vorgesehen haben, müssen die Versorgungsunternehmen zu Kennzeichnungszwecken den für die Art der gelieferten Energie vorgesehene Herkunftsnachweisart verwenden. Gleichermaßen können gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EU erstellte Herkunftsnachweise verwendet werden, um etwaigen Anforderungen, die Menge der durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Elektrizität nachzuweisen, zu entsprechen. Wenn Elektrizität aus erneuerbaren Quellen durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, darf für die Zwecke des Absatzes 2 nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden, in dem beide Eigenschaften angegeben sind.
(9) Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Herkunftsnachweise ausschließlich als Nachweis der in Absatz 1 und Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben an. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Herkunftsnachweises nur dann verweigern, wenn er begründete Zweifel an dessen Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit hat. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission eine solche Verweigerung und deren Begründung mit.
(10)-(11) […]
(12) Ein Mitgliedstaat kann in Einklang mit dem Unionsrecht objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien für die Verwendung von Herkunftsnachweisen unter Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2009/72/EG einführen.
(13) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
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1. Die antragstellende Gesellschaft legt ihre Bedenken ob der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung wie folgt dar:
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Die antragstellende Gesellschaft betreibe ein Unternehmen in den Bereichen erneuerbare Energien und Kreislaufwirtschaft. Sie erzeuge Biogas aus organischen Abfällen der Lebens- und Futtermittelindustrie. Dieses werde zu einspeisefähigem Biomethan aufbereitet und in weiterer Folge kontinuierlich in das öffentliche Gasnetz eingespeist.
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Die Produktion und Einspeisung von Biomethan durch die antragstellende Gesellschaft unterliege zwangsläufig saisonalen Schwankungen, die im Vorhinein nicht geplant werden könnten. Dies habe zur Folge, dass die antragstellende Gesellschaft mitunter zu bestimmten Zeitpunkten mehr Biomethan produziere und somit einspeisen müsse als am Gasmarkt zu diesem Zeitpunkt nachgefragt werde. Die antragstellende Gesellschaft könne in solchen Momenten ihr erzeugtes Biomethan deshalb nicht verkaufen. Im Jahr 2022 habe die antragstellende Gesellschaft erhebliche Mengen Biomethan überschüssig produziert.
9
Um diesen Überschuss an erneuerbaren Gasen wirtschaftlich verwenden zu können, könne die antragstellende Gesellschaft die Herkunftsnachweise der (zu viel) produzierten Mengen an Biomethan zunächst in der Herkunftsnachweisdatenbank belassen und zu einem späteren Zeitpunkt realisieren. Neben einer Verwendung der Herkunftsnachweise durch die antragstellende Gesellschaft selbst komme auch ein (späterer) Verkauf der (handelbaren) Herkunftsnachweise in Betracht.
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Denn §83 Abs2 EAG und
§129b Abs7 GWG 2011 würden vorsehen, dass die Herkunftsnachweise zwölf Monate ab Erzeugung der jeweiligen Gasmenge gültig seien. Die Herkunftsnachweise erneuerbarer Gase müssten somit nicht zwangsläufig im Zeitpunkt ihrer Erzeugung (gleich) verwendet werden, sondern könnten auch innerhalb eines Jahres nachträglich herangezogen werden.
11
Die Gaskennzeichnungsverordnung, die die E-Control insbesondere auf Grundlage des §130 Abs8 GWG 2011 erlassen hat, habe dazu bis zur Novelle BGBl II 216/2023 geregelt, dass "Nachweise [...] spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden" dürften (§7 Abs2 G-KenV idF BGBl II 275/2019). Eine jahresübergreifende Verwendung von Herkunftsnachweisen sei somit bis zur Novelle zulässig gewesen.Die Gaskennzeichnungsverordnung, die die E-Control insbesondere auf Grundlage des §130 Abs8 GWG 2011 erlassen hat, habe dazu bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2023, geregelt, dass "Nachweise [...] spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden" dürften (§7 Abs2 G-KenV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 275 aus 2019,). Eine jahresübergreifende Verwendung von Herkunftsnachweisen sei somit bis zur Novelle zulässig gewesen. 12
Mit der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl II 216/2023, sei §7 Abs2 G-KenV dahingehend novelliert worden, dass gegenüber Endverbrauchern nur noch Herkunftsnachweise von Gasmengen verwendet werden dürften, die im (selben) Jahr erzeugt worden sind. Die Erläuterungen würden bestätigen, dass die Verwendung von "Herkunftsnachweisen aus Vorjahren oder späterer Erzeugung als dem betrachteten Kalenderjahr […] keinesfalls für die Kennzeichnung des Kalenderjahres zulässig" seien.Mit der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2023,, sei §7 Abs2 G-KenV dahingehend novelliert worden, dass gegenüber Endverbrauchern nur noch Herkunftsnachweise von Gasmengen verwendet werden dürften, die im (selben) Jahr erzeugt worden sind. Die Erläuterungen würden bestätigen, dass die Verwendung von "Herkunftsnachweisen aus Vorjahren oder späterer Erzeugung als dem betrachteten Kalenderjahr […] keinesfalls für die Kennzeichnung des Kalenderjahres zulässig" seien. 13
Die antragstellende Gesellschaft habe bereits im Begutachtungsverfahren zur Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023 die E-Control auf die vorliegende Problematik aufmerksam gemacht, dass durch die Novelle des §7 Abs2 G-KenV die Verwendung von Herkunftsnachweisen erheblich eingeschränkt werde. Die Änderung habe die E-Control im bilateralen Austausch damit gerechtfertigt, dass die neue Reglung im Wesentlichen auch für den Strommarkt gelte.
