TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/25 90/16/0162

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

AEV Gerichtsgebühren 1989 §13;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §5;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §6 Abs1;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §6 Abs2;
AEV Gerichtsgebühren 1989 §7;
B-VG Art7 Abs1;
GEG §14 Abs2;
GGG 1984 §31;
GGG 1984 §4 Abs2 Z2;
GGG 1984 §4 Abs5 idF 1989/343 ;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die je von A in V, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in I, und von Dr. M erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide 1. des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 11. Juli 1990, Zl. Jv 959 - 33/90, betreffend Mehrbetrag für eine fehlende Gerichtsgebühr (Beschwerdefall Zl. 90/16/0162), und 2. des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Juli 1990, Zl. Jv 50.609 - 33a/90, betreffend Nachlaß dieses Mehrbetrages (Beschwerdefall Zl. 91/16/0101),

Spruch

A.

den Beschluß gefaßt:

Die unter 2. angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen.

B.

zu Recht erkannt:

a) Die unter 1. angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

b) Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zunächst ist festzuhalten, daß die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 2. angeführte "Beschwerde" ausdrücklich "eventualiter (nämlich für den Fall, daß der erstgenannten Beschwerde nicht stattgegeben wird)" erhoben wird.

Die Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann jedoch nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist ausgeschlossen (siehe z.B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 425 vorletzter Abs., zitierten Beschlüsse, und die im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1980, Zl. 80/10/3018, vom 11. Juni 1981, Zl. 81/16/0089, und vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0096).

Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 2. angeführte "Beschwerde" ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, und zwar auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a IN VERBINDUNG MIT ABS. 3 VwGG durch den FÜNFERSENAT.

Aus den zu der im Spruch dieses Erkenntnisses unter

1. angeführten Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Der im Spruch dieses Erkenntnisses erstgenannte Beschwerdeführer hatte - vertreten durch den a.a.O. zweitgenannten Beschwerdeführer (in der Folge: Rechtsanwalt) -

gegen Johann K... wegen (Rückzahlung von Darlehen in der Höhe

von insgesamt) US $ 1,020.000,-- s.A. (Gegenwert ca. S 12,444.900,--) am 16. Mai 1990 die Klage beim Handelsgericht Wien angebracht.

Der Rechtsanwalt hatte auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Ausfertigung dieser Klage rechts unter dem vorgedruckten Briefkopf deutlich die Hinweise

"AEV-max. S 129.640

S 800 155

PSK 4606.754"

ersichtlich gemacht.

Zum besseren Verständnis wird bereits an dieser Stelle bemerkt, daß AEV der im Sinne des § 6 Abs. 1 der auf Grund des § 4 Abs. 5 GGG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1989) vom Bundesminister für Justiz erlassenen Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV vom 4. Dezember 1989, BGBl. Nr. 599 (in der Folge: V), gemachte Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung ist, und zwar durch den Zusatz: "max."

auf den höchstens abzubuchenden Betrag (hier für das der Pauschalgebühr gemäß TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs unterliegende, mittels der angeführten Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen).

"S 800.155" ist der im § 5 V unter Hinweis auf § 7 der

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989

über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV), BGBl.

Nr. 600/1989, erwähnte Anschriftcode, unter dem ein Konto zur

Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist. "PSK 4606.754"

ist das Konto der Sparkasse I... bei der Österreichischen

Postsparkasse.

    Der Rechtsanwalt hatte bei der Sparkasse I... das

(Giro)Konto (mit der Nr. 0000-0.....), von dem die

Gerichtsgebühren einzuziehen sind. Dieses (Giro)Konto war - wie

bereits erwähnt - also nicht mit dem zitierten deutlichen

individuell angebrachten Hinweis angegeben worden, jedoch

darüber in dem erwähnten Briefkopf an dritter Stelle (nach

Anführung je eines Kontos bei der CA und bei der Länderbank

I...) vorgedruckt gewesen.

