Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des GerichtsorganisationsG und des VerbandsverantwortlichkeitsG wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz im Verfahren über eine Beschwerde beim LandesgerichtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge §89m Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 217/1896, idF BGBl I 111/2010 zur Gänze und die Wortfolge "sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und" in §14 Abs1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl I 151/2005, idF BGBl I 112/2007 sowie in eventu §89m GOG, RGBl. 217/1896, idF BGBl I 111/2010, §14 Abs1 VbVG, BGBl I 151/2005, idF BGBl I 112/2007 sowie die §§2 und 3 Tilgungsgesetz 1972, BGBl 68/1972, idF BGBl I 65/2025 zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge §89m Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, zur Gänze und die Wortfolge "sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und" in §14 Abs1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2007, sowie in eventu §89m GOG, RGBl. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, §14 Abs1 VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2007, sowie die §§2 und 3 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt 68 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2025, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. 217/1896, idF BGBl I 50/2025 lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung"Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen , Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung
§83. (1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.
§84. Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art12 bis 22 und Art34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach §1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.§84. Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art12 bis 22 und Art34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach §1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
§85. (1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
(2) Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) - (4) […]
(5) Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit
§85a. (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975, Anwendung.§85a. (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, Anwendung.
(2) §85 gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
[...]
Registerauskunft
§89l. (1) Jedermann kann bei einem Bezirksgericht Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.
(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.
Registerauskunft für Verbände
§89m. (1) Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (§2 Abs1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl I Nr 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,§89m. (1) Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (§2 Abs1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005,) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,
1. ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde und
2. ob gegen den Verband als Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wird.
(2) Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), zu stellen.
(3) Auskünfte nach Abs1 Z2 sind im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz auf Grundlage einer Namensabfrage zu erstellen. Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren als Beschuldigten geführt, so hat die Auskunft nach Abs1 Z2 zu lauten, dass der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigter aufscheint. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in §50 letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen."
2. §34a Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl 164/1986, idF BGBl I 32/2018 lautet:2. §34a Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), Bundesgesetzblatt 164 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2018, lautet:
"Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr
§34a. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.
(2) In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher und Ermittlungsakten dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs, Tagebuchs oder Ermittlungsakts zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe haben den Inhalt der Ermittlungsakten bzw Tagebücher und der sonstigen Geschäftsbehelfe vollständig wiederzugeben.
(2a) §85 GOG gilt sinngemäß. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt
1. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Staatsanwaltschaft dem Einzelrichter des Landesgerichts (§31 Abs1 StPO),
2. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht und
3. wegen einer Verletzung durch ein Organ der Generalprokuratur dem Obersten Gerichtshof.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr 217/1896, nichts anderes bestimmt ist.Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr 217 aus 1896,, nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.
(4) Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.
(5) Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften sind die §§89a bis 89g GOG anzuwenden.
(6) Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl I 151/2005, idF BGBl I 65/2025 lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2025, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Verbände
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl Nr 129/1958, vorgesehen ist.§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, vorgesehen ist.
(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
(3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verlassenschaft;
2. Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;
3. anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.
[…]
Anwendung der Bestimmungen über das Strafverfahren
§14. (1) Für Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes gelten die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Verfahren gegen Verbände gelten im Sinne der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz als Strafsachen.(2) Verfahren gegen Verbände gelten im Sinne der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz als Strafsachen.
(3) Die Begriffe 'strafbare Handlung', 'Vergehen' und 'Verbrechen' in den in Abs1 und 2 genannten Bestimmungen sind als Bezugnahme auf Straftaten zu verstehen, für die der Verband verantwortlich sein könnte (§3); die Begriffe 'Beschuldigter' und 'Angeklagter' als Bezugnahme auf den belangten Verband (§13); der Begriff 'Strafe' als Bezugnahme auf die Verbandsgeldbuße."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG), BGBl 68/1972, idF BGBl I 65/2025 lauten (die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG), Bundesgesetzblatt 68 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2025, lauten (die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Tilgung von Verurteilungen
§1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen. (3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
(4) Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§9b und10a Strafregistergesetz.
(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 Abs1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.
Beginn der Tilgungsfrist
§2. (1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
(2) Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
§3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
1. drei Jahre, wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des §13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
2. fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
3. zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
4. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 Abs1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z3 des Abs1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragstellerin legt die Zulässigkeit ihres Antrages wie folgt dar:
1.1. Die Antragstellerin sei eine GmbH, die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 2016 zur Zahlung einer Verbandsgeldbuße verurteilt worden sei.
