Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Die beschwerdeführende Partei ist ein nach dem Wiener Landesstiftungs- und Fondsgesetz errichteter gemeinnütziger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der unter anderem Pflege- und Betreuungsleistungen für hilfsbedürftige Menschen erbringt.
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2. Die beschwerdeführende Partei beantragte gemäß
§239 BAO beim Finanzamt Österreich am 26. Jänner 2023 die Auszahlung eines aus einer Arbeitnehmerveranlagung von Pensionseinkünften resultierenden Steuerguthabens einer bis zu ihrem Tod in stationärer Pflege und Betreuung des Wiener Gesundheitsverbundes befindlichen Person. Gemäß
§324 Abs3 ASVG seien 80 % der Pension der Verstorbenen auf die beschwerdeführende Partei übergegangen. Von diesem Forderungsübergang sei auch das Steuerguthaben iHv € 1.706,– betroffen, sodass 80 % hievon, somit € 1.364,80 an die beschwerdeführende Partei auszubezahlen seien.
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3. Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 wies das Finanzamt Österreich den Antrag auf Rückzahlung gemäß
§239 BAO als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass Einkommen auf Grund von Abgabenerklärungen, die ein Guthaben nach dem Todestag beinhalten würden, nach der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als laufende Einkünfte zu betrachten seien.
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4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom zuständigen Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2024 als unbegründet abgewiesen.
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Die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt.
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5. Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2024 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass die beschwerdeführende Partei nicht legitimiert sei, betreffend das näher bezeichnete Abgabenkonto einen Rückzahlungsantrag gemäß
§239 BAO zu stellen, zumal sie weder die genannte Abgabepflichtige sei noch als deren bevollmächtigte Vertreterin auftrete. Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf die Legalzession gemäß
§324 Abs3 ASVG berufe, sei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Anträgen auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung gemäß
§41 Abs2 EStG 1988 zu verweisen, wonach bloß der Steuerpflichtige bzw dessen Vertreter oder Gesamtrechtsnachfolger zu einer solchen Antragstellung berechtigt seien. Für Rückzahlungsanträge könne nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei habe dies nicht zur Folge, dass niemand zur Stellung des Rückzahlungsantrages berechtigt wäre, sondern sei weiterhin die Steuerpflichtige (nach ihrem Tod die Verlassenschaft oder die Erben) antragslegitimiert, wobei sie die Auszahlung an den Zessionar beantragen könnte "und im Hinblick auf den Forderungsübergang wohl auch müsste". Damit könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem gegenständlichen Guthaben um einen Anspruch auf Pension iSd
§324 Abs3 ASVG handle, der im Wege der dort vorgesehenen Legalzession auf die beschwerdeführende Partei übergehen konnte.
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6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und die Verletzung in Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
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Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsmeinung des Bundesfinanzgerichtes der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie der einschlägigen Literatur widerspräche. Ein nachträglich hervorkommendes Einkommensteuerguthaben sei nicht als Vermögen im Sinne des
§330a ASVG, sondern als Einkommen zu qualifizieren. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 19. September 2019,
2 Ob 128/19s, festgestellt, dass der im Wege der Legalzession übergegangene Teil eines die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens und der entsprechende Anteil an den zugrunde liegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass fallen würden. Der Sozialhilfeträger hätte daher das auf ihn übergegangene Steuerguthaben der Erblasserin selbst einzuziehen.