Die mit der Einziehung der betreffenden Pauschalgebühr betraute Vertragsbedienstete hatte nach Eingabe des Anschriftcodes das vom Rechtsanwalt mit seinem Hinweis angegebene PSK-Konto eingegeben, worauf auf dem Bildschirm die Aufforderung erschienen sei, auch eine Girokontonummer einzugeben.

Laut Mitteilung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien an das Handelsgericht Wien vom 1. Juni 1990 habe in der betreffenden Rechtssache die Pauschalgebühr nicht eingezogen werden können.

Nach den (weiteren) gegenüber dem Vorsteher der Geschäftsstelle des Handelsgerichtes Wien am 11. Juli 1990 gemachten - den Beschwerdeführern vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Präsidenten dieses Gerichtshofes nicht vorgehaltenen und in der nunmehrigen Beschwerde bestrittenen - Angaben dieser Vertragsbediensteten habe sie in der Rechtsanwaltskanzlei angerufen, um die Einziehung der betreffenden Pauschalgebühr durchführen zu können. Von einer - ihr namentlich nicht mehr erinnerlichen - Angestellten sei ihr eine Girokontonummer fernmündlich mitgeteilt worden. Es habe sich dabei um jene Kontonummer gehandelt, die von ihr dann im Einziehungsverfahren eingegeben worden sei. Einen Amtsvermerk über das Telefonat habe sie nicht gemacht. Sie könne sich an diesen seltenen Fall - auch wegen der Höhe der Pauschalgebühr - erinnern.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinne der belangten Behörde) wegen der Unterlassung der Angabe des erwähnten Girokontos bei dem zitierten Hinweis ein Mehrbetrag (in unbestrittener Höhe von 3 000 S) zu erheben war oder (wie die Beschwerdeführer vermeinen) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Z. 2 GGG (in der zitierten, hier maßgebenden Fassung) können Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn

a) die kontoführende Stelle (Bank, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und

b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Gemäß § 4 Abs. 5 GGG (in der zitierten Fassung) hat der Bundesminister für Justiz nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr - wie im vorliegenden Fall - mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z. 1 lit. a bis c, e, h, Z. 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist nach § 31 Abs. 1 GGG (in der zitierten Fassung) von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.

Auf Grund des § 31 Abs. 2 GGG haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG 1962 (geschaffen durch die Novelle BGBl. Nr. 343/1989) gilt die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht - ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) - auch für das Einbringungsverfahren.

Nach § 14 Abs. 2 GEG 1962 (geschaffen durch die zitierte Novelle, und zwar in der bis 30. Juni 1994 geltenden Fassung) ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen, wenn Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, oder öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung oder Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch machen und die Einziehung erfolglos geblieben ist.

Gemäß § 3 V ist der Abbuchungsauftrag für Lastschriften der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen.

Nach § 4 V hat die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrages für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien, zu übersenden.

Auf Grund des § 5 V hat der Gebührenentrichter in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV, BGBl. Nr. 600/1989), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz V hat der Gebührenentrichter außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke "GebühreneinzugÜ" oder "AEVÜ") und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen.

Nach § 6 Abs. 2 V sind die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.

Wenn das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, hat der Gebührenentrichter auf Grund des § 7 V außer diesem Konto auch das Postscheckkonto der kontoführenden Bank anzugeben.

Gemäß § 8 V sind die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

Nach § 11 V werden die Gerichtsgebühren im Auftrag des Bundes von der Österreichischen Postsparkasse abgebucht und eingezogen.

Auf Grund des § 12 Z. 2 V hat der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse den Namen und das Konto des Gebührenentrichters und, wenn dieses Konto nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, das Postscheckkonto der kontoführenden Bank, zu enthalten.

Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse gemäß § 13 Abs. 1 V hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

Nach § 13 Abs. 2 V hat der Kostenbeamte des Gerichtes unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, wenn die Gerichtsgebühren durch Abbuchung und Einziehung nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.