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Die Novelle des §7 Abs2 G-KenV habe deshalb zur Folge, dass die antragstellende Gesellschaft die im Vorjahr zu viel produzierten Mengen an Biomethan nicht (mehr) nachträglich realisieren könne. Ihr entstehe deshalb ein entsprechender wirtschaftlicher Schaden, weil durch die antragstellende Gesellschaft tatsächlich in das öffentliche Gasnetz eingespeistes Biomethan nicht mehr als erneuerbares Gas vergütet werden könne.
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Der Vergleich mit dem Strommarkt gehe aber aus Sicht der antragstellenden Gesellschaft fehl. Denn Gas sei – im Gegensatz zu Strom – speicher- und fassbar. Auf Grund dieser Unterschiede im Tatsächlichen sei der Vergleich mit den Regelungen des Strommarktes nicht tragfähig.
16
Der Individualantrag gegen §7 Abs2 G-KenV sei zulässig. Insbesondere sei die antragstellende Gesellschaft von dieser Bestimmung aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Die G-KenV, insbesondere deren §7, regle die Erzeugung und Handelbarkeit von Herkunftsnachweisen für von der antragstellenden Gesellschaft in das öffentliche Netz eingespeistes Gas. Insbesondere regle die angefochtene Bestimmung die Gültigkeit von Herkunftsnachweisen für alle Marktteilnehmer und damit insbesondere auch für die antragstellende Gesellschaft. Sie sei in ihrer Rechtssphäre aktuell beeinträchtigt, weil im Jahr 2024 erzeugte Herkunftsnachweise der antragstellenden Gesellschaft ab der Kalenderjahresgrenze zum Jahr 2025 nicht mehr gültig seien. Der antragstellenden Gesellschaft stehe auch kein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Es sei kein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Verfahren vorgesehen, indem es der antragstellenden Gesellschaft möglich wäre, eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Regelung anzuregen bzw eine über die Kalenderjahresgrenze hinweg fortgesetzte Gültigkeit von Herkunftsnachweisen zu erwirken.
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2. Die E-Control als verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken der antragstellenden Gesellschaft wie folgt entgegengetreten wird:
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2.1. Der Antrag sei insbesondere mangels rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft unzulässig. Als Gaserzeugerin sei sie zwar berechtigt, einen Herkunftsnachweis für das produzierte und eingespeiste Gas zu verlangen. §7 Abs2 G-KenV beschränke jedoch die Einsetzbarkeit der Herkunftsnachweise durch die Gasversorgungsunternehmen (zur Ausweisung ihres Energiemixes), nicht durch die Produzenten der Gasmengen. Die antragstellende Gesellschaft sei somit nicht Normadressat des angefochtenen §7 Abs2 G-KenV. Die Beschränkung der Verwendbarkeit führe zwar dazu, dass inländische Gasversorgungsunternehmen die Herkunftsnachweise der antragstellenden Gesellschaft nur eingeschränkt erwerben könnten. Dabei handle es sich aber lediglich um eine wirtschaftliche Reflexwirkung.
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Weiters liege keine aktuelle Betroffenheit vor, und der Anfechtungsumfang sei zu eng gewählt, weil die antragstellende Gesellschaft neben §7 Abs2 G-KenV auch die Bestimmung, die sein Inkrafttreten regle (§10 Abs3 G-KenV), anfechten hätte müssen.
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2.2. In der Sache wendet die E-Control ein, dass §7 Abs2 G-KenV nicht die Gültigkeit bzw Handelbarkeit von Herkunftsnachweisen von Gasmengen auf das Kalenderjahr ihrer Erzeugung beschränke, sondern lediglich dazu führe, dass inländische Gasversorgungsunternehmen diese zeitlich begrenzt(er) verwenden dürften. Diese zeitliche Einschränkung führe aber nicht dazu, dass (wie von der antragstellenden Gesellschaft behauptet) etwa im Dezember 2023 erzeugte und nachgewiesene Gasmengen nicht mehr nutzbar wären. Erstens sei eine Verwendung für inländische Gasversorgungsunternehmen bis zur Überprüfung durch die E-Control, welche typischerweise im zweiten Quartal des Folgejahres stattfinde, und damit jedenfalls für einige Monate möglich. Darüber hinaus sei während der (unveränderten) Geltungsdauer von zwölf Monaten inklusive weiterer sechs Monate bis zum Verfall auch der Handel mit den Herkunftsnachweisen mit (insbesondere ausländischen) Gasversorgungsunternehmen weiterhin möglich.
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Auch die durch die antragstellende Gesellschaft behauptete rechtswidrige Rückwirkung der Beschränkung der Verwendung von Herkunftsnachweisen durch die Gasversorgungsunternehmen liege nicht vor. Bereits §7 Abs2 G-KenV idF BGBl II 275/2019 habe (ausweislich der einschlägigen Erläuterungen in Zusammenschau mit §129b Abs7 GWG 2011; vgl dazu auch §83 Abs2 EAG) die Verwendung von Herkunftsnachweisen auf das Kalenderjahr der Erzeugung der verwendeten Gasmenge beschränkt. Die Novelle des §7 Abs2 G-KenV durch BGBl II 216/2023 habe diesen Norminhalt somit nicht neu eingeführt, sondern lediglich im Verordnungstext klarstellend zum Ausdruck gebracht. Auch die durch die antragstellende Gesellschaft behauptete rechtswidrige Rückwirkung der Beschränkung der Verwendung von Herkunftsnachweisen durch die Gasversorgungsunternehmen liege nicht vor. Bereits §7 Abs2 G-KenV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 275 aus 2019, habe (ausweislich der einschlägigen Erläuterungen in Zusammenschau mit §129b Abs7 GWG 2011; vergleiche dazu auch §83 Abs2 EAG) die Verwendung von Herkunftsnachweisen auf das Kalenderjahr der Erzeugung der verwendeten Gasmenge beschränkt. Die Novelle des §7 Abs2 G-KenV durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2023, habe diesen Norminhalt somit nicht neu eingeführt, sondern lediglich im Verordnungstext klarstellend zum Ausdruck gebracht. 22
3. Die antragstellende Gesellschaft erstattete daraufhin eine weitere Äußerung, in der sie den Ausführungen der E-Control wie folgt entgegentritt:
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3.1. Der Antrag sei zulässig:
24
3.1.1. §7 G-KenV regle die Erzeugung und Handelbarkeit der Herkunftsnachweise. §7 Abs2 G-KenV verkürze deren Gültigkeit. Diese Einschränkung betreffe alle Marktteilnehmer, somit auch die antragstellende Gesellschaft. Der daraus resultierende Wertverlust der Herkunftsnachweise sei keine bloße wirtschaftliche Reflexwirkung, sondern unmittelbare normative Wirkung des §7 Abs2 G-KenV. Die daraus resultierende Rechtsverletzung der antragstellenden Gesellschaft sei zudem bereits eingetreten und bestehe auch zukünftig noch weiter fort.