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Ein solcher selbständiger Einzug des Abgabenguthabens sei aber nur durch einen Rückzahlungsantrag gemäß
§239 BAO an das Finanzamt möglich. Im Falle der Legalzession von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gemäß
§324 Abs3 ASVG müsse konsequenterweise auch die öffentlich-rechtliche Geltendmachung durch den Zessionar zulässig sein. Durch den ex lege Übergang der Forderung sei auch der Rückzahlungsanspruch übergegangen. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes komme der beschwerdeführenden Partei auch Parteistellung im Sinne des
§78 Abs2 BAO zu. Im Übrigen sei auch die vom Bundesfinanzgericht herangezogene Rechtsprechung nicht einschlägig; das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2022, Ro 2022/15/0025, habe nicht die Frage nach der Antragsberechtigung gemäß
§239 BAO infolge der Legalzession gemäß
§324 Abs3 ASVG, sondern die Antragsberechtigung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung gemäß
§41 Abs2 EStG 1988 betroffen. Hingegen habe der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei mit seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 2023, Ra 2022/10/0195, bestätigt, indem er ausgesprochen habe, dass ein Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergehe und von der Zession umfasst sei. Im Ergebnis führe die von der Behörde und vom Bundesfinanzgericht angenommene Einschränkung der Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei nicht nur zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, sondern liege darin auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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7. Das Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. §239 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I 108/2022 lautet:1. §239 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2022, lautet: "G. Rückzahlung.
§239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§215 Abs4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des §80 Abs2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."
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2. §324 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189, idF BGBl I 2/2015 lautet:2. §324 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2015, lautet: "Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
§324. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der §§325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine Abgeltung nach §328 Platz greift, dem Träger der Sozialhilfe bzw dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
(2) Der Ersatz nach Abs1 gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§292 Abs3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß §293 Abs1 lita sublitbb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
(4) […]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998,, 16.488 aus 2002, und 20.299 aus 2018,) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. 15
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002, und 19.518 aus 2011,). 16
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesfinanzgericht unterlaufen:
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3.1. Das Bundesfinanzgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des Guthabens auf dem betreffenden Abgabenkonto nicht zur Stellung eines Rückzahlungsantrages gemäß
§239 BAO legitimiert sei, zumal das Abgabenkonto nicht auf die beschwerdeführende Partei lauten würde und sie auch nicht als bevollmächtigte Vertreterin oder Rechtsnachfolgerin der Abgabepflichtigen aufgetreten sei. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass der Pensionsanspruch der Abgabepflichtigen im Ausmaß von 80 % im Wege der Legalzession gemäß
§324 Abs3 ASVG auf die beschwerdeführende Partei übergegangen sei und dies auch für ein Guthaben aus der Veranlagung dieser Ansprüche gelten müsse, verweist das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Antragslegitimation zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung gemäß
§41 Abs2 EStG 1988, wonach nur der Steuerpflichtige, nicht aber der Sozialhilfeträger, auf den Renten- oder Pensionsansprüche gemäß
§324 Abs3 ASVG übergegangen sind, antragslegitimiert sei, und führt dazu aus, dass für Anträge auf Rückzahlung eines nach durchgeführter Arbeitnehmerveranlagung bestehenden Guthabens nichts anderes gelten könne. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Guthaben um einen Anspruch handle, der gemäß
§324 Abs3 ASVG auf die beschwerdeführende Partei übergehen konnte.
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3.2. Durch diese Auslegung des Gesetzes wird die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt:
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3.2.1. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes befand sich die verstorbene Pensionistin bis zu ihrem Tod im September 2020 in stationärer Pflege in einer von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Einrichtung. Die Kosten des Aufenthaltes wurden im Zeitraum von Jänner bis September 2020 zum Teil aus laufenden Pensionsbezügen der Verstorbenen bestritten, indem
§324 Abs3 ASVG eine Legalzession für diese Ansprüche vorsieht. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 22. Februar 2021 wurden die Nachlassaktiva in näher bezeichneter Höhe der Großnichte der Verstorbenen gegen Bezahlung bevorrechteter Forderungen an Zahlungs statt überlassen. In weiterer Folge beantragte die Großnichte der Verstorbenen für die Verstorbene für das Jahr 2020 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, die eine Gutschrift in Höhe von € 1.706,– ergab und am Abgabenkonto der Verstorbenen zu einem Guthaben in eben dieser Höhe führte. Hinsichtlich dieses Guthabens stellte das Verlassenschaftsgericht mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, dass das Guthaben im Ausmaß der Legalzession des
§324 Abs3 ASVG nicht in den Nachlass falle. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 12. August 2022 wurde der Großnichte der Verstorbenen daher lediglich ein Betrag iHv 20 % des Guthabens an Zahlungs statt überlassen. Der Restbetrag erliegt nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes weiterhin als Guthaben am Abgabenkonto der Verstorbenen.