1.2. Die Antragstellerin habe auf ihren Antrag hin am 30. September 2021 von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gemäß §89m GOG ua die Auskunft erhalten, dass die Verfahrensautomation Justiz die Verurteilung der Antragstellerin ausweise und derzeit kein Verfahren gegen die Antragstellerin als Beschuldigte aufscheine.
Mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 2021 sowie vom 19. September 2022 habe die Antragstellerin bei der WKStA einen Antrag auf Auskunft darüber gestellt, ob die in Rede stehende strafgerichtliche Verurteilung noch immer in der Verfahrens-automation Justiz ersichtlich sei und, wenn dies der Fall wäre, einen Antrag auf Löschung aus der Verbandsregisterauskunft gestellt, weil die Strafe auf Grund der fünfjährigen Tilgungsfrist bereits getilgt sei.
Die WKStA habe hierauf mit Schreiben vom 21. September 2022 unter Verweis auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 21. Juni 2017, GZBMJ-S740.006/0001-IV 2/2016, die Auskunft erteilt, dass eine Löschung der eingetragenen Verbandsstrafe nicht möglich sei, weil das TilgG hinsichtlich der Registerauskunft für Verbände (§89m GOG) nicht zur Anwendung komme.Die WKStA habe hierauf mit Schreiben vom 21. September 2022 unter Verweis auf den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 21. Juni 2017, GZBMJ-S740.006/0001-IV 2 aus 2016,, die Auskunft erteilt, dass eine Löschung der eingetragenen Verbandsstrafe nicht möglich sei, weil das TilgG hinsichtlich der Registerauskunft für Verbände (§89m GOG) nicht zur Anwendung komme.
Infolge eines erneuten Antrages der Antragstellerin habe diese von der WKStA am 13. Oktober 2025 ua die Auskunft erhalten, dass bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz die genannte Verurteilung nach wie vor aufscheine.
In der Folge brachte die Antragstellerin den vorliegenden Individualantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein.
1.3. Die Antragstellerin sei von den angefochtenen Bestimmungen aktuell betroffen, weil sie als Verband iSd §1 Abs2 VbVG Normadressatin von §89m GOG sei. Sie sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22. November 2016 strafgerichtlich zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt worden, weshalb diese Verurteilung bei jeder Auskunft gemäß §89m Abs1 GOG aufscheine. Die Antragstellerin nehme weiterhin am Wirtschaftsleben teil und sei insbesondere bei Aufträgen von öffentlichen Auftraggebern auf die Einholung einer Auskunft nach §89m Abs1 GOG angewiesen.
1.4. Die Antragstellerin habe keine Möglichkeit, die in der Verfahrensautomation Justiz eingetragene Verurteilung tilgen bzw löschen zu lassen, weil §89m GOG keine Möglichkeit zur Löschung von Einträgen über Verurteilungen von Verbänden vorsehe. Die Antragstellerin sei somit unmittelbar von §89m GOG betroffen. Der durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkte Eingriff sei auf Grund ihrer Verurteilung auch aktuell und nicht bloß potentiell. Auf diese Weise werde nachteilig in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen. Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt.
1.5. Der insbesondere durch §89m GOG und §14 Abs1 VbVG (iVm §§2 und 3 TilgG) bewirkte Eingriff in die Rechte der Antragstellerin liege zusammengefasst darin, dass die Verurteilung zeitlich unbegrenzt in der Verbandsregisterauskunft aufscheine, womit eine Wiedererlangung der gerichtlichen Unbescholtenheit und eine Beseitigung der mit der Bestrafung verbundenen nachteiligen Folgen ausgeschlossen sei. Dieser Eingriff werde durch das Gesetz selbst bewirkt, ohne dass es eines Bescheides oder eines Gerichtsurteiles bedürfe. Ein zumutbarer anderer Weg, diese Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht.1.5. Der insbesondere durch §89m GOG und §14 Abs1 VbVG in Verbindung mit §§2 und 3 TilgG) bewirkte Eingriff in die Rechte der Antragstellerin liege zusammengefasst darin, dass die Verurteilung zeitlich unbegrenzt in der Verbandsregisterauskunft aufscheine, womit eine Wiedererlangung der gerichtlichen Unbescholtenheit und eine Beseitigung der mit der Bestrafung verbundenen nachteiligen Folgen ausgeschlossen sei. Dieser Eingriff werde durch das Gesetz selbst bewirkt, ohne dass es eines Bescheides oder eines Gerichtsurteiles bedürfe. Ein zumutbarer anderer Weg, diese Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Zulässigkeit des Antrages Folgendes ausführt:
2.1. Das TilgG sei grundsätzlich auch im Verfahren gegen Verbände heranzuziehen; es sei den strafverfahrensrechtlichen Vorschriften zuzuordnen, weshalb seine Anwendbarkeit im Verbandsverfahren insofern einer Prüfung an den Maßstäben des §14 Abs1 VbVG zu unterziehen sei. Dass im TilgG nur von "Geldstrafen" und nicht auch von "Verbandsgeldbußen" die Rede sei, schade dabei nicht, weil §14 Abs3 VbVG vorsehe, dass der Begriff "Strafe" in anderen Strafverfahrensgesetzen als Bezugnahme auf die Verbandsgeldbuße zu sehen sei. Die Verwendung des Begriffs alleine bedeute somit nicht, dass eine Bestimmung, die ihn enthalte, nur auf natürliche Personen und nicht auch auf Verbände und die für sie eingeführte Sanktion der Geldbuße anzuwenden sei.