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3.1.2. Auch sei der Anfechtungsumfang korrekt gewählt. §7 Abs2 G-KenV normiere die monierte Rechtsverletzung, sodass auch dessen Aufhebung ausreiche, um sie zu beenden. §10 Abs3 G-KenV stehe zu §7 Abs2 G-KenV in keinem untrennbaren Zusammenhang.
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3.2. Der Verordnungsprüfungsantrag sei auch begründet:
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3.2.1. Die durch §7 Abs2 G-KenV normierte Kalenderjahrgrenze zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zum Labeling des Versorgermixes sei im Unionsrecht nicht angelegt. Die Verordnung widerspreche in diesem Punkt somit höherrangigerem Recht. Der Einwand der E-Control, wonach jenseits der von §7 Abs2 G-KenV normierten Frist die Herkunftsnachweise mit Marktteilnehmern im Ausland gehandelt werden könnten, verfange nicht, weil das Unionsrecht keinerlei Einschränkungen innerhalb der zwölf- bzw 18-monatigen Gültigkeitsdauer vorsehe.
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3.2.2. Das von der E-Control vorgebrachte Argument, dass die zeitliche Einschränkung der Gültigkeit der Herkunftsnachweise der Transparenz des Labelings diene, treffe nicht zu. Die gesetzlich geforderte Transparenz betreffe nur den Versorgermix des Gasversorgungsunternehmens, nicht aber den Zeitpunkt der Erzeugung der verwendeten Gasmenge. Der von der E-Control betonte zeitliche Nahebezug zwischen Erzeugung der Gasmenge und Verwendung des Herkunftsnachweises sei somit nicht erforderlich. §7 Abs2 G-KenV führe stattdessen vielmehr zu einer potentiellen Verfälschung der Darstellung des Versorgermixes, weil im Falle, dass die zeitliche Einschränkung der Gültigkeit der Herkunftsnachweise dazu führe, dass diese mitunter nicht rechtzeitig verwendet werden können, diese (nicht mittels gültigen Herkunftsnachweisen als erneuerbar produziert ausgewiesene) Gasmengen gemäß §130 Abs3 GWG 2011 im Zweifel (und in diesem Falle fälschlicherweise) als fossile Gasmengen angesehen werden würden.
29
4. Die E-Control äußerte sich zu dieser Stellungnahme wie folgt:
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Der Antrag sei unzulässig und unbegründet. In der Sache hebt die E-Control wiederum hervor, dass die Beschränkung der zeitlichen Gültigkeit der Herkunftsnachweise dem Zweck diene, die Aussagekraft und Aktualität der Herkunftsnachweise zu sichern und damit die Endverbraucher vor Irreführung zu schützen. Diesem Zwecke diene auch die unionsrechtlich vorgegebene Befristung der Gültigkeit der Herkunftsnachweise.
31
Weiters sei das Verständnis der antragstellenden Gesellschaft von der "Verwendung" der Herkunftsnachweise unzutreffend. Das von dieser vertretene Verständnis führe zu sich monatlich ändernden und damit nicht praktikablen Zusammensetzungen des Versorgermixes. Diese Ansicht sei rechtlich nicht vorgesehen und in der Praxis nicht sinnvoll durchführbar. Vielmehr sei die von der E-Control vertretene jährliche, stichtagsbezogene ex-post Betrachtung des Versorgermixes bereits in den gesetzlichen Vorgaben angelegt. Die "Verwendung" der Herkunftsnachweise erfolge somit nicht im Zeitpunkt der Eintragung in die Herkunftsnachweisdatenbank, sondern erst in jenem Zeitpunkt, zu dem die E-Control die Kennzeichnung kontrolliere. Den zu diesem Stichtag behördlich überprüften und festgestellten Versorgermix dürfe das Gasversorgungsunternehmen gegenüber seinen Endverbrauchern bis zur nächsten Überprüfung durch die E-Control ausweisen.
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5. Mit Schreiben vom 10. März 2025 forderte der Verfassungsgerichtshof die Verfahrensparteien auf, weiterführende Fragen im Zusammenhang mit der Gaskennzeichnung durch Herkunftsnachweise zu beantworten. Die E-Control, die antragstellende Gesellschaft und der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erstatteten jeweils eine Äußerung, mit der diese die vom Verfassungsgerichtshof gestellten Fragen wie folgt beantworteten:
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5.1. Zur Frage, welche Bedeutung es hat, dass §130 Abs1 letzter Satz GWG 2011 von "verkauften" Gasmengen, §7 Abs2 G-KenV von "gelieferten" Gasmengen spricht, äußerten sich die Parteien wie folgt:
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5.1.1. Die antragstellende Gesellschaft weist darauf hin, dass ihr durch die zeitliche Befristung der Gültigkeit der Herkunftsnachweise in der Gaskennzeichnungsperiode 2024 weitere Schäden entstanden seien.
