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41/03 PersonenstandsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend den Entzug von Reisepässen auf Grund Führung des Familiennamens "Prinz ***"; Herstellung der demokratischen Gleichheit gewichtiger als das individuelle Interesse auf Führung des Familiennamens mit der adeligen Standesbezeichnung "Prinz"Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und führt seit seiner Geburt am *** den Familiennamen "Prinz ***". Die Bezirkshauptmannschaft Leoben stellte dem Beschwerdeführer zwei österreichische Reisepässe lautend auf den Familiennamen "Prinz ***", mit Gültigkeit ab 16. Jänner 2024 bzw ab 28. Jänner 2025, aus. Am 18. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises lautend auf den Familiennamen "Prinz ***".
2. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. April 2025 beide Reisepässe und wies mit Bescheid vom 24. April 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Personalausweises ab. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2025 als unbegründet ab. In Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Jänner 2023, 19.475/20 ua, Künsberg Sarre, auf das der Beschwerdeführer die behauptete Unzulässigkeit der Entziehung der Reisepässe und der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises stützt, sowie mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, kommt das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu dem Ergebnis, dass sich der Sachverhalt angesichts des tatsächlichen Adelsbezuges im vorliegenden Fall deutlich von jenem Sachverhalt unterscheide, der diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lag. Im Übrigen überwiege die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit jedenfalls das individuelle Interesse des Beschwerdeführers, einen ehemals adeligen Familiennamen mit der Adelsbezeichnung "Prinz" in seinen Dokumenten zu führen, woran auch der Umstand nichts ändere, dass der Beschwerdeführer diesen Namen von Geburt an verwende. Daher liege keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK vor.
3. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK, Art7 GRC) behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der zu E230/2026 protokollierten Beschwerde betreffend die Entziehung der Reisepässe beantragt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark unterstelle §3 Abs2a Passgesetz 1992 einen verfassungswidrigen, insbesondere Art8 EMRK und Art7 GRC widersprechenden Inhalt. Der Beschwerdeführer habe den Familiennamen "Prinz ***" seit seiner Geburt unbeanstandet geführt und sich sohin 75 Jahre lang mit diesem Namen identifiziert. Der Umstand der langen, unbeanstandeten Namensführung sei die tragende Begründung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf den "Phantasienamensbestandteil" "von", nicht jedoch auf adelige Namensbestandteile beziehe, sei entgegenzutreten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gemäß Art8 Abs2 EMRK gerechtfertigt sei, weil er nach so langer Zeit der Nichtanwendung der eingreifenden Bestimmungen nicht (mehr) verhältnismäßig sei. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf "Phantasienamensbestandteile" beziehe, vor, dass der Namensbestandteil "Prinz" heutzutage als solcher "Phantasie[namens]bestandteil" anzusehen sei, weil mit diesem Namensbestandteil aufgrund des Adelsaufhebungsgesetzes 1919 allgemein bekannt keinerlei Privilegien mehr verbunden seien und der Namensbestandteil deswegen sowie wegen der seit dem Jahr 1919 verstrichenen Zeit allgemein nicht mehr als Hinweis auf den Adel wahrgenommen werde. Weiters entbehre der Eingriff in Art8 EMRK einer hinreichend bestimmten Grundlage, weil die auf Grundlage des Adelsaufhebungsgesetzes ergangene Vollzugsanweisung die Führung der Bezeichnung "Prinz" nicht explizit untersage.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919, idF BGBl I 2/2008 lauten auszugsweise wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211 aus 1919,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, lauten auszugsweise wie folgt:
"§1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
[…]
§4.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919, idF StGBl. 484/1919 lauten auszugsweise wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237 aus 1919,, in der Fassung StGBl. 484 aus 1919, lauten auszugsweise wie folgt:
"§1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§2.
Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ?c, selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
[…]
§5.
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§3) wird von den politischen Behörden gemäß §2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl 839/1992, idF BGBl I 50/2025 lauten auszugsweise wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), Bundesgesetzblatt 839 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025, lauten auszugsweise wie folgt:
"Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen
§3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als
1. gewöhnliche Reisepässe,
2. Dienstpässe,
3. Diplomatenpässe.
(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen. (2a) Die Verordnung gemäß Abs2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.
