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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Beschlusses des VfGH hinsichtlich der – nicht präjudiziellen – vom Antragsteller beanstandeten BestimmungenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Antragsteller stellte am 25. August 2025 beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Er beabsichtigte, aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt, mit dem sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, einen Parteiantrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen zu stellen.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, G119-121/2025-3, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 25. August 2025 ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung erscheine als offenbar aussichtslos, zumal die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen gewesen wäre. Die Bestimmungen, deren Anfechtung beabsichtigt werde, seien "im Verfahren über den an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" nicht präjudiziell und könnten dementsprechend in einem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht zulässigerweise angefochten werden.
2. Der Antragsteller stellte am 21. Oktober 2025 einen Antrag gemäß §423 ZPO auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G119-121/2025-3. Darin führt er aus, der Verfassungsgerichtshof habe nicht darüber abgesprochen, ob die von ihm beanstandeten Bestimmungen im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt Anwendung gefunden hätten. Es seien stattdessen Überlegungen zu seinem – parallel gestellten – Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 4. August 2025, den er aus Anlass eines Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gestellt habe, angestellt worden. Der Beschluss sei daher entsprechend zu ergänzen.
3. Dieser – rechtzeitig gestellte – Antrag ist nicht begründet:
3.1. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält. Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.
Der Antrag vom 21. Oktober 2025 ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025,
G119-121/2025-3, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.Der Antrag vom 21. Oktober 2025 ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, , G119-121/2025-3, gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.
3.2. Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G119-121/2025-3, geht klar hervor, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen, deren Anfechtung beabsichtigt wurde, im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als nicht präjudiziell erachtete. Das ergibt sich aus der in der Begründung erfolgten Bezugnahme auf den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. August 2025, mit dem der – beim Landesgericht für Zivilrechtssachen gestellte (vgl die Erläuterungen des Antragstellers zum Verfahrenshilfeantrag vom 25. August 2025, S 1) – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. 3.2. Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G119-121/2025-3, geht klar hervor, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen, deren Anfechtung beabsichtigt wurde, im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als nicht präjudiziell erachtete. Das ergibt sich aus der in der Begründung erfolgten Bezugnahme auf den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. August 2025, mit dem der – beim Landesgericht für Zivilrechtssachen gestellte vergleiche die Erläuterungen des Antragstellers zum Verfahrenshilfeantrag vom 25. August 2025, S 1) – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.
4. Demgemäß wurde beschlossen, den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).4. Demgemäß wurde beschlossen, den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Beschlusserfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, Zivilrecht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G119.2025Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026