35
Gemäß §130 Abs1 letzter Satz GWG 2011 habe das Labeling zwar "auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen"; daraus ergebe sich aber gerade nicht, dass diesen im vorangegangenen Kalenderjahr an Endverbraucher "verkauften" Gasmengen bei der Gaskennzeichnung nur Herkunftsnachweise aus diesem vorangegangenen Kalenderjahr zugeordnet werden dürften.
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Vielmehr dürften Versorger bei der Gaskennzeichnung Herkunftsnachweise einer Gasmenge zuordnen, die innerhalb von zwölf Monaten ab Erzeugung der dem Herkunftsnachweis ursprünglich zugrunde liegenden Gasmenge an Endverbraucher "geliefert" worden sei, solange bei der (im Frühjahr des Folgejahres erfolgenden) Gaskennzeichnung nicht mehr als 18 Monate seit Erzeugung dieser Gasmenge vergangen seien.
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Das GWG 2011 differenziere daher zwischen "Verkauf" und "Lieferung" einer Gasmenge (dies ergebe sich auch aus der Begriffsdefinition von "Erdgasunternehmen" in §7 Abs1 Z16 GWG 2011 ["Person oder eingetragene Personengesellschaft, die […] Lieferung, Verkauf […] wahrnimmt"]).
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Indem §7 Abs2 G-KenV auf "gelieferte", §130 Abs1 letzter Satz GWG 2011 aber auf "verkaufte" Gasmengen abstelle, weiche §7 Abs2 G-KenV von seiner gesetzlichen Rechtsgrundlage ab und verliere seine gesetzliche Deckung.
39
5.1.2. Die E-Control weist darauf hin, dass die terminologische Anknüpfung an "gelieferte Gasmengen" in §7 Abs2 G-KenV auf Art19 Abs1 RED zurückgehe, der die Kennzeichnungspflicht mit der Lieferung der Gasmenge verknüpfe. Dieser Zusammenhang komme auch in §130 Abs1 erster Satz GWG 2011 zum Ausdruck. Dass §130 Abs1 letzter Satz GWG 2011 auch auf den Verkauf abstelle, sei darauf zurückzuführen, dass der zur Gaskennzeichnung verpflichtete Versorger gemäß den einschlägigen Begriffsdefinitionen in §7 Abs1 Z68 und 69 GWG 2011 seine Versorgung wahrnehme, in dem er Gasmengen verkaufe. Versorgung und Verkauf würden somit in diesem Zusammenhang synonym verwendet.
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5.2. Zu den Fragen, welche Formen der Verwendung von Herkunftsnachweisen im Zeitraum zwischen Erzeugung des Herkunftsnachweises und der behördlichen Kontrolle des Labelings des Versorgermixes zulässig sind, und in welchem Ausmaß Herkunftsnachweise von erneuerbaren Gasen auch abseits des Zweckes des Labelings des Versorgermixes von Erzeugern verwendet (zB international gehandelt) werden, äußerten sich die Parteien wie folgt:
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5.2.1. Die antragstellende Gesellschaft führt aus, dass Versorger Herkunftsnachweise bis zu ihrem Verfall nach Ablauf der 18-Monatsfrist dahingehend verwenden könnten, dass sie die Nachweise einer an Endverbraucher gelieferten Gasmenge zum Zwecke der Gaskennzeichnung zuordnen und damit die Herkunft der Gasmenge belegen könnten ("Labeling", §130 GWG 2011). Daneben seien die Herkunftsnachweise auch zwischen Marktteilnehmern (§7 Abs1 Z38 GWG 2011) handelbar und würden daher vermögenswerte Rechte darstellen, deren Nutzung durch die Eigentumsfreiheit geschützt sei.
42
5.2.2. Die E-Control erläutert, dass der einzige Verwendungszweck der Herkunftsnachweise die Gaskennzeichnung durch die Versorger sei. In der Gaskennzeichnungsperiode 2023 würden 0,12 % des an Endverbraucher in Österreich gelieferten Gases aus österreichischen Biomethanerzeugungsanlagen stammen. Insgesamt knapp 45 % der generierten Herkunftsnachweise für Gas aus erneuerbaren Quellen seien ungenutzt geblieben und verfallen. Gasproduzenten könnten zwar Herkunftsnachweise auch handeln, dies stelle aber keine Verwendung iSd §130 GWG 2011 dar, weil diese nur die Gaskennzeichnung durch Versorgungsunternehmen erfasse. Diese Rechtsansicht vertritt auch der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seiner Äußerung. Der internationale Handel mit Gasherkunftsnachweisen gewinne zwar stetig an Bedeutung, befinde sich aber noch in Entwicklung. So hätten in der Gaskennzeichnungsperiode 2024 erste Importe und in der laufenden Gaskennzeichnungsperiode 2025 erste Exporte von Gasherkunftsnachweisen stattgefunden.
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5.3. Zur Frage, woraus sich der "Stichtag" der behördlichen Kontrolle des Versorgermixes (mit April des jeweiligen Folgejahres) ergibt, äußerten sich die Parteien wie folgt:
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5.3.1. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und – diesem folgend – die antragstellende Gesellschaft weisen jeweils darauf hin, dass sich der Stichtag nicht unmittelbar aus dem GWG 2011 ergebe.