(2b) […]
Paßentziehung
§15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn
1. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,
2. eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
3. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder
4. der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§3 Abs2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.
(3) Unbeschadet der Abs1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§10a) zu entziehen.
(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs2 Z1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.
[…]
Personalausweise
§19. (1) […]
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des §15 Abs5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet:
3. Gemäß §1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes wird "[d]er Adel […] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben". §2 Z4 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen – im Verordnungsrang stehenden (VfSlg 20.344/2019) – Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass "das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen […] sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen" aufgehoben ist. Österreichische Staatsbürger sind daher kraft verfassungsrechtlicher Anordnung nicht berechtigt, (ehemalige) Adelsbezeichnungen wie "Prinzessin" oder "Prinz" zu führen (so bereits ausdrücklich VfSlg 17.060/2003).3. Gemäß §1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes wird "[d]er Adel […] österreichischer Staatsbürger […] aufgehoben". §2 Z4 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen – im Verordnungsrang stehenden (VfSlg 20.344 aus 2019,) – Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass "das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen […] sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen" aufgehoben ist. Österreichische Staatsbürger sind daher kraft verfassungsrechtlicher Anordnung nicht berechtigt, (ehemalige) Adelsbezeichnungen wie "Prinzessin" oder "Prinz" zu führen (so bereits ausdrücklich VfSlg 17.060 aus 2003,).
3.1. Beginnend mit VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe zu dieser und zum Folgenden insbesondere VfSlg 20.670/2024; VfGH 16.6.2025, E3893/2024) im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit festgehalten, dass österreichische Staatsbürger allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz konkretisiert die in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 Adelsaufhebungsgesetz). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes besteht also in der Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2
B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung dahin, dass kein österreichischer Staatsbürger eine Adelsbezeichnung – wie vorliegend "Prinz" – führen oder erwerben können soll, weil dies den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891/2014, 20.234/2018).3.1. Beginnend mit VfSlg 17.060 aus 2003, hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe zu dieser und zum Folgenden insbesondere VfSlg 20.670 aus 2024,; VfGH 16.6.2025, E3893/2024) im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit festgehalten, dass österreichische Staatsbürger allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz konkretisiert die in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 Adelsaufhebungsgesetz). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes besteht also in der Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 , B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung dahin, dass kein österreichischer Staatsbürger eine Adelsbezeichnung – wie vorliegend "Prinz" – führen oder erwerben können soll, weil dies den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891 aus 2014,, 20.234 aus 2018,).
Diese Aufhebung des Adels und das Verbot der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf, Fürst oder eben "Prinz" und von Adelszeichen wie etwa "von" ist damit, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 17.060/2003 zum Ausdruck bringt, Ausfluss der vor einem spezifischen historischen Hintergrund getroffenen grundsätzlichen Entscheidung der Bundesverfassung für eine demokratische Republik. Daher statuiert die Bundesverfassung in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG an herausragender Stelle die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und damit in unmittelbarem Zusammenhang den unbedingten Ausschluss aller Vorrechte der Geburt und des Standes. Es zählt zu den identitätsstiftenden Merkmalen (vgl EGMR 9.6.2022 [GK], 49.270/11, Savickis ua, Z198) dieser demokratischen Republik und ihrer Verfassung, die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommen, dass Staatsbürger in Österreich, wie es §5 der genannten Vollzugsanweisung festhält, solche Adelsbezeichnungen weder im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, noch im rein gesellschaftlichen Verkehr führen dürfen. In Antwort auf die Geschichte ist die Republik auf demokratische Gleichheit gegründet, was deren Staatsbürger im öffentlichen wie im gesellschaftlichen Verkehr respektieren und insoweit im allgemeinen Bewusstsein der so verfassten Gemeinschaft halten sollen.Diese Aufhebung des Adels und das Verbot der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf, Fürst oder eben "Prinz" und von Adelszeichen wie etwa "von" ist damit, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 17.060 aus 2003, zum Ausdruck bringt, Ausfluss der vor einem spezifischen historischen Hintergrund getroffenen grundsätzlichen Entscheidung der Bundesverfassung für eine demokratische Republik. Daher statuiert die Bundesverfassung in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG an herausragender Stelle die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und damit in unmittelbarem Zusammenhang den unbedingten Ausschluss aller Vorrechte der Geburt und des Standes. Es zählt zu den identitätsstiftenden Merkmalen vergleiche EGMR 9.6.2022 [GK], 49.270/11, Savickis ua, Z198) dieser demokratischen Republik und ihrer Verfassung, die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommen, dass Staatsbürger in Österreich, wie es §5 der genannten Vollzugsanweisung festhält, solche Adelsbezeichnungen weder im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, noch im rein gesellschaftlichen Verkehr führen dürfen. In Antwort auf die Geschichte ist die Republik auf demokratische Gleichheit gegründet, was deren Staatsbürger im öffentlichen wie im gesellschaftlichen Verkehr respektieren und insoweit im allgemeinen Bewusstsein der so verfassten Gemeinschaft halten sollen.
