Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1
1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und führt seit seiner Geburt am 17. Mai 1975 den Familiennamen "***". Der Beschwerdeführer stellte am 2. August 2023 per E-Mail einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens von "***" auf "von ***" bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gründet auf
§7 Abs1 NÄG, wonach bei Antragstellern, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Der Beschwerdeführer ist in die Tschechische Republik verzogen, wobei sein letzter Hauptwohnsitz in Österreich bis 6. Juni 2023 in 4221 Steyregg und damit im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung lag.
2
2. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 wies die Behörde den Antrag auf Namensänderung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 6. August 2024 als unbegründet ab. In ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Jänner 2023, 19.475/20 ua, Künsberg Sarre, auf das der Beschwerdeführer die behauptete Zulässigkeit der Namensänderung insbesondere stützt, kommt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu dem Ergebnis, dass sich der Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers deutlich von jenem Sachverhalt unterscheide, der diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lag. Eine Abwägung des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an der beantragten Änderung seines Familiennamens und des öffentlichen Interesses an der Regelung der Namenswahl und der Wahrung der demokratischen Gleichheit ergebe, dass diese öffentlichen Interessen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers überwiegen.
3
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG und Art2 StGG sowie Art14 EMRK), auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG), sowie in den unionsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art49 und Art56 AEUV) und eine Verletzung in Rechten durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
4
Der Beschwerdeführer halte sich überwiegend im europäischen Ausland auf und sei geschäftlich vorwiegend im Vereinigten Königreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik, Österreich und Belgien tätig. Er sei auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaft, wobei er im dortigen Firmenbuch als "*** von ***" eingetragen sei. Durch die Namensdivergenz zwischen seinem österreichischen Reisepass und dem im britischen Firmenbuch eingetragenen Familiennamen würde ihm ein erheblicher Schaden entstehen, der seine Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletze. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil es zahlreiche (ausländische) Namenszusätze gebe, die von den österreichischen Behörden nicht beanstandet würden. Auch die vom Beschwerdeführer als Ergänzung seines Familiennamens begehrten Worte "von" und "-***" würden keine verbotenen Titel und Würden darstellen, sondern bloße Namensbestandteile. Ferner sei das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt, weil die Behörde nicht habe darlegen können, welche Gefährdung der in Art8 Abs2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen durch die begehrte Namensänderung verwirklicht würde.
5
Die behauptete Rechtsverletzung durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen sieht der Beschwerdeführer in der Anwendung des §4 Adelsaufhebungsgesetz, der eine Zuständigkeit des Staatssekretärs für Inneres und Unterricht vorsieht, und der diesen konkretisierenden Vollzugsanweisung. Weil es derzeit keinen solchen Staatssekretär gebe, verstoße diese Bestimmung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG sowie das Recht auf einen gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG.
6
Die behauptete Verletzung unionsrechtlich gewährleisteter Grundfreiheiten begründet der Beschwerdeführer damit, dass er im niederländischen Personenstandsregister mit dem Familiennamen "von ***" geführt werde und dieser Name nicht dem von den österreichischen Behörden anerkannten Familiennamen entspreche, wodurch dem Beschwerdeführer Nachteile in der Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entstehen würden, weshalb die Beschwerde auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV anregt.
7
4. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich haben die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift jeweils abgesehen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
8
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919, idF BGBl I 2/2008 lauten auszugsweise wie folgt: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211 aus 1919,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, lauten auszugsweise wie folgt: "§1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
[…]
§4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
§5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."
9
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919, idF StGBl. 484/1919 lauten auszugsweise wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237 aus 1919,, in der Fassung StGBl. 484 aus 1919, lauten auszugsweise wie folgt: "§1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§2. Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';
2. […]
§5. (1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§3) wird von den politischen Behörden gemäß §2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen."
10
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz –NÄG), BGBl 195/1988, idF BGBl I 160/2023 lauten auszugsweise wie folgt: 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz –NÄG), Bundesgesetzblatt 195 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt: "Antrag auf Namensänderung
§1. (1) Eine Änderung des Namens (§38 Abs2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des §2 vorliegt, §3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. […]
Voraussetzungen der Bewilligung
§2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. […]
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a. […]
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) […]
Versagung der Bewilligung
§3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. […]
Zuständigkeit
§7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
11
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet:
12
1. Der Beschwerdeführer beantragt im verwaltungsbehördlichen Anlassverfahren, seinen Familiennamen "***", den er seit seiner Geburt führt und der auch entsprechend im österreichischen Personenstandsregister eingetragen ist, auf "von ***" zu ändern. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt im angefochtenen Erkenntnis die Abweisung dieses Antrages, weil der Namensänderung
§3 Abs1 Z1 NÄG entgegenstehe.