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5.3.2. Die E-Control führt aus, dass sich der Stichtag der behördlichen Kontrolle des Versorgermixes im April des Folgejahres aus einer Zusammenschau der §§129b und 130 GWG 2011 ergebe. Für die im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferten Gasmengen sei der Behörde eine Bestätigung etwa eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die gemäß §130 Abs6 GWG 2011 iVm §4 Abs5 G-KenV "spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres" vorliegen müsse. Daraus ergebe sich, dass im April die Voraussetzungen für die verpflichtende Gaskennzeichnung des Vorjahres vorliegen müssten. Liege diese nicht bis Anfang April vor, ergehe an die säumigen Versorger typischerweise ein Mahnschreiben, die Gaskennzeichnung bis Ende der zweiten Werkwoche im Mai durchzuführen. Die E-Control überprüfe daher die Gaskennzeichnung, je nachdem wann die Versorger die Kennzeichnung durchführen, laufend idR bis Ende Mai. Mit diesem (gesetzlich grob vorgegebenen zeitlichen) Ablauf könne die E-Control gewährleisten, dass Herkunftsnachweise im Rahmen der 18-monatigen Verfallsfrist eingesetzt und die Gaskennzeichnung in dieser Zeit aufbereitet und abgeschlossen werden könne.5.3.2. Die E-Control führt aus, dass sich der Stichtag der behördlichen Kontrolle des Versorgermixes im April des Folgejahres aus einer Zusammenschau der §§129b und 130 GWG 2011 ergebe. Für die im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferten Gasmengen sei der Behörde eine Bestätigung etwa eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die gemäß §130 Abs6 GWG 2011 in Verbindung mit §4 Abs5 G-KenV "spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres" vorliegen müsse. Daraus ergebe sich, dass im April die Voraussetzungen für die verpflichtende Gaskennzeichnung des Vorjahres vorliegen müssten. Liege diese nicht bis Anfang April vor, ergehe an die säumigen Versorger typischerweise ein Mahnschreiben, die Gaskennzeichnung bis Ende der zweiten Werkwoche im Mai durchzuführen. Die E-Control überprüfe daher die Gaskennzeichnung, je nachdem wann die Versorger die Kennzeichnung durchführen, laufend idR bis Ende Mai. Mit diesem (gesetzlich grob vorgegebenen zeitlichen) Ablauf könne die E-Control gewährleisten, dass Herkunftsnachweise im Rahmen der 18-monatigen Verfallsfrist eingesetzt und die Gaskennzeichnung in dieser Zeit aufbereitet und abgeschlossen werden könne. 46
5.4. Zu den Fragen, welchen Funktionen bzw Zielen der Regelungsrahmen des Labelings des Versorgermixes im Endkundenbereich bzw der Herkunftsnachweise dient und inwiefern die zeitliche Beschränkung der Verwendbarkeit der Herkunftsnachweise auf das Kalenderjahr ihrer Erzeugung zur Erreichung dieser Ziele beiträgt, also inwiefern es für Endverbraucher von Bedeutung ist, über den Versorgermix im Kalenderjahr informiert zu werden, äußerten sich die Parteien wie folgt:
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5.4.1. Die antragstellende Gesellschaft anerkennt, dass die Gaskennzeichnung der Informationsaufbereitung für Endverbraucher diene und auf diese Weise bewusste Entscheidungen für den Bezug von erneuerbarem Gas ermöglichen solle, was wiederum den von Österreich übernommenen Verpflichtungen zum Klimaschutz zugutekomme.
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Die Beschränkung der Gültigkeit von Herkunftsnachweisen auf das Kalenderjahr trage jedoch nicht zur Erreichung dieser Ziele bei. Vielmehr würden dadurch die Rahmenbedingungen für die Produktion erneuerbarer Gase erschwert. Es sei für die Endverbraucher "irrelevant, ob die zur Gaskennzeichnung verwendeten Herkunftsnachweise aus demselben Kalenderjahr stammen oder nicht, da das Datum des verwendeten Herkunftsnachweises nicht für Endkunden ersichtlich ist".
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5.4.2. Die E-Control hingegen betont die Bedeutung der Gaskennzeichnung mit zeitnahen Herkunftsnachweisen für die Förderung von Gasmengen aus erneuerbaren Quellen:
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Die Gaskennzeichnung diene der Kundeninformation und trage somit dazu bei, bei den Endverbrauchern ein entsprechendes Bewusstsein über die Herkunft der von ihnen verbrauchten Gasmengen zu schaffen. Dadurch würde es ihnen ermöglicht, einen Beitrag zur Entwicklung im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen zu leisten. Die Herkunftsnachweise würden nachweisen, in welchem Ausmaß die Endverbraucher von ihrem Gasversorger bilanziell (die Gaskennzeichnung ändere nichts daran, dass im Gasleitungssystem ein Gemisch aus Gasmengen aus erneuerbaren Quellen und Erdgas geliefert werde) mit Gasmengen aus erneuerbaren Quellen beliefert werden. Auf Grundlage dieser Information könnten Endverbraucher verstärkt gezielt Gasmengen aus erneuerbaren Quellen nachfragen. Die Gaskennzeichnung stelle somit ein Instrument dar, um langfristig den Anteil an Gasmengen aus erneuerbaren Quellen im Endkundenbereich zu erhöhen.
