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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines selbstverfassten Individualantrags mangels Einbringung durch einen RechtsanwaltSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 23. Oktober 2025 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG auf Aufhebung der im Spruch angeführten Verordnung.
Mit Verfügung vom 5. November 2025, zugestellt am 12. November 2025, forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V244.2025Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026