3.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend anerkannt, "dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte – wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen – auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union erachtet es nicht als unverhältnismäßig, "wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat" (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Rz 83 und 93 unter Hinweis in Rz 92 des Weiteren darauf, "dass die Union nach Art4 Abs2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört"; vgl auch EuGH 2.6.2016, C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, insbesondere Rz 79).3.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend anerkannt, "dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte – wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen – auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union erachtet es nicht als unverhältnismäßig, "wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat" (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Rz 83 und 93 unter Hinweis in Rz 92 des Weiteren darauf, "dass die Union nach Art4 Abs2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört"; vergleiche auch EuGH 2.6.2016, C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, insbesondere Rz 79).
3.3. Seit der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.060/2003 erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art7 Abs1 Satz 2 B-VG in ihrem Zusammenhang, und im Übrigen ausdrücklich zur Adelsbezeichnung "Prinz" Stellung genommen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof diesem Verständnis der Verfassung gefolgt und hat seine Rechtsprechung darauf aufgebaut (siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114; 15.3.2016, Ra 2014/01/0045; 20.12.2016, Ra 2016/01/0233; 30.1.2018, Ra 2018/01/0003; 23.9.2020, Ra 2019/01/0358).3.3. Seit der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.060 aus 2003, erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art7 Abs1 Satz 2 B-VG in ihrem Zusammenhang, und im Übrigen ausdrücklich zur Adelsbezeichnung "Prinz" Stellung genommen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof diesem Verständnis der Verfassung gefolgt und hat seine Rechtsprechung darauf aufgebaut (siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114; 15.3.2016, Ra 2014/01/0045; 20.12.2016, Ra 2016/01/0233; 30.1.2018, Ra 2018/01/0003; 23.9.2020, Ra 2019/01/0358).
4. In den vorliegenden Fällen wurden Reisedokumente lautend auf den Familiennamen "Prinz ***" dem Beschwerdeführer entzogen bzw nicht ausgestellt. Wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark ausführt, weist der Namensbestandteil "Prinz" in den vorliegenden Fällen einen tatsächlichen Adelsbezug auf. Die vorliegenden Fälle unterscheiden sich damit von vorne herein vom Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 20.670/2024 (siehe auch VfGH 16.6.2025, E3893/2024) dargelegt hat, war Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre nicht eine Adelsbezeichnung, sondern ein selbst gewählter und selbst gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, mag dieser auch mit einer Adelsbezeichnung gleichlautend sein. Dass dieser Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art8 EMRK – wesentlich ist, wird in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre ausdrücklich hervorgehoben (siehe EGMR, Künsberg Sarre, Z43 und Z70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component").4. In den vorliegenden Fällen wurden Reisedokumente lautend auf den Familiennamen "Prinz ***" dem Beschwerdeführer entzogen bzw nicht ausgestellt. Wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark ausführt, weist der Namensbestandteil "Prinz" in den vorliegenden Fällen einen tatsächlichen Adelsbezug auf. Die vorliegenden Fälle unterscheiden sich damit von vorne herein vom Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 20.670 aus 2024, (siehe auch VfGH 16.6.2025, E3893/2024) dargelegt hat, war Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre nicht eine Adelsbezeichnung, sondern ein selbst gewählter und selbst gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, mag dieser auch mit einer Adelsbezeichnung gleichlautend sein. Dass dieser Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art8 EMRK – wesentlich ist, wird in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre ausdrücklich hervorgehoben (siehe EGMR, Künsberg Sarre, Z43 und Z70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component").