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Die unionsrechtlich wie gesetzlich vorgegebene zeitliche Befristung der Gaskennzeichnung für das vorangegangene Kalenderjahr diene der Aussagekraft des Labelings. Vor der Novelle BGBl I 150/2021, mit der der Gesetzgeber die Vorgaben der RED, idF RL (EU) 2018/2001 ("RED-II"), umgesetzt und das Herkunftsnachweissystem in seiner derzeitigen Form geschaffen habe, sei der Kennzeichnung gemäß §130 Abs3 GWG 2011 die gesamten "im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr" gelieferten Gasmengen zugrunde zu legen gewesen. Seit der Novelle BGBl I 150/2021 habe gemäß §130 Abs1 letzter Satz GWG 2011 die Ausweisung einheitlich auf Basis der gesamten Gaslieferungen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erfolgen. Wäre der relevante Zeitraum nicht gesetzlich vorgegeben und würde der Gesetzgeber nur auf die zwölfmonatige Gültigkeit von Herkunftsnachweisen abstellen, wäre fraglich, wann die zwölfmonatige Frist zu laufen beginne und ob die Versorger den Beginn ihrer Kennzeichnungsperiode selbst (frei) festlegen könnten. Ohne entsprechende Referenzperiode wäre daher aber auch die Vergleichbarkeit des Versorgermix nicht mehr gegeben und die Gaskennzeichnung nicht mehr geeignet, den von ihr verfolgten Zielen hinreichend Rechnung zu tragen. Wie die Information für das Kalenderjahr sichere auch die zeitliche Beschränkung der Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen auf das Erzeugungsjahr die Transparenz und Vergleichbarkeit der Gaskennzeichnungen. Wäre eine kalenderjahrübergreifende Verwendung zulässig, wäre eine Kaufentscheidung durch die Endverbraucher nur auf Grundlage weniger aktueller Informationen möglich. Die unionsrechtlich wie gesetzlich vorgegebene zeitliche Befristung der Gaskennzeichnung für das vorangegangene Kalenderjahr diene der Aussagekraft des Labelings. Vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2021,, mit der der Gesetzgeber die Vorgaben der RED, in der Fassung RL (EU) 2018 aus 2001, ("RED-II"), umgesetzt und das Herkunftsnachweissystem in seiner derzeitigen Form geschaffen habe, sei der Kennzeichnung gemäß §130 Abs3 GWG 2011 die gesamten "im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr" gelieferten Gasmengen zugrunde zu legen gewesen. Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2021, habe gemäß §130 Abs1 letzter Satz GWG 2011 die Ausweisung einheitlich auf Basis der gesamten Gaslieferungen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr zu erfolgen. Wäre der relevante Zeitraum nicht gesetzlich vorgegeben und würde der Gesetzgeber nur auf die zwölfmonatige Gültigkeit von Herkunftsnachweisen abstellen, wäre fraglich, wann die zwölfmonatige Frist zu laufen beginne und ob die Versorger den Beginn ihrer Kennzeichnungsperiode selbst (frei) festlegen könnten. Ohne entsprechende Referenzperiode wäre daher aber auch die Vergleichbarkeit des Versorgermix nicht mehr gegeben und die Gaskennzeichnung nicht mehr geeignet, den von ihr verfolgten Zielen hinreichend Rechnung zu tragen. Wie die Information für das Kalenderjahr sichere auch die zeitliche Beschränkung der Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen auf das Erzeugungsjahr die Transparenz und Vergleichbarkeit der Gaskennzeichnungen. Wäre eine kalenderjahrübergreifende Verwendung zulässig, wäre eine Kaufentscheidung durch die Endverbraucher nur auf Grundlage weniger aktueller Informationen möglich. 52
Aus Sicht der E-Control würden daher sowohl der derzeit vorgesehene Referenzzeitraum als auch die zeitlich beschränkte Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen zur Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Gaskennzeichnungen und somit dazu beitragen, Endverbrauchern bewusste Entscheidungen im Hinblick auf ihre Gasversorgung zu ermöglichen. Die Zulassung "älterer" Herkunftsnachweise würde hingegen den Interessen der Erzeuger dienen, weil diese ihre Herkunftsnachweise länger an Versorger verkaufen könnten, gleichzeitig aber das der Gaskennzeichnung zugrunde liegende Ziel, durch die bewusste Entscheidung des Endverbrauchers für einen Versorger mit hohem Anteil an erneuerbarem Gas im Versorgermix auch den faktischen Anteil an erneuerbaren Gasen langfristig im Leitungssystem zu erhöhen, konterkarieren.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
A. Der Antrag ist zulässig:
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1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
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Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
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Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,). 56
1.2. Die antragstellende Gesellschaft ist durch die angefochtene Bestimmung des §7 Abs2 G-KenV zunächst nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich betroffen:
57
Die §§81 ff. EAG regeln ein System der Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie, für Herkunftsnachweise für Gas iVm insbesondere §129b GWG 2011. Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise ist die E-Control als Regulierungsbehörde zuständig, die dafür eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) betreibt (s für Herkunftsnachweise für Gas §129b Abs1 GWG 2011). Betreiber von Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen müssen ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrieren (§129b Abs2 GWG 2011 bzw §81 Abs2 EAG). Sie haben im Wege des Bilanzgruppenkoordinators monatlich die in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank einzumelden und damit die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern (§129b Abs4 GWG 2011 bzw §81 Abs3 EAG), wobei die Anlagenbetreiber für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger haften (§129b Abs9 GWG 2011 bzw §81 Abs6 EAG). Diese Herkunftsnachweise dienen (ua) dem Ausweis der Herkunft (Labeling) der Gasaufbringung eines Versorgers für die Endverbraucher (§130 Abs1 GWG 2011). Dieser hat insbesondere die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern als einheitlichen Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erd- und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist dabei mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind (§130 Abs3 GWG 2011). Die §§81 ff. EAG regeln ein System der Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie, für Herkunftsnachweise für Gas in Verbindung mit insbesondere §129b GWG 2011. Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise ist die E-Control als Regulierungsbehörde zuständig, die dafür eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) betreibt (s für Herkunftsnachweise für Gas §129b Abs1 GWG 2011). Betreiber von Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen müssen ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrieren (§129b Abs2 GWG 2011 bzw §81 Abs2 EAG). Sie haben im Wege des Bilanzgruppenkoordinators monatlich die in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank einzumelden und damit die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern (§129b Abs4 GWG 2011 bzw §81 Abs3 EAG), wobei die Anlagenbetreiber für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger haften (§129b Abs9 GWG 2011 bzw §81 Abs6 EAG). Diese Herkunftsnachweise dienen (ua) dem Ausweis der Herkunft (Labeling) der Gasaufbringung eines Versorgers für die Endverbraucher (§130 Abs1 GWG 2011). Dieser hat insbesondere die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern als einheitlichen Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erd- und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist dabei mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind (§130 Abs3 GWG 2011).