2.2. Die Anwendung des TilgG auf Verbandsgeldbußen scheitere auch nicht an der in §14 Abs1 VbVG festgelegten Bedingung, wonach die allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen nur soweit im Verfahren gegen einen Verband zur Anwendung gelangten, als sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar seien. Ausweislich der Materialien habe der Gesetzgeber damit nämlich lediglich jene Vorschriften ansprechen wollen, die ihrem Wesen nach nicht auf Verbände anwendbar seien (Verweis auf ErlRV 994 BlgNR XXII. GP 32, wo beispielhaft Verhaftung und Untersuchungshaft angeführt würden). Dies treffe auf die Bestimmungen des TilgG jedenfalls nicht zu.2.2. Die Anwendung des TilgG auf Verbandsgeldbußen scheitere auch nicht an der in §14 Abs1 VbVG festgelegten Bedingung, wonach die allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen nur soweit im Verfahren gegen einen Verband zur Anwendung gelangten, als sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar seien. Ausweislich der Materialien habe der Gesetzgeber damit nämlich lediglich jene Vorschriften ansprechen wollen, die ihrem Wesen nach nicht auf Verbände anwendbar seien (Verweis auf ErlRV 994 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 32, wo beispielhaft Verhaftung und Untersuchungshaft angeführt würden). Dies treffe auf die Bestimmungen des TilgG jedenfalls nicht zu.
2.3. Auch die zweite in §14 Abs1 VbVG formulierte Bedingung für die sinngemäße Anwendung des TilgG auf Verfahren gegen Verbände sei erfüllt: Speziellere Regelungen für die Tilgung von Verbandsgeldbußen im VbVG selbst bestünden nicht.
2.4. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei daher das TilgG auf Verurteilungen von Verbänden anzuwenden. Es gälten folglich für Verbandsgeldbußen der in §2 Abs1 des TilgG für Geldstrafen festgelegte Beginn der Tilgungsfrist (Vollzug der Verbandsgeldbuße) und die fünfjährige Tilgungsfrist des §3 Abs1 Z2 des TilgG.
2.5. Die fehlende (technische) Einbindung von Verurteilungen gegen Verbände ins Strafregister stehe dem nicht entgegen. Vielmehr habe die WKStA nach Ansicht der Bundesregierung die Bestimmungen des TilgG bei der Beauskunftung nach §89m GOG anzuwenden und bereits getilgte Verurteilungen nicht in die Registerauskunft aufzunehmen, selbst wenn sie im Register noch vorhanden sind.
2.6. Die Bundesministerin für Justiz habe diese Rechtsansicht bereits zum Gegenstand eines neuen Erlasses gemacht (GZ: 2025-0.020.403 vom 21.1.2025), der den von der Antragstellerin erwähnten Erlass (GZ: BMJ-S740.006/0001-IV 2/2016 vom 21.6.2017) aufgehoben habe. Es handle sich bei beiden Erlässen um Einzelerlässe, die einer Veröffentlichung nicht zugänglich seien und lediglich gegenüber der den §89m GOG anwendenden WKStA die Ansicht der Bundesministerin für Justiz wiedergäben.2.6. Die Bundesministerin für Justiz habe diese Rechtsansicht bereits zum Gegenstand eines neuen Erlasses gemacht (GZ: 2025-0.020.403 vom 21.1.2025), der den von der Antragstellerin erwähnten Erlass (GZ: BMJ-S740.006/0001-IV 2 aus 2016, vom 21.6.2017) aufgehoben habe. Es handle sich bei beiden Erlässen um Einzelerlässe, die einer Veröffentlichung nicht zugänglich seien und lediglich gegenüber der den §89m GOG anwendenden WKStA die Ansicht der Bundesministerin für Justiz wiedergäben.