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3.2.2. §239 Abs1 BAO bestimmt, dass die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen kann. Die Rückzahlung von Amts wegen liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, nicht jedoch jene auf Antrag (vgl Ritz/Koran, BAO8, 2025, §239 Rz 2 mwN). Zur Antragstellung auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre kann ein Rückzahlungsanspruch Gegenstand einer Zession sein (vgl Ritz/Koran, BAO8, 2025, §239 Rz 7 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Legalzession nach §324 Abs3 ASVG auch ein die Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben (vgl VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0195, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).3.2.2. §239 Abs1 BAO bestimmt, dass die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen kann. Die Rückzahlung von Amts wegen liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, nicht jedoch jene auf Antrag vergleiche Ritz/Koran, BAO8, 2025, §239 Rz 2 mwN). Zur Antragstellung auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre kann ein Rückzahlungsanspruch Gegenstand einer Zession sein vergleiche Ritz/Koran, BAO8, 2025, §239 Rz 7 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Legalzession nach §324 Abs3 ASVG auch ein die Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben vergleiche VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0195, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). 21
3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass das Bundesfinanzgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei mit Hinweis auf die Antragslegitimation des Abgabepflichtigen ausschließt und vermeint, es könne dahinstehen, ob das Guthaben Gegenstand einer Legalzession gemäß §324 Abs3 ASVG sei (vgl auch Stoll, BAO-Kommentar, 1994, 2471). Damit verkennt das Bundesfinanzgericht, dass die Entscheidung über einen Anspruch der beschwerdeführenden Partei in Anbetracht der gegebenen Rechtslage und der zu §324 Abs3 ASVG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr die Klärung der Frage voraussetzt, ob und in welchem Umfang der aus der Arbeitnehmerveranlagung von Pensionsansprüchen resultierende Steuerbetrag im Wege der Legalzession auf die beschwerdeführende Partei übergegangen ist. Ist diese Frage zu bejahen, ist es jedenfalls denkunmöglich, hinsichtlich dieses Betrages die beschwerdeführende Partei auf die Antragslegitimation des Abgabepflichtigen zu verweisen.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass das Bundesfinanzgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei mit Hinweis auf die Antragslegitimation des Abgabepflichtigen ausschließt und vermeint, es könne dahinstehen, ob das Guthaben Gegenstand einer Legalzession gemäß §324 Abs3 ASVG sei vergleiche auch Stoll, BAO-Kommentar, 1994, 2471). Damit verkennt das Bundesfinanzgericht, dass die Entscheidung über einen Anspruch der beschwerdeführenden Partei in Anbetracht der gegebenen Rechtslage und der zu §324 Abs3 ASVG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr die Klärung der Frage voraussetzt, ob und in welchem Umfang der aus der Arbeitnehmerveranlagung von Pensionsansprüchen resultierende Steuerbetrag im Wege der Legalzession auf die beschwerdeführende Partei übergegangen ist. Ist diese Frage zu bejahen, ist es jedenfalls denkunmöglich, hinsichtlich dieses Betrages die beschwerdeführende Partei auf die Antragslegitimation des Abgabepflichtigen zu verweisen. 22
3.2.4. Indem das Bundesfinanzgericht unter Außerachtlassung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes eine Auseinandersetzung mit der Frage nach den Rechtswirkungen der Legalzession nach
§324 Abs3 ASVG unterlassen hat, hat es die Rechtslage grob verkannt.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
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Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf
§88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß
§17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.