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L20 Dienstrecht (D)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Wr BedienstetenG betreffend die – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegene – besoldungsrechtliche Einstufung bei HöherreihungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des §89 Abs1 Wr. Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl 33/2017, idF LGBl 8/2024 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK behauptet. Die angefochtene Bestimmung bewirke eine verfassungswidrige Schlechterstellung von bestehenden Bediensteten gegenüber neu in ein Dienstverhältnis mit der Stadt Wien eingetretenen Bediensteten bei der Höherreihung bzw erstmaligen Einreihung in ein (neues) Gehaltsband. Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des §89 Abs1 Wr. Bedienstetengesetz – W-BedG, Landesgesetzblatt 33 aus 2017,, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2024, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK behauptet. Die angefochtene Bestimmung bewirke eine verfassungswidrige Schlechterstellung von bestehenden Bediensteten gegenüber neu in ein Dienstverhältnis mit der Stadt Wien eingetretenen Bediensteten bei der Höherreihung bzw erstmaligen Einreihung in ein (neues) Gehaltsband.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl zB VfSlg 16.176/2001 mwN sowie VfSlg 17.452/2005, 20.073/2016; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; im Fall einer Vertragsbediensteten: VfGH 1.7.2022, G17/2022), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken dagegen, dass die besoldungsrechtliche Einstufung im Fall der Höherreihung eines bestehenden Bediensteten gemäß §89 Abs1 W-BedG anhand des Gehalts des Bediensteten am Tag der Höherreihung erfolgt. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht gehalten, im Fall der Verwendungsänderung bestehender Bediensteter deren Einreihung in eine Gehaltsstufe anhand einer (neuerlichen) Beurteilung der Vordienstzeiten vorzunehmen. Der vom Antragsteller angestellte Vergleich zwischen bestehenden und neu eingetretenen Bediensteten vermag den behaupteten Verstoß gegen Art7 B-VG und Art2 StGG nicht aufzuzeigen.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist vergleiche zB VfSlg 16.176 aus 2001, mwN sowie VfSlg 17.452 aus 2005,, 20.073 aus 2016,; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; im Fall einer Vertragsbediensteten: VfGH 1.7.2022, G17/2022), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine Bedenken dagegen, dass die besoldungsrechtliche Einstufung im Fall der Höherreihung eines bestehenden Bediensteten gemäß §89 Abs1 W-BedG anhand des Gehalts des Bediensteten am Tag der Höherreihung erfolgt. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht gehalten, im Fall der Verwendungsänderung bestehender Bediensteter deren Einreihung in eine Gehaltsstufe anhand einer (neuerlichen) Beurteilung der Vordienstzeiten vorzunehmen. Der vom Antragsteller angestellte Vergleich zwischen bestehenden und neu eingetretenen Bediensteten vermag den behaupteten Verstoß gegen Art7 B-VG und Art2 StGG nicht aufzuzeigen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Dienstrecht, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G122.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026