2.7. Die Antragstellerin sei von den angefochtenen Bestimmungen zudem nicht aktuell betroffen: So lege sie in ihrem Antrag lediglich dar, dass sie weiterhin am Wirtschaftsleben teilnehme und insbesondere bei Aufträgen von öffentlichen Auftraggebern auf die Einholung einer Auskunft nach §89m Abs1 GOG angewiesen sei (sie verweise dazu an anderer Stelle auf die §§82 Abs2 Z1 und 253 Abs2 Z1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I 65/2018). Der Umstand, dass ihr ihre strafgerichtliche Verurteilung mangels gesetzlich vorgesehener Tilgung zeitlich unbegrenzt zum Nachteil gereiche, werde auch nicht dadurch abgemildert, dass das BVergG 2018 die Nichtbeachtlichkeit von Verurteilungen von Verbänden nach fünf Jahren vorsehe (§§83 Abs5 Z1 und 254 Abs5 Z1 BVergG 2018). Die Antragstellerin habe allerdings nicht dargelegt, dass sie, insbesondere nach bereits erfolgtem Ablauf der genannten Fünfjahresfrist gemäß den §§83 Abs5 und 254 Abs5 BVergG 2018, durch die Bestimmung des §89m Abs1 GOG gehindert sei, an einem konkreten Vergabeverfahren teilzunehmen. Mit dem allgemeinen Verweis auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben werde ebenso keine bestehende spezifische Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen dargetan. Eine aktuelle Betroffenheit sei insofern nicht ersichtlich.2.7. Die Antragstellerin sei von den angefochtenen Bestimmungen zudem nicht aktuell betroffen: So lege sie in ihrem Antrag lediglich dar, dass sie weiterhin am Wirtschaftsleben teilnehme und insbesondere bei Aufträgen von öffentlichen Auftraggebern auf die Einholung einer Auskunft nach §89m Abs1 GOG angewiesen sei (sie verweise dazu an anderer Stelle auf die §§82 Abs2 Z1 und 253 Abs2 Z1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2018,). Der Umstand, dass ihr ihre strafgerichtliche Verurteilung mangels gesetzlich vorgesehener Tilgung zeitlich unbegrenzt zum Nachteil gereiche, werde auch nicht dadurch abgemildert, dass das BVergG 2018 die Nichtbeachtlichkeit von Verurteilungen von Verbänden nach fünf Jahren vorsehe (§§83 Abs5 Z1 und 254 Abs5 Z1 BVergG 2018). Die Antragstellerin habe allerdings nicht dargelegt, dass sie, insbesondere nach bereits erfolgtem Ablauf der genannten Fünfjahresfrist gemäß den §§83 Abs5 und 254 Abs5 BVergG 2018, durch die Bestimmung des §89m Abs1 GOG gehindert sei, an einem konkreten Vergabeverfahren teilzunehmen. Mit dem allgemeinen Verweis auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben werde ebenso keine bestehende spezifische Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen dargetan. Eine aktuelle Betroffenheit sei insofern nicht ersichtlich.
2.8. Der Antragstellerin stehe überdies ein anderer zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen: Wie bereits ausgeführt, sei das TilgG auf Verurteilungen von Verbänden und mit diesen verhängte Verbandsgeldbußen anwendbar. Folglich bestehe für die WKStA die Verpflichtung, die Bestimmungen des TilgG bei der Beauskunftung nach §89m GOG anzuwenden und Verurteilungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen bereits getilgt sind, nicht in die Registerauskunft aufzunehmen, selbst wenn sie dort noch vorhanden sein sollten. Nehme die WKStA Daten aus der Verfahrensautomation Justiz in die Registerauskunft auf, die aufzunehmen ihr durch Gesetz untersagt sei, liege eine gesetzwidrige Datenverarbeitung und somit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vor, die im Wege der Beschwerde nach §85a iVm §85 GOG iVm §34a Abs2a StAG geltend gemacht werden könne. Gemäß §85 Abs5 iVm §85a GOG und §34a Abs2a StAG habe das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls der WKStA die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Der Antragstellerin stehe also ein anderer zumutbarer Weg offen, die Frage der Anwendung der einschlägigen Regelungen des TilgG auf die gegen die Antragstellerin erlassene Verbandsgeldbuße vor Gericht zu bringen und dort die behaupteterweise unrichtige Registerauskunft zu bekämpfen.2.8. Der Antragstellerin stehe überdies ein anderer zumutbarer Weg offen, ihre Bedenken beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen: Wie bereits ausgeführt, sei das TilgG auf Verurteilungen von Verbänden und mit diesen verhängte Verbandsgeldbußen anwendbar. Folglich bestehe für die WKStA die Verpflichtung, die Bestimmungen des TilgG bei der Beauskunftung nach §89m GOG anzuwenden und Verurteilungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen bereits getilgt sind, nicht in die Registerauskunft aufzunehmen, selbst wenn sie dort noch vorhanden sein sollten. Nehme die WKStA Daten aus der Verfahrensautomation Justiz in die Registerauskunft auf, die aufzunehmen ihr durch Gesetz untersagt sei, liege eine gesetzwidrige Datenverarbeitung und somit eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vor, die im Wege der Beschwerde nach §85a in Verbindung mit §85 GOG in Verbindung mit §34a Abs2a StAG geltend gemacht werden könne. Gemäß §85 Abs5 in Verbindung mit §85a GOG und §34a Abs2a StAG habe das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls der WKStA die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Der Antragstellerin stehe also ein anderer zumutbarer Weg offen, die Frage der Anwendung der einschlägigen Regelungen des TilgG auf die gegen die Antragstellerin erlassene Verbandsgeldbuße vor Gericht zu bringen und dort die behaupteterweise unrichtige Registerauskunft zu bekämpfen.