13
Nach §3 Abs1 Z1 NÄG dürfe die Änderung des Familiennamens unter anderem dann nicht bewilligt werden, wenn die Änderung die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde. In den Erläuterungen zur Stammfassung des NÄG (RV 467 BlgNR 17. GP, 9) wird zu §3 Abs1 Z1 NÄG festgehalten, dass durch diese Bestimmung unter anderem verhindert werden soll, dass jemandem durch eine Namensänderung die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen ermöglicht wird. Die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers von "***" auf "von ***" sei sohin nur zulässig, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes stehe. Nach §3 Abs1 Z1 NÄG dürfe die Änderung des Familiennamens unter anderem dann nicht bewilligt werden, wenn die Änderung die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde. In den Erläuterungen zur Stammfassung des NÄG Regierungsvorlage 467, BlgNR 17. GP, 9) wird zu §3 Abs1 Z1 NÄG festgehalten, dass durch diese Bestimmung unter anderem verhindert werden soll, dass jemandem durch eine Namensänderung die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen ermöglicht wird. Die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers von "***" auf "von ***" sei sohin nur zulässig, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes stehe. 14
Der Name "von ***" sei in Österreich im Jahr 1841 anerkannt worden, nachdem ein Mitglied der Familie der Vorfahren des Beschwerdeführers im Jahr 1630 in den Adelsstand erhoben worden sei. Nach Einführung des Verbotes der Führung von Adelsnamen im Jahr 1919 sei der Name der Vorfahren des Beschwerdeführers durch die zuständigen Behörden von "von ***" auf "***" geändert worden. Der vom Beschwerdeführer begehrten Änderung seines bisherigen Familiennamens auf den historischen Adelsnamen seiner Vorfahren stehe daher das Adelsaufhebungsgesetz entgegen.
15
2. Der Beschwerdeführer sieht darin unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Jänner 2023, 19.475/20 ua, Künsberg Sarre, eine unverhältnismäßige Beschränkung seines durch Art8 EMRK geschützten Namensrechtes.
16
3. Gemäß §1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes wird "[d]er Adel[…] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben." §1 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen – im Verordnungsrang stehenden (VfSlg 20.344/2019) – Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass insbesondere das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" aufgehoben ist. 3. Gemäß §1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes wird "[d]er Adel[…] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben." §1 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen – im Verordnungsrang stehenden (VfSlg 20.344 aus 2019,) – Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass insbesondere das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" aufgehoben ist. 17
3.1. Beginnend mit VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe zu dieser und zum Folgenden insbesondere VfGH 5.3.2024, E906/2023) im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit festgehalten, dass österreichische Staatsbürger allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz konkretisiert die in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 Adelsaufhebungsgesetz). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes besteht also in der Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung dahin, dass kein österreichischer Staatsbürger eine Adelsbezeichnung wie das Adelszeichen "von" führen oder erwerben können soll, weil dies den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891/2014, 20.234/2018). 3.1. Beginnend mit VfSlg 17.060 aus 2003, hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe zu dieser und zum Folgenden insbesondere VfGH 5.3.2024, E906/2023) im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit festgehalten, dass österreichische Staatsbürger allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz konkretisiert die in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 Adelsaufhebungsgesetz). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes besteht also in der Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung dahin, dass kein österreichischer Staatsbürger eine Adelsbezeichnung wie das Adelszeichen "von" führen oder erwerben können soll, weil dies den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891 aus 2014,, 20.234 aus 2018,). 18
Diese Aufhebung des Adels und das Verbot der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst und von Adelszeichen wie etwa "von" ist damit, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 17.060/2003 zum Ausdruck bringt, Ausfluss der vor einem spezifischen historischen Hintergrund getroffenen grundsätzlichen Entscheidung der Bundesverfassung für eine demokratische Republik. Daher statuiert die Bundesverfassung in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG an herausragender Stelle die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und damit in unmittelbarem Zusammenhang den unbedingten Ausschluss aller Vorrechte der Geburt und des Standes. Es zählt zu den identitätsstiftenden Merkmalen (vgl EGMR 9.6.2022 [GK], 49.270/11, Savickis, Z198) dieser demokratischen Republik und ihrer Verfassung, die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommen, dass Staatsbürger in Österreich, wie es §5 der genannten Vollzugsanweisung festhält, solche Adelsbezeichnungen weder im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, noch im rein gesellschaftlichen Verkehr führen dürfen. In Antwort auf die Geschichte ist die Republik auf demokratische Gleichheit gegründet, was deren Staatsbürger im öffentlichen wie im gesellschaftlichen Verkehr respektieren