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§130 Abs8 GWG 2011 ermächtigt die Regulierungsbehörde, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§129b und 130 GWG 2011 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen (§130 Abs8 GWG 2011).
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Vor diesem Hintergrund regelt die G-KenV insbesondere in ihrem §7 und damit im Zusammenhang auch in der angefochtenen Bestimmung des §7 Abs2 nicht nur Verpflichtungen der Gasversorger gegenüber ihren Endverbrauchern, sondern im Wege der Ausgestaltung der Anforderungen an die Herkunftsnachweise auch die mit diesen verbundenen Rechtswirkungen für Gasproduzenten (Anlagenbetreiber) wie die antragstellende Gesellschaft. Dass diese Rechtswirkungen (wesentlich auch) als Voraussetzungen für die Einsetzbarkeit der Herkunftsnachweise durch den Versorger im Ausweis seines Versorgermixes für Endverbraucher formuliert sind, ändert nichts daran, dass die Herkunftsnachweise auch die Rechtsposition des Gasproduzenten (Anlagenbetreibers) gestalten (die dieser im Übrigen auch am internationalen Markt handeln kann, vgl §§1, 8 G-KenV, ErwGr. 55 der Richtlinie [EU] 2018/2001).Vor diesem Hintergrund regelt die G-KenV insbesondere in ihrem §7 und damit im Zusammenhang auch in der angefochtenen Bestimmung des §7 Abs2 nicht nur Verpflichtungen der Gasversorger gegenüber ihren Endverbrauchern, sondern im Wege der Ausgestaltung der Anforderungen an die Herkunftsnachweise auch die mit diesen verbundenen Rechtswirkungen für Gasproduzenten (Anlagenbetreiber) wie die antragstellende Gesellschaft. Dass diese Rechtswirkungen (wesentlich auch) als Voraussetzungen für die Einsetzbarkeit der Herkunftsnachweise durch den Versorger im Ausweis seines Versorgermixes für Endverbraucher formuliert sind, ändert nichts daran, dass die Herkunftsnachweise auch die Rechtsposition des Gasproduzenten (Anlagenbetreibers) gestalten (die dieser im Übrigen auch am internationalen Markt handeln kann, vergleiche , §§1, 8 G-KenV, ErwGr. 55 der Richtlinie [EU] 2018 aus 2001,).
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Diese Anordnungen treffen die antragstellende Gesellschaft auch unmittelbar, indem sie ohne Dazwischentreten eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens bestimmte Rechtswirkungen der Herkunftsnachweise für von der antragstellenden Gesellschaft in das öffentliche Gasnetz eingespeiste Gasmengen regeln. Dass, worauf die E-Control in ihrer Stellungnahme hinweist, der Versorgermix und damit die Verwendung von Herkunftsnachweisen durch die Gasversorgungsunternehmen für das Jahr 2023 (durch Überprüfung der E-Control im April 2024) bereits abschließend festgestellt ist, ändert an der unmittelbaren Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft schon deswegen nichts, weil die angefochtenen Bestimmungen auch für Herkunftsnachweise für im Jahr 2024 eingespeiste Gasmengen bzw künftige Herkunftsnachweise und deren Verwendung gelten.
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2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. 62
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,, 20.154 aus 2017,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014). 63
2.2. Die antragstellende Gesellschaft hat den Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt. Insbesondere musste die antragstellende Gesellschaft §10 Abs3 G-KenV nicht mitanfechten, weil und insoweit die gegen §7 Abs2 G-KenV vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen nur für im jeweiligen Kalenderjahr eingespeiste Gasmengen von dieser Bestimmung nicht erfasst sind.
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2.3. Soweit der Antrag allerdings Bedenken im Hinblick auf eine behauptete verfassungswidrige Rückwirkung des §7 Abs2 G-KenV durch die Anordnung in §10 Abs3 G-KenV geltend macht, ist es dem Verfassungsgerichtshof mangels Anfechtung des §10 Abs3 G-KenV durch die antragstellende Gesellschaft verwehrt, auf diese Bedenken einzugehen.
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3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag auf Aufhebung des §7 Abs2 G-KenV zulässig.
B. In der Sache ist der Antrag aber nicht begründet:
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1.1. Die antragstellende Gesellschaft versteht §129b Abs7 GWG 2011 (und §83 Abs2 EAG) dahingehend, dass der Gesetzgeber durch die Festlegung, dass Herkunftsnachweise "zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit" gelten, auch ermöglichen will, dass für in einem Jahr erzeugte Energieeinheiten ausgestellte Herkunftsnachweise während ihrer Gültigkeit, also soweit innerhalb des Gültigkeitszeitraumes liegend auch über das Kalenderjahr hinaus, für die Ausweisung der Herkunft gemäß §130 GWG 2011 im Versorgermix des Versorgers, der Endverbraucher mit Gas beliefert, verwendet werden dürfen. Das GWG 2011 lasse es damit zu, dass beispielsweise eine für eine im November 2025 erzeugte Energieeinheit in dem gegenüber Endverbrauchern auszuweisenden Versorgermix bis Ende Oktober 2026 zur Ausweisung der Herkunft für dann eingespeiste Gasmengen verwendet werden dürfe. Der Gesetzgeber habe damit bewusst ermöglichen wollen, dass ein Herkunftsnachweis für eine im Vorjahr erzeugte Energieeinheit auch im nachfolgenden Jahr bis Ablauf der Gültigkeit des Herkunftsnachweises zur Ausweisung für in diesem Folgejahr gelieferte Gasmengen im Versorgermix für Endverbraucher verwendet werden dürfe. Indem der angefochtene §7 Abs2 G-KenV die Verwendung der Herkunftsnachweise für die Zwecke des §130 GWG 2011 darauf beschränke, dass die in einem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugten Herkunftsnachweise auch nur für den Versorgermix dieses Kalenderjahres verwendet werden dürften, verstoße er gegen §129b Abs7 GWG 2011.