Zunächst ist zur Vermeidung von Mißverständnissen zu bemerken, daß die hier in Rede stehende Klage nicht elektronisch angebracht wurde bzw. auf Grund des § 1 Abs. 1 ERV rite gar nicht hätte elektronisch angebracht werden können. Wenngleich § 5 V auf den Anschriftcode im Sinne des § 7 ERV verweist und § 6 Abs. 2 V seine zusätzliche Anführung fordert, regeln diese Verordnungen eben je etwas anderes.

Die Beschwerdeführer scheinen zunächst zu übersehen, daß der Anschriftcode gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz ERV auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren enthalten kann (aber nicht muß). Im übrigen ist der Anschriftcode für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften nach § 7 Abs. 2 erster Satz, erster Fall, ERV von den zuständigen Rechtsanwaltskammern zu erstellen.

Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den klaren Wortlaut der im Zusammenhang auszulegenden §§ 5 bis 7 V keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde von der Auffassung ausging, im Beschwerdefall habe die Verpflichtung bestanden, NICHT NUR gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz V (auch) den Anschriftcode anzuführen und nach § 6 Abs. 1 erster Satz V - zusätzlich - (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch ... "AEVÜ") hinzuweisen, SONDERN im Hinblick auf die gleichzeitige Angabe des Postscheckkontos der kontoführenden Bank WEITERS das nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführte (Giro)Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Im Hinblick darauf, daß diese weitere Angabe entgegen §§ 5 f V unterblieb, vermag der Verwaltungsgerichtshof aber auch den Versuch der Einziehung der Gerichtsgebühren auf Grund des § 5 zweiter Satz V ("so sind") von dem ausdrücklich angegebenen Postscheckkonto und die nach Erfolglosigkeit dieses Versuches geschehene Anwendung des § 13 V nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nämlich keine unsachliche Regelung darin zu erblicken, wenn der durch § 4 Abs. 5 GGG (in der zitierten Fassung) zur Erlassung einer Verordnung nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung verpflichtete Bundesminister für Justiz, insbesondere unter Bedachtnahme auf den oben angeführten § 14 Abs. 2 GEG 1962, in Fällen wie dem vorliegenden den für die Einziehung der Gerichtsgebühren zuständigen Organwaltern kein Ermittlungsverfahren zur Aufklärung allfälliger Irrtümer oder Unterlassungen der Gebührenentrichter im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 GGG (in der zitierten Fassung) und der auf Grund des § 4 Abs. 5 leg. cit. erlassenen V auftrug, zumal diesem rechtskundigen Personenkreis die Einhaltung der durch diese Verordnung geforderten Voraussetzungen für eine - auch für ihn - grundsätzlich vereinfachte Gerichtsgebührenentrichtung durchaus zuzumuten ist.

Ganz abgesehen davon, daß nach der Lebens- und Gerichtserfahrung Telefonate (auch mit Angestellten von Rechtsanwälten) oft zeit- und kostenaufwendiger sind als etwa Zahlungsaufforderungen und diesbezügliche schriftliche Einwendungen und schließlich doch erfolglos bleiben, kommt auf Grund der soeben dargestellten Rechtslage allen Fragen im Zusammenhang mit den von der genannten Vertragsbediensteten bei ihrer Vernehmung deponierten Angaben über das mit einer Angestellten des Rechtsanwaltes in gleicher Weise wie der Unterlassung eines Vorhaltes dieser Angaben vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtliche Relevanz nicht zu. Daher liegt auch die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0103, ÖStZB 16/1991, S. 353, mit weiteren Hinweisen dargetan hat, bestehen gegen die eine betragsmäßige (absolute) Höchstgrenze für den im Falle der Nichtentrichtung oder der nicht rechtzeitigen Entrichtung zu entrichtenden Mehrbetrag (50 %) vorsehende Regelung in dem § 31 GGG (seit der Novelle BGBl. Nr. 292/1987) keine Bedenken.

Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1. angeführte Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160162.X00

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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