Dies entspricht der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 3.6.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]). Daher macht es auch einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führt, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt wird (EGMR 1.7.2008, 44.378/05, Daróczy), oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, eine Adelsbezeichnung wie hier "Prinz" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient.
Das dem republikanischen Prinzip verpflichtete Bundes-Verfassungsgesetz 1920 baut auf der schon zuvor im Zuge der Errichtung der Republik Österreich durch Verfassungsgesetz (das Adelsaufhebungsgesetz) beschlossenen Aufhebung des Adels und der damit verbundenen Ehrenvorzüge (wie insbesondere die Führung von Adelsbezeichnungen) auf. Das Adelsaufhebungsgesetz steht mit der revolutionären Entstehung der Republik Österreich in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Festlegung, dass Österreich eine demokratische Republik ist, schließt insoweit auch mit ein, dass die Staatsbürger sowohl im Verkehr mit dem Staat als auch in den Beziehungen untereinander davon ausgehen können, dass Vorrechte der Geburt und des Standes ausgeschlossen sind, und Adelsbezeichnungen, die derartiges zum Ausdruck bringen sollen, deshalb, weil sie diesen republikanischen Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes in Frage stellen, von österreichischen Staatsbürgern nicht geführt werden dürfen.
5. Wie der Verfassungsgerichtshof eine vergleichbare Konstellation wie im Fall Künsberg Sarre im Hinblick auf die von ihm anzuwendenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen hat und wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre auf Grund von Art8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist, ist in den vorliegenden Verfahren über die Entziehung von auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung "Prinz" lautenden Reisepässen bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises nicht zu erörtern.
6. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark zutreffend dargelegt, dass – selbst wenn man die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in den vorliegenden Fällen heranziehen wollte – die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse des Beschwerdeführers, in österreichischen Reisedokumenten seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik mit einer ehemals adeligen Standesbezeichnung "Prinz" zu führen, jedenfalls überwiegt (auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer spätestens seit der Entscheidung VfSlg 17.060/2003 über die Verfassungswidrigkeit der Verwendung der Adelsbezeichnung "Prinz" bewusst sein musste). Die Abweisungen der Beschwerden des Beschwerdeführers erwiesen sich also auch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt.6. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark zutreffend dargelegt, dass – selbst wenn man die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in den vorliegenden Fällen heranziehen wollte – die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse des Beschwerdeführers, in österreichischen Reisedokumenten seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik mit einer ehemals adeligen Standesbezeichnung "Prinz" zu führen, jedenfalls überwiegt (auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer spätestens seit der Entscheidung VfSlg 17.060 aus 2003, über die Verfassungswidrigkeit der Verwendung der Adelsbezeichnung "Prinz" bewusst sein musste). Die Abweisungen der Beschwerden des Beschwerdeführers erwiesen sich also auch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt.
7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine ehemals adelige Standesbezeichnung "Prinz" zulässig sei, weil diese nicht in §2 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen Vollzugsanweisung explizit aufgezählt ist, ist er ebenso auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.060/2003) zu verweisen.7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine ehemals adelige Standesbezeichnung "Prinz" zulässig sei, weil diese nicht in §2 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen Vollzugsanweisung explizit aufgezählt ist, ist er ebenso auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.060 aus 2003,) zu verweisen.
8. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher die seinen Erkenntnissen zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewendet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht gemäß Art8 EMRK, liegt daher nicht vor.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesachen – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den bekämpften Erkenntnissen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der zu E230/2026 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Privat- und Familienleben, demokratisches Grundprinzip, Zivilrecht, PasswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E230.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026