RS Vfgh 2026/3/3 E2647/2025

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden betreffend ein Verfahren auf Zuerkennung von internationalen Schutz an eine Staatsangehörige der Türkei mangels Anwesenheit der – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – schwangeren Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Dem Schreiben eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe aus Juli 2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der 31. Schwangerschaftswoche befinde; aus seiner Sicht sollte sich die Beschwerdeführerin körperlich schonen und nicht am festgesetzten Verhandlungstermin in Linz teilnehmen. Im ärztlichen Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom Juli 2025 wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin im siebten Schwangerschaftsmonat befinde und an einer akuten Infektion der oberen Atemwege leide. Er kommt daraufhin zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht derzeit nicht zuzumuten sei, eine Reise nach Linz anzutreten oder an einer Verhandlung teilzunehmen; es seien eine körperliche Schonung sowie der Verzicht auf belastende Reisen dringend angeraten. Für den VfGH ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die erkennende Richterin ohne weiteres von einer Reise- und Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am Tag der mündlichen Verhandlung ausging (die von ihr in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zitierte Google-Recherche vermag daran nichts zu ändern).

Dem dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich überdies entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im April 2025 angegeben hat, schwanger zu sein und den errechneten Geburtstermin mit Oktober 2025 angab (das Kind wurde auch vor der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses im Oktober 2025 geboren). Zudem finden sich im Akt die Kopie ihres (bis auf ihren Namen unausgefüllten) Mutter-Kind-Passes sowie ein Ambulanzbefund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eines Klinikums aus März 2025, aus dem ebenfalls die damals bereits vorliegende Schwangerschaft hervorgeht. Im erstinstanzlichen Bescheid aus Mai 2025 wird auch folgerichtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, welche Art der Bescheinigung der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin für die erkennende Richterin des BVwG ausreichend gewesen wäre, die über diese Unterlagen und die beiden - von der Beschwerdeführerin dem BVwG vorgelegten - ärztlichen Schreiben (eines davon von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe) hinausgeht.

Zudem bleibt die erkennende Richterin zu erklären schuldig, wie unter all den beschriebenen (gesundheitlichen, zeitlichen und örtlichen) Umständen eine zumindest dreistündige Fahrt "bequem in einem österreichischen Zug" stattfinden hätte sollen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E2647.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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