und insoweit im allgemeinen Bewusstsein der so verfassten Gemeinschaft halten sollen.Diese Aufhebung des Adels und das Verbot der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst und von Adelszeichen wie etwa "von" ist damit, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 17.060 aus 2003, zum Ausdruck bringt, Ausfluss der vor einem spezifischen historischen Hintergrund getroffenen grundsätzlichen Entscheidung der Bundesverfassung für eine demokratische Republik. Daher statuiert die Bundesverfassung in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG an herausragender Stelle die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und damit in unmittelbarem Zusammenhang den unbedingten Ausschluss aller Vorrechte der Geburt und des Standes. Es zählt zu den identitätsstiftenden Merkmalen vergleiche EGMR 9.6.2022 [GK], 49.270/11, Savickis, Z198) dieser demokratischen Republik und ihrer Verfassung, die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommen, dass Staatsbürger in Österreich, wie es §5 der genannten Vollzugsanweisung festhält, solche Adelsbezeichnungen weder im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, noch im rein gesellschaftlichen Verkehr führen dürfen. In Antwort auf die Geschichte ist die Republik auf demokratische Gleichheit gegründet, was deren Staatsbürger im öffentlichen wie im gesellschaftlichen Verkehr respektieren und insoweit im allgemeinen Bewusstsein der so verfassten Gemeinschaft halten sollen. 19
3.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend anerkannt, "dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte – wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen – auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union erachtet es nicht als unverhältnismäßig, "wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat" (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Rz 83 und 93 unter Hinweis in Rz 92 des Weiteren darauf, "dass die Union nach Art4 Abs2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört"; vgl auch EuGH 2.6.2016, C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, insbesondere Rz 79).3.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend anerkannt, "dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte – wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen – auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union erachtet es nicht als unverhältnismäßig, "wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat" (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Rz 83 und 93 unter Hinweis in Rz 92 des Weiteren darauf, "dass die Union nach Art4 Abs2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört"; vergleiche auch EuGH 2.6.2016, C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, insbesondere Rz 79). 20
3.3. Seit der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.060/2003 erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art7 Abs1 Satz 2 B-VG in ihrem Zusammenhang, Stellung genommen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof diesem Verständnis der Verfassung gefolgt und hat seine Rechtsprechung darauf aufgebaut (siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114; 15.3.2016, Ra 2014/01/0045; 20.12.2016, Ra 2016/01/0233; 30.1.2018, Ra 2018/01/0003; 23.9.2020, Ra 2019/01/0358).3.3. Seit der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.060 aus 2003, erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art7 Abs1 Satz 2 B-VG in ihrem Zusammenhang, Stellung genommen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof diesem Verständnis der Verfassung gefolgt und hat seine Rechtsprechung darauf aufgebaut (siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114; 15.3.2016, Ra 2014/01/0045; 20.12.2016, Ra 2016/01/0233; 30.1.2018, Ra 2018/01/0003; 23.9.2020, Ra 2019/01/0358). 21
4. Im vorliegenden Fall will der Beschwerdeführer den 1919 durch das Adelsaufhebungsgesetz abgeschafften Adelsnamen früherer Vorfahren mit der Adelsbezeichnung "von" durch eine entsprechende Namensänderung wieder zu seinem Familiennamen machen. Die zuständigen Behörden haben in unmittelbarer (auch zeitlicher) Reaktion auf das Adelsaufhebungsgesetz den (früheren) Adelsnamen der Vorfahren des Beschwerdeführers ("von ***") auf "***" geändert. Seitdem trägt die Familie des Beschwerdeführers nach österreichischem Namensrecht diesen Namen. Auch der Beschwerdeführer trägt seit seiner Geburt diesen, in den Personenstandsbüchern auch so eingetragenen, Familiennamen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von vorne herein vom Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall
Künsberg Sarre. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. März 2024,
E906/2023, dargelegt hat, war Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall
Künsberg Sarre nicht die Adelsbezeichnung "von", sondern ein selbst gewählter und selbst gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, wenn dieser auch mit "von" gleichlautend war. Dass dieser Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art8 EMRK – wesentlich ist, wird in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall
Künsberg Sarre ausdrücklich hervorgehoben (siehe EGMR,
Künsberg Sarre, Z43 und Z70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component").
22
Dies entspricht der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 3.6.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]). Daher macht es auch einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führt, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt wird (EGMR 1.7.2008, 44.378/05, Daróczy), oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung "von" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient.