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Die E-Control hält dem entgegen, dass §130 Abs1 GWG 2011 anordne, dass in der "Jahresabrechnung" für Endverbraucher der Versorgermix auszuweisen sei und diese Ausweisung "auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen" habe. Schon §130 Abs1 GWG 2011 stelle daher auf das Kalenderjahr zur Ausweisung der Herkunft der an den Endverbraucher belieferten Gasmengen ab.
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1.2. Wie die E-Control zu Recht ausführt, stellt §130 Abs1 und 6 GWG 2011 zur Ausweisung der Herkunft der Gasmengen, mit denen ein Versorger die Endverbraucher beliefert, also für den von ihm auszuweisenden Versorgermix, auf den Zeitraum der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr ab. Der angefochtene §7 Abs2 G-KenV verstößt daher nicht gegen gesetzliche Vorgaben, wenn er zur näheren Bestimmung der gemäß §130 GWG 2011 bestehenden Verpflichtungen (§130 Abs8 GWG 2011) vorsieht, dass für den Versorgermix iSd §130 GWG 2011 für die in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas nur Herkunftsnachweise verwendet werden dürfen, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden. Wie sich aus dem Verweis in §7 Abs1 G-KenV auf §129b Abs4 GWG 2011 bzw §81 Abs3 EAG ergibt, ist der Herkunftsnachweis rechtzeitig erzeugt, wenn der Bilanzgruppenkoordinator auf Verlangen des Anlagenbetreibers für den betreffenden Monat des Kalenderjahres eine entsprechende, in das öffentliche Netz eingespeiste Gasmenge in der Herkunftsnachweisdatenbank eingemeldet und damit die Ausstellung eines Herkunftsnachweises durch die Regulierungsbehörde angefordert hat.
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2. Die in §7 Abs2 G-KenV angeordnete Verpflichtung, für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen an Gas mit bekannter Herkunft (nur) Herkunftsnachweise zu verwenden, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, ist auch nicht unsachlich:
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2.1. Herkunftsnachweise haben, wie die E-Control ausführlich darlegt, vor dem Hintergrund von Art19 Abs1 RED die wesentliche Funktion, die Herkunft von Energieträgern gegenüber den Endverbrauchern auszuweisen. Sie dienen also einem Informationszweck. Die dadurch angestrebte Transparenz soll bei den Endverbrauchern ein Bewusstsein über die Herkunft des Gases schaffen und auf diese Weise einen Anreiz setzen, dass Endverbraucher verstärkt ihr Gas bei Versorgern nachfragen, die Gasmengen aus erneuerbaren Quellen liefern und demzufolge Herkunftsnachweise für Gas aus erneuerbaren Quellen einsetzen. Damit soll langfristig der faktische Anteil an Gas aus erneuerbaren Quellen im Leitungssystem erhöht werden.
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2.2. Dass diese Herkunftsnachweise (international) handelbar sind, ist eine Folge der rechtlichen Einführung derartiger Herkunftsnachweise, die das Gesetz nicht unterbindet. Gleichwohl ist das Regelungssystem, das Versorger zur Ausweisung der Herkunft der Gasmengen verpflichtet, mit denen er die Endverbraucher beliefert, zunächst nicht auf eine möglichst effiziente wirtschaftliche Verwertbarkeit der Herkunftsnachweise für Unternehmen, die wie die antragstellende Gesellschaft über solche verfügen, im Handel mit anderen ausgerichtet. Im Vordergrund steht der Transparenzzweck für den Endverbraucher und die vom (europäischen) Gesetzgeber intendierte Anreizwirkung zur Stärkung der Nachfrage nach Gas aus erneuerbaren Quellen.
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Dieser grundsätzlich sachlich nicht zu beanstandenden Zielsetzung (ob die intendierte Anreizwirkung bei den Endverbrauchern auch tatsächlich verfängt, ist keine am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilende Frage) dient die Festlegung in §7 Abs2 G-KenV, weil die kalenderjahresbezogene Information die Transparenz für die Endverbraucher gegenüber einer etwa monatsweise rollierenden Information erhöhen und damit die Erfüllung der Zielsetzung der Herkunftsnachweise fördern kann. Angesichts des diese Regelung tragenden öffentlichen Interesses ist es weder unsachlich noch unverhältnismäßig, wenn die Unternehmen eine daraus resultierende gewisse Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Herkunftsnachweise im Handel hinnehmen müssen.
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Auch die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft ob der Sachlichkeit des §7
Abs2 G-KenV treffen daher nicht zu.Auch die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft ob der Sachlichkeit des §7 , Abs2 G-KenV treffen daher nicht zu.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
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1. Die ob der Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs2 G-KenV, BGBl II 275/2019, idF BGBl II 216/2023 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.1. Die ob der Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs2 G-KenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 275 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 216 aus 2023, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen. 75
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.