2.9. Soweit die Antragstellerin daher hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des §89m GOG geltend mache, dass eine einmalige Verurteilung des Verbandes dazu führe, dass die Eintragung in der Registerauskunft für Verbände – unbeschadet des §75 StPO – zeitlich unbefristet aufscheine, mache sie lediglich einen Vollzugsfehler geltend. Der Verfassungsgerichtshof sei jedoch nicht für die Korrektur von (mangels Beschreitung des Gerichtsweges noch nicht realisierten) Vollzugsfehlern der (hier gemäß §85a iVm §85 GOG iVm §34a Abs2a StAG anrufbaren) ordentlichen Gerichte zuständig, selbst wenn diese in die Verfassungssphäre reichen sollten.2.9. Soweit die Antragstellerin daher hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des §89m GOG geltend mache, dass eine einmalige Verurteilung des Verbandes dazu führe, dass die Eintragung in der Registerauskunft für Verbände – unbeschadet des §75 StPO – zeitlich unbefristet aufscheine, mache sie lediglich einen Vollzugsfehler geltend. Der Verfassungsgerichtshof sei jedoch nicht für die Korrektur von (mangels Beschreitung des Gerichtsweges noch nicht realisierten) Vollzugsfehlern der (hier gemäß §85a in Verbindung mit §85 GOG in Verbindung mit §34a Abs2a StAG anrufbaren) ordentlichen Gerichte zuständig, selbst wenn diese in die Verfassungssphäre reichen sollten.
IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).
2. Ein solcher zumutbarer Weg steht der Antragstellerin offen: Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, wäre es der Antragstellerin möglich, beim Landesgericht für Strafsachen Wien Beschwerde nach §85a iVm §85 GOG, §34a Abs2a StAG zu erheben und damit eine gesetzwidrige Datenverarbeitung und somit eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz geltend zu machen.2. Ein solcher zumutbarer Weg steht der Antragstellerin offen: Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, wäre es der Antragstellerin möglich, beim Landesgericht für Strafsachen Wien Beschwerde nach §85a in Verbindung mit §85 GOG, §34a Abs2a StAG zu erheben und damit eine gesetzwidrige Datenverarbeitung und somit eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz geltend zu machen.
3. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen (siehe zB VfSlg 8979/1980, 10.445/1985, 14.355/1995, 15.835/2000, 16.920/2003, 18.569/2008, 19.874/2014; VfGH 28.11.2019, G14/2019; 22.6.2021, G101/2021; 3.10.2024, G119/2024). Mit der Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es der Antragstellerin zum einen offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet ist), sowie zum anderen aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen gerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht.3. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen (siehe zB VfSlg 8979 aus 1980,, 10.445 aus 1985,, 14.355 aus 1995,, 15.835 aus 2000,, 16.920 aus 2003,, 18.569 aus 2008,, 19.874 aus 2014,; VfGH 28.11.2019, G14/2019; 22.6.2021, G101/2021; 3.10.2024, G119/2024). Mit der Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es der Antragstellerin zum einen offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet ist), sowie zum anderen aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen gerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht.
4. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gericht Organisation, Strafrecht, Tilgung, Datenschutz, Geldstrafe, VfGH / Weg zumutbarer, Person juristische, VerbandsverantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G191.2025Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026