23
Das dem republikanischen Prinzip verpflichtete Bundes-Verfassungsgesetz 1920 baut auf der schon zuvor im Zuge der Errichtung der Republik Österreich durch Verfassungsgesetz (das Adelsaufhebungsgesetz) beschlossenen Aufhebung des Adels und der damit verbundenen Ehrenvorzüge (wie insbesondere die Führung von Adelsbezeichnungen) auf. Das Adelsaufhebungsgesetz steht mit der revolutionären Entstehung der Republik Österreich in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Festlegung, dass Österreich eine demokratische Republik ist, schließt insoweit auch mit ein, dass die Staatsbürger sowohl im Verkehr mit dem Staat als auch in den Beziehungen untereinander davon ausgehen können, dass Vorrechte der Geburt und des Standes ausgeschlossen sind, und Adelsbezeichnungen, die derartiges zum Ausdruck bringen sollen, deshalb, weil sie diesen republikanischen Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes in Frage stellen, von österreichischen Staatsbürgern nicht geführt werden dürfen.
24
5. Wie der Verfassungsgerichtshof eine vergleichbare Konstellation wie im Fall Künsberg Sarre im Hinblick auf die von ihm anzuwendenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen hat und wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre auf Grund von Art8 EMRK derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist, ist im vorliegenden Verfahren über eine Abweisung des Antrages auf Änderung eines Familiennamens auf den ehemals adeliger Vorfahren unter der Verwendung der Adelsbezeichnung "von" nicht zu erörtern.
25
6. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zutreffend und ausführlich dargelegt, dass – selbst wenn man die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall heranziehen wollte (vgl aber auch EGMR 3.6.2025, 21.669/21, Sahiner, Z35, zur Frage, in welchen speziellen Konstellationen überhaupt rechtliche Beschränkungen der Möglichkeit, seinen Namen zu ändern, an Art8 EMRK zu messen sind) – die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse des Beschwerdeführers, seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik in einen ehemals adeligen, die Adelsbezeichnung "von" enthaltenden Familiennamen zu ändern, jedenfalls überwiegt (woran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer im Ausland, etwa in unternehmensrechtlichen Registern, diesen Namen verwendet). Art8 EMRK gewährleistet nicht das Recht, seinen bisherigen rechtmäßigen Familiennamen entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes in einen solchen unter der Verwendung der Adelsbezeichnung "von" zu ändern, der damit Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen würde, die gemäß Art7 Abs1 Satz 2 B-VG ausgeschlossen sind. Die Abweisung der vom Beschwerdeführer begehrten Namensänderung erwiese sich also auch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt. 6. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zutreffend und ausführlich dargelegt, dass – selbst wenn man die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall heranziehen wollte vergleiche aber auch EGMR 3.6.2025, 21.669/21, Sahiner, Z35, zur Frage, in welchen speziellen Konstellationen überhaupt rechtliche Beschränkungen der Möglichkeit, seinen Namen zu ändern, an Art8 EMRK zu messen sind) – die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse des Beschwerdeführers, seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik in einen ehemals adeligen, die Adelsbezeichnung "von" enthaltenden Familiennamen zu ändern, jedenfalls überwiegt (woran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer im Ausland, etwa in unternehmensrechtlichen Registern, diesen Namen verwendet). Art8 EMRK gewährleistet nicht das Recht, seinen bisherigen rechtmäßigen Familiennamen entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes in einen solchen unter der Verwendung der Adelsbezeichnung "von" zu ändern, der damit Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen würde, die gemäß Art7 Abs1 Satz 2 B-VG ausgeschlossen sind. Die Abweisung der vom Beschwerdeführer begehrten Namensänderung erwiese sich also auch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt.
26
6.1. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung deswegen geltend macht, weil dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Nachteile durch eine abweichende Namensbezeichnung, die der Beschwerdeführer erst kürzlich im britischen Firmenbuch herbeigeführt hat, entstünden, vermag der Verfassungsgerichtshof, selbst wenn man von einem Eingriff in die genannten Grundrechte des Beschwerdeführers ausgehen wollte, eine unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte aus den bereits oben angeführten Gründen nicht zu erkennen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist nicht entgegenzutreten.
27
6.2. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten wegen der Anwendung des für verfassungswidrig erachteten §4 Adelsaufhebungsgesetz scheidet im Hinblick auf den Verfassungsrang dieser Bestimmung aus.
28
7. Soweit die Beschwerde eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte resultierend aus unionsrechtlichen Vorgaben behauptet und insoweit auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV anregt, genügt es, sie auf die oben genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu verweisen.
29
8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher die seinem Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewendet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK, liegt nicht vor.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
30
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
31
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
32
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014). 2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,). 33
3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.